Beschluss
5 Ws 26/24 Vollz
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0612.5WS26.24VOLLZ.00
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Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert wird - auch für die erste Instanz - auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Der Gegenstandswert wird - auch für die erste Instanz - auf 1.000,- Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich als Strafgefangener gegen die Feststellung seiner fehlenden Lockerungseignung in der Resozialisierungsplanfortschreibung vom 24. November 2023. Der Verurteilte befindet sich seit dem 28. Juli 2022 zur Verbüßung zweier Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2017 wegen Betrugs zu drei Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren und drei Monaten und nach zwischenzeitlich erfolgter Rückverlegung aus dem offenen Vollzug sowie weiterer Verurteilung durch das Landgericht Hamburg vom 6. September 2022 wegen in einer Haftunterbrechung begangener Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wieder in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Das Strafende ist auf den 30. November 2027 notiert. Die Fortschreibung des Resozialisierungsplans gemäß § 8 Abs. 4 HmbStVollzG, die auf die Resozialisierungsplanfortschreibungskonferenz vom 24. November 2023 erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 ausgehändigt. Die Beschwerdegegnerin führt in den Angaben zu Lockerungen des Vollzugs (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 HmbStVollzG) zu einer fehlenden Lockerungseignung des Beschwerdeführers aus. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer über seine verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin am 22. Dezember 2023 gemäß § 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Verpflichtung der Beschwerdeführerin begehrte, ihn unter Aufhebung der Resozialisierungsplanfortschreibung betreffend die Eignung für Vollzugslockerungen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden. Die Strafvollstreckungskammer, die den Beschwerdeführer unter dem 2. Januar 2024 darauf hinwies, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, da es an einer hinreichenden Begründung gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG fehle, verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. März 2024 als unzulässig. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Er führt aus, die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG würden „von Seiten der StVK […] eindeutig überspannt“. Die Beschwerdegegnerin ist angehört worden. II. Die statthafte (§ 116 StVollzG), form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist insgesamt zulässig und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor. Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, denn der angefochtene Beschluss enthält strukturelle Fehler, deren Wiederholung zu befürchten ist. a) Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2023 zu stellenden Anforderungen nicht. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen in Strafvollzugssachen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. Die Strafvollstreckungskammer ist vorliegend zu Unrecht von dem Fehlen eines solchen zulässigen Antrags des Beschwerdeführers ausgegangen. Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Er muss also innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 109 Rn. 13 mwN). An das Vorbringen sind wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Antrag ist in seinem erkennbaren Sinn entsprechend auszulegen und gegebenenfalls umzudeuten (§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 300 StPO). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht aber nur dann den Erfordernissen des § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahme der JVA sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt; insoweit trifft ihn eine Darlegungslast (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 2). Die Antragsschrift muss dazu einen aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrag enthalten, der es dem Gericht ermöglicht, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer, erst zu ermittelnder Erklärungen oder Unterlagen zumindest in den wesentlichen Punkten zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2021 - 5 Ws 77/21 Vollz; KG Beschluss vom 02.06.2015 - 2 Ws 115/15 Vollz, BeckRS 2015, 12172; OLG Hamm, NStZ-RR 2021, 30 f. jeweils m.w.N.). Der Inhalt mit dem Antrag beigebrachter Unterlagen ist bei hinreichend konkreter Inbezugnahme von der Strafvollstreckungskammer zu beachten (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, NStZ-RR 2010. 61). Einer „schlüssigen“ Darstellung einer Rechtsverletzung bedarf es nicht (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 109 Rn. 13; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 25. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 109 Rn. 10). Ausreichend ist, dass der Antragsteller sein Anliegen wie auch den aus seiner Sicht gegebenen Sachverhalt plausibel darstellt und dem gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO zur Amtsermittlung verpflichteten Gericht gegebenenfalls zureichende Anhaltspunkte, die es für weitere Sachermittlungen benötigt, mitteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 2 BvR 1719/19, NStZ-RR 2020, 127). Die Strafvollstreckungskammer ist durch den vorgetragenen Stoff einschließlich des Ergebnisses von ihr anzustellender Nachermittlungen in die Lage zu versetzen, den Streitgegenstand in den Entscheidungsgründen darzustellen und zur Sache zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 1981 - 7 Vollz (Ws) 33/81, NStZ 1981, 368). Diesen Anforderungen wird eine Antragsschrift dann sicher nicht gerecht, wenn sie keinerlei Begründung enthält (so der Sachverhalt in dem von der StVK zitierten Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2021 - 5 Ws 77/21 Vollz; dem anwaltlich gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung war überhaupt keine Antragsbegründung beigefügt). b) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu der Frage, ob die Antragsschrift des Beschwerdeführers die gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, als strukturell fehlerhaft. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungspflicht des Antragstellers führt die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zwar zutreffend auf, überspannt im Ergebnis aber deren Anforderungen. Die Antragsschrift des Beschwerdeführers, der eine Kopie der Fortschreibung als Anlage beigefügt worden ist, hat zur Begründung den folgenden Wortlaut: „Unter Punkt 2 der RPF wird eine Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen wegen des Vorliegens einer Flucht- und einer Missbrauchsgefahr – auch für den Fall von ungefesselten Ausführungen – verneint. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag. Die Verweigerung von Vollzugslockerungen unter Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, insbesondere in seinen Freiheitsgrundrechten und in seinem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse. Eine weitere Begründung wird erfolgen. […]“ In tatsächlicher Hinsicht benennt der Beschwerdeführer die Verweigerung der Vollzugslockerungen, auch für ungefesselte Ausführungen, als die ihn aus seiner Sicht beschwerende Maßnahme der Anstalt. Insbesondere ist auch die - dem Antrag als Kopie beigefügte und für die Kammer durch konkrete Inbezugnahme beachtliche - Resozialisierungsplanfortschreibung nicht unklar beanstandet worden, sondern konkret die in der Resozialisierungsplanfortschreibungskonferenz vom 24. November 2023 erarbeitete Bewertung, die ihn als für Lockerungen ungeeignet einstuft. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich sowohl gegen die bejahende Beurteilung der Flucht- wie auch der Missbrauchsgefahr, wenngleich die Antragsschrift weitere Ausführungen dazu vermissen lässt. Der Beschwerdeführer benennt - ohne weitere Ausführungen - eine Rechtsverletzung in seinen Freiheitsgrundrechten und seinem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse. Dabei berührt die versagende Beurteilung hinsichtlich der Vollzugslockerungen einen Strafgefangenen stets in seinem Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse, ohne dass es hierzu näherer Ausführungen oder Darlegung von „Tatsachen oder zumindest Anhaltspunkten […], die eine solche Rechtsverletzung möglich erscheinen ließen“ des Beschwerdeführers bedurfte, wie von der Strafvollstreckungskammer gefordert. Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2 S. 1 StVollzG), sondern von Verfassungs wegen dem Ziel der Resozialisierung verpflichtet (vgl. BVerfG Beschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08, BeckRS 2010, 52527; stRspr). Der Bundes- beziehungsweise Landesgesetzgeber hat daher unter Zugrundelegung eines gebotenen Behandlungs- und Resozialisierungskonzeptes in §§ 12 ff. HmbStVollzG der Wiedereingliederung dienende Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen festgelegt. Die Lockerungen berechtigen die Gefangenen, sich mit (Ausführung, Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Begleitausgang, Ausgang, Freistellung von der Haft, Freigang) außerhalb der Anstalt aufzuhalten („vollzugsöffnende Maßnahmen“). Sie zählen zu den wichtigsten Behandlungsmaßnahmen im Vollzug und sind daher auch nicht als lediglich „Vergünstigungen“ zu verstehen (BeckOK Strafvollzug Hamburg/Lohmann, 19. Ed. 1.3.2024, HmbStVollzG § 12 Rn. 1). Über die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen ist daher auch verpflichtend im Rahmen der Resozialisierungsplanung zu entscheiden, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 HmbStVollzG. Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch seinem Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17, BeckRS 2018, 10433 mwN). Dies bleibt in der angefochtenen Entscheidung von der Strafvollstreckungskammer unberücksichtigt. Insgesamt sind Zielrichtung und Gründe der Beanstandung des Beschwerdeführers für die Strafvollstreckungskammer damit hinreichend erkennbar. Sie ist durch den vorgetragenen Stoff auch in die Lage versetzt, den Streitgegenstand in den Entscheidungsgründen darzustellen und zur Sache zu entscheiden, was unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ausreichte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 1981 - 7 Vollz (Ws) 33/81, NStZ 1981, 368). 2. Die Rechtsbeschwerde hat aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers auch Erfolg. Die Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Den Gegenstandswert hat der Senat gegenüber der Wertfestsetzung der Strafvollstreckungskammer angesichts der Bedeutung der Sache auch für die erste Instanz auf 1.000,- Euro reduziert (§§ 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Begehren, eine Lockerungsform zu erreichen - sofern es um das „Ob“ der Gewährung und nicht lediglich um die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall geht – mit einem Wert in Höhe von € 2.000 zu bemessen. Begehrt der Antragsteller - wie hier - die Aufhebung und Zurückverweisung, ohne zugleich die Verpflichtung zur Gewährung der jeweiligen Vollzugslockerung zu beantragen, so ist dieses Interesse mit der Hälfte des jeweiligen Werts zu bemessen (grundlegend: Senat, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 5 Ws 42/22 VollzG mwN zur Senatsrechtsprechung).