Leitsatz
EnVR 94/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR94.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 94/23 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Eigenkapitalzinssatz V StromNEV § 7 Abs. 4 und 5 a) Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapital- zinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 - Eigenkapital- zinssatz III). b) Sie darf bei der Anwendung von ökonomischen Methoden und Modellen von Drittanbietern aggregierte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten heranziehen, ohne sämtliche diesen Daten zugrundeliegenden unver- öffentlichten Einzeldaten zu beschaffen und auf ihre Richtigkeit zu überprü- fen. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23 - OLG Düsseldorf Berichtigt durch Beschluss vom 26. März 2025 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zu- rückweisung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2023 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Gründe: A. Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode. Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundes- netzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien (nachfolgend Stehle/Betzer-Gutachen) und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern ein (nachfolgend Frontier-Gutach- ten). Nachdem am 14. Juli 2021 die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der 1 2 - 3 - Festlegung bekanntgemacht und der Entwurf der Festlegung veröffentlicht wor- den war, gingen in der dafür bis zum 25. August 2021 gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbetreibern, Verbänden, Investoren und Netz- nutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten einge- reicht, unter anderem ein im Auftrag der deutschen GEODE-Mitgliedsunterneh- men erstattetes Gutachten vom 18. Mai 2016 (nachfolgend GEODE-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom 16. März 2021 (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom 10. Juni 2021 (nachfol- gend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkon- formen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlös- obergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom 9. Juli 2021 (nach- folgend ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszu- schlags vom 19. August 2021 (nachfolgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gut- achten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom 23. August 2021 (nachfolgend bne-Gutachten) und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom 24. Au- gust 2021 (nachfolgend DMS-Gutachten). Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und 22. September 2021 mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am 24. September 2021 wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum 28. September 2021 übersandt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (BK4-21-055, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetza- gentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV für die vierte Re- gulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse 3 - 4 - das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Da- tengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Daten- reihen) verwendet. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegrif- fen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufge- hoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur strebt die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen an. Die Betroffene begehrt, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten. B. Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig. Nur diejenige der Bun- desnetzagentur ist begründet. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Elektrizitätsbinnen- marktrichtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am 1. Januar 2024 zu einer nachträglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellung- nahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetza- gentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des 4 5 6 - 5 - Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 StromNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer welt- weiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometri- schen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusi- chern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete An- haltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten. II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand. 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoange- passten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen an- wendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinsli- cher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse 7 8 - 6 - nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezi- fischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 StromNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungs- netzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu er- mitteln. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Okto- ber 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobe- nen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entschei- dung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Ver- ordnungen entgegensteht. a) In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der ange- fochtenen Festlegung am 12. Oktober 2021 das ihr aufgrund ihrer Unabhängig- keit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher gelten- den Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festle- gung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 StromNEV wäre mit den Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ins- besondere dem aus Art. 59 Abs. 7 RL (EU) 2019/944 folgenden Gebot der 9 10 - 7 - ex ante Regulierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheb- lichen Aufwands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu tref- fenden Festlegungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effi- zienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allge- meinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Ener- gierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt. b) Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vor- lage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob "eine weitere Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung geboten ist oder ob statt- dessen eine direkte Anwendung der [Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie] in Be- tracht kommt" nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommenden Unab- hängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungsverord- nungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetzagen- tur bereits von Letzterem ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergeben- den Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen ermessensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angespro- chenen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regu- lierungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zu- ständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleis- ten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten 11 - 8 - Ziel übereinstimmt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212/04, NJW 2006, 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom 10. März 2011 - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom 21. April 2016 - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN). 3. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Fest- legung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden aus- geführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV normier- ten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die er- messensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Über- gangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vor- schriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Ver- ordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Be- urteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt ge- lassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offen- kundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maß- stäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II). 12 - 9 - 4. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft an- gesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu- nächst von den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulie- rungsperiode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr be- anstandungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitäts- prüfung unterziehen müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Re- gulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV anwendet und wenn keine konkreten An- haltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbs- fähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II). Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Aus- wahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische An- satz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl ei- ner anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar 13 14 15 - 10 - angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulie- rungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Über- prüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mit- hin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2). Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfas- sungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Ge- nereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechts- gutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vor- zugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anrei- zen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden kön- nen. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Me- thode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer 16 - 11 - Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodi- schen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der er- forderlichen Datengrundlagen, der Plausibilisierung der erhobenen Daten und der konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Ana- lyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Ent- scheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mat- tes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen ei- ner gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Ver- bindung mit Art. 58, 59 RL (EU) 2019/944 nicht möglich. Das liegt in dem erheb- lichen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglich- erweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbun- den wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der ge- richtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewich- tige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sach- grund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ge- mäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Er- lösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (BGH, Be- schluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 12 - - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50/15, BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulie- rungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 6 C 21/21, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwen- dung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die An- wendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetz- lichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen 17 - 13 - Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenka- pitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 43 z. Veröff. best.; Festlegung S. 11). b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorlie- gende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisie- rung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich. Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letzt- lich hat dahinstehen lassen - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der an- gefochtenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlas- ses ankommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom 6. März 2003 - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigen- kapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapi- talzinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu- stellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV zur Maßgeblichkeit 18 19 - 14 - der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage führen. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beur- teilungsgrundlagen gelten. Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerde- gericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausrei- chend auseinandergesetzt hat. (1) Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwarten- den Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapi- talknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfä- higkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefähr- det. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitions- verhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausge- henden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung wür- den allerdings Fehlanreize gesetzt. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergebnis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft. 20 21 - 15 - (2) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Eigenkapitalknappheit gegeben waren. Solche Umstände wären geeignet gewesen, die Notwendigkeit einer Plausibilisierung zu begründen; dafür ist aber nichts festgestellt oder sonst er- sichtlich. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Be- reitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache nicht entgegengetreten. Übergangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapi- talknappheit oder auch nur die konkrete Gefahr einer solchen belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht auf. Der Hinweis, dass ein Anteil von 20% am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz 2018 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erworben worden sei, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Auch rück- blickend ist nicht erkennbar, dass die Bundesnetzagentur im Oktober 2021 von einer Eigenkapitalknappheit hätte ausgehen müssen. So etwa sind die Investiti- onen der Übertragungsnetzbetreiber ausweislich des Monitoringberichts 2024 (S. 115) seit 2013 (mit Ausnahme eines leichten Rückgangs von 2018 auf 2019) stetig und in ganz erheblichem Umfang von 1.088 Mio. € 2013 auf 4.673 Mio. € 2021 sowie die Investitionen der Verteilernetzbetreiber von 2015 bis 2021 eben- falls im Wesentlichen stetig von 3.800 Mio. € auf 4.835 Mio. € gestiegen. Auch wenn es nach dem oben Ausgeführten darauf - ebenso wie auf den Vortrag der betroffenen Netzbetreiber zum Teilverkauf der TransnetBW 2023 und der deut- schen Tochtergesellschaft von Tennet 2024 - nicht ankommt, sind bei den Inves- titionen erneut wesentliche Steigerungen bis 2023 auf 6.989 Mio. € (Übertra- gungsnetzbetreiber) und 7.179 Mio. € (Verteilernetzbetreiber) erfolgt. Für 2024 sind Planwerte von 10.178 Mio. € und 8.601 Mio. € angegeben. 22 - 16 - Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeb- lichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Ver- zerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetz- agentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszu- schlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angespro- chen (siehe Rn. 60 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41 und EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.)]. Dies hat die Bun- desnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Pro- zentpunkte adressiert (Festlegung S. 21 unten, S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbe- treibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet. (1) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV um 1,75 Pro- zentpunkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,375 Prozent- punkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Anglei- chung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts metho- disch weder erforderlich noch geboten (siehe Rn. 61 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 und EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellun- gen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des 23 24 - 17 - CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermitt- lungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenom- menen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht. (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundes- netzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Un- terschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Er- fordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 Rn. 45, EnVR 88/23 Rn. 60, EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der drit- ten Regulierungsperiode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaupte- ten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausibilisierung erforderten. Es handelt sich auf der Grundlage der Fest- stellungen des Beschwerdegerichts dabei um allgemeine und jeder Methode in- newohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Erfordernis einer Plausi- bilisierung begründen, bestünde stets die Notwendigkeit eines methodenpluralis- tischen Vorgehens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulie- rungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist. (1) Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV ist bei der Ermittlung des Zu- schlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitäts- versorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist 25 26 27 - 18 - aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbe- sondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidun- gen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an die- sem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassen- den Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichs- länder liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.). (2) Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Band- breite europäischer Vergleichsländer (3,22% bis 8,08 % nach dem Frontier-Gut- achten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grunds- ätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte. (a) Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleich- barkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parame- ter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effek- tive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Ele- mente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamter- trag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei dem- gegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Dar- 28 29 - 19 - stellung der Marktteilnehmer. Schon durch den Einbezug einer weltweiten Markt- risikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der In- terpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länderrating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringeren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.). (b) Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden fest- gelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in ande- ren Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Stromnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; über- gangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf. Soweit das Beschwer- degericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Fron- tier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäi- schen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulierungsbe- hörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussagekraft, zu- mal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie korrespon- dierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrachtung ein- bezieht. (c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der be- grenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten 30 31 - 20 - Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbeson- dere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene welt- weite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigen- kapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die betroffenen Netzbetreiber in der mündlichen Verhand- lung vor dem Bundesgerichtshof auf die Regulierungspraxis im Telekommunika- tionsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedli- chen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plau- sibilisierung ergeben (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25). Im Übrigen hat sich die Bundes- netzagentur damit auch in der Festlegung auseinandergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen das Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind. III. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet. 1. Die Festlegung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG ausreichend begründet. a) Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspiel- raums unterliegt die Bundesnetzagentur besonderen Begründungsanforderun- gen. Ähnlich wie bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen ist im Ener- giewirtschaftsregulierungsrecht die Bewertung der Behörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Er- messensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken 32 33 34 35 - 21 - und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung darge- legt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die ange- sichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirk- sam wäre (BGHZ 228, 286 Rn. 63 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Allerdings muss sich die Bundesnetzagentur nicht mit allen denkbar möglichen Einwänden gegen ihre Annahmen auseinandersetzen. Dazu besteht nur Anlass, wenn im Konsultationsverfahren entsprechende Einwände erhoben werden oder sich ein Gesichtspunkt der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung als er- örterungsbedürftig hätte aufdrängen müssen (BGHZ 228, 286 Rn. 76 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). b) Danach ist die Heranziehung der DMS-Studie plausibel und er- schöpfend begründet. Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung zur Verwendung der DMS-Studie ausgeführt, die DMS-Studie stelle die umfangreichste und aktuellste öffentlich verfügbare Datensammlung zu historischen Marktrisikoprämien dar. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Verwendung der DMS-Datenreihen sprächen (Festlegung S. 13 bis 15, 20 f.). (1) Für die Wahl des Index sei wesentlich, dass dieser dem Portfolio eines weltweit agierenden Investors entspreche. Schon bei der letzten Festle- gung des Eigenkapitalzinssatzes sei der Weltindex um die Länder Russland, China und Österreich erweitert worden. Durch diese Erweiterung der Datenbasis habe eine systematische Überschätzung - der sogenannte Survivorship Bias - adressiert werden können, indem die Länder, welche in der Vergangenheit eine schlechte Aktienentwicklung aufwiesen oder in denen Anleger ihr gesamtes Ver- mögen verloren, nunmehr berücksichtigt würden. In früheren Jahren habe dies mangels Datenverfügbarkeit für diese Länder "händisch" korrigiert werden müs- sen. Mit der Veröffentlichung der DMS-Datenreihen 2021 sei der Datensatz ein 36 37 38 - 22 - weiteres Mal vergrößert worden. Neben den bisher betrachteten 23 Ländern seien nun weitere 67 Länder zur Ermittlung der Marktrisikoprämie aufgenommen worden, deren individuelle Datenreihen nach 1900 begännen. Diese Entwicklung stehe im Einklang mit der Betrachtung des für die Marktrisikoprämie anzusetzen- den "Welt-Portfolios" und ermögliche eine genauere Ermittlung der Weltmarktri- sikoprämie. (2) Im ersten Oxera-Gutachten würden mehrere Punkte bemängelt; so etwa die behauptet fehlende Replizierbarkeit, weil das Gewichtungsschema zur Bestimmung des Aktienportfolios nicht veröffentlicht werde. Für die Zeitpunkte, für die das Gewichtungsschema verfügbar sei, unterscheide es sich deutlich von anderen Datenquellen. Die Weltmarktrisikoprämie erscheine unplausibel, da sie niedriger sei als die Risikoprämie der meisten der in der Weltmarktrisikoprämie betrachteten Länder, obwohl ein Wert in der Mitte zu erwarten wäre. Aus Sicht von Oxera solle eine Bestimmung der Marktrisikoprämie über kurzfristige statt langfristige Anleihen erfolgen ("Bills statt Bonds"). (3) Die Beschlusskammer habe sich mit den genannten Kritikpunkten intensiv auseinandergesetzt, halte sie jedoch im Ergebnis nicht für überzeugend. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von dem bisherigen Vorgehen abgewichen werden sollte. Insoweit treffe zwar zu, dass das Gewichtungsschema nicht ver- fügbar sei. Dies stehe einer Anwendung der DMS-Reihen aber nicht entgegen. Bei statistischen aggregierten Daten sei es durchaus üblich, dass die einzelnen zugrundeliegenden Komponenten nicht veröffentlicht würden. Auch sei dem Gut- achter der Bundesnetzagentur kein alternativer Datenanbieter bekannt, der ver- gleichbare Daten mit Gewichtungsfaktoren veröffentliche. Eine Bestimmung der Gewichtungen sei, wenn auch mit entsprechendem Aufwand verbunden, auf- grund von Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton möglich. Auch seien die in den Datenreihen veröffentlichten Werte nicht unplausibel. Vielmehr weise die Weltbank für ihre Daten zur Marktkapitalisierung, welche durch Oxera 39 40 - 23 - zur Validierung herangezogen worden seien, darauf hin, dass diese ihrerseits nur beschränkt für einen internationalen Vergleich nutzbar seien. Auch handele es sich bei den von Oxera angeführten Daten der Weltbank um nicht-adjustierte Werte, während die Reihen von Dimson, Marsh und Staunton "free float" (mithin bezogen auf die im Streubesitz befindlichen Aktien) adjustiert worden seien. Fer- ner entsprächen die Gewichtungen von Oxera einer aktiven Aktienstrategie, die nicht allen Investoren möglich sei. Auch erscheine der Durchschnitt der Welt- marktrisikoprämie nicht unplausibel; die Unterschiede ließen sich durch fehlende Totalausfälle in den Querschnittsdaten und durch ein Zusammenspiel von Marktkapitalisierung und Renditen erklären. Die Heranziehung der historischen DMS-Datenreihen sei trotz der genannten Bedenken nicht zu beanstanden. Der bei den Gerichtsverfahren zur Eigenkapitalzinssatzfestlegung für die dritte Regu- lierungsperiode bestellte gerichtliche Sachverständige habe etwa wiederholt die Qualität und den Umfang des DMS-Datensatzes hervorgehoben. Die Gutachter der Bundesnetzagentur empfählen unverändert die Nutzung der DMS-Datenrei- hen, da diese Quelle insbesondere die meisten Länder in der längsten Datenver- fügbarkeit und dem besten Renommee darstelle. Diese Sachlage sei unverän- dert geblieben. Die Netzbetreiber hätten kritisiert, dass die Datenreihen von Jordà, Schularick und Taylor (nachfolgend JST-Datenbank) nicht als Alternative zur DMS-Datenbank berücksichtigt worden seien. Die JST-Datenbank sei jedoch aus Sicht der Beschlusskammer nicht zur Prognose einer Marktrisikoprämie für die vierte Regulierungsperiode nutzbar, da sie im Vergleich zur DMS-Datenbank wesentliche Schwächen aufweise. Zwar greife die JST-Datenbank sogar auf Da- ten bis 1870 zurück und sei aufgrund der freien Verfügbarkeit auch etwas trans- parenter. Die Nachteile dieser Datenbank überwögen die skizzierten Vorteile je- doch. So sei die besonders lange Zeitreihe lediglich für fünf Länder erhoben wor- den, wodurch der Datensatz massiv im Querschnitt begrenzt sei. Auch reichten die Daten nicht wie DMS bis 2020, sondern nur bis 2017. Ferner bestehe durch das Fehlen bestimmter Länder das Risiko einer systematischen Überschätzung (Survivorship Bias). Aus den genannten Gründen spreche sich der Gutachter der - 24 - Bundesnetzagentur in seinen Erläuterungen vom 7. September 2021 auch wei- terhin für die Verwendung der DMS-Datenbank aus. Dieser Einschätzung schließe sich die Beschlusskammer an. Unrichtig ist danach die Behauptung der Betroffenen, die Bundes- netzagentur habe sich mit der im Konsultationsverfahren geübten Kritik nicht aus- einandergesetzt und weder abgewogen noch andere Gestaltungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gezogen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch keinen Begrün- dungsmangel auf. (1) Ein Begründungsmangel liegt nicht in fehlenden Ausführungen dazu, dass der Gerichtsgutachter in den Verfahren zur dritten Regulierungsperi- ode die Aufnahme von Russland, China und Österreich in den DMS-Datensatz kritisch betrachtet hat. Das ist sowohl durch die Entscheidungen des Bundesge- richtshofs zu den Eigenkapitalzinssätzen der dritten Regulierungsperiode (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 49 bis 51, 62 bis 65 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 9, 16 bis 18 - Eigenkapitalzinssatz III) als auch durch die Aufnahme weiterer 67 Länder in den DMS-Datensatz 2021, durch die eine weitere Glättung der Da- ten eingetreten ist, überholt. (2) Der Umstand, dass in der Festlegung (S. 16) zunächst ausgeführt ist, den Gutachtern sei kein alternativer Datenanbieter bekannt, der vergleichbare Daten mit Gewichtungsfaktoren veröffentliche, und sodann ein Hinweis auf die JST-Datenbank erfolgt, die frei verfügbar und daher transparenter sei (S. 21), ist weder widersprüchlich noch ein Begründungsmangel. Da die JST-Daten - ohne dass die Rechtsbeschwerde dem in der Sache entgegengetreten wäre - wesent- liche Schwächen aufweisen, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie von der Beschlusskammer nicht als mit den DMS-Daten vergleichbar angesehen worden sind. 41 42 43 - 25 - c) Ein Begründungsfehler ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht hinsichtlich der Verwendung des sich bei Heran- ziehung des arithmetischen und geometrischen Mittels ergebenden Mittelwerts. Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung dazu ausgeführt (S. 17 bis 19), aus der wissenschaftlichen Literatur lasse sich als Ergebnis ver- schiedener empirischer Untersuchungen festhalten, dass das arıthmetische Mit- tel generell zu einer Überschätzung und das geometrische Mittel zu einer Unter- schätzung der Marktrisikoprämie führten. Die Heranziehung des Mittelwerts aus geometrischem und arithmetischem Mittel sei unter Berücksichtigung der Tatsa- che sachgerecht, dass es sich bei den beiden Mittelwerten um Darstellungen von Extremverhalten der Investoren handele. Während das geometrische Mittel die Verzinsung eines theoretischen Portfolios, das über den gesamten Anlagezeit- raum von mehreren Jahren gehalten werde, wiedergebe, könne das arithmeti- sche Mittel als die erwartete Verzinsung, die ein Investor bei der zufälligen Wahl einer genau einjährigen Investition erhalten würde, interpretiert werden. Bei der Festlegung eines Zinssatzes für die Dauer einer Regulierungsperiode werde auf Basis von historischen Datenreihen eine konstante Marktrisikoprämie über fünf Jahre bestimmt, die für den Zeitraum der Regulierungsperiode gültig bleibe. Folg- lich gebe die gewählte Marktrisikoprämie die Erwartung des Investors für den genannten Zeitraum wieder und beziehe sich nicht auf die Erwartung für ein Jahr. Das für die dritte Regulierungsperiode eingeholte GEODE-Gutachten sehe es ebenfalls als angemessen an, den Durchschnitt aus geometrischem und arith- metischem Mittelwert anzuwenden. Das Stehle/Betzer-Gutachten empfehle in Anbetracht der Unsicherheit über die korrekte Vorgehensweise weiterhin das "Mittel der Mittel" zu verwenden. So ergebe sich für die Marktrisikoprämie ein Wert von 3,70 %. Die vorgenommene Mittelwertbildung spiegele zudem die un- einheitliche Sichtweise in der Wissenschaft wider. Danach gebe es sowohl für die Anwendung des arithmetischen Mittels als auch des geometrischen Mittels 44 45 - 26 - gute Gründe. Bei den sich an die erstmalige Festlegung der Eigenkapitalzinss- ätze im Jahr 2008 anschließenden Beschwerdeverfahren habe eine intensive Überprüfung der Mittelwertbildung zwischen arithmetischem und geometrischem Mittel stattgefunden. In diesen Verfahren seien auch weitere Schätzer zur Mittel- wertbildung (Blume-Schätzer, Cooper-Schätzer) diskutiert worden. Letztlich seien beide Schätzer verworfen und das Vorgehen der Beschlusskammer als sachgerecht angesehen worden. Auch im aktuellen Gutachten werde erörtert, inwiefern neue Erkenntnisse vorlägen, die einen anderen Ansatz begründen könnten. Der Gutachter sehe unter Berücksichtigung der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Ausgangslage als unverändert und die Entscheidung als sachgerecht an, den Durchschnitt beider Mittel heranzuziehen. In der Gesamtbetrachtung der wissenschaftlichen Diskussion gebe es weder überwiegende Gründe für die Verwendung des arithmetischen Mittels noch für die des geometrischen Mittels. Die Beschlusskammer sehe daher keine Gründe für ein Abweichen von der bisherigen Vorgehensweise. Bezüglich der anzuset- zenden Mittelungsmethodik sei in der Konsultation sowohl eine alleinige Nutzung des geometrischen als auch des arithmetischen Mittels als sachgerechter Ansatz vorgeschlagen worden. Für das geometrische Mittel spreche der lange zeitliche unternehmerische Horizont, das arithmetische Mittel bilde demgegenüber eher die Meinung der aktuelleren wissenschaftlichen Literatur ab. Auch werde eine Mittelung mit einer stärkeren Gewichtung hin zum arithmetischen Mittel als sach- gerecht bewertet. Wie bereits dargelegt, seien jedoch aus der gutachterlichen Betrachtung unverändert keine wissenschaftlich eindeutigen Befunde zugunsten der einen oder anderen Mittelungsmethodik erkennbar. Darüber hinaus zeige die kontroverse Diskussion in den Stellungnahmen, dass es weiterhin keine stichhal- tigen Gründe gebe, vom bisherigen Vorgehen abzuweichen. Vielmehr sei auch unter Einbeziehung der genannten Rechtsprechung der gewählte Ansatz weiter- hin eindeutig die bestgeeignetste Methode, um das Ziel einer ausgewogenen Schätzung zu erreichen. - 27 - Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Begründungsmangel liegt danach nicht vor. Es trifft ausweislich der oben wiedergegebenen Ausführungen nicht zu, dass die Bundesnetzagentur in der Festlegung nur den Stand der Wis- senschaft bis 2016 berücksichtigt hat. Die Gutachter der Bundesnetzagentur ha- ben sich mit dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Literatur und regulato- rischen Praxis auseinandergesetzt und insbesondere neuere Erkenntnisse zur empirischen Evidenz der Autokorrelation von Renditen als auch die neuere Lite- ratur berücksichtigt (Frontier-Gutachten S. 30, 31, 101 unter Verweis auf Koller/ Goedhart/Wessels, Valuation: Measuring and Managing the Value of Compa- nies, 7. Aufl., 2020). Darauf hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung aus- drücklich Bezug genommen (Festlegung S. 19 und 10). Unrichtig ist daher die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Bundesnetzagentur habe die neuere Li- teratur erst im Beschwerdeverfahren "nachgeschoben". 2. Die gegen die Verwendung der DMS-Datenreihen zur Festlegung der Marktrisikoprämie gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerde- gericht hat rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die DMS-Studie als bestverfügbare Datengrundlage zu verwenden, nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unbe- rücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe Rn. 12). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet die Verpflich- tung des zur Rechtskontrolle der Entscheidung der Regulierungsbehörde beru- fenen Gerichts zu überprüfen, ob die Regulierungsbehörde bei ihrer Entschei- dung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, keine Ver- pflichtung zur vollständigen Nachprüfung der Validität der Datengrundlagen einer 46 47 48 - 28 - gewählten Methode. Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt. Die Validität der Datengrundlagen gehört deshalb zu den Umständen, die die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Stan- des der wissenschaftlichen Erkenntnis zu prüfen und zu bewerten und zu ande- ren Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungs- aufwand sowie rechtlichen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat. Die Bundesnetzagentur hat dabei den Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen; zu seiner Fortentwicklung ist sie aber nicht verpflichtet. Die the- oretische Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat unter- suchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Vari- ablen ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Verwendung einer bestimm- ten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaubte, und veran- lasst daher keinen weiteren Aufklärungsbedarf (BGHZ 228, 286 Rn. 19, 44, 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; RdE 2022, 119 Rn. 39 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; RdE 2024, 167 Rn. 137 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gibt es keine an- dere Datenquelle, die insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Qualität der verfügbaren Daten mit den DMS-Datenreihen vergleichbar ist, zusätzlich Ge- wichtungsfaktoren anbietet und deshalb greifbar überlegen ist. Diesen Feststel- lungen ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht entgegengetreten; dass es in der Gesamtbetrachtung eine greifbar überlegene Datengrundlage gibt, zeigt sie nicht auf. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht nicht unter Ver- stoß gegen § 82 Abs. 1 EnWG weitere Ermittlungen unterlassen. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat es angenommen, die Bundesnetzagentur habe in vertret- barer Weise Transparenzdefizite hingenommen, die bei aggregierten statisti- 49 - 29 - schen Daten nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung ihrer Gutach- ter üblich seien. Sachverständigengutachten zur Replizierbarkeit der Gewichtun- gen im DMS-Datensatz, zur Plausibilität der Weltmarktrisikoprämie und der Ge- wichtung von US-amerikanischen Aktien im DMS-Datensatz 1900 musste es nicht einholen, weil die Aufklärung dieser Umstände nach seiner zutreffenden Rechtsansicht nicht erforderlich war. Die Bundesnetzagentur darf nach den dafür geltenden Maßgaben die bestverfügbaren, allgemein anerkannten und allgemein verwendeten aggre- gierten statistischen Daten von Drittanbietern - so etwa auch Indizes und Statis- tiken des Statistischen Bundesamts - bei der Anwendung von ökonomischen Me- thoden und Modellen verwenden. Sie muss nicht alle den aggregierten statisti- schen Daten zugrundeliegenden Einzeldaten beschaffen und auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das würde sie zu einer Fortentwicklung des Standes der Wissen- schaft zwingen, die von ihr nicht gefordert ist. Das Beschwerdegericht hat zutref- fend erkannt, dass die Bundesnetzagentur angesichts des mit einer solchen An- forderung verbundenen Aufwands dem Stand der Wissenschaft entsprechende und nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile zur Abschätzung der Eigen- kapitalzinssätze am besten geeignete ökonomische und ökonometrische Metho- den und Modelle nicht anwenden und ihre im überragenden Gemeinwohlinte- resse wahrzunehmende Regulierungsaufgabe entgegen § 1 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit Art. 58, 59 RL (EU) 2019/944 nicht erfüllen könnte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde widerspricht dies auch nicht der Praxis des Bun- deskartellamts bei der Berücksichtigung und Verwertung von ökonomischen Gut- achten, die von Betroffenen in Verwaltungs- und Bußgeldverfahren eingereicht werden (Bekanntmachung zu Standards für ökonomische Gutachten vom 20. Oktober 2010, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025 unter www.bundeskar- tellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Bekanntmachungen). Die Bekanntma- chung enthält lediglich den allgemeinen Hinweis, dass Gutachten, die für ein Nachvollziehen und gegebenenfalls Replizieren unverzichtbare Informationen 50 - 30 - nicht enthalten, unvollständig sind. Aus den Erläuterungen zu Auswahl und Auf- bereitung der verwendeten Daten ergibt sich sodann, dass das Bundeskartellamt die Replizierbarkeit nur bei einer eigenen Erhebung von Daten fordert, und die Verwendung bereits vorhandener Daten der Erhebung eigener Daten vorzuzie- hen ist (Bekanntmachung S. 3, 8). Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die bloße Vorlage einer Veröffentlichung, die ohne weitere Erläuterungen von einem anderen Einzelwert ausgeht als die bestverfügbare, allgemein aner- kannte und verwendete Datengrundlage, nicht ausreicht, um die von der Bundes- netzagentur durch eine umfangreiche Abwägungsentscheidung bejahte Validität der Datengrundlage insgesamt in Frage zu stellen. Der von der Betroffenen zi- tierte und vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Aufsatz von Kushinov/ Zimmermann (Anlage BF 9) stammt zudem ausweislich der Anlage nicht aus dem Jahr 2020, sondern war erstmals am 17. September 2021 im Internet verfügbar und wurde erst 2022 in einer Zeitschrift veröffentlicht. Das erste Oxera-Gutachten nimmt ohne weitere Angaben dazu, wie der dort genannte US-amerikanische An- teil an der Marktkapitalisierung um 1900 ermittelt worden ist, auf ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht akzeptiertes sogenanntes "Discussion Paper" Bezug. Wei- tergehenden Vortrag dazu zeigt die Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht auf. Anlass, sich mit der Veröffentlichung auseinanderzusetzen, hat für die Bundes- netzagentur danach nicht bestanden. Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Gutachten für die österrei- chische Regulierungsbehörde vom 7. Juli 2022 verweist, ist dieses ein knappes Jahr nach Erlass der angefochtenen Festlegung erstellt worden und konnte da- her bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden. Zudem bestätigt es (erneut), dass die Renditedifferenz zwischen der in der DMS-Studie bestimmten Welt- marktrendite und den Länderrenditen nicht unplausibel ist; soweit die Gutachter meinen, die Renditedifferenz könne ein Argument gegen die Festlegung eines 51 52 - 31 - Punktschätzers am unteren Ende der Bandbreite sein, ist eine solche Festlegung am unteren Ende der durch das arithmetische und geometrische Mittel aufge- spannten Bandbreite von 3,1% bis 4,3 % durch die Bundesnetzagentur ohnehin nicht erfolgt. Letztlich zieht die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit den Ein- wänden, die die behauptet fehlenden Gewichtungen, die Plausibilität der Welt- marktrisikoprämie und den US-amerikanischen Anteil an der Marktkapitalisierung um 1900 betreffen, lediglich theoretisch in Zweifel, dass die - nach den nicht an- gegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Stand der Wissen- schaft entsprechende und angesichts des Umfangs sowohl in der Tiefe als auch in der Breite der erhobenen Länderdaten, der verbreiteten Nutzung und des Re- nommees der DMS-Datenreihen, Dauer der Historie, Datenqualität und Doku- mentation bestverfügbare - DMS-Studie als Datengrundlage geeignet ist. Mit der theoretischen Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung einer be- stimmten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaubt, aber nicht dargetan. c) Danach hat das Beschwerdegericht auch rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen die aus § 67 Abs. 1 EnWG folgende Anhörungspflicht verneint, der nach der Rechtsbeschwerde der Betroffenen darin liegen soll, dass ihr die nicht veröffentlichten Gewichtungsdaten bei der Anhörung nicht zugänglich ge- macht wurden. Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur den Betei- ligten vor einer abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Das setzt voraus, dass die Beteiligten sich zu allen entschei- dungserheblichen Tatsachen äußern und damit Verfahren und Ergebnis beein- flussen können. Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret 53 54 55 - 32 - umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äuße- rung zweckmäßig ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 107 - Stadtwerke Konstanz; vom 27. Juni 2023 - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV, jeweils mwN). Allerdings müssen nicht alle erdenklichen rechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden, insbe- sondere dann nicht, wenn sie sich aufdrängen und die Beteiligten ohnehin mit ihnen rechnen müssen (BGH, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitäts- faktor IV, jeweils mwN). Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Bun- desnetzagentur die danach bestehenden Anforderungen eingehalten hat. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Beschwerdegericht verkenne die rechtlichen Anforde- rungen an die Anhörungspflicht. Wie ausgeführt, ist die Ansicht, von Drittanbie- tern aggregierte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten dürf- ten bei der Anwendung von ökonomischen und ökonometrischen Methoden und Modellen nicht verwendet werden, wenn nicht alle zugrundeliegenden Einzelda- ten vorliegenund überprüft sind, ist bereits in der Sache verfehlt (siehe oben Rn. 50). Dass die nicht veröffentlichten Daten den Netzbetreibern bei der Anhö- rung nicht zugänglich waren, begründet daher keinen Anhörungsmangel. Entgegen der Rechtsbeschwerde lässt sich auch aus Art. 59 Abs. 9 RL (EU) 2019/944 keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Veröffentli- chung ihr nicht vorliegender Einzeldaten ableiten. Die unabhängige Regulie- rungsbehörde ist gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a RL (EU) 2019/944 in Verbin- dung mit Erwägungsgrund 82 dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen. Um die Transparenz auf dem Markt zu erhöhen und sämtlichen interessierten Parteien alle erforderlichen Informationen 56 57 - 33 - sowie die Entscheidungen über die (vorgeschlagenen) Methoden zu übermitteln, veröffentlichen die Regulierungsbehörden gemäß Art. 59 Abs. 9 RL (EU) 2019/944 die ausführliche Beschreibung der Methode. Das verpflichtet die Regu- lierungsbehörde schon nach dem klaren Wortlaut lediglich zur Beschreibung der Methode selbst, nicht aber zur Veröffentlichung nicht öffentlich bekannter Einzel- daten, die den bei der Anwendung der Methode herangezogenen statistischen Daten zugrunde liegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Rechts- beschwerde herangezogenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2019 (C-265/17, ECLI:EU:C:2019:23 - UPS). Sie ist in einer Fusionskontrollsache ergangen, wobei von der Kommission vorgenom- mene Änderungen an einem in Zusammenarbeit mit den Parteien entwickelten Modell den Parteien nicht mehr zur Stellungnahme übersandt worden waren. Für die hier fragliche Auslegung von Art. 59 Abs. 9 RL (EU) 2019/944 lässt sich dar- aus nichts ableiten. Es besteht kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Unionsgerichtshof. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auslegung der Vorschrift würde zu einem Ergebnis führen, das Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a RL (EU) 2019/944 in Verbindung mit Erwägungsgrund 82 offen- sichtlich entgegenstünde (siehe oben Rn. 50). Aus diesem Grund und wegen des klaren Wortlauts von Art. 59 Abs. 9 RL (EU) 2019/944 ist die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keiner- lei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, ECLI:EU:C:1982:335 Rn. 21 - Cilfit u. a.; vom 15. September 2005 - C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, ECLI:EU:C:2018:811 Rn. 110 - Kommission/Frankreich). 3. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des von ihr ausgewählten CAPM nicht zu beanstanden ist, ist ebenfalls rechts- und verfahrensfehlerfrei. 58 - 34 - a) Keinen Erfolg hat der unter anderem auf das DMS-Gutachten ge- stützte Einwand der Rechtsbeschwerde, die Heranziehung von langfristigen An- leihen (Bonds) als risikolosem Zinssatz zur Schätzung der Marktrisikoprämie in- nerhalb des CAPM sei nicht sachgerecht; bei einer zutreffenden Risikobewertung hätte das Beschwerdegericht feststellen müssen, dass allein kurzfristige Anlei- hen (Bills) geeignet sind. Damit hat sich das Beschwerdegericht ausführlich aus- einandergesetzt und festgestellt, dass kurzfristige Anleihen im regulatorischen Bereich keinen greifbar überlegenen Schätzer darstellen. Die Gutachter der Bun- desnetzagentur stellten die auch in der Regulierungspraxis anderer Länder an- erkannte maßgebliche Perspektive des langfristigen Investors und die Konsis- tenz zum Basiszinssatz in den Vordergrund. Es sei nicht ersichtlich, dass das Maß der Risikolosigkeit für die Eignung der herangezogenen Rendite zur Ab- schätzung der Marktrisikoprämie deutlich gewichtiger zu bewerten wäre als die Laufzeit der Anleihen. Dabei verdeutlichten die unterschiedlichen methodischen Ansätze der Gutachter, dass sich die jeweils erforderlichen Anpassungen ähnlich kontrovers diskutieren ließen. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde der Betroffe- nen durchgreifende Rügen nicht erhoben. Ihre Behauptung, der risikolose Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 StromNEV und der innerhalb des CAPM verwendete risikolose Zinssatz müssten identisch sein, ist nicht durch weiteren Sachvortrag unterlegt. Der Bundesge- richtshof hat bereits für die dritte Regulierungsperiode die Ermittlung des Wag- niszuschlags mittels des CAPM unter Heranziehung der langfristigen histori- schen DMS-Datenreihen gebilligt, nachdem das in den damaligen Verfahren durch einen gerichtlichen Sachverständigen beratene Beschwerdegericht festge- stellt hatte, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuschlags anhand der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV geeignet ist. Dabei hat der Bun- desgerichtshof ausdrücklich in den Blick genommen, dass der risikolose Basis- zins gemäß § 7 Abs. 4 StromNEV einerseits und die Ermittlung der Marktrisi- koprämie nach CAPM andererseits auf anderer Grundlage und in Bezug auf die 59 60 - 35 - auch hier von der Betroffenen angesprochene Verzinsung unterschiedlich be- rechnet wird (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 f., 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). Auch im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass bei der methodisch nicht zu beanstan- denden Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenrei- hen der risikolose Zinssatz konsistent zu den übrigen Bestandteilen des Wagnis- zuschlags ermittelt werden muss, da er eine Abzugsposition hiervon darstellt. Das schließt eine Verwendung des Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 StromNEV von vornherein aus, so dass die Abbildung des risikolosen Zinssatzes durch zwei unterschiedliche Zeitreihen bereits in § 7 Abs. 4 StromNEV angelegt und zulässig ist. Unrichtig ist vor diesem Hintergrund die Behauptung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe festgestellt, es sei mathematisch und methodisch falsch, zwei unterschiedliche risikolose Zinssätze zu verwenden. Wäre diese Be- hauptung der Rechtsbeschwerde zutreffend, dürften auch die von der Rechtsbe- schwerde bevorzugten kurzfristigen Anleihen (Bills) keine Verwendung finden. Ist die unterschiedliche Ermittlung der risikolosen Zinssätze - wie hier - methodenbedingt geboten, zwingt ein für die betroffenen Netzbetreiber un- erwünschtes Ergebnis nicht zu einem methodisch anderen Vorgehen. Die Bun- desnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass die Ergebnisse der Abschätzung vor dem Hintergrund der damals andauernden Niedrigzinsphase plausibel und konsistent sind. In ihrer Folge ist der nach § 7 Abs. 4 StromNEV ermittelte risiko- lose Basiszins von 2,49 % auf 0,74 % gesunken, während die Marktrisikoprämie (3,7 %) und der Betafaktor (0,81) gegenüber den Werten in der dritten Regulie- rungsperiode (3,8 % sowie 0,83) stabil geblieben sind. Die Werte spiegeln damit lediglich die tatsächliche Marktentwicklung wider und können nicht als system- fremd angesehen werden. Einer möglichen Unterschätzung des Wagniszu- schlags durch Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV und dem nach den DMS-Datenreihen verwendeten 61 - 36 - Weltanleihenportfolio hat die Bundesnetzagentur durch einen Zuschlag zum Wagniszuschlag Rechnung getragen (Festlegung S. 38 bis 41). Das Beschwerdegericht hat entgegen der Ansicht der Betroffenen hinsichtlich der Ausfallrisiken keine unzureichende Bewertung vorgenommen. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen nach den obigen Maßgaben berücksichti- gungsfähigen Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Dass das Zusammenspiel von Ausfallrisiken und der Kreditrisikoprämie stets "ein Nullsummenspiel" ist, hat das Beschwerdegericht entgegen der Rechtsbeschwerde nicht angenommen. Es geht vielmehr zutreffend davon aus, dass die Frage, ob Bonds als risikoloser Zinssatz innerhalb des CAPM herangezogen werden können, einer wertenden Betrachtung zu unterziehen ist und Risiken der Anlageform, die der modelltheo- retischen Annahme entgegenlaufen, zu bewerten und auf eine mögliche Verzer- rung zu untersuchen sind. Die von ihm auf dieser Grundlage überprüfte Bewer- tung der Bundesnetzagentur, dass angesichts der langen Zeitreihe und des brei- ten Datensatzes davon auszugehen ist, dass erwartete Ausfälle in den realisier- ten Anleiherenditen bereits abgebildet sind, also eine Unterschätzung tendenziell nicht vorliege, ist rechtsfehlerfrei; übergangenen Vortrag, der dieser Feststellung entgegenstehen könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie meint, das Beschwerdegericht habe vor dem Hintergrund der diese Frage betreffenden Diskussion in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Eliminierung deutscher und österreichischer Daten keinen Zweifel an der grundsätzlichen Annahme begründe, in den realisierten Renditen seien die sta- tistisch zu erwartenden Ausfälle im Wesentlichen enthalten, greift das nicht durch. Nachvollziehbar und plausibel ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Autoren der DMS-Studie diese einmaligen Verluste durch Hyperinflation als "Ausreißer" unter den erwarteten Verlusten angesehen haben, weil sie zahl- reiche andere Verluste in den Datenreihen weiterhin berücksichtigen. Das ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus den Ausführungen der Autoren der DMS- Studie im DMS-Gutachten, wonach lediglich die Verluste durch die Hyperinflation 62 - 37 - 1922 und 1923 unberücksichtigt blieben, während im Übrigen die Jahre 1900 bis 1948, einschließlich der beiden Weltkriege und der Jahre mit hoher Inflation un- mittelbar nach dem ersten Weltkrieg, Berücksichtigung gefunden haben (S. 8). Vor diesem Hintergrund musste sich dem Beschwerdegericht entgegen der Rechtsbeschwerde die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung nicht aufdrän- gen (vgl. auch Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 40 mwN, z. Veröff. best.). Erfolglos bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, die langfristigen Anleiherenditen seien von Kursschwankungen geprägt und daher zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM von vornherein ungeeignet. Sie ver- kennt, dass das Beschwerdegericht eine wertende Betrachtung vorgenommen hat. Ihre Behauptung, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, dass im CAPM der Weltaktienindex bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie den risiko- behafteten Teil darstelle, und sich eine Prämie für das Risiko nicht mehr bestim- men lasse, wenn beide Parameter in der Formel die gleichen Risiken aufwiesen, ist unzutreffend. Mit dem Kursrisiko ist kein allgemeines Risiko, sondern das spe- zielle Risiko von Zins- und Inflationsänderungen angesprochen, durch die eine Verzerrung der Marktrisikoprämie bewirkt werden könnte. Es folgt bei Bonds des DMS-Datensatzes daraus, dass diese den jährlichen Anlageerfolg abbilden, und dieser sich gegenläufig zum allgemeinen Marktzinsniveau entwickelt, weil bei sin- kenden Zinsen ältere Anleihen relativ attraktiv sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Effekt nicht zur Unzulässigkeit der Verwendung von Bonds im CAPM führt (vgl. nur BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 - Eigenkapital- zinssatz II). Das Beschwerdegericht hat angesichts der bei Aktien und Anleihen jedenfalls gleichgerichteten Kurseffekte zutreffend angenommen, dass einer Ver- zerrung jedenfalls im Ansatz entgegengewirkt wird (vgl. Beschluss vom 17. De- zember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 47 bis 50 mwN, z. Veröff. best.). 63 - 38 - Auch mit der Behauptung, Bills enthielten keine Laufzeitprämie und seien Bonds daher greifbar überlegen, zeigt die Rechtsbeschwerde einen nach den obigen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Rechts- oder Verfahrensfeh- ler des Beschwerdegerichts nicht auf. Die Bundesnetzagentur hat sich bei der Auswahlentscheidung zugunsten von Bonds nicht allein vom Risikoniveau der Anlageklasse leiten lassen, sondern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihrer Gutachter (S. 29 des Frontier-Gutachtens) maßgeblich auf die Konsistenz zu einem langfristigen Basiszins abgestellt (Festlegung S. 16 f.). Diese Auswahl- entscheidung ist nicht zu beanstanden. (1) Die Rüge der Betroffenen, das Beschwerdegericht habe den Inhalt des ersten Oxera-Gutachtens sowie des DMS-Gutachtens unzutreffend erfasst, bleibt ohne Erfolg. Es hat dazu ausgeführt, die Laufzeit einer Anleihe wirke sich konkret auf die zu erzielenden Renditen aus, weil die Endfälligkeitsrenditen typi- scherweise mit der Länge der verbleibenden Restlaufzeit stiegen sowie die em- pirische Evidenz nahelege, dass Anleihen mit längeren Laufzeiten im Durch- schnitt eine Laufzeitprämie enthielten. Demgemäß gingen auch das erste Oxera- Gutachten und das DMS-Gutachten davon aus, dass eine relativ zu kurzfristigen Anleihen ermittelte Marktrisikoprämie im Vergleich zum Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 StromNEV zu hoch ausfalle. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das zutreffend und ergibt sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen der Gutachter. (2) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem im nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2023 gestellten Beweisantrag - ob nur die Verwendung der im DMS-Datensatz enthaltenen Überrenditen von Aktien über kurzfristige Anleihen (Bills) anstatt langfristiger Anleihen (Bonds) fachlich vertretbar ist - nicht nachgegangen ist und sich ihm auch sonst die Erforderlich- 64 65 66 - 39 - keit weiterer Sachaufklärung in Bezug auf die von der Rechtsbeschwerde ange- sprochenen Fragen der Laufzeit bei der Parametrierung des CAPM und der Marktrisikoprämie im Verhältnis zu Bonds nicht aufgedrängt hat. (a) Wie ausgeführt, ist eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen die Feststellungen des Beschwerdegerichts, es sei letztlich zwischen den Verfah- rensbeteiligten unstreitig geblieben, dass sich sowohl aus der Verwendung von Bonds als auch von Bills innerhalb des CAPM Unstimmigkeiten ergäben, sowie, es könne nicht angenommen werden, dass die erforderlichen Anpassungen re- lativ zu Bills deutlich einfacher seien, nicht erhoben. Das - damals sachverständig beratene - Beschwerdegericht hat die grundsätzliche Eignung der Verwendung langfristiger Anleihen im von der Bundesnetzagentur herangezogenen Modell be- reits in der dritten Regulierungsperiode festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass auch der als "Golden Age of Bonds" bezeichnete Effekt, also der Umstand, dass die aus den DMS-Daten ersichtliche Rendite für Anleihen aufgrund des Kursanstiegs älterer Wertpapiere nicht in gleichem Maße abge- nommen hat wie die aus diesen Daten ersichtliche Aktienrendite, die Aussage- kraft der DMS-Daten nicht in Zweifel zu ziehen vermag (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 - Eigenkapitalzinssatz II). (b) Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sach- verständigengutachtens nicht erforderlich ist, weil die Frage, ob der DMS World Bond Index als risikoloser Zinssatz zur Ermittlung der Weltmarktrisikoprämie ver- wendet werden kann, bereits geklärt ist. Die Entscheidung über die Heranzie- hung von kurzfristigen oder langfristigen Anleihen stellt sich als methodische Aus- wahlentscheidung der Bundesnetzagentur dar, die sie unter Abwägung aller Um- stände zu treffen hat. 67 68 - 40 - b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die Marktrisikoprämie als Mittelwert aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel der historischen Marktrisikoprämie zu bestimmen ("Mittel der Mittel"), nicht zu beanstanden ist. Nicht durchgreifend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht gewichte die we- sentlichen Beurteilungsfaktoren unzutreffend, indem es annehme, dass eine wis- senschaftliche Kontroverse weiterhin bestehe. Zutreffend geht das Beschwerde- gericht davon aus, dass eine bestimmte Vorgehensweise nicht schon dann greif- bar überlegen ist, wenn zwar eine Vielzahl namhafter Ökonomen diese bevor- zugt, sich in der Wissenschaft insoweit aber (noch) kein Konsens gebildet hat. Zu Recht nimmt es an, dass das methodische Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein muss, dass die ge- troffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben ver- einbar angesehen werden kann (vgl. BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 45 bis 47 - Thyssengas GmbH; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 45 bis 51 - Stadtwerke Rhede GmbH; EnVR 37/13, ZNER 2015, 133 Rn. 29 bis 36 - ONTRAS Gastransport GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 128 f. - Eigenkapitalzinssatz II; vom 27. April 2022 - EnVR 48/18, ER 2022, 163 Rn. 14). Das zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Da aufgrund der Funktionsweise des geometrischen Mittels sein Er- klärungswert umso höher wird, je länger der Investitionszeitraum ist (DMS-Gut- achten S. 16), ist seine (teilweise) Berücksichtigung, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nach den genannten Grundsätzen nicht zu be- anstanden. Dagegen wendet die Rechtsbeschwerde in der Sache nichts ein. Sie meint, die Aussage stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Gutachter der Bundesnetzagentur in einem für einen englischen Netzbetreiber gefertigten Gutachten vom 16. November 2021 (Anlage BG 8), wonach der Trend in der internationalen Regulierung zur Verwendung des arithmetischen Mittels gehe. In- 69 70 - 41 - soweit übergeht die Rechtsbeschwerde aber die Feststellungen des Beschwer- degerichts, wonach die Gutachter in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hin- gewiesen haben, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens über die am bes- ten geeignete Methode gibt (BG 8, S. 12 "as there is no academic consens as to which one is the most appropriate"), und das Gutachten auf einem anderen von der englischen Regulierungsbehörde gewählten Modell aufsetzt, so dass sein Ausgangspunkt schon nicht auf den Streitfall übertragbar ist. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch nicht unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1 EnWG weitere Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, WuW/E DE-R 1520 [juris Rn. 22] - Arealnetz; vom 23. Juni 2009 - EnVR 48/08, WuW/E DE-R 2692 [juris Rn. 24] - Netzanschluss; BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13/03, BVerwGE 120, 298 [juris Rn. 18]). Dem Beschwerdegericht hätte sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (Rn. 44 bis 46, 70) die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen auch nicht aufdrängen müssen. 4. Aus den Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Berücksichti- gung von Festlegungen ausländischer Regulierungsbehörden ergibt sich kein Rechtsfehler der angefochtenen Festlegung. Aus § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 folgt keine Pflicht zur Durchführung eines eigenständigen Vergleichs mit den Ent- scheidungen ausländischer Regulierungsbehörden (siehe oben Rn. 28 bis 31). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Ge- setzesbegründung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neureglung des Ener- giewirtschaftsrechts, BT-Drucks. 15/5268 S. 119), wonach der Zinssatz so ge- staltet sein muss, dass Kapitalgeber auch im Vergleich mit sonstigen Anlagemög- lichkeiten auf dem internationalen Kapitalmarkt ein Interesse an der Investition in die Energieversorgungsnetze haben. Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass 71 72 - 42 - ein Vergleich mit sonstigen Anlagemöglichkeiten zu erfolgen hat. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner unter Bezugnahme auf das NERA-Gutachten behaup- tet, zur Sicherung der Vergleichbarkeit der internationalen Eigenkapitalzinsfest- legungen sei erforderlich, dass die jeweiligen Eigenkapitalquoten auf die in Deutschland vorgegebene regulatorische Eigenkapitalquote von 40 % angepasst würden, kommt es darauf nicht an, weil das Beschwerdegericht nach den Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs zur dritten Regulierungsperiode (vgl. dazu BGH, RdE 2019, 456 Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II) seine Ansicht aufgegeben hat, dass insoweit Anpassungen vorgenommen werden müssten. Ohnehin kön- nen entgegen der Rechtsbeschwerde aus den genannten Werten keine Schlüsse gezogen werden, weil die Unterschiede in der praktischen Anwendung und den regulatorischen Rahmenbedingungen erhebliche Auswirkungen auf die Verzin- sung haben können und die effektive Verzinsung für einen Eigenkapitalgeber vom Zusammenwirken der verschiedenen Elemente eines Regulierungssystems abhängig ist. Ein Vergleich einzelner Teilaspekte - wie etwa der Eigenkapital- zinssätze - hat daher nur sehr begrenzte Aussagekraft (siehe oben Rn. 28 bis 31). 5. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, aus einer unionsrechtskon- formen Auslegung müsse sich die Nichtanwendung von § 7 Abs. 4 StromNEV ergeben, weil seine Weitergeltung dazu führe, dass eine angemessene Kapital- rendite nicht mehr erzielt werde, bleibt erfolglos. Nach den obigen Ausführungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Bundesnetzagentur fest- gelegten Eigenkapitalzinssätze nicht angemessen, wettbewerbsfähig und risiko- angepasst sind. Die Frage der Vereinbarkeit von § 7 Abs. 4 StromNEV mit Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2019/943 stellt sich nicht. 73 - 43 - 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 88/23 und EnVR 91/23, jeweils z.Veröff. best.). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorliegend offen- gelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern geltend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelungen für die Be- stimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapi- talkostenaufschlag (BK4-22-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) am 17. Januar und 23. September 2024 - eingetreten sind (siehe oben Rn. 19). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2020 (WM 2022, 401 Rn. 18 bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Anderes. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechts- beschwerdeverfahren neue unstreitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streit- gegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu ei- ner raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutzwürdi- gen Interessen einer Partei entgegenstehen und keine Beweisaufnahme erfor- derlich ist. So liegt es hier ersichtlich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festlegung (rückwirkend) zu begründen. C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen. 74 75 - 44 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festset- zung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Danach richtet sich der Streitwert des Beschwerde- und des Rechtsbe- schwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an ei- ner Abänderung der angefochtenen Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2; vom 5. Mai 2022 - EnVR 15/21, juris Rn. 4). Der Bundesgerichtshof geht bei den die Eigenkapitalzinssätze betreffen- den Festlegungen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen an- gestrebten Erhöhung des Zinssatzes unberücksichtigt bleiben dürfen, weil mittel- bare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festset- zung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom 7. De- zember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]). Die angefochtene Fest- legung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jewei- ligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I). Der Bundesgerichtshof hat daher in den ersten drei Re- gulierungsperioden ebenso wie das Beschwerdegericht Auffangstreitwerte von 76 - 45 - zuletzt 250.000 € festgesetzt. Daran wird für die vierte Regulierungsperiode fest- gehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 bis 20]). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 718/21 (V) - - 46 - Verkündet am: 17. Dezember 2024 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:260325BENVR94.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 94/23 vom 26. März 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2024 wird auf Kosten der Betroffenen zurückge- wiesen. 2. Die Gründe des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 werden wegen offensichtlicher Schreibversehen dahin berichtigt, dass es in der Randnummer 24 (6. Zeile) statt "0,375" heißen muss "0,395" sowie in der Randnummer 74 (9. Zeile) statt "BK4-22-002" heißen muss "BK4-23-002". Gründe: I. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (BK4-21-055, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV für die vierte Regulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat sie zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse das Capital Asset Pricing Model herangezogen und als Datengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton verwendet. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsversorgungs- netz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der 1 - 3 - Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat der Bundesgerichtshof - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen - die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Beschwerde zurückgewiesen. Dage- gen wendet sich die Betroffene mit der Anhörungsrüge. II. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Be- schwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der Betroffenen vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, z. Veröff. best., Rn. 22, Rn. 30, Rn. 49 f., Rn. 61, 62, 67). Mit der 137 Seiten umfassenden Anhörungsrüge und den darin enthaltenen umfang- reichen Bezugnahmen wiederholt die Betroffene große Teile des Vortrags aus dem Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren und rügt, dass der Senat diesen in seinem Kern nicht erfasst, sich damit unzureichend auseinanderge- setzt, ihn mit Leerformeln übergangen oder die Darlegungsanforderungen über- spannt habe. Letztlich nimmt sie aber lediglich eine andere Wertung vor als der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2024 und begründet (erneut), aus welchen Gründen sie die Festlegung der Bundesnetzagentur und den diese be- stätigenden Beschluss des Senats für unzutreffend hält. Eine Gehörsverletzung zeigt sie nicht auf. 2. Sofern die Anhörungsrüge neuen Vortrag hält, wie etwa zu der Frage, wann der in der Konsultation durchgehend und mit der immer gleichen Formulierung in verschiedenen Stellungnahmen als "Discussion Paper" zitierte Aufsatz von Kuvshinov/Zimmermann zur Veröffentlichung akzeptiert wurde, kann dies eine Gehörsverletzung von vornherein nicht begründen. Es führt aber auch deshalb nicht weiter, weil der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auf die 2 3 4 - 4 - selbständig tragende Erwägung gestützt hat, dass der bloße Hinweis auf eine Veröffentlichung, die ohne weitere Erläuterungen von einem anderen Einzelwert ausgeht als die bestverfügbare, allgemein anerkannte und verwendete Daten- grundlage, nicht ausreicht, um die von der Bundesnetzagentur durch eine um- fangreiche Abwägungsentscheidung bejahte Validität der bestverfügbaren Da- tengrundlage insgesamt in Frage zu stellen, sowie eine Begründung zu veranlas- sen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 51). 3. Der Rüge, die Betroffene habe nicht damit rechnen müssen, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung entscheidend auf die Eigenkapi- talknappheit abstellen werde, ist kein Erfolg beschieden. Kern des Verfahrens ist die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der sich aus § 21 Abs. 2 EnWG aF ergebende Maßstab einer risikoangepassten, wettbewerbsfähigen und ange- messenen Verzinsung verfehlt wird. Dabei ging es insbesondere auch darum, ob eine Angemessenheitsprüfung durch die Bundesnetzagentur stattgefunden so- wie welches Ergebnis diese erbracht hat. Ausweislich des angefochtenen Be- schlusses hat die Bundesnetzagentur dazu vorgetragen, sie habe eine Gesamt- betrachtung der Angemessenheit durchgeführt, der sie eine Risikoanalyse unter Betrachtung aktueller Verhältnisse zugrundgelegt habe. Insbesondere habe sie die von den Netzbetreibern in der Konsultation vorgetragenen Risiken untersucht und überprüft, ob Aspekte zu berücksichtigen seien, die nicht bereits bei der Be- stimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmeri- scher Wagnisse abgebildet seien. Sie habe die aktuellen Kapitalmarktverhält- nisse qualitativ und quantitativ analysiert. Weiter sei davon auszugehen, dass auch unter dem zukünftigen Regulierungsrahmen die Substanz der Netze erhal- ten und die Auskömmlichkeit des Netzbetriebs gewährleistet sein würden. Der Trend sinkender Renditeerwartungen habe sich von 2016 bis 2021 fortgesetzt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der von ihr ermittelten Eigenkapital- zinssätze hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung in den Blick genommen, dass es keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende 5 - 5 - Bereitstellung von Eigenkapital gibt, die Lebensfähigkeit der Netze nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefährdet wird und Investitionspro- grammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten zu der ge- äußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Wi- derspruch stehen. War das aus Sicht der Netzbetreiber nicht richtig, musste sich ihnen Vortrag zur eigenen Eigenkapitalausstattung und zu den eigenen Renditen im Hinblick auf die vergangene Regulierungsperiode und den daraus abzuleiten- den Prognosen für die Zukunft geradezu aufdrängen. Ein solcher Vortrag ist we- der im Konsultationsverfahren noch im Beschwerdeverfahren - und auch nicht in der Anhörungsrüge - erfolgt. Selbst wenn - wie nicht - eine Gehörsverletzung vorliegen würde, kann die Gehörsrüge im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Betroffene in der Anhörungsrüge nicht aufzeigt, welchen erhebli- chen Vortrag sie gehalten hätte, wenn ihr der geforderte Hinweis vor der mündli- chen Verhandlung erteilt worden wäre. 4. Unzutreffend ist, dass die Rechtsbeschwerde in Bezug auf das so- genannte "Mittel der Mittel" keine Aufklärungsrüge erhoben habe. Diese findet sich auf Seite 110 unten der Rechtsbeschwerdebegründung (vgl. S. 12 des an- gefochtenen Beschlusses). Soweit die Anhörungsrüge daher einen Gehörsver- stoß darin erkennen will, dass eine nicht erhobene Rüge beschieden worden sei, greift das nicht durch. Zutreffend weist die Anhörungsrüge in diesem Zusammen- hang zwar daraufhin, dass sich der angefochtene Beschluss nicht mit dem von der Betroffenen zitierten Gutachten vom 3. November 2019 auseinandersetze. Darin liegt indes kein erheblicher Gehörsverstoß (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, z. Veröff. best., Rn. 70). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt 6 7 - 6 - Picker Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 718/21 (V) -