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Beschluss

2 Ws 251/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 1. November 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller am 5. September 2012 nicht im Wege des Einzeltransports in die JVA D. zu bringen, rechtswidrig ist. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt; die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt B. Strafhaft. Er ist seit dem 2. Februar 2006 inhaftiert, das Strafende ist für den 1. Februar 2018 notiert. 2 Der Antragsteller hat sich in der Haft der Kunstmalerei zugewandt und nimmt seit dem Jahr 2009 regelmäßig am Malwettbewerb für Strafgefangene des Landesverbandes für Straffälligen- und Bewährungshilfe teil. Bereits in den Jahren 2009 und 2011 war er Preisträger und nahm jeweils an der Preisverleihung teil. Auch im Jahr 2012 nahm er an dem Wettbewerb teil und errang den dritten Preis. An der Preisverleihung am 5. September 2012 konnte der aus medizinischen Gründen nicht sammeltransportfähige Antragsteller allein deshalb nicht teilnehmen, weil sich die Antragsgegnerin, die an diesem Tag mehrere Einzeltransporte durchzuführen hatte, wegen Personalmangels nicht in der Lage sah, den Antragsteller nach D. zu transportieren. 3 Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2012 am 1. November 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, es könne offen bleiben, ob ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Überprüfung des bereits abgeschlossenen Vorganges bestehe. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den neben seinem Transport zur Preisverleihung anstehenden Gefangenentransporten - einer Vorführung zu einem Gerichtstermin und einer medizinisch indizierten Ausführung - Vorrang zu geben, sei nicht zu beanstanden, obwohl die Teilnahme an der Preisverleihung für den Antragsteller besondere Bedeutung habe und geeignet gewesen sei, seine Resozialisierung zu fördern. 4 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. 5 Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1 StVollzG) und führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. 6 Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Feststellung beruht auf der konkreten Wiederholungsgefahr, die schon aus der dem Senat bekannten fortdauernden Personalnot der Antragsgegnerin folgt. 7 Bei der begehrten Ausführung des Antragstellers zu der Preisverleihung handelt es sich um eine der Resozialisierung dienende Vollzugslockerung, deren Verweigerung am Grundrecht des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG, StV 2012, 678 ff m. w. N.). 8 Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen wie dem Antragsteller erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (BVerfG, StV 2012, 678 ff m. w. N.). Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1StVollzG), so wird er daher durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). 9 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die auf das Ziel der Wiedereingliederung auszurichtenden Vollzugsgestaltung gelten nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 40, 276 ; 116, 69 ). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 ). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; 13, 487 ). Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 45, 187 ; BVerfGK 13, 163 ; 13, 487 m.w.N.). 10 Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfGK 13, 487 m.w.N.). Die Frage, wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich zudem erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" (vgl. BVerfGE 42, 95 ) bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfGK 13, 487 ). 11 Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben, weil er sowohl das Gewicht der betroffenen grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers als auch die verfassungsrechtlichen Grenzen einer möglichen Rechtfertigung der Ablehnung von Lockerungen durch Personalknappheit und die daraus folgenden Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung verkennt.