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Beschluss

EnVR 37/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur nach § 7 Abs. 6 GasNEV ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich; bei prognostischen und wertenden Entscheidungen ist die Prüfung jedoch eingeschränkt. • Für die Ermittlung des Wagniszuschlags genügt eine wissenschaftlich anerkannte Methodik; das CAPM ist hierfür geeignet. • Die Behörde muss bei methodischer Auswahl nicht die Methode wählen, die den höchsten Zinssatz ergibt; ihre Auswahl ist nur dann zu beanstanden, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist oder eine deutlich bessere Methode außer Acht gelassen wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach GasNEV • Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur nach § 7 Abs. 6 GasNEV ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich; bei prognostischen und wertenden Entscheidungen ist die Prüfung jedoch eingeschränkt. • Für die Ermittlung des Wagniszuschlags genügt eine wissenschaftlich anerkannte Methodik; das CAPM ist hierfür geeignet. • Die Behörde muss bei methodischer Auswahl nicht die Methode wählen, die den höchsten Zinssatz ergibt; ihre Auswahl ist nur dann zu beanstanden, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist oder eine deutlich bessere Methode außer Acht gelassen wurde. Die Betroffene betreibt ein Gasfernleitungsnetz und klagte gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die erste Regulierungsperiode. Die Bundesnetzagentur hatte die Zinssätze für Neuanlagen und Altanlagen festgelegt. Die Betroffene wandte sich gegen die Methodik und Parameterwahl zur Ermittlung der Umlaufrendite, des Wagniszuschlags und weiterer Anpassungen. Das Beschwerdegericht bestätigte die Festlegung im Wesentlichen und verneinte die von der Betroffenen gerügten Rechtsfehler. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein; der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Regulierungsbehörde bei der Wahl von Methoden und Parametern verfassungs- und rechtskonform vorgegangen sei. Entscheidend waren Fragen zur Auswahl von Mittelwertverfahren, zur Anwendung des CAPM, zur Anpassung von Risikofaktoren und zur Methode zur Kapitalstrukturkorrektur. • Anwendbare Normen sind § 21 Abs. 2 EnWG sowie § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV; danach sind eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung sowie die Berücksichtigung bestimmter Markt- und Risikogesichtspunkte zu beachten. • Feststellungsspielraum: Tatsächliche Grundlagen (z. B. Umlaufrenditen, beobachtbare Marktdaten) sind voll überprüfbar; bei der wertenden Bemessung des Risikozuschlags besteht hingegen ein Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde, der nur auf Rechtsfehler geprüft wird. • Prüfungsmaßstab im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eingeschränkt: Die Instanzenentscheidung ist nur zu beanstanden, wenn wesentliche Tatsachen unberücksichtigt blieben, offenkundig fehlgewichtet wurde oder rechtliche Maßstäbe verkannt sind. • Methodenwahl: Die Behörde ist nicht an ein einziges (wirtschafts-)wissenschaftliches Modell gebunden; sie kann zwischen verbreiteten Methoden wählen und muss nicht die für den Netzbetreiber günstigste wählen, solange die Methode geeignet ist. • Marktrisikoprämie und Mittelwerte: Es ist nicht zu beanstanden, sowohl arithmetische als auch geometrische Mittel zu berücksichtigen und deren Mittelwert zu bilden; der Blume-Schätzer war hier nicht zwingend. • Wagniszuschlag und CAPM: Die Anwendung des CAPM zur Bestimmung des Risikozuschlags ist als wissenschaftlich anerkannt ausreichend. • Anpassungen (Vasicek vs. Blume, Modigliani-Miller vs. Miller): Die gewählten Anpassungs- und Korrekturverfahren sind nicht rechtsfehlerhaft, weil die Annahmen und empirischen Voraussetzungen durch das Beschwerdegericht geprüft und für tragfähig erachtet wurden. • Verhältnismäßigkeit und Zielgewichtung: Bei der Bemessung sind sowohl die Interessen der Netzbetreiber als auch die der Netznutzer und die in § 1 EnWG genannten Ziele zu berücksichtigen; dies rechtfertigt eine zurückhaltende Methodenauswahl. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hält die Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Eigenkapitalzinssätzen für rechtmäßig, weil die Behörde geeignete, wissenschaftlich anerkannte Methoden (insbesondere CAPM) angewandt und ihren Beurteilungsspielraum nicht fehlerhaft ausgeübt hat. Soweit es um rein tatsachenbasierte Grundlagen geht, sind diese gerichtlich vollständig überprüfbar; bei wertenden Auswahlentscheidungen ist die gerichtliche Nachprüfung jedoch begrenzt und hat hier keine Rechtsfehler ergeben. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.