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Beschluss

EnVR 48/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebungsvorbehaltsentscheidung des OLG Düsseldorf ist unbegründet; die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze sind nicht zu beanstanden. • Bei der Ermittlung des Basiszinssatzes nach § 7 Abs. 4 StromNEV ist die herangezogene Statistik der Deutschen Bundesbank unter der Rubrik "Insgesamt" ohne Rechtsfehler verwendbar; eine differenzierte Auswahl nach Restlaufzeiten ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Das Gebot der Gleichbehandlung oder die behauptete Selbstbindung der Verwaltung rechtfertigen keine abweichende Festlegung, soweit keine ständige Verwaltungspraxis für Strom- und Gasnetze nachgewiesen ist. • Tatrichterliche Würdigungen zu Auswahl und Gewichtung der Vergleichsmaßstäbe unterliegen in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt der Überprüfung; das Beschwerdegericht hat keine relevanten Beurteilungsfehler begangen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Einbeziehung unterschiedlicher Restlaufzeiten bei Ermittlung des Basiszinssatzes nach § 7 StromNEV • Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebungsvorbehaltsentscheidung des OLG Düsseldorf ist unbegründet; die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze sind nicht zu beanstanden. • Bei der Ermittlung des Basiszinssatzes nach § 7 Abs. 4 StromNEV ist die herangezogene Statistik der Deutschen Bundesbank unter der Rubrik "Insgesamt" ohne Rechtsfehler verwendbar; eine differenzierte Auswahl nach Restlaufzeiten ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Das Gebot der Gleichbehandlung oder die behauptete Selbstbindung der Verwaltung rechtfertigen keine abweichende Festlegung, soweit keine ständige Verwaltungspraxis für Strom- und Gasnetze nachgewiesen ist. • Tatrichterliche Würdigungen zu Auswahl und Gewichtung der Vergleichsmaßstäbe unterliegen in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt der Überprüfung; das Beschwerdegericht hat keine relevanten Beurteilungsfehler begangen. Die Betroffene betreibt Strom- und Gasverteilernetze und rügt die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die zweite Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV/GasNEV. Die Bundesnetzagentur hatte 2011 Zinssätze von 9,05 % (Neuanlagen) und 7,14 % (Altanlagen) vor Steuern festgelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Festlegung insoweit auf, dass sie unter Vorbehalt des Widerrufs stand; die weitergehende Aufhebung begehrte die Betroffene vergeblich. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene gegen die verbleibende Entscheidung; die Bundesnetzagentur widerspricht. Streitpunkt ist insbesondere, ob bei der Ermittlung des Basiszinssatzes Wertpapiere mit kürzeren Restlaufzeiten (unter sieben Jahren) zu Recht einbezogen wurden und ob eine Verwaltungspraxis Selbstbindung begründet. Das Beschwerdegericht hat die Auswahl der Bundesnetzagentur verteidigt und tatrichterliche Feststellungen zur Angemessenheit herangezogener Vergleichswerte getroffen. • Rechtsstand: Die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung erfolgt in der Rechtsbeschwerde beschränkt; nur grobe Verfahrens- oder Bewertungsfehler bzw. Missachtung maßgeblicher Beurteilungskriterien führen zur Rügeerfolg. • Auslegung § 7 Abs. 4 StromNEV: Der Wortlaut verlangt den Durchschnitt der Umlaufsrenditen festverzinslicher inländischer Wertpapiere über zehn Jahre, ohne eine Unterteilung nach Restlaufzeiten vorzuschreiben; deshalb ist die Verwendung des Gesamtdurchschnitts der Bundesbankstatistik sachgerecht. • Praktische Geeignetheit: Die Bundesbankstatistik umfasst Wertpapiere mit sehr unterschiedlichen Laufzeiten, die die Nutzungsdauer von Netzinvestitionen widerspiegeln können; das Beschwerdegericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch Restlaufzeiten von fünf bis zehn Jahren nicht als kurzfristig anzusehen sind und der gemittelte Wert die Besonderheiten von Netzinvestitionen angemessen abbildet. • Restnutzungsdauer vs. Verzinsung: Auch wenn die durchschnittliche Restnutzungsdauer von Netzvermögen weit über zehn Jahren liegt, bleibt die Verzinsung einer Netzinvestition nicht über Dutzende Jahre konstant; daher rechtfertigt dies nicht ausschließlich die Wahl langfristiger Restlaufzeiten als Vergleichsmaßstab. • Selbstbindung und Gleichheitsgrundsatz: Es fehlt an einer ständigen Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur, die die auf Telekommunikationsnetze angewandten Kriterien ungekürzt auf Strom- und Gasnetze überträgt; somit begründet der Grundsatz der Selbstbindung keine abweichende Methode. • Sachverständigenrechnungen: Ergänzende Berechnungen, die geringere Zinssätze ergeben, widerlegen nicht zwingend die Plausibilität des von der Bundesnetzagentur festgesetzten Zinssatzes; das Beschwerdegericht hat die Vergleichswerte geprüft und keine Rechtsfehler festgestellt. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 90 Satz 2 EnWG und die Gegenstandswertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen; die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze sind nicht zu beanstanden, weil die gewählte Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes verordnungskonform und tatrichterlich tragfähig begründet ist. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Berücksichtigung von Wertpapieren mit langen Restlaufzeiten folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 StromNEV; die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den gemittelten Wert der Bundesbankstatistik heranzuziehen, ist rechtlich vertretbar. Soweit die Betroffene auf Selbstbindung oder Gleichheit abstellte, wurde keine ständige Verwaltungspraxis oder sonstiger rechtlicher Anspruchsgrund nachgewiesen, der eine andere Festlegung geboten hätte. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.