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Leitsatz

KZR 111/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080822UKZR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080822UKZR111.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 111/18 Verkündet am: 8. August 2022 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Gegenwert III GWB 2005 §§ 19, 33 Abs. 3 Satz 4, 5 (= § 33a Abs. 4 GWB); BGB §§ 217, 852 a) Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/4, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179). b) Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kar- tellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB. c) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadensersatzansprüche Anwen- dung. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - KZR 111/18 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Rich- terinnen Dr. Roloff, Dr. Rombach, Dr. Allgayer und Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Kläger zu 1 bis 6, 9 und 10, 12 bis 15 sowie 17 bis 19 und die diese betreffende Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 24. Oktober 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beru- fungen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Mannheim - 2. Zivilkammer - vom 28. Juni 2016 ab- geändert, als 1. hinsichtlich der Klage a) die Zinshöhe in I.1 a bis f, i, j und l, m bis o sowie q und s des Tenors aa) für vor dem 1. Juli 2005 erfolgte Zahlungen für die Jahre 2004, 2005, 2008 bis 2013 und 2015 bis 2017 4,66 Prozent p.a. (2004), 4,42 Prozent p.a. (2005), 4,19 Prozent p.a. (2008), 4,86 Prozent p.a. (2009), 4,66 Prozent p.a. (2010), 4,44 Prozent p.a. (2011), 4,39 Prozent p.a. (2012), 4,48 Prozent p.a. (2013), 5,88 Prozent p.a. (2015) und 5,02 Prozent p.a. (2016, 2017) beträgt; bb) für ab dem 1. Juli 2005 erfolgte Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2017 5,88 Prozent p.a. (2015) und 5,02 Prozent p.a. (2016, 2017) beträgt, mit Ausnahme der von der Klägerin zu 6 geltend ge- machten Zahlungen vom 6. Juli 2005 in Höhe von 1.045.230,15 € und 1.914 €; - 3 - b) Zinsen - insoweit unter Abweisung der weitergehenden Klage - nur bis zum 1. Februar 2017 und insgesamt nicht an die Klägerin zu 18 (I.1 r des Tenors) und an die Klägerin zu 13 lediglich aus einem Betrag in Höhe von 2.842 € seit dem 23. Dezember 2014 (I.1 m des Tenors) zu zahlen sind; c) die Klage wegen der in I.1 a bis f, i, j und l, m bis o sowie q und s des Tenors als Hauptforderung ausgeurteilten Gutachterkosten ins- gesamt abgewiesen wird; d) in I.1 b des Tenors die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu 2 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 267.497,32 € zu zah- len; e) in I.2 des Tenors auch hinsichtlich des Klägers zu 14 festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch ent- steht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse, die der 22. Satzungsänderung und dem Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstat- tungsmodell vom 18. November 2016 vorausgegangen sind, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird. 2. hinsichtlich der Widerklage a) die Kläger zu 5, 10, 13 und 18 - insoweit unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - zur Zahlung von 328.847,91 € (Kläger zu 5), 202.343,09 € (Kläger zu 10), 126.295,06 € (Klägerin zu 13) und 4.607.322,29 € (Klägerin zu 18), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2017 verurteilt werden; - 4 - b) gegenüber dem Kläger zu 14 - insoweit unter Abweisung der wei- tergehenden Widerklage - die im Insolvenzverfahren über das Ver- mögen der I. eG (AG Münster, ) angemel- dete Forderung der Beklagten in Höhe von 973.550,04 € zur lau- fenden Nummer 138 der Insolvenztabelle festgestellt wird. II. Auf die Revision der Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 sowie die diese betreffende Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, soweit es sich auf diese Kläger bezieht und nicht den abgewiesenen Feststellungsan- trag (Antrag Ziff. 3) betrifft. III. Die weitergehenden Revisionen werden zurückgewiesen. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Diens- tes (Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversiche- rungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Be- teiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbs- minderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Finanzierung der Beklagten er- 1 - 5 - folgt im hier maßgeblichen Abrechnungsverband West seit 1967 über ein Umla- geverfahren in Form eines modifizierten Abschnittdeckungsverfahrens. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflich- tungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlage- verfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genann- ten Gegenwert zu zahlen. Die Klägerinnen und Kläger zu 1 bis 13 und 15 bis 20 beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger sowie die frühere Klägerin zu 14 (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin; die Klägerinnen und Kläger, ihre Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger, die Insolvenzschuldnerin und ihr Insolvenzverwalter, der nunmehrige Kläger zu 14, im Folgenden einheitlich: Klä- ger) waren an der Beklagten beteiligt und schieden in den Jahren 2003 bis 2009 zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Im Hinblick auf die während dieses Zeit- raums maßgebliche Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS (im Folgenden: VBLS aF) bezifferte die Beklagte ihre jeweilige Gegenwertforderung aufgrund ei- nes versicherungsmathematischen Gutachtens zuzüglich Gutachterkosten. Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Bundesgerichtshof die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS aF wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertrags- auslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungs- änderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte. Auch die daraufhin von der Beklagten mit Satzungsergänzendem Be- schluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, er- klärte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen 2 3 - 6 - Beteiligten für unwirksam und hielt erneut im Wege der ergänzenden Vertrags- auslegung eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung für zulässig. Auf die Gegenwertberechnungen der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 VBLS aF sowie die geforderte Kostenerstattung für die Erstellung finanzmathemati- scher Gutachten erbrachten sämtliche Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, teilweise erfolgten nach Neuberechnung des Gegenwerts auf Grundlage des SEB 2012 Rückzahlungen durch die Be- klagte. Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Gegenwertforde- rungen stand zwischen der Beklagten und den Klägern von Beginn an im Streit. Zur Geltendmachung ihrer Rechtsauffassung schlossen sich die Kläger - mit Aus- nahme des Klägers zu 20 - zu einer Prozessgemeinschaft zusammen. Die Be- klagte und die Mitglieder der Prozessgemeinschaft verständigten sich im Jahr 2005 auf eine Prozessvereinbarung (im Folgenden: auch MPV), nach der die Be- klagte Musterklagen gegen die Klägerinnen zu 13 und zu 18 auf Zahlung des restlichen Gegenwerts erheben sollte. Für die weiteren Mitglieder der Prozess- gemeinschaft sollten die in den Musterverfahren ergehenden rechtskräftigen Ent- scheidungen verbindlich sein. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften in § 3 Abs. 2 und 3 MPV lauten wie folgt: (2) Die VBL erhebt vor dem Landgericht Karlsruhe Leistungsklage gegen die in § 1 genannten früheren Beteiligten in Höhe der nach Auffassung der VBL noch offen stehenden Gegenwertforderung. Ergibt der Prozessverlauf, dass in der in § 3 Abs. 2 S. 1 genannten Leistungsklage nicht alle relevanten Punkte nach § 2 geklärt werden können, behalten sich die in § 1 genannten früheren Beteiligten vor, Widerklage zu erheben. … (3) Die Mitglieder der Prozessgemeinschaft und die VBL verpflichten sich, die Entscheidung der Musterrechtsstreite auf alle gleich gelagerten Sachverhalte bei den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft anzuwenden. Für den Umfang der Bin- dungswirkung gilt die Vorschrift über die Interventionswirkung gem. § 68 ZPO entsprechend. Die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen sollen in dem 4 5 - 7 - Umfang bindend sein, als hätten sich die in die Prozessvereinbarung einbezoge- nen Vertragsparteien gegenseitig den Streit verkündet. Die Vertragsparteien ver- zichten im Verhältnis zueinander für alle etwaigen Folgeprozesse auf die in § 68 2. Hs. ZPO zugelassenen Einwendungen gegen die Interventionswirkung. Soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der VBL auf Zahlung eines Gegenwertes ganz oder teilweise für begründet erachtet, hat dies auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft. Im Umfang der genannten Bindungswirkung verpflichten sich die Mitglieder der Pro- zessgemeinschaft zur vorbehaltlosen Zahlung eines noch ausstehenden Gegen- wertes sowie zur Anerkennung der bisher erbrachten Zahlungen als vorbehalt- lose Erfüllung der Gegenwertforderung. Soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der VBL auf Zahlung eines Gegenwertes ganz oder teilweise für unbegründet erachtet, verzichtet die VBL gegenüber den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft auf eine weitere Geltendmachung von noch offenen Gegenwertforderungen. Soweit die Mitglieder der Prozessgemeinschaft bereits Zahlungen geleistet haben oder noch leisten, zahlt die VBL diesen Teil ihrer Zah- lungen zurück, der auf unbegründeten Gegenwertforderungen beruht. Außerdem wurde in § 4 Abs. 1 MPV folgende Vereinbarung zur Verjährung getroffen: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Zahlung des restlichen mitgeteilten Gegenwertes einschließlich der jeweils darauf entfallenden Zinsen, der Gutachterkosten und für Ansprüche auf Rück- zahlung geleisteter Zahlungen einschließlich Zinsen, die bis zum Ablauf eines Jahres nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Musterprozess verjähren, verlängert werden. In diesen Fällen enden die Verjährungsfristen mit dem Ablauf des Jahres, das dem Jahr nachfolgt, in dem die Entscheidung rechts- kräftig geworden ist. Die im Jahr 2005 erhobenen Musterklagen der hiesigen Beklagten gegen die hiesigen Klägerinnen zu 13 und 18 führten zur rechtskräftigen Abweisung der von der hiesigen Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Gegenwertzah- lung auf Grundlage von § 23 VBLS aF und der von den dortigen Beklagten - den hiesigen Klägerinnen zu 13 und 18 - erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung be- reits erbrachter Zahlungen auf Gegenwertforderungen (Klägerin zu 13 und 18) und Gutachterkosten (Klägerin zu 18). Die hiesige Beklagte wurde allerdings rechtskräftig zur Zahlung von Zinsen aus 346.000 € (hiesige Klägerin zu 13) und aus 16.846.579,02 € (hiesige Klägerin zu 18) - unter anderem seit dem 7. April 2010 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - ver- urteilt. 6 7 - 8 - Vorliegend verlangen die Kläger von der Beklagten Rückzahlung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbrachter Zahlungen auf Gegenwertforderungen, auf Zinsforderungen sowie auf Gutachterkosten nebst Zinsen. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass ihnen wegen bereits erhobener Gegenwertforderungen Schadensersatz zusteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, Gegenwertforde- rungen zu erheben. Mit ihrer gegenüber den Klägern zu 5, 8, 10, 13, 14, 18 und 20 erhobenen Widerklage verlangt die Beklagte weitere Gegenwertzahlungen, Zinsen und Gutachterkosten. Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung geleisteter Beträge zu- züglich Zinsen im Wesentlichen stattgegeben sowie die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 bis 12, 14 bis 17, 19 und 20 den gesamten weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen eine Gegenwertforderung erhoben wurde oder erhoben wird. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat das Amtsgericht Münster mit Be- schluss vom 1. November 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und den Kläger zu 14 zum Insolvenzverwalter be- stellt. Im Insolvenzverfahren hat die Beklagte unter dem 2. Januar 2017 eine Hauptforderung im Rang des § 38 InsO über 1.395.311,25 € sowie 112.966,38 € an Zinsen und 716 € an Kosten zur Tabelle angemeldet und als Grund der For- derung "Offene Gegenwertforderung nebst Zinsen und Kosten" angegeben. Unter dem 18. November 2016 hat die Beklagte die Gegenwertregelung für zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Be- teiligte neu gefasst. Für solche Beteiligte gilt der Satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell nach § 2 der 22. Satzungsänderung (im Folgenden: SEB 2016), der nach § 4 der 22. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 8 9 10 11 - 9 - in Kraft getreten ist. Danach können die von der Regelung Betroffenen es bei dem auf Grundlage des § 23 VBLS aF berechneten Gegenwert abzüglich des Anteils belassen, der auf noch verfallbare Anwartschaften entfällt (im Folgenden: bisheriger Gegenwert), oder sich für eine Neuberechnung des Gegenwerts oder das sogenannte Erstattungsmodell entscheiden. Wegen des Inhalts der maßgeb- lichen Satzungsbestimmungen wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 5) Bezug genommen. Den Klägern zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 31. August 2017 die auf Grundlage des SEB 2016 aus ihrer Sicht offenen Beträge betreffend Gegenwertforderung, Gutachterkosten und entgangene Nutzungen - den Betrag der sogenannten Reinverzinsung - mitgeteilt, eine Frist zur Zahlung bis spätestens 30. November 2017 gesetzt und sie aufgefordert, sich innerhalb derselben Frist alternativ für eine Neuberechnung oder das Erstattungsmodell zu entscheiden. Gegenüber dem Kläger zu 14 hat sie unter dem 30. Mai 2018 die bereits zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen fortgeschrieben und zu- dem die auf den SEB 2016 gestützten Forderungen zur Insolvenztabelle ange- meldet. Die Beklagte hat ihre mit der Berufung weiterverfolgten Klageabweisungs- anträge in erster Linie weiterhin auf die VBLS in der Fassung des SEB 2012 ge- stützt. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, jedenfalls bilde die Neufassung auf- grund des SEB 2016 einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlungen. Dementsprechend hat die Beklagte in der Berufung mit der Widerklage begehrt, die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 in erster Linie zur Zahlung der auf Grundlage des SEB 2012 errechneten Forderungen zu verurteilen, hilfsweise zur Zahlung der in den Schreiben vom 31. August 2017 angegebenen offenen Beträge zu- züglich weiterer angefallener Reinverzinsung. Außerdem hat sie beantragt, ihre Forderung in Höhe von 1.552.200,56 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfah- ren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vor dem Amtsgericht Münster ( ) zur nächst bereiten laufenden Nummer festzustellen. 12 - 10 - Auf die Berufungen der Beklagten und der Kläger zu 1 bis 13 und 15 bis 20 sowie die Anschlussberufung des Klägers zu 14 hat das Berufungsgericht die Klagen auf Rückzahlung der Gegenwertforderung abgewiesen und die Beklagte zur Erstattung von Gutachterkosten sowie zur Zahlung von Zinsen aus Gegen- wertforderung und Gutachterkosten verurteilt, und zwar für Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 in Höhe von vier Prozent p.a. und für Zahlungen ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Den Antrag auf Fest- stellung, dass der Beklagten über die im vorliegenden Verfahren geltend ge- machten Forderungen hinaus keine Ansprüche aus der Auflösung eines Beteili- gungsverhältnisses mit den Klägern zustehen, hat das Berufungsgericht abge- wiesen. Dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden hat es - mit Ausnahme hinsichtlich des Klägers zu 14 - entsprochen, die Feststellung allerdings auf den Schaden beschränkt, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten ein- schließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse, die der 22. Satzungsänderung und dem Beschluss des Verwaltungsrats zur Berech- nung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 vorausgegangen sind, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erho- ben wird. Auf die Widerklage hat es die betroffenen Kläger zur Zahlung der je- weils begehrten Beträge mit Ausnahme der Gutachterkosten zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Forderung gegen den Kläger zu 14 in Höhe von 1.552.200,56 € hat es antragsgemäß zur Insolvenztabelle zur nächst bereiten laufenden Nummer festgestellt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Parteien gegen die ihnen nachteiligen Verurteilungen, die Klägerseite mit der Maßgabe, dass es zusätzlich bei dem erstinstanzlichen Feststellungsausspruch zugunsten des Klägers zu 14 zu verbleiben habe. 13 14 - 11 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Gegenwerte zu. Die jeweils erhobene Gegenwertforderung finde im SEB 2016 und § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 (im Folgenden: § 23 VBLS 2016) eine wirksame Rechtsgrundlage. Die ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten ergebe, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung geschaffen werden könne. Die Prozessver- einbarung stehe dem nicht entgegen, weil die weiteren Mitglieder der Prozess- gemeinschaft nicht besser stehen könnten als die Kläger der Musterverfahren. Für letztere stehe fest, dass die Beklagte den Gegenwert in der Satzung auch mit Rückwirkung für die bereits beendete Beteiligung neu regeln dürfe. Die Neuregelung der Satzung halte insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB sowie der kartellrechtlichen Überprüfung stand. Die ausgeschiedenen Beteiligten würden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, den bisherigen Gegenwert anstelle einer Neube- rechnung oder des Erstattungsmodells beizubehalten, auch wenn eine Überprü- fung der zu dieser "bisherigen" Gegenwertforderung führenden Berechnungspa- rameter nicht mehr stattfinde. Der SEB 2016 schaffe für ausgeschiedene Betei- ligte die Option, es bei der "bisherigen" Gegenwertforderung zu belassen, die zugunsten der ausgeschiedenen Beteiligten um denjenigen Anteil zu bereinigen sei, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfalle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. Die Rege- lung genüge dem Transparenzgebot, trage dem möglicherweise zu beachtenden Vertrauensschutz ausreichend Rechnung und führe zu einer angemessenen 15 16 17 - 12 - Gleichbehandlung mit solchen ausgeschiedenen Beteiligten, die die seinerzeit erhobene Gegenwertforderung nicht angegriffen hätten. Gleichfalls nicht unan- gemessen sei es, ausgeschiedene Beteiligte, die an ihren Angriffen gegen die bisher erhobene Gegenwertforderung festhielten, auf eine Neuberechnung des Gegenwerts zu einem künftigen Stichtag zu verweisen (Nr. 5.1 SEB 2016). Die Neuregelung sei auch im Hinblick auf die Verzinsung des bisherigen Gegenwerts ab Ablauf des Monats nach erstmaliger Mitteilung ihrer Höhe (Nr. 4 Satz 2 SEB 2016) weder intransparent noch unangemessen. Aus dem Regelungszusam- menhang ergebe sich, dass die Reinverzinsung ein Synonym für die von der Be- klagten mit der Geldanlage gezogenen Nutzungen darstelle. Sie kompensiere in angemessener Weise der Beklagten entgangene Nutzungen, wenn der Gegen- wert nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sei. Auch die für die Neuberechnung des Gegenwerts sowie für das Erstat- tungsmodell maßgeblichen Regelungen seien nicht zu beanstanden. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die für die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er anstelle der Zahlung des bisherigen Gegenwerts eine Neuberechnung oder ein Erstattungsmodell wähle, eingeräumte dreimonatige Frist nach Nr. 5.2 SEB 2016 wirksam sei. Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung ließe die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Kläger könnten aber Rückzahlung der Kosten für die Erstellung der finanzmathematischen Gutachten verlangen, weil die Satzung keine Regelung über die Kostentragungspflicht enthalte, wenn es beim bisherigen Gegenwert bleibe. Infolge der rückwirkenden Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen hät- ten die Kläger zwar keinen Anspruch auf Nutzungs- und Rechtshängigkeitszin- sen. Der geltend gemachte Zinsanspruch stehe ihnen aber aus § 33 GWB als Kartellschadensersatz bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung zu. Dass 18 19 20 - 13 - die Beklagte durch das Fordern der Gegenwertzahlungen auf der Basis unwirk- samer Satzungsbestimmungen in den Jahren 2005 und 2006 ihre marktbeherr- schende Stellung missbraucht und sich nach § 33 GWB schadensersatzpflichtig gemacht habe, werde durch die Neufassung der Satzung nicht ungeschehen ge- macht, auch wenn diese den Gegenwert rückwirkend für beendete Beteiligungs- verhältnisse regele. Für die Widerklage folge daraus die Verurteilung der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hinsichtlich der nach dem SEB 2016 errechneten Beträge mit Aus- nahme der geforderten Gutachterkosten zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich des Klägers zu 14 die entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle. B. Die Revision der Kläger zur Klage hat Erfolg, soweit sie auf berei- cherungsrechtlicher Grundlage höhere als die ausgeurteilten Zinsen geltend ma- chen und das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten stehe ein An- spruch auf Verzinsung wegen nicht oder nicht zum vermeintlichen Fälligkeitszeit- punkt gezahlter Beträge auf Gegenwerte oder Gutachterkosten zu. Darüber hin- aus ist auf die Revision des Klägers zu 14 auch ihm gegenüber auszusprechen, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer durch den Kartellverstoß verursachter Schäden verpflichtet ist. Die Revision der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat ferner teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage richtet. Das Berufungsgericht hat die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 rechtsfeh- lerhaft zur Zahlung der seitens der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ver- urteilt. Dementsprechend durfte auch hinsichtlich des Klägers zu 14 keine Fest- stellung zur Tabelle erfolgen, soweit die angemeldete Forderung die von der Be- klagten verlangte Reinverzinsung betrifft. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ihre Revision nicht schon deshalb erfolgreich, weil bereits die Berufung unzulässig gewesen wäre. 21 22 23 - 14 - Die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückzahlung der Gegenwerte an die Kläger und die Abweisung der Widerklage begründen eine entsprechende Be- schwer der Beklagten, deren Beseitigung sie mit ihren Berufungsanträgen er- strebt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8). Ob die Beklagte sich im Berufungsverfahren erstmals mit dem SEB 2016 verteidigen kann, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Zulassung eines neuen Verteidigungsmittels nach § 531 Abs. 2 ZPO. Auch für die Berufung hinsichtlich der Widerklage ist unerheblich, dass die auf Grundlage der 18. Satzungsänderung und des SEB 2012 einerseits sowie des SEB 2016 andererseits berechneten Gegenwertforderungen in Verbindung mit den gestell- ten Anträgen verschiedene Streitgegenstände darstellen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 18 bis 20). Insoweit können Klage und Widerklage nicht getrennt betrachtet werden. Die Be- klagte könnte unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO mit der Berufung ge- gen die auf die Klage erfolgte Verurteilung eine (neue) Widerklage erheben. Da- mit ist ihr grundsätzlich gestattet, mit einer Berufung neue Ansprüche in den Rechtsstreit einzuführen. In der Folge kann ihr auch nicht verwehrt sein, ihre Wi- derklage mit der Berufung zu ändern, d.h. insoweit neue Haupt- und Hilfsanträge zu stellen, als die für eine zulässige Klageänderung notwendigen Voraussetzun- gen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 [juris Rn. 12]). Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der an die Be- klagte auf die ursprünglichen Gegenwertforderungen geleisteten Zahlungen zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB oder kartellrechtlichen Vorschriften noch aus der Prozessvereinbarung. Vor In- krafttreten des SEB 2016 nach § 4 der 22. Satzungsänderung bestehende Rück- zahlungsansprüche sind infolge der Neuregelung weggefallen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht allerdings, soweit die Kläger Zahlungen auf eine von der 24 25 - 15 - Beklagten geforderte sogenannte Reinverzinsung oder anderweitige Zinsen er- bracht haben. Ursprünglich standen den Klägern Rückzahlungsansprüche hin- sichtlich auf die Gegenwertforderung gezahlter Beträge einschließlich Gutachter- kosten zu. Der Bereicherungsanspruch war im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 16), weil es an einem Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen fehlte. Die Gegenwertforderung der Beklagten bestimmt sich nach deren Satzung, die be- zogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten pri- vatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (BGHZ 231, 179 Rn. 20). Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; BGHZ 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 16 - VBL-Gegen- wert II). Nach den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot ver- einbaren (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 darf die Beklagte jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten. Mit Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen ist ein Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden und der Bereicherungsanspruch ab diesem Zeitpunkt weggefallen (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. § 812 Rn. 21; Erman/Buck- Heeb, BGB, 16. Aufl., § 812 Rn. 46b). Die Gegenwertregelung nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 und Nr. 4 SEB 2016 sieht nämlich vor, dass es - sofern der frühere Beteiligte sich nicht für die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 SEB 2016 oder das Erstattungs- modell nach Nr. 5.3 SEB 2016 entscheidet - bei dem auf Grundlage des § 23 26 27 28 - 16 - VBLS aF berechneten Gegenwert bleibt. Abzuziehen ist lediglich der Anteil, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausschei- dens wegen nicht erfüllter Wartezeiten noch verfallbar waren (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 38 bis 56). Zahlungen der früheren Beteiligten auf den Gegenwert, die den sich danach ergebenden Betrag nicht übersteigen, darf die Beklagte nach Nr. 3 SEB 2016 behalten. a) Die Gegenwertregelung nach der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB weit- gehend stand. Unwirksam ist die Regelung zur Verzinsung des nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der von der Beklagten erzielten Reinverzinsung gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsre- gelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum Zeitpunkt seines Aus- scheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 63 bis 70). Gleichfalls unwirksam ist die unangemessen kurze dreimonatige Frist (Nr. 5.2 SEB 2016), die dem Beteiligten eingeräumt wird, um sich gegen das auf dem bisherigen Gegenwert basierende Modell nach Nr. 3 und 4 SEB 2016 und für eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 SEB 2016 oder das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 zu entscheiden. Sie berücksichtigt an- gesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Inte- ressen der Beklagten an zeitnaher Klarheit (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 91 bis 95). 29 30 31 - 17 - b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Weder die Wahlmöglichkeit zwischen den drei Varianten noch die einzelnen Modelle selbst benachteiligen die ausgeschiedenen Beteiligten unan- gemessen. Insbesondere begegnet das Modell, nach dem es bei dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bleibt - bei Weg- fall der Regelung zur Reinverzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 - keinen Bedenken (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90). Soweit der IV. Zivilsenat sich mit den gegen diese Beurteilung vorgebrach- ten Argumenten im Einzelnen befasst hat, schließt sich der Senat dem an. Die in die gleiche Richtung gehenden Angriffe der Revision greifen nicht durch. Insbe- sondere werden nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 die Berech- nungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt oder lassen sich nach § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entneh- men, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 50, 55 f.). Auch die von den Klägern für unwirksam gehaltene pauschale Erhöhung des Gegenwerts um 10 % zur De- ckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen Gegenwerts und bei Neube- rechnung des Gegenwerts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 SEB 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB nicht un- angemessen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 57 bis 61). Ebenso wenig liegt eine unan- gemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrech- nung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 eine Nachhaftung des ausgeschie- denen Beteiligten vorsieht (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 78 bis 90). 32 33 34 - 18 - Die darüber hinaus von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung gleichfalls stand. (1) Die pauschale Umlage von Verwaltungskosten mit 2 % des Gegen- werts (§ 23a Abs. 1 Buchst. e, § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS 2016) begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat an der anteiligen Umlage von Verwaltungsaufwen- dungen auch auf ausgeschiedene Beteiligte ein berechtigtes Interesse, weil ent- sprechende Kosten über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus anfallen (vgl. BGHZ 211, 350, Rn. 36). Ihre Erhebung ist - entgegen der Auffassung der Kläger - auch neben der Fehlbetragspauschale zulässig, weil sie zu einem ande- ren Zweck erhoben wird und unterschiedliche Kostenrisiken absichert. Der Angriff der Revision der Kläger, die tatsächlichen Verwaltungskosten hätten in den Jahren 1999 bis 2003 durchschnittlich nur 1,49 % betragen, führt nicht zum Erfolg. Nach den für den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrugen die Verwaltungskosten vor dem Ausscheiden der von der Regelung betroffenen Beteiligten zwischen 1,4 % und 2,3 %. Die Revision zeigt insoweit keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Das von ihr in Bezug genommene Vorbringen wurde nicht im hiesi- gen Rechtsstreit, sondern im Musterprozess der Klägerin zu 18 gehalten. Die Beklagte muss bei Schätzung der auf ausgeschiedene Beteiligte künftig entfal- lenden Verwaltungskosten für weiterhin zu erfüllende Verpflichtungen eine Prog- nose anstellen, bei der sie auch potentielle Kostensteigerungen berücksichtigen darf. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten angesetzte Pauschale von 2 %, die den Mittelwert der von ihr angegebenen Durchschnittswerte nur unwe- sentlich übersteigt, die ausgeschiedene Beteiligte unangemessen benachteiligt, bestehen angesichts der moderaten Erhöhung nicht. Das gilt auch, wenn die Ver- waltung des auslaufenden Bestands weniger aufwändig ist als die laufende Mit- gliederverwaltung. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine eventuelle Aufwandsreduzierung durch den Gegenwert als Bezugsgröße der 35 36 37 - 19 - Verwaltungskostenpauschale hinreichend abgebildet wird. Nach seinen unange- griffenen Feststellungen berücksichtigt der errechnete Gegenwert, dass Leis- tungsansprüche und Versorgungsanwartschaften mit der Zeit abnehmen. (2) Schließlich sind die Satzungsregelungen nicht wegen eines Versto- ßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, weil es an einer Bestimmung fehlt, die eine Rückerstattung und Verzinsung des Rück- zahlungsanspruchs für den Fall regelt, dass der ausgeschiedene Beteiligte be- reits Zahlungen auf eine Gegenwertforderung erbrachte und sich aufgrund der Neuregelung für das Erstattungsmodell entscheidet. Das Transparenzgebot gebietet nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 18 mwN; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 BGB Rn. 329). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, NJW 2016, 1308 Rn. 18 mwN). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an- genommen, dass die Regelungen zum Erstattungsmodell nicht geeignet sind, ausgeschiedene Beteiligte davon abzuhalten, ihre Rechte auf Rückforderung von Gegenwertzahlungen einschließlich gezogener Nutzungen geltend zu machen. Aus Sicht eines ausgeschiedenen Beteiligten ist hinreichend deutlich, dass die Satzung entsprechende Ansprüche nicht regelt und ihm deshalb die gesetzlichen Ansprüche auf Rückzahlung etwa geleisteter Zahlungen auf den Gegenwert (§ 812 Abs. 1 BGB) einschließlich der von der Beklagten insoweit gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) oder nicht geschuldeter Zinsen zustehen. 38 39 40 - 20 - c) Die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe der 22. Satzungsände- rung stellen auch keinen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (§ 19 Abs. 1 GWB) dar. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II). Die Beklagte ist deshalb aus kar- tellrechtlichen Vorschriften ebenfalls nicht am Behalten der Forderung auf Grund- lage der geänderten Satzungsbestimmungen gehindert. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nicht etwa deshalb vor, weil die Beklagte die Gegenwertregelung rückwirkend neu geregelt hat. Eine er- gänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegen- wertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den bei- derseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuch- liches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79 - VBL-Gegenwert I; BGHZ 231, 179 Rn. 97). Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Ver- stößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor. Der dagegen gerichtete Einwand der Revision der Kläger, das gesamte Sanktionssystem des Kartellrechts sei darauf ausgelegt, zu verhindern, dass ein missbräuchlich handelndes Unternehmen aus seinem Verhalten Vorteile jedwe- der Art ziehen könne, greift nicht durch. Die jetzt wirksame Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung des Gegenwerts vermittelt der Beklagten keine Vorteile aus einem kartellrechtswidrigen Verhalten. Der SEB 2016 ist gerade 41 42 - 21 - nicht kartellrechtswidrig und hat seine Grundlage darin, dass die Voraussetzun- gen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorlagen, weil der ersatzlose Weg- fall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre (vgl. im Einzelnen BGHZ 195, 93 Rn. 80). d) Soweit die Regelungen des SEB 2016 wirksam sind, verpflichten sie auch die Mitglieder der Prozessgemeinschaft. Die mit der Beklagten im Jahr 2005 geschlossene Prozessvereinbarung begründete einen vertraglichen Rück- zahlungsanspruch ausschließlich für die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses im Streit stehende Gegenwertforderung gemäß § 23 VBLS aF. Sie findet auf Neu- regelungen zum Gegenwert keine Anwendung. Unerheblich ist daher, dass in den beiden Musterverfahren gegen die Beklagte rechtskräftig entschieden wurde, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die nach § 23 VBLS aF verlangten Gegenwerte (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 und KZR 61/11, juris, sowie zur Vollstreckungsgegenklage OLG Karlsruhe, Ur- teile vom 9. März 2016 - 6 U 185/14, 6 U 67/15 und 6 U 87/16, unveröffentlicht). Das Berufungsgericht hat die Prozessvereinbarung dahin ausge- legt (§§ 133, 157 BGB), dass die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils im Musterprozess nicht so weit reiche, dass auch neue Satzungsregelungen keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Die Mitglieder der Mustervereinba- rung könnten nicht besser stehen, als die Kläger des Musterverfahrens selbst. Für diese stehe aber fest, dass die Beklagte den Gegenwert in der Satzung auch mit Rückwirkung für die bereits beendete Beteiligung neu regeln dürfe. Dieses Verständnis lässt unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Ausle- gungsgrundsätze (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18, MDR 2019, 154 Rn. 19; vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, WRP 2021, 633 Rn. 25 - Saints Row, jeweils mwN) keinen Rechtsfehler erkennen. 43 44 - 22 - (1) Bereits der aus der Präambel ersichtliche Zeitpunkt des Ausschei- dens der Mitglieder der Prozessgemeinschaft aus der Beklagten sowie das Da- tum des Vertragsschlusses legen eine Auslegung nahe, nach der sich die Ver- einbarung allein auf § 23 VBLS aF bezieht. Auch der Prozessgegenstand nach § 2 MPV bezieht sich auf die seinerzeit geltende Gegenwertregelung. Neue Sat- zungsbestimmungen konnten schon deshalb nicht erfasst sein, weil sie nicht be- kannt waren. (2) Im Übrigen sollte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 MPV für den Umfang der Bindungswirkung der Musterrechtsstreite die Vorschrift über die Interventi- onswirkung gemäß § 68 ZPO entsprechend gelten. Die rechtlichen und tatsäch- lichen Feststellungen sollten in gleicher Weise binden, als hätten die in die Pro- zessvereinbarung einbezogenen Streitparteien sich gegenseitig den Streit ver- kündet. Nach § 68 ZPO bezieht sich die Interventionswirkung allein auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (BeckOK ZPO/Dressler, 44. Ed. [Stand: 1. März 2022], § 68 Rn. 9.2; vgl. auch zu § 121 VwGO BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10). Mit der Änderung der Satzung hat sich der Lebenssachverhalt und damit der Streitgegenstand geändert, der den Entscheidungen in den Musterprozessen zu- grunde lag. Dass das auf Rückzahlung eines Gegenwerts nebst Zinsen gerich- tete Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 20 mwN). Zusätzlich führt die vereinbarte Interventionswirkung dazu, dass zu Lasten der an der Prozessvereinbarung beteiligten Kläger feststeht, dass die Par- teien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Sat- zungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. für die Klägerinnen zu 13 und 18: BGH, Urteil vom 6. November 2013 45 46 47 48 - 23 - - KZR 61/11, juris Rn. 80 f.; BGHZ 199, 1 Rn. 76 f. - VBL-Gegenwert I, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 195, 93 Rn. 80 f.). Neben der im Tenor ausgespro- chenen Rechtsfolge erstreckt sich die vereinbarte Bindungswirkung auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurtei- lung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 338/17, BGHZ 221, 363 Rn. 27 mwN). Die gegen das Verständnis des Berufungsgerichts gerichteten An- griffe der Revision der Kläger dringen nicht durch. Sie leiden entweder daran, dass die Kläger Begründungselemente beanstanden, ohne die Auslegung des Berufungsgerichts insgesamt in den Blick zu nehmen, oder nicht berücksichtigen, dass neue Satzungsregelungen zum Gegenwert einen neuen Streitgegenstand darstellen, der von der vertraglich vereinbarten Interventionswirkung nicht erfasst ist. In diesem Zusammenhang ist auch der von der klägerischen Revision erho- benen Verfahrensrüge kein Erfolg beschieden, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG keinen Beweis zu der Behauptung erhoben, die Parteien hätten in den beiden Musterrechtsstreiten "möglichst ab- schließend" klären wollen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte von ehemaligen Beteiligten Zahlungen im Rahmen der Abwicklung von Beteili- gungsverhältnissen verlangen kann. Dieses Vorbringen steht der Auslegung des Berufungsgerichts schon nicht entgegen. Im Übrigen konnte angesichts des Er- gebnisses der Musterprozesse, nach dem die Beklagte die beim Ausscheiden von Beteiligten zu erbringende Gegenleistung neu regeln konnte, eine abschlie- ßende Klärung gerade nicht erreicht werden. Auf Grundlage der verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 32) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - be- grenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des Gegenwerts 49 50 - 24 - oder das Erstattungsmodell entscheidet. Ohne eine solche Entscheidung kommt eine Rückzahlung auf den bisherigen Gegenwert geleisteter Beträge gemäß § 23 Abs. 2 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 nur im Falle einer Überzahlung oder bei Zahlung auf Zinsforderungen, insbesondere die der Beklagten nicht zu- stehende Reinverzinsung in Betracht. a) Im Streitfall übersteigen die auf den Gegenwert erfolgten Zahlungen nicht den nach Nr. 3 und Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zugrunde zu legenden bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. Das Berufungsgericht hat die seitens der Kläger erfolgten Zah- lungen sowie die seitens der Beklagten vorgenommenen Rückzahlungen im Ein- zelnen festgestellt und keine Überzahlung angenommen, ohne dass die Revision der Kläger dem entgegengetreten wäre. b) Darüber hinaus bestehen Rückzahlungsansprüche der Kläger nur, soweit bereits Beträge auf eine von der Beklagten verlangte Reinverzinsung ge- zahlt wurden, weil insoweit der SEB 2016 keine wirksame Rechtsgrundlage bildet (vgl. oben Rn. 30), oder die Beklagte wegen einer - nach Maßgabe der unwirk- samen Satzungsbestimmungen vermeintlich verspäteten Zahlung - anderweitige Zinsen erhielt. Danach kann der Kläger zu 2 Rückzahlung in Höhe von insgesamt 267.497,32 € (248.514,22 € und 18.983,10 €) verlangen. Die Beklagte hatte den Kläger zu 2 wegen der Beendigung der Beteiligung des ehemaligen BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen mit Schreiben vom 17. Juli 2014 aufgefordert, die nach Nr. 4 Satz 1 SEB 2012 offene Gegenwertfor- derung in Höhe von 576.423,02 € und gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2012 eine Reinverzinsung in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 246.037,97 €, insgesamt also 822.460,99 € zu zahlen, die sich bei Ausschöpfung der bis zum 21. August 2014 gesetzten Frist um 2.476,25 €, mithin auf 824.937,24 € erhöhe (Anlage K 45). 51 52 53 54 - 25 - Diesen Betrag, der eine Reinverzinsung von 248.514,22 € berücksichtigte, zahlte der Kläger zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 15. August 2014 (Anlage K 46). Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Anlage K 50) erhielt der Kläger zu 2 wegen der Beendigung der Beteiligung des ehemaligen B. L. die Aufforderung, die nach Nr. 4 Satz 1 SEB 2012 offene Gegenwert- forderung in Höhe von 47.168,12 € zuzüglich einer Reinverzinsung gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2012 in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 18.780,47 €, insgesamt also 65.948,59 € zu zahlen, die sich bei Ausschöpfung der bis zum 21. August 2014 gesetzten Frist um 202,63 €, mithin auf 66.151,22 € erhöhe. Auch diesen Betrag, der eine Reinverzinsung von 18.983,10 € berücksichtigte, zahlte der Klä- ger zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 15. August 2014 (Anlage K 51). Durch die Kläger zu 1, 3 bis 6, 9 und 10, 12 bis 15 sowie 17 bis 19 erfolgten keine Zahlungen auf die seit dem SEB 2012 vorgesehene Reinverzin- sung. Für die Kläger zu 5, 10, 13, 14 und 18 folgt dies bereits aus den mit der Widerklage geltend gemachten, auf den bisherigen Gegenwert entfallenden Be- trägen entsprechend den Schreiben vom 31. August 2017 (Anlagen B 112 bis 118), die nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen wurden. Bei den weiteren Klägern zu 1, 3, 4, 6, 9, 12, 15, 17 und 19 führte die Neuberechnung auf Grundlage des SEB 2012 unter Abzug der auf noch verfallbare Anwartschaften entfallenden Be- träge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genom- menen Anlagen zu Guthaben für die jeweiligen Kläger, so dass von ihnen eine Reinverzinsung weder gefordert noch gezahlt worden ist. Vielmehr erhielten sie von der Beklagten lediglich Rückzahlungen. Für die Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 kann auf Grundlage der Fest- stellungen des Berufungsgerichts und der in Bezug genommenen Anlagen nicht 55 56 57 - 26 - ausgeschlossen werden, dass in den Klagebeträgen von der Beklagten rechts- grundlos vereinnahmte Zinsen enthalten sind. Die Klägerin zu 7 erbrachte nach den Feststellungen auch Zahlungen auf Zinsforderungen, ohne dass festgestellt ist, ob und in welcher Höhe insoweit eine Korrektur aufgrund des SEB 2012 er- folgt ist. Bei den Klägerinnen zu 8 und 11 fanden seitens der Beklagten Verrech- nungen von Nachforderungen und Guthaben statt. Nicht festgestellt ist allerdings, inwieweit dabei (vermeintliche) Zinsforderungen verrechnet wurden. Auch hin- sichtlich der Klägerinnen zu 16 und 20 lässt sich den Feststellungen des Beru- fungsgerichts einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen nicht entneh- men, ob Verrechnungen erfolgten, bei denen Zinsforderungen berücksichtigt wurden. Die Revision der Kläger hat hinsichtlich Grund und Höhe der mit der Klage geltend gemachten Zinsen Erfolg, soweit ihnen auf bereicherungsrechtli- cher Grundlage höhere als die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zinsen zu- stehen. Darüber hinaus durfte hinsichtlich der Klägerin zu 13 überwiegend keine und hinsichtlich der Klägerin zu 18 insgesamt keine Entscheidung über Zinsen ergehen. Dagegen können die mit der Revision weiter begehrten Prozesszinsen - die Beschränkung auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bezieht sich ausdrücklich nur auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz - in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht verlangt werden. Die Verurteilung der Beklagten, an die Klägerinnen zu 13 und 18 ab 7. April 2010 Zinsen von 4 % zu zahlen, ist hinsichtlich der Klägerin zu 18 voll- ständig und hinsichtlich der Klägerin zu 13 bezogen auf Zahlungen in Höhe von 346.000 € unter Verstoß gegen die von Amts wegen zu berücksichtigende ent- gegenstehende Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO) erfolgt. Das Berufungsgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass zugunsten der Klägerinnen zu 13 und 18 in den Musterprozessen für den Zeitraum ab 7. Ap- ril 2010 kein Zinsausspruch erfolgte. Tatsächlich wurden den Klägerinnen zu 13 58 59 60 - 27 - und 18 jedoch durch rechtskräftige Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 (6 U 194/10 und 6 U 193/10) und 9. Septem- ber 2015 (6 U 194/10 und 6 U 193/10) Zinsen auf den gezahlten Gegenwert von dem auf die Zahlung folgenden Tag bis zum 6. April 2010 in Höhe der von der Beklagten für die jeweiligen Zeiträume durchschnittlich erzielten Erlöse (OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. September 2015 - 6 U 194/10 und 6 U 193/10) sowie ab 7. April 2010 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz (OLG Karlsruhe, Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 U 194/10 und 6 U 193/10) zugesprochen. Die Urteile vom 14. Dezember 2011 waren durch den Bundesgerichtshof hinsichtlich der Zinsen nur insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden, "als die Wider- klage hinsichtlich der Zinsen auch mit dem Teil abgewiesen worden ist, der eine Zinshöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht übersteigt" (vgl. BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11, juris). Entgegen der Auffassung der Revision der Kläger können die wei- teren Mitglieder der Prozessgemeinschaft nach der Prozessvereinbarung nicht gleichfalls die in den Musterprozessen rechtskräftig ausgeurteilten Zinsen bean- spruchen. Die genannten Verfahren haben lediglich Bindungswirkung, soweit der Gegenstand der Prozessvereinbarung reicht. Diese enthält jedoch keine Rege- lung über die Verzinsung von Zahlungsansprüchen, die sich je nach Ausgang des Musterrechtsstreits ergeben können (BGHZ 199, 1 Rn. 36 - VBL-Gegen- wert I). Gegenstand der Mustervereinbarung ist nur die seinerzeit geltende Ge- genwertregelung. Auch die in § 2 MPV genannten Prozessgegenstände betreffen allein die Berechnung des Gegenwerts, nicht dagegen etwaige Zinsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Beträge. Dementsprechend beziehen sich die in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 MPV erläuterten Folgen der vereinbarten Interventionswir- kung nur auf die Gegenwertforderung ohne Einbeziehung der Verzinsung zu Un- recht gezahlter Beträge. 61 - 28 - Die Revision der Kläger zu 1 bis 17 sowie 19 und 20 hat hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zinsen teilweise Erfolg. Die Kläger rügen mit Recht, dass sie aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 und 2 BGB) für einzelne Zahlungen höhere Zinsen als auf kartellrechtlicher Grundlage ver- langen können. Für Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 betrifft dies die Jahre 2004, 2005, 2008 bis 2013 und 2015 bis 2017, für Zahlungen ab dem 1. Juli 2005 die Jahre 2015 bis 2017. a) Den Klägern zu 1 bis 17 sowie 19 und 20 stand bis zum Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen bei Zahlungen auf den Gegenwert oder die beanspruchte Reinverzinsung ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (vgl. oben Rn. 26). Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die Nutzungen, die vom Bereiche- rungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, NJW 2016, 1388 Rn. 41 mwN). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit Blick auf die wirksame Satzungsregelung nicht ungerechtfertigt bereichert, soweit sie Gegen- wertforderungen vereinnahmt habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf dem unzutreffenden Verständnis, die bisherigen Gegenwertforderun- gen müssten so behandelt werden, als wären sie bei ihrer erstmaligen Berech- nung fällig geworden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der rückwirkenden Sat- zungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbun- den. Sie bewirkt nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67). Es bleibt daher für den Zeitraum, in dem es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Gegen- wertforderung fehlte, bei der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten, so dass insoweit gezogene Nutzungen herauszugeben sind (§ 818 Abs. 1 BGB) oder Wertersatz zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB). 62 63 64 - 29 - b) Hinsichtlich der Höhe der gezogenen Nutzungen ist für die Jahre 2003 bis 2017 auf die Zinssätze zurückzugreifen, die der von der Beklagten er- wirtschafteten Reinverzinsung entsprechen und 2,07 % (2003) 4,66 % (2004), 4,42 % (2005), 3,34 % (2006), 3,92 % (2007), 4,19 % (2008), 4,86 % (2009), 4,66 % (2010), 4,44 % (2011), 4,39 % (2012), 4,48 % (2013), 3,03 % (2014), 5,88 % (2015), 5,02 % (2016) betragen. Für das Jahr 2017 hat die Beklagte ebenfalls 5,02 % zugrunde gelegt, weil die im Jahr 2017 erzielte Reinverzinsung noch nicht feststand. Das Berufungsgericht hat diese Nutzungen dem - fehlerhaft zuerkannten - Anspruch der Beklagten auf Reinverzinsung zugrunde gelegt; die Kläger haben die Annahme in dieser Höhe gezogener Nutzungen hinsichtlich ihres Anspruchs aus Bereicherungsrecht als für sie günstig hingenommen und sich den Zinssatz zu eigen gemacht. c) Auf die Revision der Kläger zu 1 bis 17 sowie 19 und 20 war deshalb der Zinssatz auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zuzusprechen, soweit er höher ist als der nach Kartellrecht. Die Höhe der nach Kartellrecht geschuldeten Zinsen bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der jeweils erfolgten Zahlung gel- tenden Recht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 49 - Grauzementkartell II). Sie betragen für vor dem 1. Juli 2005 geleistete Zahlungen gemäß §§ 849, 246 BGB 4 % jährlich. Ab dem 1. Juli 2005 von der Beklagten unter Verstoß gegen Kartellrecht vereinnahmte Zahlungen sind hingegen nach § 33 Abs. 3 GWB in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954; im Folgenden: GWB 2005) i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 geltenden Fassung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinsanspruch besteht auch für zu Unrecht vereinnahmte Gutachterkosten. Selbst wenn die betreffenden Beträge nicht bei der Beklagten verblieben, sondern an die Gutachter weitergereicht worden sein sollten, wäre die Beklagte durch die 65 66 - 30 - Ersparnis eigener Aufwendungen bereichert. Denn zu diesem Zeitpunkt stand ihr kein Anspruch gegenüber den Klägern zu. d) Dies gilt allerdings nicht für die Revision der Klägerin zu 6, soweit Zinsen auf den ursprünglich bestehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.045.230,15 € und 1.914 € betroffen sind. Die entsprechenden Rückforderungs- ansprüche aus Bereicherungsrecht waren mit Ablauf des 31. Dezembers 2008 verjährt. Mit dem Hauptanspruch sind gemäß § 217 BGB auch die von ihm ab- hängigen Zinsen auf dieser Rechtsgrundlage verjährt. Bereicherungsansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjäh- rung des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 6). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte die T. als Rechtsnachfolgerin der B. auf die Aufforderung der Be- klagten vom 27. Mai 2005 am 6. Juli 2005 einen Gegenwert in Höhe von 1.045.230,15 € nebst Gutachterkosten in Höhe von weiteren 1.914 € an die Be- klagte. Der Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 BGB ist mit der rechtsgrundlosen Zahlung der T. im Jahr 2005 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Danach begann die Verjährung des Hauptanspruchs am 31. Dezember 2005 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Dass die Klägerin zu 6 durch einen späteren Zusammenschluss Inhaberin der Forderung wurde, ändert daran nichts. (1) Die in § 4 Abs. 1 MPV vereinbarte Verjährungsverlängerung findet keine Anwendung. Der Einwand der Klägerseite, das "Anwachsen" der Forde- rungen durch Fusion mit der D. zur heutigen Klägerin zu 6 habe 67 68 69 70 - 31 - zur Verjährungshemmung geführt, weil die Regelungen der Prozessvereinbarung sich auf sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Be- teiligungsverhältnisses bezögen und es deshalb irrelevant sei, ob Rechte und Pflichten schon früher begründet worden seien, greift nicht durch. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2008 der Verjährungseinrede ausgesetzten Forderungen konnte die T. bei späteren Fusionen nur entsprechend einredebehaftet als Vermögensgegenstand einbringen. Deshalb ist ohne Belang, dass eine Partei der Prozessvereinbarung nach dem 31. Dezember 2008 Rechtsnachfolgerin der T. wurde. (2) Ein Verzicht der Beklagten auf eine schon bestehende Verjährungs- einrede lässt sich § 4 Abs. 1 MPV nicht entnehmen. Der Senat kann diese Rege- lung der Prozessvereinbarung, mit der sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst hat, selbst auslegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2016 - VII ZR 297/15, NJW 2016, 3439 Rn. 25; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 70 - Penetrometer). § 4 Abs. 1 MPV regelt nach seinem Wortlaut allein eine Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen; eine bereits abgelaufene Ver- jährungsfrist kann jedoch nicht mehr verlängert werden. Auch nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verjährungsverzicht seitens der Beklagten auch auf Ansprüche bezieht, die den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugefallen sind. Soweit die Revision unter Berufung auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend macht, die maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Be- rechtigung der Gegenwertforderung seien erst in den Jahren 2012 (BGHZ 195, 93; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris) und 2013 (BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I) und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch die subjektiven Vorausset- zungen des Verjährungsbeginns waren Ende des Jahres 2005 erfüllt. Der 71 72 - 32 - Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 6 war eine rechtzeitige Klageerhebung zu- mutbar. (1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Re- gel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuver- lässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 127 Rn. 15 mwN; vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 43). Das Hin- ausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen wer- den (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 10), um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGHZ 203, 115 Rn. 52; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 10). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt deshalb jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 52; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 100; NJW 2021, 918 Rn. 11) oder die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Gerade für unklare Fälle sind viel- mehr der Instanzenzug und gegebenenfalls die Klärung durch das zuständige oberste Gericht vorgesehen (vgl. BAG, NZA 2022, 932 Rn. 31 mwN). Das Risiko, 73 74 - 33 - dass erst eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts Gewissheit bringt, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten (vgl. BGH, NJW 2021, 918 Rn. 14). Unzumutbar ist die Klageerhebung danach, wenn der Durchset- zung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entge- gensteht (vgl. BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN). Demgegenüber besteht eine unsi- chere und zweifelhafte Rechtslage nicht schon dann, wenn noch keine höchst- richterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür zu- mindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 7. De- zember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21; vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, NJW-RR 2014, 733 Rn. 41; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 16; BAG, NZA 2022, 932 Rn. 27). Die Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Klage- erhebung unzumutbar gewesen ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 203, 115 Rn. 44; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 16). (2) Nach diesen Grundsätzen war mit Entstehung der Rückzahlungs- ansprüche aus Bereicherungsrecht im Jahr 2005 die Klageerhebung zumutbar. Der T. war nach ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 5. September 2005 bekannt, dass der B. B. einen Prozess anstrebt. Sie wollte deshalb ihre Zahlung an die Beklagte lediglich als Abschlagszahlung verstanden wissen. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine gegenteilige höchstrichterliche Recht- sprechung zu der im Streitfall maßgeblichen Frage der Wirksamkeit der Gegen- wertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS aF. Ebenso wenig lag eine solch unsichere und zweifelhafte Rechtslage vor, dass der T. die faire Chance genom- men worden wäre, ihren Anspruch geltend zu machen. Die Frage der Wirksam- keit von § 23 Abs. 2 VBLS aF wurde im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in 75 76 77 - 34 - Rechtsprechung und Schrifttum nicht diskutiert. Aus dem Schweigen von Recht- sprechung und Literatur zu einer Rechtsfrage darf der Anspruchsinhaber nicht darauf schließen, dass diese nach einheitlicher Auffassung anspruchsfeindlich beantwortet wird und eine Rechtsverfolgung daher aussichtslos wäre. Die Beklagte darf nach Eintritt der Verjährung des Hauptanspruchs die Zahlung von Zinsen auf bereicherungsrechtlicher Grundlage verweigern (§ 214 Abs. 1, § 217 BGB). Bei Zinsen auf einen Rückgewähranspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung als gezogene Nutzungen nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB handelt es sich um vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen (vgl. BGHZ 232, 31 Rn. 39; ferner Henrich in BeckOK BGB, 62. Ed. [Stand: 1. Mai 2022], § 217 Rn. 3; Grothe in MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 217 Rn. 1). e) Der von den Klägern geltend gemachte weitergehende Zinsan- spruch in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 2 BGB) scheidet aus. Zinsen in dieser Höhe können allein für Entgeltforderungen verlangt werden, also für Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 70 - VBL-Gegenwert I; BGH, Ur- teil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 38/20, BauR 2021, 1466 Rn. 17 mwN). Die ur- sprünglich auf bereicherungsrechtlicher und kartellrechtlicher Grundlage beste- henden Zahlungsansprüche stellten jedoch kein Entgelt für eine vertragliche Leistung der Kläger dar, sondern bestanden infolge der Unwirksamkeit des § 23 VBLS aF sowie der Gegenwertregelungen nach dem SEB 2012 (dazu oben Rn. 26). Hinsichtlich der den Klägern durch das Berufungsgericht aberkann- ten Feststellung, dass die Beklagte weder jetzt noch zukünftig einen Gegenwert oder eine sonstige finanzielle Leistung nach Beendigung der Beteiligung von den Klägern beanspruchen kann, hat die Revision keinen Erfolg. Dies ergibt sich be- reits aus der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts, auf Grundlage des 78 79 80 - 35 - wirksamen SEB 2016 habe die Beklagte einen Anspruch auf den bisherigen Ge- genwert, alternativ einen neu berechneten Gegenwert oder auf Erstattungsleis- tungen im Erstattungsmodell (dazu oben Rn. 28 ff.). Wie ausgeführt steht dem auch die Prozessvereinbarung nicht entgegen (dazu oben Rn. 43 ff.). Die angegriffene Begrenzung des Feststellungsausspruchs durch das Berufungsgericht auf denjenigen weiteren Schaden, der den Klägern zu 1 bis 12, 15 bis 17, 19 und 20 durch die Erhebung eines Gegenwerts nach den dem SEB 2016 vorausgehenden Satzungsbestimmungen entstanden ist, hält rechtlicher Nachprüfung gleichfalls stand. Der Hinweis der klägerischen Revision, zu den nach den Feststellungsanträgen zu ersetzenden Schäden gehörten nicht nur drohende oder schon entstandene Steuernachteile, sondern vor allem auch Darlehensaufwendungen, die darauf beruhten, dass die Kläger die zu Unrecht angeforderten und gezahlten Gegenwerte mit Kreditmitteln finanziert hätten und hierfür zum Teil höhere als die zu ihren Gunsten ausgeurteilten Zinsen hätten und würden zahlen müssen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entsprechende künftige Schäden sind bereits in der zugesprochenen Feststellung enthalten, nach der die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 bis 12, 15 bis 17, 19 und 20 den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstan- den ist und noch entsteht, dass nach bisherigem Satzungsrecht der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird. Allerdings war dieser Feststellungsausspruch auf die Revision zu ergänzen, weil das Berufungsgericht ihn nicht zugunsten des Klägers zu 14 aus- geurteilt hat. Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Kläger zu 14 sei inso- weit auf den Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zu verweisen, den er nicht rechtzeitig gestellt habe, geht fehl. Eine Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt lediglich in Be- tracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein Anspruch weder zugesprochen 81 82 83 - 36 - noch abgewiesen worden ist, so dass ohne die Ergänzung des lückenhaften Ur- teils nach dessen Rechtskraft neu geklagt werden müsste (BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, BGHZ 154, 1 [juris Rn. 5] mwN; vom 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18, NJW 2019, 1527 Rn. 39). Vorliegend ist der Kläger zu 14 aber durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Berufungsgericht ihm den erstinstanzlich zuerkannten Fest- stellungsausspruch aberkannt hat. Der Kläger zu 14 hat das entsprechende Fest- stellungsbegehren nicht zurückgenommen, sondern ausweislich der tatbestand- lichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Anschlussberufung den "ur- sprünglichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt". Die Revision der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat gleichfalls teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage richtet. Das Berufungsgericht hat die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 rechtsfehlerhaft zur Zahlung der seitens der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung verurteilt, obgleich die entsprechende Satzungsbestimmung gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Dementsprechend durfte hinsichtlich des Klägers zu 14 keine Feststellung zur Tabelle erfolgen, soweit die angemeldete Forderung die von der Beklagten ver- langte Reinverzinsung betrifft. Bezogen auf die Klägerinnen zu 8 und 20 rügt die Revision mit Recht die Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten Gegenwertforderung. Auch insoweit kann anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts unter Be- rücksichtigung der in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen wer- den, dass in dem als Gegenwertforderung ausgewiesenen Betrag rechtsgrundlos vereinnahmte Zinsen enthalten sind (vgl. oben Rn. 25, 30). Ohne Erfolg bleibt indes die Rüge einer teilweise verspäteten Wertstellung erfolgter Zahlungen. Die Beklagte hat Wertstellungszinsen für die frühere Zahlung berücksichtigt. Wie sich aus dem Klageantrag ergibt, zahlte die Klägerin zu 8 am 15. Januar 2004 nicht - entsprechend dem Vorbringen der Revision - 6.291.851,81 €, sondern lediglich 84 85 86 - 37 - 6.000.000 € an die Beklagte, die am 30. November 2004 6.291.851,81 € wert- stellte. Dagegen beanstanden die Kläger zu 5, 10, 13 und 18 ohne Erfolg die Höhe der offenen Gegenwertforderungen. Das Berufungsgericht hat die für Gegenwertforderung und Reinverzinsung maßgeblichen Beträge den jeweiligen Schreiben der Beklagten vom 30. August 2017 entnommen. Die Revision der Kläger zeigt insofern keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf, insbeson- dere hat das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag übergangen. a) Soweit die Kläger - was die Revision als übergangen rügt - (pau- schal) die Höhe des noch offenen Gegenwerts oder die Richtigkeit der finanzma- thematischen Berechnung bestritten haben, genügt dies, wie das Berufungsge- richt zu Recht angenommen hat, den Anforderungen des § 138 ZPO nicht. Für ein erhebliches Bestreiten der von der Beklagten angegebenen Beträge wäre das Aufzeigen konkreter Berechnungsfehler oder anderer Unstimmigkeiten erforder- lich gewesen. Den Klägern war es möglich, die Gegenwertforderung der Beklag- ten rechnerisch nachzuvollziehen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS 2016 werden die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen zur Bestimmung des Gegenwerts in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die den beteiligten Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Bestimmungen lagen den Klägern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. b) Der Einwand der Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten mitgeteilten Gegenwertforderung bezüglich des Klägers zu 5 wegen einbezogener Nach- tragsgutachten, die den ursprünglich mitgeilten Gegenwert erhöhten, greift nicht durch. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden - un- wirksamen - Satzungsbestimmungen für die Berechnung mit Hilfe eines versi- cherungsmathematischen Gutachtens. Auch die Nachtragsgutachten beruhen auf den früheren Satzungen und definieren zusammen mit dem ursprünglichen 87 88 89 - 38 - Gutachten - unter Abzug noch verfallbarer Anwartschaften - den "bisherigen Ge- genwert". Sie waren auf den Stichtag des Ausscheidens bezogen und wurden notwendig, wenn im Zeitraum bis zum Stichtag des Ausscheidens Änderungen eintraten, die bei Erstellung des Gutachtens - etwa wegen rückwirkender Ände- rung eines Versicherungsfalls - noch nicht berücksichtigt werden konnten. c) Ohne die für die Reinverzinsung in Ansatz gebrachten Beträge und unter Berücksichtigung von Gutachterkosten bestehen danach Zahlungsansprü- che der Beklagten gegen den Kläger zu 5 in Höhe von 328.847,91 € (An- lage B 112), gegen die Klägerin zu 10 in Höhe von 202.343,09 € (Anlage B 115), gegen die Klägerin zu 13 in Höhe von 126.295,06 € (Anlage B 116) und gegen die Klägerin zu 18 in Höhe von 4.607.322,29 € (Anlage B 117). Die mit der Widerklage in Bezug auf den Kläger zu 14 begehrte Feststellung zur Tabelle ist nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO zwar zulässig. Sie ist allerdings nur begründet, soweit der Beklagten eine Gegenwertforderung nach dem SEB 2016 als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zusteht. a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 9 mwN) für die Feststellung der geltend ge- machten Forderung zur Tabelle liegen vor. Die festzustellende Forderung ist im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden. War zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung - wie hier - ein Rechts- streit anhängig, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Voraussetzung ist allerdings, dass die Beklagte ihre Forderung in der rechtlich gebotenen Form zur Tabelle angemeldet hat und der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen wird. Eine Feststellungsklage ohne Anmel- dung ist unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 9 mwN; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12). Dabei 90 91 92 93 - 39 - kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungs- termin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Revisionsver- fahrens ist allein die mit Schreiben vom 30. Mai 2018 - nach dem vorgelegten Tabellenauszug - als laufende Nummer 138 zur Tabelle angemeldete Forderung aufgrund des SEB 2016. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht der Wider- klage stattgegeben, einen Anspruch aufgrund des SEB 2012 hingegen verneint und die Widerklage insoweit abgewiesen. Die Beklagte hat diese Forderung in der Forderungsanmeldung ausreichend bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 19 ff.) und im Einzelnen be- nannt, welcher Anteil des Gesamtbetrags sich auf den berechneten Gegenwert bezieht und welcher die beanspruchte Reinverzinsung betrifft. Diese Forderung ist in Höhe von 1.552.200,56 € als bestrittene Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen. Insoweit hat die Beklagte den Rechtsstreit mit der geänderten, auf den SEB 2016 gestützten Widerklage wirksam aufgenommen. b) Die Beklagte ist mit ihrer Forderung nach dem SEB 2016 auch In- solvenzgläubigerin im Sinne von § 38 InsO. Danach sind Insolvenzgläubiger die- jenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Eine solche Insolvenzforderung liegt vor, wenn der anspruchsbe- gründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenz- verfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse 94 95 96 - 40 - vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, ZVI 2011, 408 Rn. 3 mwN; vom 6. Feb- ruar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 10; vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20, WM 2021, 610 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist die Gegenwertforderung als Insol- venzforderung einzuordnen. Die schuldrechtliche Grundlage war mit dem Ende der Beteiligung zum 31. Dezember 2002 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Beklagte aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Leistungs- versprechen den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin auch nach dem Ende der Beteiligung der Insolvenzschuldnerin nach Maßgabe der VBLS eine zusätz- liche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen hatte. Die hierauf beruhenden Gegenwertforderungen der Beklagten sind Be- standteil dieses einheitlichen, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirk- lichten Schuldverhältnisses. Zwar handelt es sich bei den auf verschiedene Sat- zungsfassungen gestützten Gegenwertforderungen um verschiedene Streitge- genstände, weil sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt in ei- nem wesentlichen Merkmal ändert (BGHZ 231, 179 Rn. 20). Im Streitfall kam eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglichen finanziellen Ausgleich mit Blick auf die fortdauernden Verpflichtungen der Beklagten gegenüber den Versicher- ten indes nicht in Betracht. Dementsprechend beruhen die infolge der Unwirk- samkeit des § 23 Abs. 2 VBLS aF erforderlichen Satzungsänderungen auf einer ergänzenden Vertragsauslegung, nach der die Parteien bei sachgerechter Ab- wägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80). Ein Anspruch besteht allerdings nicht hinsichtlich der Reinverzinsung (vgl. oben Rn. 30). c) Die dem Antrag der Beklagten folgende Tenorierung des Beru- fungsgerichts ist entsprechend dem Begehren der Beklagten und der tatsächlich getroffenen Entscheidung dahin zu fassen, dass die im Insolvenzverfahren über 97 98 - 41 - das Vermögen der I. eG (AG Münster, ) in Höhe von 973.550,04 € angemeldete Forderung der Beklagten zur laufenden Nummer 138 der Insolvenztabelle festgestellt wird. C. Die Revision der Beklagten hat hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Gutachterkosten und des mit der Widerklage geltend gemach- ten Anspruchs auf deren Zahlung Erfolg. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie den Anspruch auf Kartellzinsen und den Feststellungsausspruch be- trifft. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht ein An- spruch der Beklagten auf Kostenerstattung für die zur Gegenwertermittlung ein- geholten Gutachten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS 2016. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berechnung von Gutach- terkosten für den bisherigen Gegenwert finde in der Neuregelung keine Grund- lage. § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS 2016 sei allein anwendbar, wenn der Gegenwert nach Nr. 2 SEB 2016 neu berechnet werde; dies wiederum sei nur der Fall, wenn der ausscheidende Beteiligte sich alternativ zum bisherigen Gegenwert für eine Neuberechnung nach Nr. 5 SEB 2016 entscheide. Die Bestimmungen zum bis- herigen Gegenwert in Nr. 3 und 4 SEB 2016 träfen keine Aussage über die für dessen Berechnung aufgewendeten Gutachterkosten. Ihnen könne daher unter Berücksichtigung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gel- tenden Maßstäbe und insbesondere der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Verpflichtung der ausgeschiedenen Beteiligten entnommen werden, diese Kosten zu tragen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, dass Nr. 3 und 4 SEB 2016 keine eigenständige Regelung über die Gutachterkosten enthalten, führt nicht zur Unklarheit. Schon aus dem Wort- laut, aber auch aus dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der 99 100 101 102 - 42 - Satzungsbestimmungen ergibt sich eindeutig, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VBLS 2016 auch für das Modell des bisherigen Gegenwerts gilt. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven In- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ausgangspunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertrags- partner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrs- kreise zu verstehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26, 29, mwN; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 24 - Schienenkartell VI). Dabei sind vorliegend die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedin- gungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennba- ren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 231, 179 Rn. 47). Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu zie- hen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 229, 1 Rn. 24 - Schienenkartell VI). b) Nach diesem Maßstab ist für die verständigen und redlichen Ver- tragspartner der Beklagten erkennbar, dass sich die Kostentragungspflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VBLS 2016 auch auf das Modell des bisheri- gen Gegenwerts bezieht. Auslegungszweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen nicht. Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Gegenwerts folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 21). § 23 VBLS 2016 tritt gemäß § 4 SEB 2016 insgesamt 103 104 105 - 43 - mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Diese Bestimmung betrifft in der Folge auch die Ermittlung des bisherigen Gegenwerts. Zulässig ist allein die Erhebung eines Gegenwerts, der den dort geregelten Anforderungen entspricht. Nach dem Wortlaut der Regelung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berech- nung des Gegenwerts auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten nicht an der Rückwirkung des § 23 VBLS 2016 teilhat. Sinn und Zweck des SEB 2016 und der 22. Satzungsänderung las- sen gleichfalls erkennen, dass die Kostentragungspflicht auch für die Ermittlung des bisherigen Gegenwerts gilt. Die Neuregelung des Gegenwerts im Satzungs- änderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung im Wege der er- gänzenden Vertragsauslegung erfolgte wegen der Unwirksamkeit der ursprüng- lichen Gegenwertregelung (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 80). Sie diente der Behebung unklarer und unangemessener Regelungen der §§ 23, 23a VBLS 2012. Die den bisherigen Gegenwert betreffenden Bestimmungen blieben bestehen. Dies gilt auch für die Pflicht der ehemaligen Beteiligten, die Kosten für dessen Ermittlung zu tragen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich nichts Abweichen- des. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hätte die Pflicht, Gutachter- kosten zur Ermittlung des bisherigen Gegenwerts zu tragen, nicht in Nr. 3 oder Nr. 4 SEB 2016 verankert werden müssen. Dort ist allein geregelt, wie vorzuge- hen ist, wenn der bisherige Gegenwert vollständig, teilweise oder nicht gezahlt ist. Die Gutachterkosten sind jedoch nicht Teil des Gegenwerts, sondern für des- sen Berechnung zu zahlen. Mit dieser Auslegung bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in § 23 Abs. 2 VBLS 2016 geregelten Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Gutachtenerstattung. a) Die Pflicht zur Kostentragung für bereits erstattete Gutachten ge- nügt den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Rückwirkung. Bereits § 23 106 107 108 109 - 44 - Abs. 2 Satz 1 VBLS aF enthielt - ebenso wie § 23a Abs. 2 VBLS 2012 - eine entsprechende Regelung. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass diese Belastung wegfällt, wenn es nicht zu einer - zur Nutzlosigkeit des Gutach- tens führenden - Neuberechnung des Gegenwerts kommt, besteht nicht. Den ehemals Beteiligten wird auch insoweit nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. zum Gegenwert BGHZ 231, 179 Rn. 27 mwN). b) Die in § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS 2016 geregelte Kostentragungs- pflicht ist auch am Maßstab von § 307 BGB und § 19 GWB, § 134 BGB wirksam. Sie ist weder unklar noch unangemessen. Es entspricht vielmehr der Interessen- lage unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, dass derjenige, der die Be- teiligung kündigt, die damit verbundenen Kosten der Erstellung eines versiche- rungsmathematischen Gutachtens zur Berechnung des Gegenwerts zu tragen hat. Jedenfalls in den Fällen, in denen der ausgeschiedene Beteiligte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht und es in der Folge beim bisherigen Gegen- wert bleibt, ist die Belastung mit den Gutachterkosten angemessen, weil ihm das Gutachten zur Ermittlung dieses Gegenwerts weiterhin zugutekommt. Davon unabhängig ist die Frage, ob für den Fall, dass sich der aus- geschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Ein- zelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für ein anderes Modell ent- scheidet mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisheri- gen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen. Die Kläger haben keine ent- sprechende Wahl getroffen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Be- klagte Zinsen auf offene Gegenwertforderungen und zu zahlende Gutachterkos- ten nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab 1. Dezember 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen kann. Die 110 111 112 - 45 - Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 sind nach den ihnen jeweils übersandten Schrei- ben vom 31. August 2017 (Anlagen B 112 bis 118) mit Zahlungsaufforderung bis 30. November 2017 ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten stehen der Beklagten dagegen nicht zu. Auch bei der Gegen- wertforderung handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Die Gegenwertforderung entsteht erst aufgrund der Kündigung ei- nes Beteiligten und liegt damit außerhalb der normalen Vertragsabwicklung. Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versiche- rungsschutz dar (BGHZ 195, 93 Rn. 36; BGHZ 199, 1 Rn. 22 - VBL-Gegenwert I). Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf kartell- rechtlicher Grundlage ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 übersteigen Zinsen auf kartellrechtliche Schadensersatzan- sprüche (§§ 849, 246 BGB) in Höhe von 4 % jährlich den Zinsausspruch nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2 BGB in den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2014. Für Zahlungen ab dem 1. Juli 2005 liegen die Zinsen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 4 GWB 2005 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB 2005, § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 geltenden Fassung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis einschließlich 2014 über den seitens der Be- klagten gezogenen Nutzungen (vgl. dazu oben Rn. 65). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Be- klagte habe durch das Fordern der Gegenwertzahlung vor Wirksamwerden des SEB 2016 nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht und sei zum Schadensersatz nach § 33 GWB in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet gewesen. Die unangemessene Gegenwertforde- rung stellt einen Ausbeutungsmissbrauch in Form eines Konditionenmissbrauchs dar, der unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB fällt. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 113 114 - 46 - - VBL-Gegenwert I; BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II). Die frühe- ren Satzungsregelungen, die eine Verpflichtung eines ausscheidenden Beteilig- ten zur Zahlung des Gegenwerts für die begründeten Versorgungsanwartschaf- ten vorsahen, benachteiligten danach die ausscheidenden Beteiligten unange- messen. Sie sind nicht nur nach § 307 BGB unwirksam, sondern stellen auch einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß § 19 Abs. 1 GWB dar. a) Das Berufungsgericht hat zur marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auf dem relevanten Markt der betrieblichen zusätzlichen Alters-, Er- werbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Be- schäftigte auf seine in der Entscheidung zur Gegenwertregelung in § 23 VBLS aF getroffenen Feststellungen (OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 4357, juris Rn. 157 ff.) Bezug genommen und weiter festgestellt, dass diese Ausführungen für den hier zusätzlich relevanten Zeitpunkt ebenfalls Geltung beanspruchen. b) Auf Grundlage dieser Feststellungen hat der Bundesgerichtshof be- reits entschieden, dass insgesamt unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingun- gen der Beklagten zum Gegenwert einen Missbrauch von Marktmacht darstellen. Sie sind Ausfluss der Marktmacht der Beklagten als Verwender, weil sie das Aus- scheiden aus der Vertragsbeziehung mit der Beklagten zum Nachteil der Mitbe- werber der Beklagten unangemessen erschweren (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II). Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme eines schuldhaf- ten Verhaltens der Beklagten gemäß § 33 GWB in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Verstoßes nach § 19 Abs. 1 GWB. Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Sie hätte im hier relevanten Zeitraum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, dass sie jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang als Unternehmen und damit als Normadressa- tin des § 19 GWB einzuordnen ist und ihr Verhalten als missbräuchlich eingestuft 115 116 117 - 47 - werden könnte (vgl. im Einzelnen BGH, WRP 2017, 563 Rn. 36 bis 42 - VBL- Gegenwert II). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Verzin- sungspflicht jeweils mit dem auf eine Zahlung der Kläger folgenden Tag beginnt. Hinsichtlich des Endes der Zinspflicht hat die Revision der Beklagten in geringem Umfang Erfolg. a) Nach dem Inkrafttreten der wirksamen Regelungen nach dem SEB 2016 ist - wie ausgeführt (oben Rn. 25 bis 40 und Rn. 41 f.) - ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des geleisteten Gegenwerts aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB und §§ 33, 19 Abs. 1 GWB in der jeweils geltenden Fassung entfallen. Die Verzinsungspflicht nach § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB 2005 (= § 33a Abs. 4 GWB) besteht nur für den Zeitraum, in dem der Schadensersatzanspruch besteht und durchsetzbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Rege- lung. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die zum Teil lange Dauer kartellbehördlicher Verfahren ei- nerseits nicht entwertet wird und andererseits der Schädiger keinen Vorteil dar- aus erzielt (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640 S. 54). Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein aus- geschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen ent- scheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95). Das Inkrafttreten der auch kartellrechtlich wirksamen Satzungsbestimmungen für zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte (§ 84a Abs. 4 Satz 1 VBLS i.d.F. von § 1 der 22. Satzungsänderung) lässt einen kartellrechtlichen Schadenser- satzanspruch hinsichtlich eines gezahlten bisherigen Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 und 4 Satz 1 SEB 2016 entfallen, wenn und soweit 118 119 120 121 - 48 - die Beklagte den gezahlten Betrag auf der Grundlage dieser Bestimmungen be- halten darf. Mit Blick auf den Wegfall des Schadensersatzanspruchs mit Inkraft- treten der wirksamen Satzungsbestimmungen ist für den Zinslauf unerheblich, dass es infolge der Unwirksamkeit der Frist nach Nr. 5.2 SEB 2016 an einer ver- traglich geregelten Entscheidungsfrist fehlt. b) Satzungsänderungen treten nach § 14 Abs. 2 VBLS "mit dem Be- ginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats" in Kraft. Die Veröffentli- chung der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 ist am 25. Januar 2017 er- folgt, so dass die "rechtmäßige Satzung" nicht - wie das Berufungsgericht ange- nommen hat - am 25. Februar 2017, sondern bereits am 1. Februar 2017 in Kraft getreten ist. Zwar kann nach § 14 Abs. 2 VBLS ein anderer Zeitpunkt des Inkraft- tretens bestimmt werden, soweit die Satzungsänderung dies vorsieht. Das In- krafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung nach § 4 der 22. Satzungs- änderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwir- kung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst. Auch der von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte § 84a Abs. 4 Satz 1 i.d.F. von § 1 der 22. Satzungsänderung bestimmt lediglich den Perso- nenkreis, für den der SEB 2016 gilt, nämlich Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Ja- nuar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der Beklagten ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten führt der SEB 2016 nicht dazu, dass die Regelungen zum Gegenwert bereits vom 1. Januar 2001 an mit der Folge als wirksam anzusehen sind, dass den Klägern keine Zin- sen zustehen. a) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, die Rechts- folgen der gerichtlich eingeräumten Befugnis, die erforderliche Neuregelung mit Rückwirkung für bereits ausgeschiedene Beteiligte zu treffen, seien dieselben 122 123 124 - 49 - wie bei der in § 184 Abs. 1 BGB vorgesehenen Rückwirkung der Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft auf den Zeitpunkt von dessen Vornahme. Die rückwir- kende Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist mit einer rückwirkenden Satzungs- änderung nicht vergleichbar. Die Satzungsänderung vermag die Wirksamkeit ei- ner früheren Satzung nicht zu begründen. Ebenso wenig beseitigt sie den mit der Entgegennahme der Gegenwertzahlung vollendeten Kartellrechtsverstoß (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II). Mit der rückwirkenden Sat- zungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbun- den; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen. Anders als die Beklagte offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67). b) Auch die der Beklagten durch die Entscheidungen des IV. Zivilse- nats eröffnete Möglichkeit, die infolge der Unwirksamkeit der Gegenwertbestim- mung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des Gegenwerts im Sat- zungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 79 bis 80; BGHZ 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirken- den Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen. Die entspre- chende ergänzende Vertragsauslegung beruht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben, nach denen der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre und die Parteien bei sachgerechter Ab- wägung der beiderseitigen Interessen die Möglichkeit einer entsprechenden Neu- regelung vereinbart hätten. Die Grundsätze von Treu und Glauben fordern jedoch nicht, das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit als ungeschehen anzusehen. c) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten verlangt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung keine abweichende Beurteilung. Zwar 125 126 - 50 - trifft zu, dass mit Nr. 3 SEB 2016 ein "Behaltensgrund mit Rückwirkung" geschaf- fen wurde, soweit die früheren Beteiligten sich nicht für ein anderes Modell ent- scheiden. Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 28). Schließlich führen die Überlegungen der Revision der Beklagten zum rechtmäßigen Alternativverhalten, die dahin gehen, dass der Schaden bei den Klägern auch eingetreten wäre, wenn bereits die ursprünglichen Regelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standgehalten hätten, nicht weiter. a) Zwar hätten die Kläger die im Streit stehenden Beträge - mit Aus- nahme der Reinverzinsung - bereits mit dem Fälligstellen durch die Beklagte zah- len müssen, wenn eine Regelung entsprechend dem SEB 2016 bestanden und die Kläger sich seinerzeit für ein dem bisherigen Gegenwert entsprechendes Mo- dell entschieden hätten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist ein rechtmäßi- ges Alternativverhalten aber nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemä- ßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; hingegen reicht regelmäßig nicht aus, dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können. Insofern hätte eine rechtsgültige Satzung von Anfang an ein fair ausgestaltetes Erstattungsmodell zur Wahl stellen müssen. Dies vorausgesetzt, kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass sich ausgeschiedene Beteiligte seinerzeit für ein solches Erstat- tungsmodell entschieden hätten. Dass dies im Nachhinein nicht mehr rekonstru- iert werden kann, geht zu Lasten der Beklagten. Unerheblich ist, ob die Kläger - wie die Beklagte geltend macht - auch jetzt noch das Recht der Beklagten in Abrede stellen, überhaupt einen Gegenwert zu verlangen. Entscheidend ist, dass unklar bleibt, wie sich die Kläger bei Vorliegen einer rechtsgültigen Satzung ent- schieden hätten. 127 128 129 - 51 - b) Im Übrigen steht dem Wegfall eines kartellrechtlichen Schadenser- satzanspruchs aufgrund eines rechtmäßigen Alternativverhaltens der Schutz- zweck der Norm entgegen. Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche dienen dazu, die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln zu erhöhen; sie sind zudem geeig- net, die Marktteilnehmer von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Die Zahlung kartell- zivilrechtlichen Schadensersatzes erfolgt nicht nur im privaten Kompensationsin- teresse. Sie muss auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerbli- chen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung - ebenso wie bei anderen schwerwie- genden Delikten - in Rechnung stellen (vgl. im Einzelnen BGHZ 229, 1 Rn. 36 - Schienenkartell VI mwN). Danach tragen die hypothetischen Erwägungen der Beklagten zum rechtmäßigen Alternativverhalten den konkreten Wirkungen ihres missbräuchli- chen Preisverhaltens auf den Wettbewerb insgesamt keine Rechnung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - KZR 89/20, WRP 2022, 746 Rn. 47 - Regionalfak- toren). Die unangemessene Gegenwertbestimmung hielt möglicherweise andere Arbeitgeber von der Beendigung ihrer Beteiligung an der Beklagten ab und war deshalb zur Behinderung der Wettbewerber geeignet. Schließlich hat die Revision der Beklagten auch keinen Erfolg, so- weit der Klägerin zu 6 Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den ursprünglich bestehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.045.230,15 € und 1.914 € zugesprochen wurden. Zwar waren die entsprechen- den Rückforderungsansprüche ab 31. Dezember 2008 ebenso wie die vom Hauptanspruch abhängigen Zinsen verjährt. Der Klägerin zu 6 steht jedoch nach 130 131 132 133 - 52 - Maßgabe des § 852 BGB ein Restschadensersatzanspruch in der vom Beru- fungsgericht zugesprochenen Höhe auf kartellrechtlicher Grundlage zu. Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 galt bis zur Einfügung des § 33e GWB durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416; im Folgenden: GWB 2017) die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 55 - Grauzementkartell II; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 76 - LKW-Kartell I). Nach § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 ist die Neuregelung nur für Schadensersatzan- sprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Per- son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). a) Der Kartellrechtsverstoß war mit der Entgegennahme der von der T. entrichteten Beträge vollendet und abgeschlossen (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II), so dass wie beim Rückforderungsan- spruch aus Bereicherungsrecht die Verjährung des Hauptanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB am 31. Dezember 2005 zu laufen begann und mit Ab- lauf des 31. Dezember 2008 endete. Eine Klageerhebung war der T. auch insoweit zumutbar; die in § 4 Abs. 1 MPV vereinbarte Verjährungsverlänge- rung findet keine Anwendung (vgl. oben Rn. 70 und Rn. 71). b) Die Zinsen sind gemäß § 217 BGB mit dem Hauptanspruch ver- jährt. Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Neben- leistungen. Der Begriff der Nebenleistung im Sinne von § 217 BGB ist entspre- chend dem Normzweck weit auszulegen (Bach in BeckOGK BGB, Stand: 1. Mai 2022, § 217 Rn. 4). Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen, sich zur 134 135 136 - 53 - Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell einlassen zu müssen, weil dies dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 124; ferner BGH, NJW-RR 2014, 733 Rn. 37). Sie können nur verlangt werden, solange der eigent- liche - auf eine Geldschuld gerichtete - Ersatzanspruch nicht erfüllt wird. Der Klägerin zu 6 stehen die ihr vom Berufungsgericht zugespro- chenen Zinsen auf die von der T. geleisteten Zahlungen gleichwohl als Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB zu. a) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadenser- satzansprüche Anwendung (vgl. OLG Karlsruhe, NZKart 2019, 351 Rn. 70; Franck in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 33h Rn. 47; Krohs in Busche/Röhling, Kölner Kommentar zum Kartellrecht, § 33 GWB Rn. 281; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 852 Rn. 5; aA Petzold, NZKart 2018, 113 ff.). Danach ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Hand- lung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Bestimmung des § 852 BGB begründet keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Her- ausgabeanspruch, sondern einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist (BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29 - Motorradteile; vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 32, jeweils mwN). Der Verweis auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- reicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern allein auf die Rechtsfolgen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232 [juris Rn. 60]; BGH, NJW 2015, 3165 Rn. 29; BGH, Urteil vom 137 138 - 54 - 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 15 - Spannungsversorgungs- vorrichtung). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt demnach als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmeh- rung des Ersatzpflichtigen gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, NJW-RR 2022, 740 Rn. 53 mwN). Dieser Restschadensersatzan- spruch nach § 852 Satz 1 BGB umfasst auch die als Nebenforderung zu dem Schadensersatzbetrag geltend gemachten Zinsen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 740 Rn. 101). b) Danach stehen der Klägerin zu 6 die vom Berufungsgericht zuge- sprochenen Zinsen zu. Die Beklagte hat kartellrechtswidrig (vgl. dazu oben Rn. 114 bis 117) und damit aufgrund einer unerlaubten Handlung auf Kosten der T. die geleistete Gegenwertzahlung und die Gutachterkosten erlangt und ist im Umfang der hieraus gezogenen Nutzungen, die in ihrem Vermögen verblieben sind, weiterhin bereichert. Der Restschadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Er verjährt nach § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an; die Verjährung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der ord- nungsgemäßen Klageerhebung am 23. Dezember 2014 wirksam gehemmt wor- den. Gegen die Verurteilung nach dem Feststellungsantrag macht die Revision lediglich geltend, dieser Anspruch bestehe nicht, weil das Handeln der Beklagten als rechtmäßig anzusehen, jedenfalls aber kein Schaden entstanden sei. Beides greift - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 123 bis 126 und Rn. 127 bis 132) - nicht durch. D. Auf die Revisionen der Parteien ist das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 139 140 141 - 55 - Hinsichtlich der Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nach den Feststellungen des Berufungsge- richts und den in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verzinsungen nicht fälliger Forderungen auf den Gegenwert in den jeweiligen Beträgen enthalten oder entsprechende Zinsen der Höhe nach nicht zweifelsfrei sind und deshalb weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen wer- den können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird gehalten sein, den Parteien Gelegenheit zu geben, hinsichtlich dieser Kläger zur Höhe des bis- herigen (reinen) Gegenwerts sowie darauf bezogener Gutachterkosten und Zins- zahlungen vorzutragen. Um eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen, hebt der Senat die Entscheidung bezüglich dieser Kläger mit Ausnahme der Ab- weisung des Feststellungsantrags (Antrag Ziff. 3) vollständig auf. Hinsichtlich der weiteren Kläger kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kirchhoff Roloff Rombach Allgayer Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.06.2016 - 2 O 204/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2018 - 6 U 120/16 Kart - 142 143