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Urteil

I ZR 148/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Dauerhandlungen im Internet sind Schadensersatzansprüche gedanklich in Tageshandlungen aufzuteilen; die regelmäßige Verjährung beginnt für jede Einzeltat gesondert. • Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist (§ 690 Abs.1 Nr.3 ZPO). • Nach § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB verjährt der Anspruch auf Herausgabe des durch eine Schutzrechtsverletzung Erlangten erst nach zehn Jahren; dies ermöglicht die Geltendmachung einer fiktiven Lizenzvergütung als Restschadensersatz. • Ein Anspruch aus Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann materiellen Schaden begründen; dieser ist durch eine fiktive Lizenzgebühr (ggf. mit Zuschlag) ausgleichbar und damit abschöpfbar.
Entscheidungsgründe
Verjährung, Mahnbescheid und Restschadensersatz bei Online-Urheberrechtsverletzungen • Bei Dauerhandlungen im Internet sind Schadensersatzansprüche gedanklich in Tageshandlungen aufzuteilen; die regelmäßige Verjährung beginnt für jede Einzeltat gesondert. • Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist (§ 690 Abs.1 Nr.3 ZPO). • Nach § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB verjährt der Anspruch auf Herausgabe des durch eine Schutzrechtsverletzung Erlangten erst nach zehn Jahren; dies ermöglicht die Geltendmachung einer fiktiven Lizenzvergütung als Restschadensersatz. • Ein Anspruch aus Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann materiellen Schaden begründen; dieser ist durch eine fiktive Lizenzgebühr (ggf. mit Zuschlag) ausgleichbar und damit abschöpfbar. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seines Bruders Schadensersatz wegen unbefugter Verwendung von Fotografien auf der Internetseite des Beklagten. Der Beklagte betrieb bis 2008 einen Handel mit Motorradteilen und stellte Fotos dieser Teile online. Der Kläger beantragte am 31.12.2010 einen Mahnbescheid über 204.160 €; später bezeichnete er in einem Schriftsatz vom 3.8.2012 106 konkret benannte Lichtbilder und verlangte 184.440 €. Der Beklagte erhob Verjährungseinrede. Landgericht wies ab; Berufung blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof prüft insbesondere, ob die Ansprüche verjährt sind und welche Wirkung § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB hat. • Verjährung: Regelmäßige Verjährungsfrist (§ 102 S.1 UrhG, § 195 BGB) beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den Umständen und dem Schuldner vorlag (§ 199 Abs.1 BGB). Bei dauerhaften Internetverletzungen ist gedanklich in Einzeltaten aufzuspalten; für 2006/2007 begann die Verjährung daher am 31.12.2007 und endete regulär am 31.12.2010. • Mahnbescheid: Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung nur, wenn der Anspruch im Mahnantrag hinreichend individualisiert ist (§ 690 Abs.1 Nr.3 ZPO). Hier waren die einzelnen Fotografien im Mahnantrag und im Schreiben vom 31.12.2010 nicht so bezeichnet, dass eine hinreichende Individualisierung vorlag; deshalb hemmte der Mahnbescheid die Verjährung nicht. • § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB: Diese Regelung führt dazu, dass ein Anspruch auf Herausgabe des durch Verletzung Erlangten (Restschadensersatz) in zehn Jahren verjährt. Der Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung der Fotografien fällt unter diese Bestimmung, weil der Verletzer einen Gebrauchsvorteil erlangt hat, dessen Wert (fiktive Lizenz) zu ersetzen ist. • Anrechnung und Art des Schadens: Die geltend gemachte Pauschale (Aufschlag 100% auf fiktive Lizenz) nimmt den materiellen Charakter des Schadens an, nicht zwingend einen immateriellen. Materielle Schäden durch fehlende Urheberbenennung (z.B. entgangene Folgeaufträge) können durch eine fiktive Lizenzvergütung mit Zuschlag ausgeglichen werden; dies ist nach § 287 ZPO zu würdigen. • Konsequenz für das Verfahren: Für die in 2006/2007 entstandenen Ansprüche greift die zehnjährige Verjährung nach § 102 S.2 UrhG i.V.m. § 852 BGB, sodass die betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht verjährt waren. Für 2008 festgestellte Zugänglichmachungen hat der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen und bewiesen, sodass diese Ansprüche zu Recht abgelehnt wurden. • Verwirkung: Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht dargelegt; insbesondere konnte sich der Beklagte nicht schutzwürdig darauf verlassen, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, da bereits am 31.12.2010 eine Mahnrüge vorlag. Der Revision des Klägers wird teilweise stattgegeben. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als es den Kläger mit Wirkung für einen Betrag von 122.960 € nebst Zinsen belastet hat; dieser Betrag entspricht dem auf die Jahre 2006 und 2007 entfallenden Teil der geltend gemachten Forderung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zu treffen sind. Der Senat hat festgestellt, dass die Ansprüche für 2006/2007 wegen der Regelung des § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht verjährt sind und eine fiktive Lizenzvergütung als Restschadensersatz geltend gemacht werden kann; insoweit hat der Kläger Erfolg. Die für 2008 geltend gemachten Ansprüche bleiben unbegründet, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend bewiesen hat.