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Urteil

KZR 47/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Satzungsbestimmungen geregelte Gegenwertforderung kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein. • Die VBL kann im Zusammenhang mit Forderungen gegen ausgeschiedene Arbeitgeber als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts gelten, wenn ihre Leistungen mit denen privater Anbieter im Wettbewerb stehen. • Die Erhebung einer unverhältnismäßigen Gegenwertforderung durch einen marktbeherrschenden Zusatzversorgungsträger kann einen Missbrauch nach § 19 GWB darstellen und Schadensersatzpflicht begründen. • Bei Altfällen sind für Verzugszinsen die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses geltenden zivilrechtlichen Regelungen maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Gegenwertregelung und Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch VBL • Eine in Satzungsbestimmungen geregelte Gegenwertforderung kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein. • Die VBL kann im Zusammenhang mit Forderungen gegen ausgeschiedene Arbeitgeber als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts gelten, wenn ihre Leistungen mit denen privater Anbieter im Wettbewerb stehen. • Die Erhebung einer unverhältnismäßigen Gegenwertforderung durch einen marktbeherrschenden Zusatzversorgungsträger kann einen Missbrauch nach § 19 GWB darstellen und Schadensersatzpflicht begründen. • Bei Altfällen sind für Verzugszinsen die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses geltenden zivilrechtlichen Regelungen maßgeblich. Die VBL (Beklagte), eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung, verlangte von der Klägerin (Ärztekammer) beim Ausscheiden aus der Beteiligung nach § 23 Abs. 2 VBLS einen Gegenwert. Die Klägerin zahlte 2005 und 2006 zusammen rund 2,2 Mio. EUR und focht die Satzungsregelung als nichtig an. Nach der vorherigen BGH-Rechtsprechung nahm die VBL 2012 eine Satzungsänderung vor und zahlte der Klägerin 2013 einen Teilbetrag; die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit für teilweise erledigt. Die Klägerin verlangte Rückzahlung der geleisteten Beträge samt Zinsen und stellte fest, dass die VBL ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Rückforderung und der Feststellung von Missbrauch sowie Schadensersatz statt; die Beklagte legte Revision ein, die Klägerin Anschlussrevision gegen Zinshöhe. • Unwirksamkeit der Gegenwertregelung: § 23 Abs. 2 VBLS aF benachteiligt ausgeschiedene Beteiligte unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Auch die nachfolgende Satzungsneuregelung und der Satzungsergänzende Beschluss unterliegen voller Inhaltskontrolle und sind unwirksam, weil sie erhebliche Einmalbelastungen und gravierende Prognoserisiken für Ausscheider vorsehen. • Unternehmereigenschaft der VBL: Die VBL ist als Anbieter von Zusatzversorgung im relevanten Zusammenhang Unternehmen i.S.d. Kartellrechts, weil ihre Leistungen seit Systemumstellung 2002 grundsätzlich mit Angeboten privater Versicherer vergleichbar sein können; hierfür bestanden bereits frühere EuGH- und BGH-Entscheidungen. • Marktabgrenzung und Marktbeherrschung: Relevanter Markt ist der Bedarfmarkt der zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Deutschland. Die VBL hielt 2002/2006 Marktanteile (ca. 40%/37%) und war durch tarifvertragliche Bindungen von Bund und Ländern sowie Marktstruktur in einer überragenden Stellung; damit lag Marktbeherrschung vor. • Missbrauch durch Gegenwertforderung: Die Erhebung einer unverhältnismäßigen Gegenwertforderung stellt einen Ausbeutungs- bzw. Konditionenmissbrauch nach § 19 GWB dar. Die Verwendung unzulässiger Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen marktbeherrschenden Normadressaten kann fahrlässig sein und Schadensersatzpflicht nach § 33 GWB aF bzw. § 33 Abs. 3 GWB begründen. • Zinsen: Für die erste Zahlung (25.4.2005) gelten die zum Entstehungszeitpunkt maßgeblichen zivilrechtlichen Zinssätze (nach altem Recht 4% gemäß § 246 BGB). Die zweite Zahlung (3.5.2006) begründet ein neues Schuldverhältnis, für das die nach der Gesetzeslage anzuwendenden Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Anwendung der entsprechenden Normen) zu gewähren sind. • Feststellungsanspruch: Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von § 23 Abs. 2 VBLS und der Schadensersatzpflicht ist zulässig und bejahungsfähig, weil ein Feststellungsinteresse besteht und die kartellrechtlichen sowie zivilrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Kein Rechtsfehler der Berufungsentscheidung: Revision der Beklagten und Anschlussrevision der Klägerin sind insgesamt unbegründet; der BGH bestätigt die Entscheidungen des Berufungsgerichts und verweist auf frühere Entscheidungen (u.a. VBL-Gegenwert I und weitere BGH-Rechtsprechung). Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin werden zurückgewiesen. Die beklagte VBL kann die von der Klägerin geleisteten Gegenwertzahlungen nicht auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage stützen, weil die Regelungen wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Die VBL hat ihre marktbeherrschende Stellung im relevanten Markt missbräuchlich durch die Erhebung unverhältnismäßiger Gegenwertforderungen ausgeübt; daher besteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin für bis zum 9.10.2012 erhobene Forderungen. Hinsichtlich der Zinsen ist für die 2005 geleistete Zahlung der damals geltende zivilrechtliche Zinssatz (4% gemäß § 246 BGB) maßgeblich; für die 2006 geleistete Zahlung gilt die höhere Verzinsung nach den für dieses Schuldverhältnis relevanten Vorschriften. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.