Entscheidung
EnVR 83/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR83.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 83/23 Verkündet am: 25. Februar 2025 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zu- rückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 30. August 2023 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Gründe: A. Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode. Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundes- netzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetrei- bern ein (letzteres nachfolgend Frontier-Gutachten). Nachdem am 14. Juli 2021 1 2 - 3 - die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung bekanntgemacht und der Entwurf der Festlegung veröffentlicht worden war, gingen in der dafür bis zum 25. August 2021 gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbe- treibern, Verbänden, Investoren und Netznutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten eingereicht, unter anderem ein im Auftrag der deut- schen GEODE-Mitgliedsunternehmen erstattetes Gutachten vom 18. Mai 2016, ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom 16. März 2021 (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom 10. Juni 2021 (nachfol- gend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkon- formen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlös- obergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom 9. Juli 2021, ein Gut- achten zur Bestimmung des Wagniszuschlags vom 19. August 2021 (nachfol- gend zweites Oxera-Gutachten) und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom 24. August 2021 (nach- folgend DMS-Gutachten). Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und 22. September 2021 mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am 24. September 2021 wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum 28. September 2021 übersandt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (BK4-21-056, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetz- agentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 GasNEV für die vierte Re- gulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Da- tengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 3 - 4 - von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Daten- reihen) verwendet. Die Betroffene, die ein Gasfernleitungsnetz betreibt, hat - wie auch zahl- reiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundes- netzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen anstrebt. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht ab- weichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist be- gründet, während die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg bleibt. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Erdgasbinnenmarkt- richtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am 1. Januar 2023 zu einer nach- träglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellung- nahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetz- agentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung 4 5 6 - 5 - des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer welt- weiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometri- schen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusi- chern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete An- haltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten. II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand. 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoange- passten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen an- wendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinsli- cher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse 7 8 - 6 - nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezi- fischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 GasNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Be- treibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beob- achteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu ermitteln. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Okto- ber 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobe- nen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entschei- dung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Ver- ordnungen entgegensteht. a) In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der ange- fochtenen Festlegung am 12. Oktober 2021 das ihr aufgrund ihrer Unabhängig- keit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher gelten- den Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festle- gung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 GasNEV wäre mit den Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, insbeson- 9 10 - 7 - dere dem aus Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG folgenden Gebot der ex ante Regu- lierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen Rechtsunsi- cherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheblichen Auf- wands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu treffenden Fest- legungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt. b) Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vor- lage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, inwieweit eine unmittelbare Anwendung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) in Betracht kommt, nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verord- nungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommen- den Unabhängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungs- verordnungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetz- agentur davon bereits ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergebenden Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen er- messensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angesproche- nen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regulie- rungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die na- tionalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zu- 11 - 8 - ständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleis- ten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212/04, NJW 2006, 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom 10. März 2011 - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom 21. April 2016 - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN). 3. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Fest- legung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden aus- geführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV normierten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der un- eingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die er- messensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Über- gangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vor- schriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Ver- ordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Be- urteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt ge- lassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offen- kundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maß- stäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II). 12 - 9 - 4. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft an- gesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulierungsperi- ode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr bean- standungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitätsprü- fung unterziehen müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Re- gulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten An- haltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbs- fähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II). Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Aus- wahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische An- satz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der 13 14 15 - 10 - Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl ei- ner anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulie- rungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Über- prüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mit- hin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2). Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfas- sungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Ge- nereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechts- gutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vor- zugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anrei- zen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden kön- nen. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt 16 - 11 - es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Me- thode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodi- schen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der er- forderlichen Datengrundlagen und die Plausibilisierung der erhobenen Daten bis zur konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Ana- lyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Ent- scheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mat- tes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen ei- ner gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Ver- bindung mit Art. 40, 41 RL 2009/73/EG nicht möglich. Das liegt in dem erhebli- chen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglich- erweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbun- den wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der ge- richtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewich- tige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sach- grund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ge- mäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der - 12 - Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Er- lösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (BGH, Be- schluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50/15, BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstel- len, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen da- von aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläu- fige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 6 C 21/21, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV ist insoweit nicht erforderlich (siehe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 86/23, z. Veröff. best., Rn. 18). Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwen- dung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als 17 - 13 - zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die An- wendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetz- lichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenka- pitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 43 - Eigenkapitalzinssatz IV; Festlegung S. 11). Entgegen der Behauptung der betroffenen Netzbetreiber wird der Bundesnetzagentur damit kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwor- tung der Frage eröffnet, wann konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Plausi- bilisierung gebieten. Der dafür geltende rechtliche Maßstab ist eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt; seine Anwendung im konkreten Fall obliegt dem Tatrichter. b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorlie- gende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisie- rung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich, und sind daher nach den obigen Maßgaben rechtsfehlerhaft. Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letzt- lich offengelassen hat - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefoch- 18 19 - 14 - tenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses an- kommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeit- punkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom 6. März 2003 - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigenkapital- zinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies er- forderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapital- zinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu- stellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV zur Maßgeblichkeit der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage füh- ren. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beurtei- lungsgrundlagen gelten. Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerde- gericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausrei- chend auseinandergesetzt hat. 20 - 15 - (1) Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwarten- den Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapi- talknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfä- higkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefähr- det. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitions- verhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausge- henden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung wür- den allerdings Fehlanreize gesetzt. In der Konsultation sei vorgebracht worden, es habe eine Stabilisierung der Kapitalmärkte seit 2016 stattgefunden, so dass eine weitere Zinssenkung nicht nachvollziehbar sei. Das sei aber unbegründet. Es sei schon zu bezweifeln, dass angesichts der sinkenden Umlaufsrendite von 0,46 (2015) auf -0,19 (2020) die Kapitalmärkte tatsächlich konstant geblieben seien. Zudem hätten die Gutachter der Bundesnetzagentur in der höchst aufwen- digen Prüfung analysiert, dass aus heutiger Sicht für die Jahre der kommenden Regulierungsperiode eine andere Eigenkapitalverzinsungshöhe sachgerecht sei. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagen- tur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergeb- nis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft. (2) Das hat das Beschwerdegericht übergangen. Die Bundesnetzagen- tur hat zu Recht angenommen, dass eine konkret zu erwartende Entwicklung, wonach weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird, einen Anhaltspunkt für 21 22 - 16 - eine mögliche Gefährdung der Lebensfähigkeit der Netze und damit auch für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF darstellen und mithin die Notwendigkeit einer Plausibilisierung begründen kann. Eine solche Entwicklung hat die Bundesnetzagentur aber nicht feststellen können. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investiti- onsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache we- der im Konsultations- noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Über- gangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapitalknappheit im obigen Sinn oder die konkrete Gefahr einer solchen Entwicklung belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht auf (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15, NVwZ 2016, 1185 Rn. 14 mwN; vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18/18, BVerwGE 167, 33 Rn. 52). Entgegen der Ansicht der Betroffenen wird den Netzbetreibern damit kein offenkundig nicht erfüllbarer Vortrag aufgebürdet. Es ist jedem Netzbetreiber möglich, zur eigenen Eigenkapitalausstattung, zur eigenen Investitionsplanung und zu den eigenen Renditen im Hinblick auf die vergangene Regulierungsperiode vorzutragen und daraus Prognosen für die Zukunft im Hinblick auf den Maßstab des § 21 Abs. 2 EnWG aF abzuleiten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt, obwohl dadurch von jedem betroffenen Netzbetreiber für sein eigenes Unternehmen belegt werden könnte, dass der Maßstab einer risikoangepassten, wettbewerbsfähigen und angemes- senen Verzinsung (bereits) verfehlt worden sei oder konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass er verfehlt werden wird. Gleichwohl sind konkrete Anhalts- punkte für eine solche Gefahr weder im Konsultationsverfahren noch im Be- schwerdeverfahren aufgezeigt worden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung noch die höheren Ei- - 17 - genkapitalzinssätze der dritten Regulierungsperiode galten, da Investoren erwar- tete zukünftige Entwicklungen in ihre Betrachtungen einbeziehen, die Vorge- hensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze bereits aus der dritten Regulierungsperiode bekannt war, und daher eine Ab- schätzung der Werte erfolgen konnte. Angesichts des sich aus den Monitoring- berichten 2021 (S. 371 f.) und 2024 (S. 256 f.) zwischen 2018 und 2021 erge- benden Investitionsverhaltens der Gasnetzbetreiber ist auch rückblickend nicht erkennbar, dass im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF vorlagen. Die Investitionen der Vertei- lernetzbetreiber sind von 1.020 Mio. € 2016 auf 1.736 Mio. € 2021 (Planwert von 1.689 Mio. € im Monitoringbericht 2021) stetig gestiegen. Nach einem Rückgang bis 2023 (1.170 Mio. €) ist für 2024 erneut eine Steigerung auf 1.377 Mio. € ge- plant. Die Investitionen der Fernleitungsnetzbetreiber sind von 2018 bis 2021 zwar von 1.452 Mio. € auf 679 Mio. € gefallen (Planwert von 760 Mio. € im Moni- toringbericht 2021), waren aber im Zeitraum von 2013 bis 2021 ohnehin erhebli- chen Schwankungen ausgesetzt. 2018 (1.452 Mio. €), 2019 (1.333 Mio. €), 2020 (995 Mio. €) und 2021 (679 Mio. €) lagen sie deutlich über den Investitionen der Jahre 2014 bis 2016 (527, 496 und 470 Mio. €). Von 2021 bis 2023 erfolgten erneut wesentliche Steigerungen auf 1.651 Mio. € (2023). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeb- lichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Ver- zerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetz- agentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszu- schlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % 23 - 18 - gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angespro- chen (siehe Rn. 34 bis 41 sowie BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V). Dies hat die Bundesnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte adressiert (Festlegung S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbe- treibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet. (1) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV um 1,75 Prozent- punkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozent- punkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Anglei- chung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts metho- disch weder erforderlich noch geboten (siehe Rn. 34 bis 41; 45 bis 53 sowie BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellungen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenommenen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf be- steht. 24 - 19 - (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundes- netzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Un- terschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Er- fordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezem- ber 2024 - EnVR 80/23, juris Rn. 45; EnVR 88/23, juris Rn. 60; EnVR 91/23, juris Rn. 48). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der dritten Regulierungsperiode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaupteten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausibilisierung erforderten. Die Erhöhung des Wagniszuschlags aufgrund der von der Bundesnetzagentur und im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten In- konsistenzen zeigt lediglich, dass die Bundesnetzagentur den Vorgaben des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen hat, wonach bei der zulässigen getrenn- ten Ermittlung des Basiszinses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und bei der Er- mittlung des Zuschlags anhand von Datenreihen nicht außer Acht bleiben darf, in welcher Weise der in diesen Datenreihen ausgewiesene Zinssatz für risikolose Anlagen ermittelt worden ist (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 48 bis 52 - Eigenkapital- zinssatz II). Die nachvollziehbar begründete Erhöhung, die nach den Feststellun- gen des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist, steht der Annahme ent- gegen, es bestehe eine nicht näher begründete weitere "Verzerrungsgefahr". Da- raus erhellt, dass es sich bei dieser Verzerrungsgefahr nicht um einen konkreten Anhaltspunkt handelt, der nach den obigen Rechtsgrundsätzen zu einer Plausi- bilisierung Anlass geben könnte. Im Übrigen handelt es sich bei den behaupteten Mängeln auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts um all- gemeine und jeder Methode innewohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Erfordernis einer Plausibilisierung begründen, bestünde stets die Notwendig- keit eines methodenpluralistischen Vorgehens. 25 - 20 - Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulie- rungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist. (1) Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durch- schnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungs- netzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine be- stimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spiel- raums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbe- dingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zins- satz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenka- pitalzinssatz II; Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.). (2) Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Band- breite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gut- achten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grund- 26 27 28 - 21 - sätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte (siehe auch BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, z. Veröff. best., Rn. 28). (a) Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleich- barkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parame- ter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effek- tive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Ele- mente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamter- trag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei dem- gegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Dar- stellung der Marktteilnehmer. Schon durch die Einbeziehung einer weltweiten Marktrisikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der Interpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länder- rating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringe- ren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.). (b) Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden fest- gelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in ande- ren Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Gasnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; über- gangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf (siehe auch BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, z. Veröff. best., Rn. 30). Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Frontier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der 29 30 - 22 - europäischen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulie- rungsbehörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussage- kraft, zumal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie kor- respondierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrach- tung einbezieht. (c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der be- grenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbeson- dere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene welt- weite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigen- kapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die betroffenen Netzbetreiber auf die Regulierungspraxis im Telekommunikationsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergeben (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25 - Eigenkapitalzinssatz I). Im Übrigen hat sich die Bundesnetzagentur damit auch in der Festlegung auseinan- dergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht 31 32 - 23 - vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetre- ten sind (siehe ferner BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, z. Veröff. best., Rn. 32). III. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Marktrisikoprämie in seiner konkreten Ausgestaltung auch im Hinblick auf die Besonderheiten der herangezogenen Da- tensätze grundsätzlich geeignet ist, einen den Anforderungen des § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln, ist rechtsfehlerfrei. Die An- schlussrechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebli- ches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurtei- lungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechts- grundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulie- rungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat. 1. Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde weist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verwendung unterschiedlicher risikolo- ser Zinssätze im CAPM verstoße nicht gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021, keinen Rechtsfehler auf. Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Anschlussrechts- beschwerde, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1 EnWG das Vorbringen der Betroffenen unbeachtet gelassen, es entspreche nicht anerkannten wissenschaftlichen Methoden, unterschiedliche risikolose Zinssätze bei Anwendung des CAPM zu verwenden. a) Der Bundesgerichtshof hat bereits für die dritte Regulierungsperio- de die Ermittlung des Wagniszuschlags mittels des CAPM unter Heranziehung der langfristigen historischen DMS-Datenreihen gebilligt, nachdem das in den da- 33 34 35 - 24 - maligen Verfahren durch einen gerichtlichen Sachverständigen beratene Be- schwerdegericht festgestellt hatte, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuschlags anhand der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV geeignet ist. Keine der in den damaligen Verfahren diskutierten Methoden erwies sich dem Ansatz der Bundesnetzagentur als greifbar überlegen. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich in den Blick genommen, dass der risikolose Basiszins ge- mäß § 7 Abs. 4 GasNEV und der risikolose Basiszins zur Ermittlung der Marktri- sikoprämie nach CAPM auf unterschiedlicher Grundlage und getrennt voneinan- der berechnet werden, weil dies durch die methodisch nicht zu beanstandende Ableitung der Marktrisikoprämie aus historischen Datenreihen von vornherein an- gelegt ist (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 f., 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). b) Nach diesen Maßgaben steht die Beurteilung des Beschwerdege- richts, die Verwendung unterschiedlicher risikoloser Zinssätze sei auch im Streit- fall nicht zu beanstanden, mit § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 in Einklang. Das Beschwerdegericht hat den von der Anschlussrechtsbe- schwerde in Bezug genommenen Vortrag aus der Beschwerdebegründung aus- weislich der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich berücksichtigt und sich mit dem Vorbringen umfangreich auseinandergesetzt. Es hat den Einwand aber zu Recht nicht für erheblich gehalten, weil der konkrete regulatorische Kontext eine Anwendung des CAPM mit verschiedenen, sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheidenden risikolosen Zinssätzen rechtfertigt. Da nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV Basiszins und Wagniszuschlag getrennt voneinander zu berech- nen sind und bei der methodisch nicht zu beanstandenden Ableitung der Markt- risikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen der risikolose Zinssatz konsistent zu den übrigen Bestandteilen des Wagniszuschlags, insbesondere der Marktrendite, ermittelt werden muss, ist eine Verwendung des Basiszinssatzes 36 37 - 25 - gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV als Abzugsposition von vornherein ausge- schlossen. Dabei müssen allerdings - wovon sowohl die Bundesnetzagentur (Festlegung S. 39) als auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgehen - die zum Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV bestehenden Unterschiede gewürdigt und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden. Die Anschlussrechtsbeschwerde setzt sich damit nicht auseinan- der. Sie wiederholt lediglich ihre im Beschwerdeverfahren vorgetragene Ansicht, das Vorgehen sei angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den beiden Zinssätzen in der vierten Regulierungsperiode (nunmehr) methodisch fehlerhaft; dieser habe angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase eine solche Höhe er- reicht, dass die dadurch verursachte Unstimmigkeit nicht mehr tragbar sei. Damit ist nicht aufgezeigt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein un- geeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berück- sichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Bundesnetzagentur ge- wählten Vorgehen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Me- thode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen wer- den kann. Ein auf langfristigen Datenreihen beruhender Durchschnittswert spie- gelt kurzfristig auftretende Sondereffekte naturgemäß nur in verhältnismäßig ge- ringem Umfang wider. Wenn der Rückgriff auf solche Daten im Ausgangspunkt eine geeignete Methode darstellt, führt der Umstand, dass gerade im aktuellen Zeitraum solche Sondereffekte auftreten, nicht zur Ungeeignetheit der Methode; er vermag auch nicht ohne weiteres Zweifel an der Angemessenheit des mit die- ser Methode gefundenen Ergebnisses zu begründen (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 49 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). Die Bundesnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass die Ergebnisse der Ab- schätzung vor dem Hintergrund der damals andauernden Niedrigzinsphase plau- sibel und konsistent sind. In ihrer Folge ist der nach § 7 Abs. 4 GasNEV ermittelte 38 - 26 - risikolose Basiszins von 2,49 % auf 0,74 % gesunken, während die Marktrisi- koprämie (3,7 %) und der Betafaktor (0,81) gegenüber den Werten in der dritten Regulierungsperiode (3,8 % sowie 0,83) stabil geblieben sind. Die Werte spie- geln damit lediglich die tatsächliche Marktentwicklung wider und können nicht als systemfremd angesehen werden. Einer möglichen Unterschätzung des Wagnis- zuschlags durch Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und dem nach den DMS-Datenreihen verwendeten Welt- anleihenportfolio hat die Bundesnetzagentur durch einen Zuschlag zum Wagnis- zuschlag Rechnung getragen (Festlegung S. 38 bis 41; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, z. Veröff. best., Rn. 61). c) Die Anschlussrechtsbeschwerde zeigt nicht in der gebotenen Weise auf, dass das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung unter Verstoß ge- gen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1 EnWG weitere Sachverhalts- ermittlungen unterlassen hat. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tat- sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wä- ren und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtli- chen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Wei- terhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tat- sachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, WuW/E DE-R 1520 [juris Rn. 22] 39 40 - 27 - - Arealnetz; vom 23. Juni 2009 - EnVR 48/08, WuW/E DE-R 2692 [juris Rn. 24] - Netzanschluss; BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13/03, BVerwGE 120, 298 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75/15, juris Rn. 6 mwN; Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 88 Rn. 16 mwN; van Rossum in BeckOK EnWG, 13. Ed., § 88 Rn. 10 mwN). Das zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht in einer diesen An- forderungen entsprechenden Weise auf. Sie macht geltend, ihr unter Sachver- ständigenbeweis gestelltes Vorbringen sei nicht aufgeklärt worden, wonach ein CAPM, in dem um das Siebenfache voneinander abweichende risikolose Zins- sätze verwendet werden, in der allgemeinen Wissenschaft nicht beschrieben sei. Aus diesem Grund gelange das Beschwerdegericht zu der rechtsfehlerhaften Er- kenntnis, dass die Anwendung des CAPM im Streitfall gerechtfertigt sei. Die Be- troffene legt indes nicht dar, dass ihre Behauptung - als zutreffend unterstellt - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das ist auch nicht ersichtlich. Denn darauf, ob das von der Bundesnetzagentur zur Abbildung der Eigenkapitalzinssätze im regulatorischen Umfeld entwickelte Modell in der allgemeinen Wissenschaft beschrieben ist oder nicht, kommt es auf der Grundlage der zutreffenden Rechtsansicht des Be- schwerdegerichts nicht an. Aus der Feststellung, dass es an einer solchen Be- schreibung in der allgemeinen Wissenschaft fehlt, ließe sich der von der An- schlussrechtsbeschwerde gezogene Schluss, in diesem Fall sei das im konkre- ten regulatorischen Kontext verwendete Modell ungeeignet, schon nicht ziehen. Aus diesem Grund ist die Verfahrensrüge nicht nur unzulässig, sondern auch un- begründet. 2. Keinen Erfolg hat die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht verstoße gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2021, § 7 Abs. 5 GasNEV, indem es in Missachtung der in Wissenschaft und Praxis herrschenden 41 42 - 28 - Auffassung zur Abschätzung von Marktrisikoprämien im gegenwärtigen Zinsum- feld, wonach ein methodenpluralistisches Vorgehen geboten sei, das Vorgehen der Bundesnetzagentur gebilligt habe. a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es Alternativen zu dem gewählten historischen An- satz gebe, die zu empirisch belastbareren Ergebnissen führen könnten und des- halb greifbar überlegen wären. Die Gutachter der Bundesnetzagentur hätten sich für die vierte Regulierungsperiode erneut mit anderen in Betracht kommenden Ansätzen auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbaren Erwägungen ver- worfen. Wesentliche neue Sachargumente, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, seien weder im Konsultations- noch in den Musterbe- schwerdeverfahren vorgebracht worden. b) Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden; einen nach den obigen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Rechtsfehler zeigt die Anschluss- rechtsbeschwerde nicht auf. Insbesondere ist durch den Vortrag, ein methoden- pluralistisches Vorgehen entspreche dem wissenschaftlichen Standard und der internationalen Regulierungspraxis, nicht dargelegt, dass ein solches Vorgehen der von der Bundesnetzagentur gewählten Methode greifbar überlegen wäre (so bereits BGH, RdE 2019, 456 Rn. 53 bis 56 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 32 bis 35 - Eigenkapitalzinssatz III). 3. Keinen Erfolg hat die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, lang- fristige Anleihen (Bonds) seien als risikoloser Zinssatz zur Schätzung der Markt- risikoprämie innerhalb des CAPM ungeeignet, jedenfalls aber seien ihnen kurz- fristige Anleihen (Bills) greifbar überlegen. 43 44 45 - 29 - a) Nicht durchgreifend ist die Auffassung der Anschlussrechtsbe- schwerde, da das Beschwerdegericht annehme, Bills näherten sich dem Ideal- typus der risikolosen Anleihe stärker an als Bonds, könne seine Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Anschlussrechtsbeschwerde übergeht die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts, die Gutachter der Bundesnetzagentur stellten die auch in der Regulierungspraxis anderer Länder anerkannte maßgebliche Perspektive des langfristigen Investors und die Konsis- tenz zum Basiszinssatz in den Vordergrund. Es sei nicht ersichtlich, dass das Maß der Risikolosigkeit für die Eignung der herangezogenen Rendite zur Ab- schätzung der Marktrisikoprämie deutlich gewichtiger zu bewerten sei als die Laufzeit der Anleihen. Dabei verdeutlichten die unterschiedlichen methodischen Ansätze der Gutachter, dass sich die jeweils erforderlichen Anpassungen ähnlich kontrovers diskutieren ließen. Damit setzt sich die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auseinander. b) Weder nach den obigen Grundsätzen (Rn. 40) ausreichend darge- legt noch in der Sache durchgreifend ist die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe den durch das sinkende Marktzinsniveau eingetretenen Verzerrungseffekt auf die Marktrisikoprämie in- folge des Anstiegs der Anleiherenditen nicht aufgeklärt. Die Anschlussrechtsbe- schwerde führt nicht aus, inwiefern weitere Feststellungen auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das ist auch nicht ersichtlich. Mit dem Kursrisiko ist das Risiko von Zins- und Inflationsänderun- gen angesprochen, durch die eine Verzerrung der Marktrisikoprämie bewirkt wer- den könnte. Es folgt bei den verwendeten Bonds des DMS-Datensatzes daraus, dass sie den jährlichen Anlageerfolg abbilden und dieser sich gegenläufig zum 46 47 48 - 30 - allgemeinen Marktzinsniveau entwickelt, weil bei sinkenden Zinsen ältere Anlei- hen relativ attraktiv sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Effekt die Verwendung von Bonds im CAPM nicht grundsätzlich unzuläs- sig macht (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 - Eigenkapitalzinssatz II). Er spiegelt eine tatsächliche Marktentwicklung wider und kann deshalb nicht als system- fremd angesehen werden. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Behauptung der An- schlussrechtsbeschwerde nicht angenommen, dass langfristig sinkende Zinsen sich auf Anleihen und Aktien symmetrisch auswirken. Es geht unter Hinweis auf das erste Oxera-Gutachten davon aus, es sei nachvollziehbar, dass der interne Zinsfuß zur Diskontierung von Dividendenzahlungen kaum Korrelation mit dem Zinsniveau aufweise und daher kein Gleichlauf mit den Renditen bestehe. Es meint aber, auch wenn sich weder aus ökonomischer noch aus statistischer Sicht belastbare Erkenntnisse dazu gewinnen ließen, ob sich ein Zinssenkungstrend in den DMS-Datenreihen stärker auf Anleihen oder Aktien ausgewirkt habe und demgemäß eher zu einer Unter- oder Überschätzung der Marktrisikoprämie führe, bestehe ein gleichgerichtetes Kursrisiko. Ein solches Kursrisiko könne nicht dazu führen, dass Bonds von vornherein als risikoloser Zinssatz innerhalb des CAPM ungeeignet wären. Durch die Berücksichtigung der jedenfalls gleich- gerichteten Kurseffekte werde einer Verzerrung im Ansatz entgegengewirkt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der Weltaktienindex bei der Ermittlung des Wagniszuschlags den risikobehafteten Zinssatz darstelle und es deshalb dem CAPM entspreche, wenn dieser Risiken aufweise, die der zur Ermittlung des Wagniszuschlags angesetzte risikolose Zinssatz nicht aufweise. Denn für das Verzerrungsrisiko sei auch die gegenläufige Entwicklung in den Blick zu nehmen. Da Marktzinsen im Zeitverlauf sinken und steigen könnten, sei nicht zu erkennen, dass die Berücksichtigung von Kursrisiken auch im risikolosen Zinssatz, die eine gleichgerichtete Entwicklung zum Weltaktienportfolio sowohl in Zinssenkungs- 49 - 31 - als auch Zinserhöhungsphasen und mithin eine im Wesentlichen stabile Marktri- sikoprämie zur Folge habe, eine erhebliche Verzerrung befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund legt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar dar, dass die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie verkennt, dass das Beschwerdege- richt lediglich eine gleichgerichtete Entwicklung annimmt. Von dieser geht sie auch selbst aus, indem sie ausführt, der Diskontsatz für Dividenden sei trotz des Rückgangs des risikolosen Zinsniveaus kaum gesunken. Der angesichts des 120 Jahre überspannenden Datensatzes nachvollziehbaren Annahme des Be- schwerdegerichts, dass sich wegen der durch Zinssenkungs- und Zinserhö- hungsphasen eintretenden Ausgleichseffekte keine Verzerrung befürchten lasse, tritt die Betroffene (gar) nicht entgegen. Auch wenn festgestellt worden wäre, dass "die Gesamtrendite von Bonds relativ direkt und fast ausschließlich von Än- derungen im risikolosen Zinsniveau abhängt" während dies "für die Gesamtren- dite von Aktien nicht" gilt, würde dies unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts kein anderes Ergebnis rechtfertigen. c) Mit der Behauptung, Bills seien Bonds greifbar überlegen, zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde keinen nach den obigen Grundsätzen berücksichti- gungsfähigen Rechts- oder Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts auf. Wie ausgeführt, hat sich die Bundesnetzagentur bei der Auswahl- entscheidung zugunsten von Bonds nicht allein vom Risikoniveau der Anlage- klasse leiten lassen, sondern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihrer Gutachter (S. 29 des Frontier-Gutachtens) maßgeblich auf die Konsistenz zu ei- nem langfristigen Basiszins abgestellt (Festlegung S. 16 f.). Das Beschwerdege- richt hat sich mit den Erläuterungen im Frontier-Gutachten, im ersten Oxera-Gut- 50 51 52 - 32 - achten, im DMS-Gutachten und in der Frontier-Stellungnahme vom 22. Septem- ber 2021 auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, die Laufzeit einer Anleihe wirke sich konkret auf die zu erzielenden Renditen aus, weil die Endfälligkeitsrenditen typischerweise mit der Länge der verbleibenden Restlaufzeit stiegen sowie die empirische Evidenz nahelege, dass Anleihen mit längeren Laufzeiten im Durch- schnitt eine Laufzeitprämie enthielten. Demgemäß gingen auch das erste Oxera- Gutachten und das DMS-Gutachten davon aus, dass eine relativ zu kurzfristigen Anleihen ermittelte Marktrisikoprämie im Vergleich zum Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV zu hoch ausfalle. Eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, es sei zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig geblieben, dass sich sowohl aus der Verwendung von Bonds als auch der von Bills innerhalb des CAPM Unstimmigkeiten ergäben, sowie, es könne nicht angenommen werden, dass die erforderlichen Anpassungen relativ zu Bills deutlich einfacher seien, hat die Anschlussrechtsbeschwerde nicht erhoben. Sie stellt nur auf das Risikoniveau ab. Einen nach den obigen Grundsätzen beachtli- chen Rechtsfehler zeigt sie nicht auf, sondern setzt lediglich ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, angesichts der eindeutigen Empfehlung im DMS-Gutachten hätte das Beschwerdegericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist die Aufklärungsrüge weder nach den obigen Grundsätzen (Rn. 40) ausreichend ausgeführt noch in der Sache durchgreifend. An den von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genomme- nen Stellen der Beschwerdebegründung findet sich kein Beweisangebot. Es ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen; dies ist vor dem oben dargestellten Hinter- grund auch nicht ersichtlich. 53 - 33 - 4. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht schließlich festgestellt, dass das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die Marktrisikoprämie als Mittelwert aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel der historischen Marktri- sikoprämie zu bestimmen ("Mittel der Mittel"), nicht zu beanstanden ist. Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beschwerdege- richt hätte dem Vortrag, in der wissenschaftlichen Literatur und mit Blick auf den DMS-Datensatz sei eine eindeutige Empfehlung zu Gunsten einer deutlichen Hö- hergewichtung des arithmetischen Mittels festzustellen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, ist nach den obigen Grund- sätzen (Rn. 40) weder ausreichend dargelegt noch in der Sache durchgreifend. a) Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof haben bereits für die vergangenen Regulierungsperioden das entsprechende Vorgehen der Bundesnetzagentur gebilligt, nachdem das in den damaligen Verfahren durch ei- nen gerichtlichen Sachverständigen beratene Beschwerdegericht sich mehrfach ausführlich mit den Methoden zur Mittelwertbildung befasst hatte (BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 45 bis 47 - Thyssengas GmbH; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 45 bis 51 - Stadtwerke Rhede GmbH; EnVR 37/13, ZNER 2015, 133 Rn. 29 bis 36 - ONTRAS Gastransport GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 128 f. - Eigenkapitalzinssatz II; vom 27. April 2022 - EnVR 48/18, ER 2022, 163 Rn. 14). b) Die Anschlussrechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass durch weitere Aufklärungsmaßnahmen tatsächliche Feststellungen hätten getroffen werden können, die auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu ei- nem anderen Ergebnis geführt hätten. 54 55 56 - 34 - Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung bei der Anwendung einer anerkannten Methode nicht schon dann als greifbar überlegen angesehen werden kann, wenn zwar namhafte Öko- nomen diese Vorgehensweise bevorzugen, sich insoweit aber kein Konsens ge- bildet hat. Zu Recht hat es angenommen, dass das methodische Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein muss, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzli- chen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Dies hat es auf Grundlage einer umfangreichen Auswertung der wissenschaftlichen Literatur unter Berück- sichtigung des Sachvortrags der Betroffenen verneint. Es ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine Vielzahl namhafter Ökonomen den Ansatz des arithme- tischen Mittelwerts im regulatorischen Kontext bevorzugt und dieser Ansatz auch eher der Meinung der aktuelleren wissenschaftlichen Literatur entspricht. Dem- gegenüber habe keine der Beschwerdeführerinnen Belege dafür vorgelegt, dass es in der Wissenschaft zwischenzeitlich eine einheitliche Empfehlung für die Ver- wendung des arithmetischen Mittels gebe. Aus den Ausführungen im DMS-Gut- achten, wonach die am weitesten verbreiteten Lehrbücher ebenso wie die meis- ten Professoren für Finanzwissenschaften der führenden Business Schools die Verwendung des arithmetischen Mittels befürworteten, ergebe sich, dass die wis- senschaftliche Diskussion hierüber nicht beendet sei. Einem Aufsatz von Fernández (Journal of New Finance 2020, Vol. 1 Nr. 3, Anlage BG 6) sei zu ent- nehmen, dass in Lehrbüchern auch das geometrische Mittel zur Ermittlung der Marktrisikoprämie verwendet werde. Dem ist die Anschlussrechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Sie zeigt nicht auf, dass insoweit andere Feststellungen hätten getroffen werden können. Die Anschlussrechtsbeschwerde setzt sich ferner nicht mit der An- nahme des Beschwerdegerichts auseinander, dass keine neuen wissenschaftli- chen Erkenntnisse vorgetragen wurden, die das arithmetische Mittel entgegen 57 58 - 35 - der bisherigen Betrachtung als klar überlegen erscheinen ließen. Das Beschwer- degericht führt dazu aus, es komme für die Frage der Eignung des arithmetischen oder des geometrischen Mittels nicht allein auf die statistischen Eigenschaften der Datenreihen an, sondern auch auf den Zusammenhang zwischen dem Mit- telwert und der Anlagedauer. Die Gutachter der Bundesnetzagentur hätten über- zeugend darauf hingewiesen, dass das arithmetische Mittel den Mittelwert aller historischen jährlichen Renditen, also das gleichgewichtete Mittel über 121 Be- obachtungen von Ein-Jahres-Investitionen repräsentiere und insoweit nicht dem Erwartungshorizont des Investors im Streitfall entspräche, da die ermittelte Marktrisikoprämie für die gesamte Regulierungsperiode festgelegt werde. Dass die Bundesnetzagentur den Anlagehorizont eines Investors in regulierte Netze in den Blick nehme, führe nicht zu einer unzulässigen Berücksichtigung der nach dem CAPM im Beta-Faktor abzubildenden netzbetriebsspezifischen Risiken. Zu einer möglichst hohen Prognosegüte trage es bei, wenn der Anlagehorizont im konkreten Kontext der Auswahlentscheidung Niederschlag finde; eine Abbildung systematischer Risiken der Netzbetreiber sei damit nicht verbunden. Es ist vor dem Hintergrund dieser von der Anschlussrechtsbeschwerde nicht angegriffenen Beurteilung des Beschwerdegerichts weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass die Feststellung einer (generellen) einheitlichen Empfehlung in der Literatur zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. 5. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 80/23, juris; EnVR 88/23, juris; EnVR 91/23, juris; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapi- talzinssatz V). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorlie- gend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern gel- 59 - 36 - tend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelun- gen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuan- lagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) und von Offshore-Anbindungslei- tungen (BK4-23-004) am 17. Januar und 23. September 2024 - eingetreten sind (siehe oben Rn. 19). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. De- zember 2020 (WM 2022, 401 Rn. 18 bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Anderes. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue unstreitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu einer raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutz- würdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und keine Beweisaufnahme er- forderlich ist. So liegt es hier ersichtlich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeig- net, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festle- gung (rückwirkend) zu begründen. C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen. Den in ers- ter Instanz gestellten Hilfsantrag hat die Betroffene in der Rechtsbeschwer- deinstanz zu Recht nicht mehr weiterverfolgt (siehe BGH, Beschluss vom 17. De- zember 2024 - EnVR 88/23, juris Rn. 64). 60 - 37 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festset- zung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 498/21 (V) - 61