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Urteil

1 C 15/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs eines anderen Mitgliedstaats setzt die Überstellungsfrist nach Dublin lediglich aus; ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 34a Abs. 2 AsylG führt kraft Gesetzes zu einem Abschiebungsverbot und unterbricht die sechsmonatige Überstellungsfrist. • Die Überstellungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Überstellung grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist; für die Fristberechnung ist der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung maßgeblich. • Ein Zuständigkeitswechsel nach der Dublin-II-Verordnung wegen Ablaufens der Überstellungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die Frist durch ein wirksames nationales Abschiebungsverbot (z. B. aufgrund eines Antrags nach § 34a Abs. 2 AsylG) unterbrochen war. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaats müssen substantiiert vorgetragen und festgestellt werden, sonst bleibt die Zuständigkeit dieses Staates bestehen.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist durch nationalen Antrag auf aufschiebende Wirkung (§ 34a AsylG) • Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs eines anderen Mitgliedstaats setzt die Überstellungsfrist nach Dublin lediglich aus; ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 34a Abs. 2 AsylG führt kraft Gesetzes zu einem Abschiebungsverbot und unterbricht die sechsmonatige Überstellungsfrist. • Die Überstellungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Überstellung grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist; für die Fristberechnung ist der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung maßgeblich. • Ein Zuständigkeitswechsel nach der Dublin-II-Verordnung wegen Ablaufens der Überstellungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die Frist durch ein wirksames nationales Abschiebungsverbot (z. B. aufgrund eines Antrags nach § 34a Abs. 2 AsylG) unterbrochen war. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaats müssen substantiiert vorgetragen und festgestellt werden, sonst bleibt die Zuständigkeit dieses Staates bestehen. Der Kläger, guineischer Staatsangehöriger, reiste 2012 über Spanien (Melilla) in die EU ein und wurde dort erkennungsdienstlich behandelt. Er stellte im Januar 2013 in Deutschland unter einem Alias Asylantrag; das Bundesamt lehnte ab und ordnete Abschiebung nach Spanien, die im April 2013 erfolgte. Im Juni 2013 kehrte der Kläger erneut nach Deutschland zurück und stellte wiederholt Asyl, diesmal unter anderem Namen. Eurodac ergab die frühere Registrierung in Spanien; Spanien erklärte sich im September 2013 zur Wiederaufnahme bereit. Das Bundesamt lehnte den neuen Antrag als unzulässig ab und verfügte Abschiebung nach Spanien. Das Verwaltungsgericht ordnete nach Einlegung eines Antrags zeitweise die aufschiebende Wirkung an, wies die Klage in erster Instanz ab; das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid des Bundesamtes auf mit der Begründung, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen. Die Beklagte (Bundesamt) revidierte dies mit dem Vorbringen, die Frist sei nicht abgelaufen und die Dublin-Fristen begründeten keine subjektiven Rechte des Schutzsuchenden. • Anwendbares Recht ist das AsylG in der maßgeblichen Fassung und die Dublin-II-Verordnung; die später in Kraft getretene Dublin-III-Verordnung ist intertemporal nicht einschlägig für diesen Fall. • Zur Verfahrensart: Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung war die Anfechtungsklage zulässig; die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach Dublin II (Art. 10, Art. 17, Art. 19, Art. 20). • Die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die Überstellungsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Überstellung grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist; bis dahin steht dem aufnehmenden Mitgliedstaat insoweit die volle Frist zur Verfügung. • Ein rechtzeitig gestellter Antrag nach § 34a Abs. 2 AsylG bewirkt kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts; dieses nationale Abschiebungsverbot fällt in den unionsrechtlichen Begriff der aufschiebenden Wirkung und unterbricht die sechsmonatige Überstellungsfrist. • Das Berufungsgericht hat bei seiner Fristberechnung die Wirkung des § 34a Abs. 2 AsylG zu Unrecht nicht berücksichtigt; dadurch liegt eine Verletzung des Bundesrechts vor. • Im konkreten Fall war die Überstellungsfrist zum Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht am 24.03.2014 noch nicht abgelaufen, weil sie durch den rechtzeitigen §-34a-Antrag unterbrochen worden war; deswegen war kein Zuständigkeitswechsel nach Dublin II gegeben. • Soweit der Kläger systemische Mängel in Spanien geltend machte, hat er diese im weiteren Verfahren nicht substantiiert fortgeführt und es lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die einen solchen Übergang der Zuständigkeit begründen würden. • Die Abschiebungsanordnung ist außer der Zuständigkeitsfrage nicht als rechtswidrig gerügt; daher bestehen keine weitergehenden Gründe gegen ihre Wirksamkeit. Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die Unterbrechung der Überstellungsfrist durch den rechtzeitig gestellten Antrag nach § 34a Abs. 2 AsylG ist unionsrechtskonform zu berücksichtigen, weshalb die sechsmonatige Frist zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Zuständigkeitswechsel auf Deutschland nach der Dublin-II-Verordnung ist somit nicht eingetreten. Die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Unzulässigkeit und der Abschiebung nach Spanien bleibt insoweit nicht zu beanstanden; es wurden keine ausreichenden Gründe für einen Zuständigkeitsübergang oder für systemische Mängel in Spanien dargelegt. Das Gericht hat daher die Revision im Sinn der rügenden Rechtsfehler stattgegeben und die Vorinstanzentscheidung aufgehoben.