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Beschluss

4 Ws 767/20 Vollz

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2021:0225.4WS767.20VOLLZ.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in D. vom 12. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit damit die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 25. März 2020, die Ablehnung von Ausführungen betreffend, aufgehoben worden ist (Ziffer 1 des Beschlusses) und soweit der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Ziffer 4 des Beschlusses). 3. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans hinsichtlich des Gliederungspunktes Nr. 16 „Ausführungen, Außenbeschäftigung“ wird auf seine Kosten (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 465 Abs. 1 S. 1 StPO) zurückgewiesen. 4. Die Kosten beider Rechtsbeschwerden hat der Antragsteller zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. §§ 465, 473 Abs. 1 S. 1 StPO). 5. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerden wird jeweils auf 500,- Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG). Gründe 1 I. Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz vom 15. März 1999 in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. Mit Ablauf des 22. Juni 2013 waren 15 Jahre der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Während eines Begleitausgangs am 7. Juni 2016 gelang es dem Verurteilten, sich der Aufsicht des ihn begleitenden Bediensteten zu entziehen und zu flüchten. Erst am 25. August 2 2016 konnte er, nachdem ihn seine Flucht durch mehrere europäische Länder geführt hatte, nach Festnahme in Belgien wieder der Justizvollzugsanstalt zugeführt werden. 3 Mit Beschluss vom 5. April 2020 hob die Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Verurteilten die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 20. Mai 2019 auf, soweit die Ablehnung der Unterbringung im offenen Vollzug, die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen und Ausführungen betroffen waren. 4 Über seinen Verfahrensbevollmächtigen wandte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 auch gegen die Fortschreibung des auf den Konferenzen vom 25. März 2020 und 6. Mai 2020 basierenden Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 24. Juni 2020; er beanstandete im Wesentlichen, der Antragsgegner habe bei der Erstellung der Fortschreibung die Hinweise der Kammer im Beschluss vom 5. April 2020 ignoriert. 5 In dieser Fortschreibung ist unter Ziffer 16 unter anderem wie folgt ausgeführt: 6 „Gemäß § 40 Abs. 1 StrVollzO wurde die Haft durch die Entweichung unterbrochen. Ist eine Unterbrechung erfolgt, so ist der erneute Strafbeginn der Zeitpunkt, in dem sich die Person zur weiteren Strafverbüßung in dieser Sache stellt oder in der die Person zum Zwecke der weiteren Strafverbüßung in dieser Sache polizeilich festgenommen wird (vgl. Beck Online-Kommentar StVollstrO/Wittmann, 5. Ed: 15.12.2019, StVollstr0 § 40 Rn 3) gemäß § 40 Absatz 2 S. 1 StVollstrO, so dass der Strafgefangene erst seit nicht mal vier Jahren wieder als inhaftiert gilt. 7 Bei der Prüfung um Ausführungen wurde beachtet, dass der Strafgefangene bereits 1999 festgenommen wurde und dadurch vor seiner Flucht bereits zuvor viele Jahre inhaftiert gewesen war. Es wurde auch beachtet, dass der Strafgefangene in der vorangegangen Inhaftierung bereits ungefesselte Ausführungen beanstandungsfrei durchgeführt hatte. Dieses Verhalten diente als Vorbereitung, um Lockerungen zu erhalten, wobei er sich einer weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzog. Es ist fraglich, ob es sich bei der Flucht, wie von dem Herrn B. im Gespräch mit dem Vollzugsabteilungsleiter am 16.09.2016 wirklich um eine Spontanreaktion gehandelt hat. Der Strafgefangene hatte im Rahmen des Begleitausganges ungewöhnlich viel Bargeld ca. 500 € dabei. Der Raum hinter dem Altar, wo werktags der Gottesdienst stattfindet, wurde durch Herrn B. gar nicht erst betreten. Eine Domschwester hat am 7.06.2016 per E-Mail mitgeteilt, dass Herr B. nicht am Gottesdienst teilgenommen hat. Auch der an dem Entweichungstag Gottesdienst haltende Priester konnte sich am selben Tag an eine Teilnahme des Herrn B. nicht erinnern. Es ist davon auszugehen, dass Herrn B. ohne zu zögern, die Kirche planvoll verließ. Seine intellektuellen Fähigkeiten weiß Herr B. insoweit nicht protektiv einzusetzen. [...] 8 Während seines Fluchtversuches gelang es ihm sich in 2 1/2 Monaten in mehreren Ländern aufzuhalten. Dies zeigt, dass es dem Strafgegengen durchaus gelingt unter 9 extramuralen Bedingungen zu Recht zu kommen unabhängig von der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit. Insofern ist auch nicht zu erwarten, dass eine Einschränkung der Lebenstüchtigkeit droht. Prisonierungseffekte sind bei dem Strafgefangenen keine erkennbar. Zudem gilt wie ausgeführt die Flucht als Unterbrechung. Er ist also gerade auf dieser Grundlage nicht wie ein langjähriger Inhaftierter zu behandeln [...]. Selbst wenn man die Unterbrechung nicht entsprechend werten würde, liegen keine Hinweise für eine verfassungsrechtlich gebotene Ausführung vor. Insofern kommen zurzeit Ausführungen nur in Betracht, wenn aus besonderen Gründen eine Notwendigkeit dargelegt wird. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung. Weder zur Lockerungsvorbereitung noch zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sind derzeit Ausführungen angezeigt.“ 10 Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in D. hat unter Antragszurückweisung im Übrigen mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 (den Beteiligten zugestellt jeweils am 20. Oktober 2020) die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. März 2020, soweit die Ablehnung von Ausführungen betroffen ist, aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplan des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu erstellen. Im Wesentlichen stellt die Kammer darauf ab, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Genehmigung einer Ausführung zu hoch angesetzt, denn die Begründung komme einer faktischen vollständigen Versagung von Ausführungen gleich. Dies genüge den Anforderungen an die Vorbereitung des gestuften Systems von Lockerungen bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht. 11 Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt mit am 12. November 2020 bei Gericht eingegangener Rechtsbeschwerde im Wege der Sachrüge und beantragt, die Entscheidung unter Zurückweisung des Antrags des Verurteilten aufzuheben, soweit diesem Antrag stattgegeben wurde. 12 Das Ministerium der Justiz hat sich den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde angeschlossen und vertiefend vorgetragen. Im Wesentlichen wird vorgetragen, angesichts des Umstands, dass keine Lockerungen in Sicht und die Lebenstüchtigkeit des Verurteilten angesichts der mehrere Monate währenden Flucht nicht beeinträchtigt sei, seien diesbezüglich auch keine Ausführungen erforderlich. 13 Der Antragsteller sowie sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller hat seinerseits am 19. November 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Ministerium der Justiz beantragt, diese Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig zu verwerfen. 14 II.1. Die fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist im Hinblick auf die ihn beschwerende Ablehnung von Vollzugslockerungen weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). 15 Die Anforderungen an das Erstellen und den Inhalt eines Vollzugs- und Eingliederungsplans bei Fortschreibung sind in §§ 14, 15 LJVollzG gesetzlich geregelt bzw. durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 689/13 Vollz v. 31.01.2014; Beschl. 2 Ws 559/16 Vollz v. 24.01.2017; OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Ws 266/18 Vollz v. 17.04.2019 - juris). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Anforderungen an Vollzugsplanfortschreibungen im Hinblick auf die Gewährung von Lockerungen und die diesbezügliche Prüfungspflicht der Gerichte (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1649/17 v. 21.9.2018 - BeckRS 2018, 27494 Rn. 28 ff.; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 689/13 v. 31.01.2014 - juris; 2 Ws 190-282 u. 450 v. 20.6.2013 - BeckRS 2015, 16231). Ein Rechtsfehler, welcher die Gefahr einer Wiederholung in zukünftigen Entscheidungen begründen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die Missbrauchsgefahr im Hinblick auf entsprechende Lockerungsmaßnahmen vorliegend durch die Umstände der Flucht deutlich zu Tage getreten ist. 16 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG), da die Voraussetzungen der Ermöglichung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Falle einer vorangegangenen Unterbrechung der Haft durch Entweichen des Strafgefangenen obergerichtlich nicht geklärt sind. 17 3. Die Kammer verkennt, dass die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, wonach es bei langjährig Inhaftierten auch ohne konkrete Entlassungsperspektive und trotz angenommener Flucht- und Missbrauchsgefahr geboten sein kann, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen mit dem Ziel einer Erhaltung und Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (§ 48 Abs. 1 LJVollzG) zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. 2 BvR 1165/19 v. 18.09.2019 - NStZ-RR 2019, 391; 2 BvR 1753/14 v. 04.05.2015 - BeckRS 2015, 49763; 2 BvR 729/08 v. 05.08.2010 - BeckRS 2010, 18 52527), hier nicht uneingeschränkt zur Geltung gelangen können. Denn zum Zeitpunkt der Fortschreibung des gegenständlichen Vollzugs- und Eingliederungsplans befand sich der Antragsteller erst knapp vier Jahre wieder in Haft, nachdem er sich über einen längeren Zeitraum in verschiedenen europäischen Ländern auf der Flucht befunden hatte. Zumindest nach einer solch nachhaltigen Unterbrechung der Haftzeit ist nicht mehr von einer langjährigen Inhaftierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen. 19 Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG, Beschl. 2 BvR 1165/19 v. 18.09.2019 - NStZ-RR 2019, 391). Das entsprechende Gebot, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, ist Ausfluss der staatlichen Verpflichtung, den Haftvollzug am Resozialisierungsziel auszurichten bzw. unter Beachtung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses des Gefangenen zu gestalten (vgl. BVerfG, aaO.). Nutzt der Gefangene eine zu diesem Zweck durchgeführte Lockerungsmaßnahme jedoch zur Flucht und sabotiert damit eigenverantwortlich das mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen notwendig einhergehende Behandlungs- und Resozialisierungskonzept (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.06. 1977 - 1 BvL 14/76 - NJW 1977, 1525), sind die Anforderungen an die Erhaltung der Lebenstüchtigkeit geringer als bei einem durchgängig Inhaftierten. Das in Bezug auf langjährige Gefangene bestehende Gebot, die Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit unabhängig von einer drohenden Einschränkung lebenspraktischer Fähigkeiten nicht nur zu erhalten, sondern zu festigen, gilt hier nicht in gleichem Maße. 20 Vorliegend jedenfalls durfte die Justizvollzugsanstalt nach einer mehr als 2-monatigen Flucht darauf abstellen, dass der Gefangene keine Prisonierungseffekte zeigt, seine Lebenstüchtigkeit durch die Flucht unter Beweis gestellt und eine Unterbrechung der Haft herbeigeführt hat. Ob dies in Anlehnung an den einfachgesetzlichen Tatbestand der Unterbrechung des Strafvollzugs gem. § 40 Abs. 1 u. 2 StVollStrO auch bei nur kurzzeitigem Entweichen zu gelten hat, kann der Senat offen lassen. 21 4. Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit weiterem Zeitablauf die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 48 Abs. 1 LJVollzG) wieder verstärkt Geltung erlan- 22 gen (in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Fall befand sich der Gefangene über sieben Jahre in Haft; vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 770/19 Vollz v. 23.12.2019). 23 5. Klarstellend weist der Senat weiter darauf hin, dass vorliegend Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung (im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG; Begleitausgänge gem. § 45 Abs. 1 S. Nr. 1 LJVollzG beziehungsweise die im Beschluss der Kammer erwähnten Ausführungen nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG stellen bereits Lockerungsmaßnahmen dar) nicht in Betracht kommen, da eine konkrete Lockerungsperspektive nach den innerhalb des Beurteilungsspielraums der Vollzugsbehörde und ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Gefangenen erfolgten Erwägungen im Vollzugs- und Eingliederungsplan aktuell nicht vorliegt. Dies führt entgegen den Ausführungen der Kammer auch nicht zu einer faktisch vollständigen Versagung von Ausführungen bzw. einer Verhinderung jeglicher Gelegenheit des Gefangenen, seine Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit außerhalb der Vollzugsanstalt unter Beweis zu stellen und in seiner vollzuglichen Entwicklung voranzukommen, da hinsichtlich der Beurteilung einer zukünftigen Lockerungsperspektive selbstverständlich die weitere Entwicklung im Vollzug selbst in den Blick zu nehmen sein wird und hinsichtlich möglicher Ausführungen bei Vorliegen besonderer Gründe - wie die Justizvollzugsanstalt auch ausdrücklich in der Fortschreibung festgestellt hat - eine Einzelfallprüfung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG weiterhin vorzunehmen ist. 24 6. Da ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch den Antragsgegner nicht erkennbar und die Sache spruchreif ist, kann der Senat gem. § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG selbst entscheiden.