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Beschluss

5 Ws 124/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1029.5WS124.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Erledigung einer Maßnahme oder des gerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt nicht zur Erledigung des Verfahrens über den vorangegangenen Vollzugs- und Eingliederungsplan oder die vorangegangene Fortschreibung; vielmehr wird der Streitgegenstand auf die nachfolgende Fortschreibung erweitert. Eine Erledigung kommt nur in Betracht, wenn die Justizvollzugsanstalt den angefochtenen Vollzugs- und Eingliederungsplan oder die angefochtene Fortschreibung zurücknimmt oder wenn die nachfolgende Fortschreibung die begehrte Regelung enthält. Die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann ferner aufgrund der ausdrücklichen Erledigungserklärung seitens des Antragstellers eintreten.(Rn.11) 2. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden.(Rn.16) 3. Die Verbindung von Verfahren, in denen über Anträge eines Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG zu entscheiden ist, kann nach § 4 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung erfolgen.(Rn.20) 4. Im Verfahren nach dem StVollzG gelten nicht die strengen Beweisregeln gemäß den §§ 244 ff. StPO, sondern die Grundsätze des Freibeweisverfahrens.(Rn.42) 5. Zu den Voraussetzungen der Unterbringung im offenen Vollzug nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und der Gewährung von Vollzugslockerungen nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln.(Rn.53) 6. Die Vollzugsanstalten sind verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen zu begegnen. Der Strafvollzug ist auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten.(Rn.68) 7. Anders als nach der Sonderreglung für die Gewährung von Langzeitausgang nach § 42 Abs. 3 StVollzG ist betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder nach der Vorschrift über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach derjenigen über die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt. Für lebensältere und schwerwiegend erkrankte, im höheren Lebensalter verurteilt Gefangene gilt, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass diese, zumal bei besonders schwerer Schuld, schon nach relativ kurzer Strafverbüßung in die Freiheit entlassen oder beurlaubt werden müssten.(Rn.71)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. Mai 2018 aufgehoben, soweit in ihm der Antrag des Gefangenen, die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt X vom 21. Februar 2018 betreffend die Versagung von Lockerungen aufzuheben, als unbegründet verworfen worden ist. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils zur Hälfte zu tragen. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt (….) gewährt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. Mai 2018 aufgehoben, soweit in ihm der Antrag des Gefangenen, die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt X vom 21. Februar 2018 betreffend die Versagung von Lockerungen aufzuheben, als unbegründet verworfen worden ist. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils zur Hälfte zu tragen. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt (….) gewährt. A) Der Verurteilte verbüßt – seit dem 7. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt X – eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…), rechtskräftig seit dem (…). Zuvor befand er sich seit dem 14. September 2013 in Untersuchungshaft. Fünfzehn Jahre der Freiheitsstrafe werden am 13. September 2028 (TE) verbüßt sein. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Gefangene in den Abendstunden des 14. September 2013 im Beisein eines Zeugen seine langjährige Lebensgefährtin in deren Wohnung durch zwei Schüsse, die er aus kurzer Entfernung aus seinem Revolver auf ihren Oberkörper abgab. Er hatte spätestens kurz vor der Tat endgültig erkannt, dass die Beziehung gescheitert war, und sich „aus einer Mischung aus Trauer, Enttäuschung und Verzweiflung über die verlorene Beziehung, aber auch aus Eifersucht, Wut und verletztem Stolz“ dazu entschlossen, seinen bereits zuvor gefassten Plan zur Tötung der Frau trotz der Anwesenheit eines Zeugen, bei dem es sich um einen langjährigen gemeinsamen Bekannten und zugleich engen Freund der Frau handelte, in die Tat umzusetzen. Mit Datum vom 9. Mai 2016 erstellte die damals zuständige Justizvollzugsanstalt Y gemäß dem seinerzeit geltenden § 7 StVollzG den Vollzugsplan. Darin beschloss sie die Einweisung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug und lehnte Lockerungen ab. Den gegen die Einweisung in den geschlossenen Vollzug und die Ablehnung der Gewährung von Ausführungen und Ausgängen gerichteten Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Mai 2016 wies das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – durch Beschluss vom 18. November 2016 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz – hob der Senat den landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Entscheidung über die abgelehnte Gewährung von Vollzugslockerungen auf und wies die Vollzugsbehörde an, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden; hinsichtlich der Einweisung in den geschlossenen Vollzug verwarf er die Rechtsbeschwerde. Während des bei dem Senat anhängigen Verfahrens erstellte die Justizvollzugsanstalt X unter dem 22. März 2017 gemäß § 9 Abs. 3 StVollzG Bln die Fortschreibung des Vollzugsplans als Vollzugs- und Eingliederungsplan. Dieser wurde dem Gefangenen am 18. Mai 2017 ausgehändigt. Die Vollzugsbehörde hielt an der Einweisung des Gefangenen in den geschlossenen Vollzug und der Versagung von Lockerungen fest und begründete dies mit Missbrauchsgefahr. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag (587 StVK 99/17 Vollz), begehrte der Verurteilte die Aufhebung der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans als Ganzes, weil er ohne die an seiner Behandlung maßgeblichen Beteiligten erstellt worden sei. Betreffend die Ablehnung seiner Verlegung in den offenen Vollzug und von Vollzugslockerungen machte er eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und einen Ermessensfehlgebrauch der Vollzugsbehörde geltend. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze vom 1. Juni, 14. Juli, 12. August und 11. Dezember 2017 sowie 7. März und 5. April 2018. Die Vollzugsbehörde beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen; der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Inhalt der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt X vom 11. Juli, 4. August und 15. September 2017 sowie 22. Februar und 21. März 2018. Nachdem die Vollzugsbehörde mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 zu dem Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz mitgeteilt hatte, es solle „zeitnah“ eine weitere Vollzugsplankonferenz stattfinden, beantragte der Verurteilte unter dem 4. November 2017, im Wege der Eilentscheidung der Justizvollzugsanstalt eine Frist von einer Woche zur „Entscheidung über den hiesigen Verfahrensgegenstand aufzuerlegen“, sowie ihr für den Fall des „ergebnislosen Fristablaufs“ entsprechend dem dazu bereits am 1. Juni 2017 gestellten Antrag ein angemessenes Zwangsgeld aufzuerlegen (587 StVK 192/17 Vollz). Nach Durchführung der Vollzugsplankonferenz am 17. Januar 2018 erstellte die Justizvollzugsanstalt X mit Datum vom 21. Februar 2018 eine weitere, dem Verurteilten noch am selben Tag ausgehändigte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans, in dem die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug wegen Missbrauchs- und Fluchtgefahr sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen wegen Missbrauchsgefahr abgelehnt wurden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag (595 StVK 51/18 Vollz), beantragte der Gefangene im Wesentlichen die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom „17. Januar 2018“ (richtig: 21. Februar 2018) und die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung „insbesondere zur Frage der Gewährung von Ausführungen und Ausgängen“ und „zur Frage der Verlegung bzw. Geeignetheit (…) in/für den Offenen Vollzug“. Wegen des Vorbringens nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Antragsschrift vom 7. März 2018. Die Justizvollzugsanstalt X beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen; der Senat verweist wegen des Vorbringens auf den Inhalt der Stellungnahme vom 13. April 2018. In einem Schreiben vom 11. April 2018 an den Verteidiger des Gefangenen führte die Strafvollstreckungskammer im Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz zum Zwecke der Anhörung des Antragstellers aus, dass „die Fortschreibung eines Vollzugsplans (595 StVK 51/18) keine Erledigung des Antrags auf gerichtliche Überprüfung des vorherigen Vollzugsplans (587 StVK 99/17)‘“ herbeiführe „und es sich um einen identischen Streitgegenstand“ handele, „über den in ein und demselben gerichtlichen Verfahren zu befinden“ sei; daher seien beide Verfahren, nachdem die Strafvollstreckungskammer 595 ihr Verfahren zur Prüfung der Übernahme vorgelegt habe, zu verbinden. Des Weiteren fragte sie an, ob „Einverständnis“ bestehe, dass sich die gerichtliche Prüfung auf die Anträge betreffend die Vollzugsplanfortschreibung vom 17. Januar 2018 (richtig: 21. Februar 2018) beschränke, und ob hinsichtlich der „überholten“ Vollzugsplanfortschreibung vom 22. März 2017 die Erledigung erklärt werde. Mit Verfügung vom selben Tag erklärte sie die Übernahme des Verfahrens 595 StVK 51/18 und legte es der Eingangsregistratur des Landgerichts zur „Neuauszeichnung“ vor. Das übernommene Verfahren wurde sodann unter dem Geschäftszeichen 587 StVK 32/18 Vollz geführt und durch Beschluss vom 24. April 2018 zum führenden Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz verbunden, da der im hinzuverbundenen Verfahren gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung „bereits im hiesigen Verfahren anhängig gemacht worden“ sei. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 erklärte der Verteidiger des Gefangenen, dass sich die gerichtliche Überprüfung auf die Vollzugsplanfortschreibung vom „17. Januar 2018“ (richtig: 21. Februar 2018) beschränken und hinsichtlich der gegen die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 22. März 2017 gerichteten Anträge „von Erledigung ausgegangen werden“ könne. Auf die Anfrage der Strafvollstreckungskammer, ob ebenfalls der teilweisen Erledigung zugestimmt werde, teilte die Justizvollzugsanstalt X unter dem 15. Mai 2018 mit, dass sie mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen, soweit er die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 zum Gegenstand hat. Weiter hat sie festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt sei. Von den Kosten des Verfahrens und den dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen hat sie drei Viertel dem Antragsteller und ein Viertel dem Land Berlin auferlegt. Den Streitwert hat die Strafvollstreckungskammer auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Gefangenen am 4. Juni 2018 zugestellt worden. Mit seiner am 3. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt X unter Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 betreffend die Ablehnung seiner Verlegung in den offenen Vollzug und der Gewährung von Vollzugslockerungen zur Neubescheidung zu verpflichten, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde trägt er unter anderem vor, das Landgericht habe gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, indem es das ursprünglich bei der Strafvollstreckungskammer 595 anhängige Verfahren an die Strafvollstreckungskammer 587 abgegeben habe, die es ihrerseits „zu einem Zeitpunkt, zu dem in dem Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz bereits Erledigung eingetreten“ gewesen sei, zu diesem Verfahren verbunden und dieses „eigentlich bereits erledigte Verfahren für führend erklärt“ habe. Nach dem Grundsatz des gesetzlichen Richters sei die Strafvollstreckungskammer 595 zur Entscheidung berufen gewesen. Des Weiteren sei das Landgericht (teilweise) von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe es seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es nicht über Beweisanträge entschieden habe. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht nicht beanstandet, dass sich die Justizvollzugsanstalt X bei ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend mit seinen, des Beschwerdeführers, Rechten auseinandergesetzt und bei der Abwägung „einen nicht nachvollziehbaren Schwerpunkt auf eine vermeintlich unzureichende Straftataufarbeitung“ gelegt habe. Wegen des weiteren Vorbringens nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde. B) Die statthafte (§ 116 StVollzG), form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen zu verwerfen. I. 1. Die Erledigung einer Maßnahme oder des gerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers von Amts wegen (in jeder Lage des Verfahrens) zu prüfen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – III-1 Vollz [Ws] 528/16 –, juris Rdnr. 7, und 11. Juni 2015 – III-1 Vollz [Ws] 163/15 –, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 1 Ws 213/14 –, juris Rdnr. 38; OLG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 – 4a Ws 8/13 –, juris Rdnr. 10, und 31. Juli 2012 – 4 Ws 133/12 [R] –, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 2 Ws 25/13 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 – 5 Ws 28/18 Vollz –, 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 26. November 2014 – 5 Ws 42/14 Vollz – die Erledigung einer Maßnahme (Vollzugsplanfortschreibung) nicht von Amts wegen geprüft, sondern die allein erhobene Verfahrensrüge wegen deren unzureichender Ausführung im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als unzulässig verworfen hat, handelt es sich um eine Entscheidung in einem besonders gelagerten Einzelfall, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. 2. Die Prüfung ergibt, dass das Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz, soweit ihm der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 2017, gerichtet gegen die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 22. März 2017, zugrunde lag, in der Hauptsache im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG tatsächlich erledigt ist. Die Erledigung ist aber – entgegen dem Vortrag in der Rechtsbeschwerde – nicht bereits vor dem 24. April 2018 infolge der Erstellung der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 eingetreten, sondern erst mit dem Eingang der Erledigungserklärung des Antragstellers bei dem Landgericht am 2. Mai 2018. Diese Auffassung hat im Übrigen auch der Verurteilte im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vertreten, wie sich aus dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7. März 2018 ergibt, in dem er die vom Landgericht angeregte Abgabe einer Erledigungserklärung nach der Erstellung der Fortschreibung des Plans vom 21. Februar 2018 noch ausdrücklich abgelehnt hatte. a) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und der konkreten Situation und Entwicklung des Gefangenen anzupassen (§ 9 Abs. 3 StVollzG Bln). Es handelt sich dabei um einen dynamischen, die gesamte Dauer des Strafvollzuges begleitenden Prozess (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 –, juris Rdnr. 21; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 3 Vollz [Ws] 26-28/07 –, juris Rdnr. 50; KG, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 2 Ws 200/12 Vollz –; Senat, Beschluss vom 13. April 2018, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Fortschreibungen ersetzen nicht die vorangegangenen, sondern bauen jeweils aufeinander auf und ergänzen sich. Einer weiteren Fortschreibung des Plans steht insbesondere nicht entgegen, dass eine vorangegangene wegen einer Anfechtung im Verfahren nach § 109 StVollzG noch nicht bestandskräftig ist. Die erneute Versagung von Vollzugslockerungen in einer weiteren Fortschreibung ist Teil dieses dynamischen Entwicklungsprozesses und führt deshalb nicht dazu, dass eine neue Fortschreibung das Verfahren über die vorangegangene erledigt (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnrn. 48, 50; KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Durch die Fortschreibung des Plans während des laufenden Verfahrens wird der Streitgegenstand vielmehr auf diese nachfolgende Fortschreibung erweitert (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnr. 50; KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Erledigung käme nur in Betracht, wenn die Justizvollzugsanstalt den angefochtenen Vollzugs- und Eingliederungsplan oder die angefochtene Fortschreibung zurücknähme oder wenn die nachfolgende Fortschreibung die begehrte Regelung enthielte (KG, a. a. O.; so im Ergebnis auch OLG Koblenz, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 Ws 374/13 [Vollz] –, juris Rdnr. 8; OLG Celle, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 Ws 553/10 [StrVollz] – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Hinblick auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, juris Rdnr. 20 ff.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. b) Die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache betreffend den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 22. März 2017 ist deshalb erst aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Erledigung seitens des Antragstellers am 2. Mai 2018 eingetreten. Der Gefangene hat dadurch in Ausübung der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis den inhaltlich bestimmten und begrenzten Streitgegenstand, wie er sich mit bindender Wirkung für das Gericht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 5 Ws 87/18 Vollz – m. w. Nachw.) aus seinen Anträgen vom 1. Juni 2017 ergab, in der Hauptsache einer Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer entzogen. Die Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache insoweit auch durch die Justizvollzugsanstalt X war im vorliegenden Fall rechtlich für die Feststellung der Erledigung nicht erforderlich. II. Die Verfahrensrüge, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen, weil die Strafvollstreckungskammer 587 nicht für die Entscheidung zuständig gewesen sei, ist zulässig erhoben (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG), aber nicht begründet. 1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG statuiert das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 9. Mai 2018 – 2 BvR 37/18 –, juris Rdnrn. 22, 25, und 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16 –, juris Rdnr. 21, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 –, juris Rdnr. 142 = BVerfGE 82, 159 ff., 3. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, juris Rdnr. 14 = BVerfGE 40, 356 ff., jeweils m. w. Nachw.) und gewährt insofern einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 27, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 – 2 BvR 2142/11 –, juris Rdnrn. 67, 69 = BVerfGE 138, 64 ff. [zur Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG], 31. Mai 1990, a. a. O., juris Rdnr. 142, und 3. Dezember 1975, a. a. O., juris Rdnr. 14, jeweils m. w. Nachw.). Daneben enthält er auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit schlechthin (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnr. 67 m. w. Nachw.). „Gesetzlicher Richter“ im Sinne der Vorschrift sind sowohl das Gericht als auch der jeweilige Spruchkörper und jeder an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkende einzelne Richter (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnr. 67, und 3. Dezember 1975, a. a. O., juris Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite – beeinflusst werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 22, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 –, juris Rdnr. 105 = BVerfGE 118, 212 ff., m. w. Nachw.). Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 23, Beschluss vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnr. 67, jeweils m. w. Nachw.). 2. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnr. 71 m. w. Nachw.). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnr. 71 m. w. Nachw.). Willkür liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass die Gerichtsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1970 – 2 BvR 618/68 –, juris Rdnr. 18 = BVerfGE 29, 198 ff. m. w. Nachw.). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtlichen Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 9. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 25, und 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 28, Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2002 – 2 BvR 2104/01 –, juris Rdnrn. 19, 21, Beschlüsse vom 31. Mai 1990, a. a. O., juris Rdnr. 142, und 13. Oktober 1970, a. a. O., juris Rdnr. 18, jeweils m. w. Nachw.). Dazu gehört auch die Annahme einer Zuständigkeit durch das erkennende Gericht entgegen dem klaren Wortlaut eines Gesetzes, wodurch in unzulässiger Weise in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingegriffen wird (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007, a. a. O., juris Rdnrn. 117, 121 ff. [betr. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO]). Nur in den Fällen, in denen der Zuständigkeitsnorm der Rang von Verfassungsrecht zukommt – wie Art. 100 Abs. 1 GG –, gilt ein anderer, strengerer Maßstab, nach dem bereits bei mangelnder Vertretbarkeit einer Auslegung der Zuständigkeitsnorm von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 71 f., 76 ff. m. w. Nachw.). 3. Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer weder durch die Gestaltung des Verfahrens noch durch die angefochtene Entscheidung selbst in seinem grundrechtsgleichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der einfachgesetzlich auch in § 16 Abs. 2 GVG normiert ist, verletzt worden. a) Die für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2018 zum Zeitpunkt seines Eingangs bei dem Landgericht Berlin zuständige Strafvollstreckungskammer 595 hat den bei ihr anhängigen Rechtsstreit in rechtlich zulässiger Weise der Strafvollstreckungskammer 587 mit der Anregung vorgelegt, die Übernahme der Sache 595 StVK 51/18 Vollz zu prüfen und diese gegebenenfalls zu beschließen zwecks Verbindung mit dem bereits anhängigen Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz. aa) Die Verbindung von Verfahren, in denen über Anträge eines Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG zu entscheiden ist, kann nach § 4 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung erfolgen. Denn diese Norm gehört zu den gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung (Senat, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 5 Ws 646/96 Vollz –, juris [nur Orientierungssätze] = NStZ 1998, 400 [nur redaktioneller Leitsatz]; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 120 StVollzG Rdnr. 3; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 Rdnr. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschn. P Rdnr. 133). bb) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Strafvollstreckungskammer 595 durch die Anregung der Prüfung der Übernahme und Verbindung beider Verfahren der Entscheidung in dem bei ihr anhängigen Verfahren aus willkürlichen Erwägungen entziehen wollte, liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Revisionsvorbringen, dass die Strafvollstreckungskammer 595 es im Hinblick auf die in einem Aktenvermerk des zuständigen Richters vom 10. April 2018 zitierte Rechtsprechung des (Hanseatischen) OLG Hamburg (Beschluss vom 13. Juni 2007, a. a. O.) als „naheliegend“ angesehen hat, dass der dort anhängige Rechtsstreit „zumindest teilweise identisch mit dem Verfahrensgegenstand von 587 StVK 99/17 Vollz sein könnte“. Dieser Einschätzung wiederum lag die offensichtlich sachgerechte vorübergehende Beiziehung unter anderem der Verfahrensakte 587 StVK 99/17 Vollz zwecks Prüfung des konkreten Streitgegenstandes zugrunde. Die von der Strafvollstreckungskammer 595 vertretene Rechtsauffassung entspricht derjenigen des Kammergerichts zur Erweiterung des Streitgegenstandes infolge neuerer Fortschreibungen des Vollstreckungs- und Eingliederungsplans während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, das die Erstellung oder eine frühere Fortschreibung eines solchen Plans zum Gegenstand hat (s. oben unter II. 1. b] aa]). b) Die weitere Verfahrensweise und die bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer 587 haben den Gefangenen nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat – was die Rechtsbeschwerde nicht vorträgt – den Gefangenen über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. April 2018 zu der beabsichtigten Verbindung beider Verfahren angehört (zum Erfordernis der Anhörung Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 4 Rdnr. 10 m. Nachw.) und unter Hinweis auf die bereits erwähnte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg sowie die Entscheidung des Kammergerichts im Verfahren 2 Ws 200/12 Vollz (Beschluss vom 28. Juni 2012) zur Begründung ausgeführt, es handele sich um einen „identischen Streitgegenstand“, „über den in ein und demselben gerichtlichen Verfahren zu befinden“ sei. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. bb) Es ist rechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer 587 noch am 11. April 2018 die Übernahme des Verfahrens 595 StVK 51/18 Vollz beschlossen und die Verfahrensakte der Eingangsregistratur des Landgerichts mit der Bitte um „Neuauszeichnung“ des Verfahrens für sich selbst vorgelegt hat. Zwar erfolgte die Übernahme zum Zwecke der Verbindung beider Verfahren, nahm sie aber noch nicht vorweg. Die gebotene Anhörung des Gefangenen wurde dadurch weder umgangen noch zu einer sinnentleerten Förmlichkeit. Eine willkürliche Aneignung der Zuständigkeit für das ehemalige Verfahren 595 StVK 51/18 Vollz folgt auch nicht daraus, dass die Strafvollstreckungskammer bereits vor der Übernahme dieses Verfahrens in dem bei ihr anhängigen Verfahren mit Schreiben vom 27. Februar 2018 bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Gefangenen sinngemäß angeregt hatte, im Hinblick auf die zwischenzeitlich unter dem „17. Januar 2018“ (richtig: 21. Februar 2018) erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans die Erledigung der Anträge vom 1. Juni 2017 zu erklären. Es war seitens der Kammer im April 2018 nicht davon auszugehen, dass das ursprüngliche Verfahren 587 StVK 99/17 Vollz durch Erledigungserklärung des Gefangenen tatsächlich beendet würde. Denn der Verfahrensbevollmächtigte hatte mit Schreiben vom 7. März 2018 die Anregung „nach intensiver Abwägung des Für und Wider einer opportunistischen Verfahrensbeendigung mit dem Mandanten“ ausdrücklich abgelehnt, seine bisherigen Ausführungen zur Sache ergänzt und zusätzlich Beweisanträge gestellt. cc) Der Beschluss über die Verbindung beider Verfahren und die Bestimmung des Verfahrens 587 StVK 99/17 Vollz zum führenden Verfahren begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass er bereits 24. April 2018 und damit – unter Berücksichtigung der Fertigung des Anhörungsschreibens (erst) am 13. April 2018 und der üblichen Postlaufzeit – am Tag des Ablaufs der zehntägigen Frist zur Stellungnahme gefasst wurde, ist vorliegend unschädlich, da der Gefangene, wie bereits ausgeführt, von dem ihm gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beschluss enthält die gebotene, wenn auch kurze Begründung, mit der die Strafvollstreckungskammer ersichtlich auf die in dem Anhörungsschreiben für die beabsichtigte Verfahrensweise dargelegten, rechtlich zutreffenden Gründe Bezug genommen hat. Die Verbindung des ehemals bei der Strafvollstreckungskammer 595 anhängigen Verfahrens zu dem bereits seit dem Jahr 2017 bei der Strafvollstreckungskammer 587 anhängigen Verfahren beruht auf dem sachlichen, nachvollziehbaren Grund, dass der Streitgegenstand des „älteren“ Verfahrens durch die Fortschreibung – wie vorstehend ausgeführt – erweitert worden ist und somit eine „Vorbefassung“ der Strafvollstreckungskammer 587 gegeben war. dd) Auch die weitere Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer 587 entsprach den maßgebenden Verfahrensvorschriften und rechtlichen Grundsätzen. Aufgrund der Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG wurden die beiden Verfahren zu einem einzigen Verfahren verbunden mit der Folge, dass die Verfahren ihre Selbständigkeit verloren (Senat, Beschluss vom 7. Februar 1997, a. a. O.). Für dieses (einheitliche) Verfahren war damit die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer 587 begründet. Diese Zuständigkeit ist nicht nachträglich wieder entfallen. Gegenstand des Verfahrens waren (zunächst) die Anträge des Gefangenen sowohl vom 1. Juni 2017 betreffend die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 22. März 2017 als auch vom 7. März 2018 betreffend die weitere Fortschreibung vom „17. Januar 2018“ (richtig: 21. Februar 2018). Die mit Schreiben vom 27. April 2018 erneut an den Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten gerichtete Anregung der Strafvollstreckungskammer, die „ursprünglich hinsichtlich der überholten Vollzugsplanfortschreibung“ vom 22. März 2017 „gerichteten Anträge für erledigt zu erklären“, ist als Ausdruck einer verfahrensökonomische Belange berücksichtigenden Bearbeitungsweise nachvollziehbar und lässt keine Anhaltspunkte für ein etwa willkürliches Handeln erkennen. Dass der Gefangene mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Mai 2018 sodann die Erledigung der gegen die letztgenannte Fortschreibung gerichteten Anträge erklärt hat, entzog der Strafvollstreckungskammer aufgrund des in Verfahren nach dem StVollzG geltenden Verfügungsgrundsatzes (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 3. September 2007 – 2 Ws 281/07 Vollz und 2 Ws 404/07 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 – 5 Ws 87/18 Vollz –, 14. Dezember 2016 – 5 Ws 183/16 Vollz –; Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 2; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.) lediglich die Befugnis, in der Sache über die Anträge vom 1. Juni 2017 zu entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer war gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG verpflichtet, noch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu entscheiden; dies hat sie in dem angefochtenen Beschluss auch getan. III. Die Rüge, die Strafvollstreckungskammer sei insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, dem Gefangenen würden in der zweiten Jahreshälfte 2018 Ausführungen im Sinne des § 45 StVollzG Bln gewährt, obwohl diese ausweislich der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 zum damaligen Zeitpunkt „nicht geplant“ und für das zweite Halbjahr 2018 (nur) „angedacht“ worden seien, ist zulässig erhoben (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG), aber nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat den Sachverhalt insoweit zutreffend ermittelt. Denn aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass sie die entsprechende Passage der Fortschreibung – „Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels und Außenbeschäftigung“ – in der Sachverhaltsschilderung (BA S. 12) wörtlich wiedergegeben hat. Indem das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung (BA S. 20 f.) im Zusammenhang mit der Erörterung des Anspruchs des Gefangenen auf vollzugsöffnende Maßnahme in Form selbständiger Lockerungen formuliert hat, die Vollzugsbehörde habe dem Gefangenen Ausführungen gemäß § 45 [Abs. 1 Satz 1] StVollzG Bln ab dem zweiten Halbjahr 2018 „gewährt“ und die Prüfung von Ausführungen aus wichtigem Grund „zugesichert“, hat es den diesbezüglichen Inhalt der Fortschreibung zwar erkennbar unzutreffend interpretiert; darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Es handelt sich bei diesen (kurzen) Darlegungen zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nicht um solche, die zu den tragenden Gründen der Entscheidung gehören, sondern lediglich um ein sogenanntes obiter dictum. Denn die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Ausführungen gemäß § 45 [Abs. 1 Satz 1] StVollzG Bln nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren. IV. Die weitere Verfahrensrüge, die Strafvollstreckungskammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie Beweisanträgen des Gefangenen nicht nachgegangen sei, ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG); darüber hinaus wäre sie auch nicht begründet. 1. Eine zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018, a. a. O., 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – und 22. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde zum Teil nicht. a) Die Rechtsbeschwerde benennt zwar – unter Wiedergabe der gestellten Beweisanträge – als konkrete Beweismittel die Gefangenenpersonalakte, den Gefangenen selbst sowie das Zeugnis des in der Justizvollzugsanstalt Y tätigen Anstaltspsychologen B. und des Anstaltspfarrers W. (richtig wohl: […]); hinsichtlich der „vordem“ „befassten Sozialarbeiter/innen“ fehlt es allerdings an der konkreten Bezeichnung durch die Benennung der Beweispersonen. Es wird auch vorgetragen, dass die unterlassene Beweiserhebung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Gefangene „vor mehr als vier Jahren“ mit der „Straftataufarbeitung“ begonnen habe und nicht – wie vom Landgericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans dargelegt – erst wenige Wochen vor der Erstellung der Fortschreibung. Ferner wird behauptet, dass sich die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Vorbringens des Verurteilten, in der Justizvollzugsanstalt Y „wöchentlich (Gruppen-)Gespräche mit dem Anstaltspsychologen B. geführt“, „ständigen Kontakt“ mit der „Freien Hilfe“ gehabt und die Vollzugshilfe „begründet“ zu haben, wegen des darin liegenden „Dissenses“ zu den Feststellungen der Vollzugsbehörde in der Fortschreibung zu der Beweiserhebung hätte veranlasst sehen müssen. b) Die Rechtsbeschwerde führt jedoch weder aus, welchen Inhalt die Gefangenenpersonalakte, die erwähnten Gespräche mit dem Anstaltspsychologen, dem Anstaltspfarrer und den Vollzugsbeschäftigten sowie die Kontakte mit der „Freien Hilfe“ und der Vollzugshilfe konkret hatten, noch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welcher Tiefe dabei die Straftat, die tatursächlichen Persönlichkeitsanteile, Risikofaktoren und deren Reduzierung sowie beispielsweise die Erarbeitung eines Krisenmanagements Gegenstand der Erörterung waren. Desgleichen fehlt es an Ausführungen dazu, welche Angaben der Gefangene im Fall seiner persönlichen Anhörung gemacht hätte. Dass diesbezüglich Darlegungen im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer erfolgt sind, behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht; dafür ergibt sich auch nichts aus der angefochtenen Entscheidung. c) Soweit gerügt wird, das Landgericht hätte – wie beantragt – den Gefangenen persönlich anhören müssen, fehlt es gleichfalls an den erforderlichen Darlegungen, welche Angaben der Verurteilte konkret gemacht hätte und aus welchen Gründen sich die Strafvollstreckungskammer gerade zur Nutzung dieses „Beweismittels“ hätte gedrängt sehen müssen. 2. Die Aufklärungsrüge wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, aber auch nicht begründet. a) Bei den in der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Beweisanträgen handelte es sich nicht um förmliche Beweisanträge, sondern um Beweisanregungen. Die Art und Weise der Beweiserhebung im Verfahren nach dem StVollzG ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten nicht die strengen Beweisregeln gemäß den §§ 244 ff. StPO wie in der strafprozessualen Beweisaufnahme. Einschlägig sind vielmehr die Grundsätze des Freibeweisverfahrens (ständ. Rspr., z. B. OLG Celle, Beschluss vom 27. August 2015 – 1 Ws 352/15 [StrVollz] –, juris Rdnr. 42; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 3 Vollz [Ws] 61/09 –, juris Rdnr. 14; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 334 - 336/07 –, juris Rdnr. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz –, 2. Oktober 1989 – 5 Ws 296/89 –, juris [nur Orientierungssätze] = ZfStrVO 1990, 119 ff.; Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 4 ff.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 3; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Die Ablehnung der Anregungen bedarf grundsätzlich keiner Begründung (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 1989, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 3 m. w. Nachw.; a. A. Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 5). b) Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des im Verfahren nach dem StVollzG geltenden Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatzes (OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 42; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnr. 15; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rdnr. 12; Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 3; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 2; Laubenthal, a. a. O., § 115 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.) war vorliegend die Erhebung von Beweisen zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht geboten. aa) Zwar hat der Verurteilte zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung – wie sich aus der Rechtsbeschwerde ergibt – unter anderem vorgetragen, er habe mit der Straftataufarbeitung bereits während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Y begonnen und nicht, wie in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 ausgeführt, „erst seit kurzem“. Dieses Vorbringen war jedoch, auch unter Berücksichtigung der Benennung von Kontaktpersonen, nicht hinreichend substantiiert, um ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Feststellungen in der Fortschreibung zu wecken. Es fehlte (auch) im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer an jeglicher Darstellung der konkreten Inhalte der in Bezug genommenen Gespräche sowie der (voraussichtlichen) Angaben des Gefangenen. Auf dessen somit lediglich pauschale Behauptung zum früheren Beginn der Straftataufarbeitung brauchte die Strafvollstreckungskammer keine zusätzlichen Beweise zu erheben. Sie hat sich zudem auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Gefangenen auseinandergesetzt: So hat sie insbesondere (BA S. 18) ausgeführt, der Gefangene unterliege einer Fehleinschätzung, wenn er meine, die von ihm über die bisherige Dauer der Haft von vier Jahren vorgenommene Selbstreflexion über die von ihm begangene Tat, die durch die ihm vom Begleiter des Tatopfers beigebrachten und bis heute spürbaren Verletzungen intensiviert worden sei, genüge als Aufarbeitung seines strafbaren Verhaltens. Denn für eine tatsächliche, ernsthafte Aufarbeitung bedürfe es unter anderem einer tiefergehenden Erkenntnis der für die Begehung der Tat ursächlichen Persönlichkeitsmerkmale und anderer maßgebender Umstände im Wege diverser intensiver Gespräche mit dafür besonders ausgebildeten Mitarbeitern des Justizvollzuges. bb) Anlass zu einer Beweiserhebung ergab sich entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass bereits in dem am 9. Mai 2016 von der Justizvollzugsanstalt Y erstellten Vollzugsplan festgestellt worden sei, die Straftataufarbeitung stehe „am Anfang“. Der angefochtene Beschluss enthält insofern in der Sachverhaltsschilderung (BA S. 3) zu dem Vollzugsplan die Feststellung, der Gefangene habe „sich der erforderlichen Straftataufarbeitung nicht verschlossen“. Das Landgericht ging danach erkennbar davon aus, dass der Gefangene sich bereits während der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Y der Straftataufarbeitung zugänglich gezeigt, mithin mit ihr begonnen hatte. Es stellte aber zugleich fest, dass im Mai 2016 die „tatursächliche Persönlichkeitsproblematik (Beziehungsgestaltung, mangelnde Fähigkeit zur Emotionsregulierung)“ „noch nicht behandelt“ gewesen sei. Des Weiteren stellte es unter Zitierung der Fortschreibung vom 21. Februar 2018 – insoweit hat der Beschwerdeführer dieser nicht widersprochen – fest, dass der Gefangene „zu Beginn der gemeinsamen Arbeit mit der seit dem 1.5.2017 zuständigen Gruppenleiterin“ mitgeteilt habe, sich „derzeit in einer Überforderungssituation“ zu befinden, „und sich daher nicht auf regelmäßige Gespräche“ mit der Gruppenleiterin „konzentrieren zu können“; dies habe sich „seit einigen Wochen“ geändert, und es bestehe nun eine „regelmäßige Gesprächsanbindung“. Die Strafvollstreckungskammer hat danach keineswegs – wie sich auch aus ihren vorstehend wiedergegebenen Darlegungen (BA S. 18) ergibt – verkannt, dass die Auseinandersetzung des Gefangenen mit seiner Tat schon vor mehreren Jahren begonnen hatte. Dass sie den Umfang und die Tiefe dieser bisherigen Straftataufarbeitung anders bewertet als der Gefangene, führt nicht zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge. c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es im Hinblick auf die Amtsaufklärungspflicht nach alldem nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer sich die Feststellung aus der Fortschreibung vom 21. Februar 2018 zu Eigen gemacht hat, die erst seit kurzem mittels regelmäßiger Gespräche begonnene Straftataufarbeitung stehe erst am Anfang. Auch einen insoweit unzutreffenden Sachverhalt hat das Landgericht danach, anders als gerügt, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. V. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie teils nicht zulässig, teils nicht begründet. Sie ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend 1.]), jedoch teilweise zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (nachfolgend 2.) geboten. 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz – [betreffend den Beschwerdeführer] und 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits entschieden, dass betreffend die Einweisung oder Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug die zu dem bisher geltenden § 10 Abs. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze (dazu zusammenfassend Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O.) auf den vorliegend maßgeblichen § 16 Abs. 2 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden sind (Beschlüsse vom 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz – und 22. Dezember 2016, a. a. O.). Der Senat hat ebenfalls schon entschieden, dass betreffend Lockerungen die zu dem bisher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den vorliegend maßgeblichen § 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden sind (Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O.). Danach gelten für die Entscheidung der Vollzugsbehörde, den Gefangenen nicht in den offenen Vollzug einzuweisen oder ihn dorthin zu verlegen und ihm keine Lockerungen zu gewähren, sowie ihre gerichtliche Überprüfung folgende Grundsätze: a) Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 2, § 42 Abs. 2 StVollzG Bln) vorliegt, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 – 2 BvR 1511/16 –, juris Rdnr. 6, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1951/96 –, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 5 AR (Vs) 32/81 –, juris Rdnrn. 8 f.,11 = BGHSt 30, 320 ff. [betreffend § 13 Abs. 1 StVollzG]; Senat, Beschlüsse vom 12. September 2017, a. a. O., und 22. Dezember 2016, a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 15 LandesR Rdnr. 16 und § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 27 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 28; Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 6; Senat, jeweils a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.). Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung in den offenen Vollzug besteht für den Gefangenen ebenso wenig wie auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2001 – 2 BvR 2348/00 –, juris Rdnr. 15; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 15 LandesR Rdnr. 45 und § 38 LandesR Rdnrn. 47, 92; Arloth/Krä, a. a. O., § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) b) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzugs genügt (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln), mithin die dafür erforderliche Eignung besitzt, gilt: Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG Bln) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht. Ferner muss er ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Für die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten gilt, dass – im Vergleich zu anderen Verurteilten – bei der Beurteilung der Eignung für den offenen Vollzug keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 5). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). c) Bei der Anwendung des § 42 StVollzG Bln ist zu beachten, dass § 42 Abs. 1 StVollzG Bln eine gesetzliche Definition der Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels enthält, die enger als die in § 11 Abs. 1 StVollzG ist, und die Vorschrift nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht umfasst, die in den Nummern 1 bis 4 im Einzelnen gesetzlich bestimmt sind. So wird in § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln der Begleitausgang erstmals gesetzlich definiert, der einem Bedürfnis der vollzuglichen Praxis Rechnung tragen soll und für dessen Gewährung – gerade bei der Erstgewährung – die Verringerung des Flucht- oder Missbrauchsrisikos im Fall der Begleitung durch geeignete Personen, ohne dass diese eine Pflicht zur Beaufsichtigung trifft, als wesentlicher Grund angesehen wird (Senat, Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen vor und unterscheidet sich damit dem Wortlaut nach von § 11 Abs. 2 StVollzG, der eine negative Formulierung – „wenn nicht zu befürchten ist“ – enthielt. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes ist damit aber nicht verbunden. Es soll – im Wege einer Klarstellung – vielmehr verdeutlicht werden, dass Lockerungen eine Erprobung darstellen, mit denen zwangsläufig Risiken einzugehen sind (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 67 f.). Auch bislang war die Vollzugsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie vorstehend dargelegt – zu der Prüfung verpflichtet, ob die Lockerungen im Ergebnis der erforderlichen Abwägung unvertretbar sind. Die Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel, wie sie aus der Formulierung „wenn sie der Erreichung des Vollzugsziel dienen“ in § 42 Abs. 2 StVollzG Bln deutlich wird, stellt keine Veränderung zur früheren Rechtslage dar. Sie hat nicht die Bedeutung eines – im Vergleich zu § 11 Abs. 2 StVollzG – neuen Tatbestandsmerkmals (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnrn. 48,54). Sie soll allerdings den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrumentarium der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln). Sie hat in diesem Sinne (ebenfalls) die Funktion einer Klarstellung (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 54). d) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der – für die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) wie für Vollzugslockerungen (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln) gleichermaßen bedeutsamen – Flucht- und Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug oder Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 15 LandesR Rdnr. 21 und § 38 LandesR Rdnrn. 60, 63; jeweils m. w. Nachw.). Allein auf die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entlassung kann die Versagung von Vollzugslockerungen nicht gestützt werden. Dieser Aspekt kann aber bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, juris Rdnr. 41; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht besteht (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. Beim Ausgang verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist (Senat, Beschluss vom 12. September 2017 a. a. O. m. w. Nachw.). Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 41; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 19 [zu Lockerungen bei Unterbringung nach § 64 StGB]; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Entscheidend – bei Lockerungen – ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). In die erforderliche Gesamtwürdigung sind – wie auch bei der Prüfung der Eignung im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln – unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 –, juris Rdnr. 50, 52 f. = BVerfGE 64, 261 ff. [zu § 13 StVollzG]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 3 Vollz [Ws] 6/05 –, juris Rdnr. 33; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.). Betreffend Lockerungen ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Kontakt zu engsten Familienangehörigen bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 141 = BVerfGE 117, 71 ff.). e) Betreffend die Straftataufarbeitung als Element der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist geklärt, dass eine Versagung von Lockerungen nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann (Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnrn. 63, 88; Arloth/Krä, a. a. O., § 2 Rdnr. 8, § 11 Rdnr. 11; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Die Verpflichtung zur Angabe konkreter Tatsachen folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagen darf, sondern Anhaltspunkte darlegen muss, die geeignet sind, die Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 19 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 12. September 2017 a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 60; jeweils m. w. Nachw.). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). f) Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt – auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen – nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten. Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss allerdings die konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance erhalten bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, Beschlüsse vom 8. November 2006, a. a. O., juris Rdnr. 83, und 28. Juni 1983, a. a. O., juris Rdnr. 51; jeweils m. w. Nachw.). Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind mithin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Gesetzlich ist dementsprechend auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Delinquenten, wenigstens einer ansatzweisen Orientierung für ein normales Leben (BVerfG, stattgebende Kammerbeschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rdnr. 30, und Beschluss vom 8. November 2006, a. a. O., juris Rdnr. 75, jeweils m. w. Nachw.), dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015, a. a. O., juris Rdnr. 22, und 23. Mai 2013, a. a. O., juris Rdnr. 15, jeweils m. w. Nachw.). Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009, a. a. O., juris Rdnr. 39 m. w. Nachw.). g) Anders als nach der Sonderreglung für die Gewährung von Langzeitausgang nach § 42 Abs. 3 StVollzG Bln (ehemals § 13 Abs. 3 StVollzG) ist betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder nach der Vorschrift über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach derjenigen über die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 36, und Beschluss vom 8. November 2006, a. a. O., juris Rdnr. 76; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 15 LandesR Rdnrn. 14, 22; Arloth/Krä, a. a. O., § 11 Rdnr. 19; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). h) Entschieden ist für lebensältere und schwerwiegend erkrankte Gefangene, dass die verfassungsrechtlich gebotene konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können, nicht bedeutet, dass der im höheren Lebensalter verurteilte Straftäter, zumal bei besonders schwerer Schuld, schon nach relativ kurzer Strafverbüßung von Verfassung wegen in die Freiheit entlassen oder beurlaubt werden müsste (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983, a. a. O., juris Rdnr. 51 [betreffend § 13 StVollzG; zwei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene im Alter von jeweils 75 Jahren, Verbrechen an mehreren tausend Menschen während der Zeit des Nationalsozialismus‘, im zwanzigsten und dreizehnten Jahr in Haft, schwerwiegend erkrankt und ärztlicher Fürsorge bedürfend]). i) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge. Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Das ist vorliegend teilweise der Fall. Die Strafvollstreckungskammer war sich zwar ihres im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die Entscheidung zum weiteren Vollzug der Strafhaft des Verurteilten im geschlossenen Vollzug sowie die Versagung von Lockerungen in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 (lediglich) darauf überprüft, ob die Vollzugsbehörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob dessen Beurteilung nachvollziehbar ist und ob Ermessensfehler vorliegen. Diese Prüfung hat sie jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Soweit sie – angesichts der ansonsten ausführlichen und differenzierten Erörterungen – offenbar versehentlich nicht in ihre Prüfung einbezogen hat, dass die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung zur Vollzugsform auch auf Fluchtgefahr (§ 16 Abs. 2 erste Alt. StVollzG Bln) gestützt hat, beruht der angefochtene Beschluss auf diesem Rechtsfehler jedoch nicht (nachfolgend b]). Betreffend die Versagung von Lockerungen hat die Strafvollstreckungskammer hingegen nicht ausreichend geprüft, ob die Vollzugsbehörde den von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen in dem erforderlichen Maße Genüge getan hat (nachfolgend c]); darauf beruht die Entscheidung des Landgerichts auch. Die Strafvollstreckungskammer hat aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 insbesondere diejenigen Ausführungen umfangreich zitiert und berücksichtigt, die für die Entscheidungen über die Vollzugsform und über Lockerungen von Bedeutung waren. Daraus ergibt sich, dass die Justizvollzugsanstalt den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung betreffend die Vollzugsform (nachfolgend a]), nicht jedoch auch betreffend Lockerungen (nachfolgend c]) ausreichend Rechnung getragen hat. a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Sachverhaltsermittlung der Vollzugsbehörde für die Entscheidung über die weitere Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung über die weitere Unterbringung im geschlossenen Vollzug auf Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 2 zweite Alt. StVollzG Bln) gestützt hat, hat sie als für den offenen Vollzug sprechend unter anderem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit der Anlasstat erstmals in hohem Alter (mit 68 Jahren) straffällig geworden ist und sich erstmals in Haft befindet. Sie hat ferner als insofern positiv zu wertende Faktoren unter anderem sein sozial integriertes Vorleben, seine sozialen Kompetenzen, sein beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten sowie den Umstand gewertet, dass das Ergebnis eines standardisierten Test-Verfahrens (LSI-R) auf ein geringeres Rückfallrisiko sowie einen geringen Behandlungs- und Kontrollbedarf hinweist. Als gegen den offenen Vollzug sprechende Umstände hat die Vollzugsbehörde die Schwere und das Motiv der Straftat, die zehn Jahre überschreitende Mindestdauer der Reststrafe und die bislang ungenügende Auseinandersetzung mit der Straftat und den persönlichkeitsimmanenten, deliktsursächlichen Faktoren wie Beziehungsgestaltung und mangelnde Fähigkeit zur Emotionsregulierung gewertet. Darüber hinaus hat sie als Risikofaktor berücksichtigt, dass es trotz des Alters des Gefangenen aufgrund seiner bisherigen Lebensführung nicht unwahrscheinlich sei, dass er erneut eine Partnerschaft eingehen werde, es für diesen Fall aber mangels ausreichender Straftataufarbeitung bisher an einem Management fehle, wenn er erneut von seiner Partnerin enttäuscht werden sollte Aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ergibt sich ferner („Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen […]“), dass der Gefangene sich nach einer Gewöhnungsphase mit eingestandener Überforderungssituation inzwischen mehr und mehr im Haftalltag zu stabilisieren scheine und er, wie im Rahmen der Entscheidung zur Vollzugsform ausgeführt, nun realisiert habe, frühestens im Alter von 83 Jahren aus der Haft entlassen werden zu können. Des Weiteren wird eine positive Entwicklung des Gefangenen auch insoweit festgestellt, dass er – anders als noch in der Einweisungsdiagnostik beschrieben – mittlerweile erkannt und für sich angenommen habe, dass das Tatopfer durch ihn zu Tode gekommen sei. Nach seinen eigenen Angaben setze er sich intensiv mit der Tat auseinander, wobei für ihn insbesondere seine mit dem Anstaltspfarrer Wurst geführten Gespräche wichtig seien. Der Pfarrer habe bestätigt, dass der Kontakt seit vier Jahren bestehe, sich im letzten halben Jahr intensiviert habe und Gesprächsinhalt auch die Straftat gewesen sei. Darüber hinaus bestehe inzwischen eine regelmäßige Anbindung zum Sozialdienst, die weiter intensiviert werden solle. Es sei bei den ersten Gesprächen deutlich geworden, dass der Gefangene sehr unter der von ihm begangenen Tat leide und erkannt habe, eine große Schuld auf sich geladen zu haben, die er nicht wieder gut machen könne. bb) Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat (BA S. 25 f.), ist die Prognoseeinschätzung der Vollzugsbehörde, es bestehe trotz der positiv zu wertenden Umstände eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, unter Berücksichtigung des Tatgeschehens, des Hintergrundes der Anlasstat sowie des derzeitigen Standes der Auseinandersetzung des Gefangenen mit seiner Tat und den tatursächlichen Persönlichkeitsmerkmalen rechtsfehlerfrei getroffen worden. Aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ergibt sich deutlich, dass die Vollzugsbehörde längerfristige, regelmäßige Gespräche mit der Gruppenleiterin (Sozialdienst) als notwendig erachtet, damit der Verurteilte sich intensiv insbesondere mit der Tat und den dafür ursächlichen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt, Bereitschaft zu und Mitwirkung an der notwendigen Veränderung seines Verhaltens in Beziehungen mit Frauen zeigt sowie ein Krisenmanagement erarbeitet, dass ihn befähigt, mögliche künftige Konfliktsituationen, wie sie der Anlasstat zugrunde lagen, legal, vor allem gewaltfrei zu lösen. Es ist nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde die Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu einem wesentlichen Teil davon abhängig macht, inwieweit die Erfüllung dieser Erfordernisse voranschreitet, und gegenwärtig davon ausgeht, dass die Missbrauchsgefahr der Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug noch entgegensteht. Denn es ist ohne weiteres plausibel, dass die – zum Zeitpunkt der Erstellung der Fortschreibung – erst einige Wochen dauernden regelmäßigen Gesprächskontakte mit der Gruppenleiterin zunächst dem Aufbau eines sogenannten Arbeitsbündnisses dienen mussten, zumal ein solches mit einer zuvor zuständigen Gruppenleiterin nicht zustande gekommen war; auch befand sich der Gefangene infolge der Inhaftierung über einen längeren Zeitraum in einer eingestandenen Überforderungssituation, aufgrund derer er sich nach eigenen Angaben nicht auf die Gespräche konzentrieren konnte. Es ist ferner nachvollziehbar, dass nach dem Aufbau eines Arbeitsbündnisses die Auseinandersetzung mit der Tat und den für sie ursächlichen persönlichkeitsimmanenten Faktoren schrittweise, mit zunehmender Intensität erfolgt und seitens der Vollzugsbehörde der gebotene Umfang sinngemäß als groß und die erforderliche Intensität als hoch bewertet werden. Die Einschätzung der Vollzugsbehörde, die – vorstehend beschriebene – erforderliche Straftataufarbeitung stehe erst am Anfang, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch wenn, wie die Vollzugsbehörde festgestellt hat, der Gefangene seit mehreren Jahren (beispielsweise) mit dem Anstaltspfarrer Gesprächskontakte hat und während dieser seine Straftat auch thematisiert wurde, lassen sich aus diesen Gesprächen – abgesehen davon, dass ihr Inhalt vertraulich ist – die für die Bewertung der Missbrauchsgefahr maßgeblichen Erkenntnisse seitens der Vollzugsbehörde schon deshalb nicht gewinnen, weil ihre Grundlage und ihr Zweck völlig verschieden von den Gesprächen sind, die der Sozialdienst führt. Der Senat hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 1. September 2017, auf den er insoweit Bezug nimmt, ausgeführt (BA S. 18), dass nach den Ergebnissen der Behandlungsuntersuchung als persönlichkeitsimmanente, deliktsursächliche Faktoren unter anderem eine tief verwurzelte Angst, beschämt oder verlassen zu werden, das Imponieren von Rationalität und der Wunsch nach Kontrolle im Umgang mit Gefühlen, Vertrauensverlust, massives Kränkungs- und Demütigungserleben, Überforderung des [bisherigen] Krisenmanagements, fehlende Strategien zur Emotionsregulation und fehlende Handlungsalternativen im Umgang mit Gefühlen festzustellen waren und Grundlage der Vollzugsplanung geworden sind. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein solches „Bündel“ von Faktoren nicht in einigen, wenngleich regelmäßigen Gesprächen mit der Gruppenleiterin angesprochen und – wesentlich für die Gefahrenprognose – tiefergehend bearbeitet worden sein kann, noch dazu mit dem Ziel der nachhaltigen Veränderung des (auch) durch diese Faktoren bestimmten Verhaltens des Gefangenen. Die Ausführungen in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans lassen nicht erkennen, dass die Vollzugsbehörde die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug in rechtsfehlerhafter Weise davon abhängig gemacht hat, dass die Auseinandersetzung mit der Straftat bereits sehr weit fortgeschritten oder gar abgeschlossen sein müsste oder sie im Übrigen besonders hohe Anforderungen an die Eignung des Beschwerdeführers gestellt hat. cc) Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vollzugsbehörde die Missbrauchsgefahr auch damit begründet hat, der Gefangene werde im Fall seiner Verlegung in den offenen Vollzug zum gegenwärtigen Zeitpunkt in eine erneute Überforderungssituation geraten. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar angesichts der vorstehend beschriebenen Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten im Hinblick darauf, dass – wie von der Vollzugsbehörde ausgeführt – die Mindestvollzugsdauer noch über zehn Jahre beträgt, er bislang nicht in Lockerungen erprobt wurde und im offenen Vollzug kaum Angebote für (freiwillige) Arbeit, Freizeit und Sport innerhalb der Justizvollzugsanstalt bestehen, die derzeit von ihm genutzt werden und seinen Haftalltag strukturieren. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Einschätzung berücksichtigt, dass im offenen Vollzug die Behandlungsarbeit fortgesetzt und der Gefangene im weiteren Verlauf zu Lockerungen zugelassen würde, diesen Umständen aber gegenüber den negativ zu bewertenden Faktoren ein geringeres Gewicht beigemessen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie der Senat bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 1. September 2017 ausgeführt hat (BA S. 20 f.), gebietet das Alter des Gefangenen unter Berücksichtigung der zu lebensälteren Gefangenen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, die Missbrauchsgefahr zu verneinen – und darüber hinaus die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug zu bejahen. b) Hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde bei der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug gleichfalls bejahten Fluchtgefahr (§ 16 Abs. 2 erste Alt. StVollzG Bln) ist die Sachrüge zwar zulässig, aber nicht begründet. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung, den Gefangenen nicht in den offenen Vollzug zu verlegen, in rechtlich zulässiger Weise auch die Annahme von Fluchtgefahr zugrunde gelegt hat. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn die Strafvollstreckungskammer hat – wie bereits dargelegt – rechtsfehlerfrei die Entscheidung der Vollzugsbehörde, die Verlegung wegen Missbrauchsgefahr zu versagen, überprüft. bb) Die Prüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde betreffend die Annahme der Fluchtgefahr ergibt, dass sie mit den in der Fortschreibung insoweit benannten Umständen gegenwärtig noch hinreichend begründet ist. So hat die Vollzugsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass im offenen Vollzug lockerere Strukturen als im geschlossenen Vollzug bestehen und die vom Gefangenen bislang genutzten Angebote der altersbedingt freiwilligen Arbeit sowie der Freizeitgestaltung und des Sports im offenen Vollzug kaum gewährleistet werden können, mithin die gegenwärtige Tagesstruktur nicht aufrecht erhalten werden könnte. Des Weiteren hat sie zu Recht ausgeführt, dass derzeit die Mindestvollzugsdauer mit mehr als zehn Jahren noch sehr lang ist, der Gefangene bei Ablauf der Mindestverbüßungsdauer bereits 83 Jahre alt sein und seine Alterung spürbar voranschreiten wird, mag er – wie an anderer Stelle der Fortschreibung formuliert – derzeit auch als „körperlich fit“ und „jünger“ wirkend als seinem Alter nach zu erwarten eingeschätzt werden. Dass die Vollzugsbehörde gegenüber diesen konkreten Risikofaktoren anderen, für den Gefangenen sprechenden Umständen ein geringeres Gewicht beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Gefangene inzwischen erkannt („realisiert“) hat, voraussichtlich frühestens mit 83 Jahren aus der Strafhaft entlassen zu werden und er sich nach einer Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X – nach anfänglicher Überforderung infolge seiner erstmaligen Inhaftierung – mittlerweile in den Stationsalltag eingelebt hat, mindert dies das Gewicht der negativen Faktoren nicht in beachtlichem Maße. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die im Wesentlichen für einen möglichst konfliktfreien Strafvollzug und die erforderliche weiterführende Auseinandersetzung mit der Anlasstat und den tatursächlichen Persönlichkeitsmerkmalen von Bedeutung sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gefangene inzwischen anerkennt, für den Tod des Tatopfers verantwortlich zu sein und in schwerwiegender Weise Schuld auf sich geladen zu haben. Des Weiteren hat die Vollzugsbehörde zutreffend ausgeführt, dass der Gefangene altersbedingt kein freies Beschäftigungsverhältnis mehr anstrebe und deshalb ein „relevanter Vorteil“ des offenen Vollzuges nicht gegeben sei. Eine auf unsachlichen Erwägungen beruhende Benachteiligung des Gefangenen im Einzelfall liegt darin nicht. Es handelt sich um einen Umstand, den der Gefangene nicht selbst beeinflussen kann und der bei allen Gefangenen zu berücksichtigen ist, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters einen gesetzlichen Anspruch auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen erworben haben. Da die Vollzugsbehörde in ihre Entscheidung auch einbezogen hat, dass der Gefangene erwägt, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, wofür ihm in späterer Zeit ein sogenannter „Quasi-Freigang“ gewährt werden könnte, ist auszuschließen, dass die Verlegung in den offenen Vollzug in unzulässiger Weise von einer Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt abhängig gemacht würde. Sofern die Vollzugsbehörde in künftigen Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug wegen Fluchtgefahr ablehnen sollte, erachtet der Senat es als geboten, die insoweit maßgeblichen Gründe gesondert von denjenigen, die im Rahmen der Missbrauchsgefahr entscheidend sind, zusammenfassend, aber ausreichend detailliert darzulegen. c) Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung der Planfortschreibung betreffend die Versagung von Lockerungen (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) zwar in zulässiger Weise den von ihr wiedergegebenen Inhalt dieser Fortschreibung, auch soweit er nicht konkret auf Lockerungen bezogen ist, berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Sie hat dabei jedoch verkannt, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung und der erforderlichen Interessenabwägung die Anforderungen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise nicht erfüllt. aa) Es ist rechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde hinsichtlich der Umstände, die bei der Einschätzung der Missbrauchsgefahr im Fall von Lockerungen von Bedeutung sind, Bezug genommen hat auf die Ausführungen zur Missbrauchsgefahr bei der Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug, denn die zu berücksichtigenden Umstände sind – wie vorstehend dargelegt (oben V. 1. d]) – dieselben. In der Fortschreibung ist aber nicht (ausreichend) beachtet worden, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe nicht besteht und die spezifischen Gegebenheiten von Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen sind. So fehlen etwa Ausführungen dazu, welche günstigen oder ungünstigen Auswirkungen von Lockerungen – in Betracht dürften derzeit Begleitausgänge nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln kommen – auf das Verhalten und die Entwicklung des Verurteilten zu erwarten sind. Ferner lässt die Fortschreibung nicht erkennen, wieweit die Vollzugsbehörde das Freiheitsgrundrecht und das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten als beachtliche Umstände (an-)erkannt und in die erforderliche Abwägung einbezogen hat. bb) Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendige, nachvollziehbar begründete Einschätzung, das mit der konkreten Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Missbrauchs sei unvertretbar, ist der Fortschreibung nicht zu entnehmen. Es ist zwar (noch) plausibel, dass die Vollzugsbehörde aus den von ihr im Einzelnen genannten Umständen derzeit ein „erhöhtes Missbrauchsrisiko“ auch im Fall von Lockerungen „abgeleitet“ hat. Inwiefern für diese die – auf eine partnerschaftliche Beziehung bezogene – Einschätzung, es werde „bei Problemen und Konflikten, insbesondere bei Vertrauensverlust, erneut zu einer Destabilisierung kommen“, von maßgeblicher Bedeutung sein soll, erschließt sich hingegen nicht, zumal derzeit keine Partnerschaft des Verurteilten mit einer Frau besteht. Darüber hinaus lässt die pauschale Begründung der Ablehnung von Begleitausgängen, bei diesen sei die nach dem „derzeitigen Behandlungsstand“ noch erforderliche ständige und unmittelbare Beaufsichtigung des Gefangenen nicht gegeben, besorgen, dass die Vollzugsbehörde auch insoweit die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers in die gebotene Abwägung nicht einbezogen und ihrer Entscheidung eine zu enge Auslegung des Begriffs der Unvertretbarkeit des Missbrauchsrisikos zugrunde gelegt hat. cc) Sofern Lockerungen (auch) wegen Fluchtgefahr nicht gewährt werden sollen – wofür die in der Fortschreibung im Zusammenhang mit Ausführungen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) erwähnten „hohen Sicherungsmodalitäten“ sowie das Erfordernis der „ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung“ sprechen könnten –, weist der Senat darauf hin, dass die für diesen Versagungsgrund maßgeblichen Umstände und die gebotene Abwägung der insoweit beachtlichen Interessen im Einzelnen detailliert und konkret darzulegen sind. 3. Aus der dargelegten Rechtsverletzung, die das Landgericht unter unzureichender Beachtung der Rechtsprechung nicht festgestellt hat, folgt zugleich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der generellen Versagung von Lockerungen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aus den erörterten Gründen als unzulässig zu verwerfen. 4. Die Sache ist hinsichtlich der generellen Versagung von Vollzugslockerungen im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG auch spruchreif. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Die Vollzugsbehörde wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut darüber zu entscheiden haben, ob dem Verurteilte generell vollzugslockernde Maßnahmen zu versagen sind. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. VII. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. mit den §§ 14 ff. ZPO, da die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg hat.