Leitsatz: Bei Ausführungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 MRVG NW handelt es sich um begleitete Ausgänge, wobei die Aufsicht (wenigstens) einer begleitenden Person gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken. Zur Ablehnung solcher Ausführungen bedarf es daher näherer Begründung, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Der Hinweis auf allgemeine Gründe wie einen fehlenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen genügt zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit nicht, dem Betroffenen zusätzlich nach § 18 Abs. 3 MRVG NW eine Fesselung aufzuerlegen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben. Der Bescheid der ärztlichen Leitung des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M vom 01.03.2018 wird aufgehoben. Die Maßregelvollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 16.03.1999 wegen Vergewaltigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in einem Fall in Tateinheit mit Geiselnahme sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen sexueller Nötigung in 15 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Geiselnahme, in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Betroffene hatte in der Zeit von September 1995 bis Mai 1998 eine Vielzahl von Frauen – zumeist in deren Wohnungen – überfallen, sexuell-sadistisch gequält und zum Teil vergewaltigt. Die angeordnete Maßregel wird seit dem 26.09.1999 vollstreckt. Dem Betroffenen wurden Lockerungen bislang nicht gewährt. Die Maßregelvollzugsbehörde hatte die Gewährung von begleiteten Lockerungen mit Bescheid vom 04.07.2017 abgelehnt; die Strafvollstreckungskammer hatte den Bescheid zunächst aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Betroffenen neu zu bescheiden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2018 lehnte die ärztliche Leitung der Klinik die Einsetzung von begleiteten Lockerungen erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei dem Betroffenen trotz langjähriger Unterbringung bestenfalls ansatzweise möglich, sich im Rahmen der Psychotherapie mit den Lebens- und Persönlichkeitsfaktoren auseinanderzusetzen, die zur Begehung der festgestellten Sexualstraftaten geführt hätten. Er habe sich zwar nach Therapiemöglichkeiten immer wieder erkundigt, entsprechende Angebote aber letztlich nie angenommen. Bei dem Betroffenen bestünden eine Perspektivlosigkeit und ein enormer Widerstand gegen die Unterbringung im Maßregelvollzug. Das äußere sich sowohl im Stationsalltag als auch in der Psychotherapie. Der Betroffene habe sich in den letzten Jahren praktisch vollständig zurückgezogen und nehme auch nicht mehr an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil. Er könne deshalb nicht eingeschätzt werden. Psychotherapiegespräche habe er nur im Ausnahmefall wahrgenommen, zudem sei es dann thematisch nur um Alltagsfragen oder die Möglichkeit von Lockerungen gegangen. Hinweise auf die noch unzureichende Deliktsaufarbeitung und Persönlichkeitsveränderung habe er nicht zum Anlass genommen, psychotherapeutische Angebote anzunehmen, er sehe sich vielmehr als Opfer einer übermächtigen Klinik. Bei dem Betroffenen sei von einer nicht ausreichend behandelten schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dissozialen, depressiven und narzisstischen Anteilen, einem sexuellen Sadismus und einem Voyeurismus auszugehen. Die Anlasstaten habe er trotz relativ guter Einbindung in ein stabiles soziales Beziehungssystem begangen, so dass das relativ unauffällige Verhalten des Betroffenen im Vollzug kein Hinweis auf eine reduzierte Gefährlichkeit sei. Etwaige sexuell-sadistische Vorstellungen könne der Betroffene nur außerhalb der Klinik umsetzen, so dass ein hohes, praktisch nicht kalkulierbares Fluchtrisiko bestehe. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dem eine Kopie des vorgenannten Bescheides vom 01.03.2018 als Anlage beigefügt war, beantragte der Betroffene, die Maßregelvollzugsbehörde zu verpflichten, über die Einsetzung von „Schwellenlockerungen“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, vorsorglich – für den Fall der Ermessensreduzierung auf Null – die Schwellenlockerung des 1:1 Ausgangs einzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin sich mit ihrer Entscheidung im Rahmen des ihr durch § 18 Abs. 1 MRVG NW eröffneten Beurteilungsspielraums bewegt habe. Sie habe hinreichend deutlich und detailliert ausgeführt, dass der Antragsteller sich nicht in ausreichend engen und vertrauensvollen Behandlungsbezügen befinde, worunter seine Einschätzbarkeit leide. Der Antragsteller habe die Ausführungen im Bescheid nicht entkräften können. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinem ursprünglichen Antrag zu entsprechen. Bei ihm bestehe keine Fluchtgefahr. Bei der begehrten Ausführung könne eine Fesselung gewährleisten, dass der Betroffene gar nicht entweichen könne. Zudem sei in Anbetracht seiner langjährigen Unterbringung eine Ausführung (Schwellenlockerung) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon zur Bekämpfung von Hospitalisierungsschäden zu genehmigen. Diese hätten sich bei ihm in Form von – medikamentös behandelten – Depressionen bereits eingestellt. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er sich nicht in einem hinreichend engen Behandlungsbezug befinde. Der vom Senat angehörte Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Beschluss beruhe nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Der vorgenannte Zulassungsgrund ist im vorliegenden Verfahren gegeben, da die Strafvollstreckungskammer sich mit ihrer Entscheidung in Widerspruch zu den Grundsätzen setzt, die der Senat – zuletzt mit Beschluss vom 23.04.2018, III-1 Vollz (Ws) 540/17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.02.2014, III-1 Vollz (Ws) 543/13, BeckRS 2014, 05808) – zu den Anforderungen an die Begründung der Ablehnung von Lockerungen nach § 18 MRVG NW entwickelt hat. Der vorgenannte Bescheid, von dem der Senat bereits aufgrund seiner Vorlage mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Kenntnis nehmen konnte, hält entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer einer Überprüfung nicht stand. Nach § 18 MRVG NW richtet sich (u.a.) der Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie und ist ggf. entsprechend anzupassen, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen sind. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks. Lockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 18 Abs. 3 MRVG NW). Dabei steht – wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung des Maßes des Freiheitsentzuges vorliegen – der Vollzugsbehörde hinsichtlich des „Ob“ seiner Abschwächung kein Ermessen zu. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut („sind … anzupassen“) sowie aus dem grundsätzlich gegebenen Freiheitsanspruch des Betroffenen aus Art. 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht – angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte – ein Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Senatsbeschluss vom 13.02.2014 – III – 1Vollz (Ws) 543/13 –, BeckRS 2014, 05808). Die Prognose, die der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 18 MRVG NW vorauszugehen hat, hat sich auf die Gefahr des Entweichens und auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. Prütting, Maßregelvollzugsgesetz und PsychKG Nordrhein-Westfalen, § 18 MRVG NW Rn. 8). Die Annahme von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr der Begehung krankheitsbedingter rechtswidriger Taten bei der Gewährung von Lockerungen muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen. Vage Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Es bedarf vielmehr ganz konkreter Verdachtstatsachen in Bezug auf die konkrete Lockerungsmaßnahme (vgl. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Auflage, III. Teil Rn. 325). Weiter ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 – 2 BvR 865/11 – juris) zu beachten, wonach Folgendes gilt: „Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungs-perspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Für den Vollzug von Maßregeln, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerfGE 98, 169 <200 f.>; 109, 133 <151>; 128, 326 <377>), kann insoweit nichts anderes gelten. Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 Satz 3 MRVG NRW vor, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks dienen; zu diesem gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVG NRW die Eingliederung des Untergebrachten in die Gemeinschaft.“ Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 01.03.2018 begleitete Lockerungen unter Hinweis auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit als nicht vertretbar angesehen und dies im Wesentlichen mit der Gefahr einer Entweichung begründet. Bei den beantragten Ausführungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 NRVG NW handelt es sich stets um begleitete Ausgänge (vgl. Prütting, a.a.O., § 18 MRVR NW Rn. 19). Die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht (wenigstens) einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zur Ablehnung von Ausführungen hätte es daher einer näheren Begründung bedurft, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2013 – 1 Ws 261/13 (MVollz) –, juris) bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Der Hinweis auf allgemeine Gründe, wie einen nicht mehr bestehenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen, da dieser sich einer Behandlung verweigere und deshalb von einer unverändert fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei, genügt insofern nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Warum sogar „durch eine Begleitausgangsgestaltung mit z.B. drei Mitarbeitern bei Ausgängen (§ 18 Abs. 3 MRVG) NW […] die Gefahr einer Entweichung und dann ggf. drohender Straftaten analog der Anlasstat nicht hinreichend sicher ausschließbar“ sein soll, begründet der Bescheid nicht näher. Das wäre aber unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem Betroffenen zusätzlich nach § 18 Abs. 3 MRVG NW eine Fesselung aufzuerlegen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 – III – 1 Vollz(Ws) 278/12 = BeckRS 2012, 18687) erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin selbst wenige Zeilen zuvor ausführt, dass „zwingend notwendige Termine außerhalb des gesicherten Bereichs der Klinik […] nur in 2:1 Begleitung unter Nutzung von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen – wie beispielsweise Fesselung – erfolgen“ könnten, in diesen – nicht näher bezeichneten Fällen – also eine Ausführung grundsätzlich für möglich hält. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auf eine Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Die unzureichende Begründung der Ablehnung von Schwellenlockerungen durch die Maßregelvollzugseinrichtung hat zur Folge, dass über den angefochtenen Beschluss hinausgehend auch der angegriffene Bescheid unmittelbar aufzuheben war. Spruchreife hinsichtlich der Entscheidung der Maßregelvollzugseinrichtung ist allerdings nicht gegeben. Diese war deshalb anzuweisen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.