Urteil
IV ZR 513/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlender oder nicht deutlich hervorgehobener Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. bleibt das Widerspruchsrecht in den von EU-Richtlinien erfassten Fällen bestehen; die Richtlinienkonforme Auslegung führt zu Fortbestand des Widerspruchsrechts über die Jahresfrist hinaus.
• Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich für Verluste der Fondsanteile einzustehen; diese Verluste sind bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.
• Nicht alle Prämienanteile sind als Nutzungen herauszugeben: Abschluss- und Verwaltungskostenanteile begründen regelmäßig keine Vermutung gezogener Nutzungen, der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich gezogene Nutzungen.
• Der Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; die Verjährung beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt der Widerspruchserklärung.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung fondsgebundener LV nach wirksamem Widerspruch: Fondsverluste sind beim Wertersatz zu berücksichtigen • Bei fehlender oder nicht deutlich hervorgehobener Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. bleibt das Widerspruchsrecht in den von EU-Richtlinien erfassten Fällen bestehen; die Richtlinienkonforme Auslegung führt zu Fortbestand des Widerspruchsrechts über die Jahresfrist hinaus. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich für Verluste der Fondsanteile einzustehen; diese Verluste sind bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. • Nicht alle Prämienanteile sind als Nutzungen herauszugeben: Abschluss- und Verwaltungskostenanteile begründen regelmäßig keine Vermutung gezogener Nutzungen, der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich gezogene Nutzungen. • Der Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; die Verjährung beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt der Widerspruchserklärung. Der Kläger schloss 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) ab und zahlte insgesamt 11.833,30 € Beiträge. Auf dem ihm übersandten Versicherungsschein war eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht drucktechnisch hervorgehoben; der Kläger bestritt den vollständigen Erhalt der Unterlagen. Er erklärte 2013 den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.; die Beklagte wertete dies als Kündigung und zahlte Fondsvermögen in Höhe von 8.582,07 € aus. Der Kläger verlangte Rückzahlung der geleisteten Prämien abzüglich der bereits gezahlten Summe sowie Nutzungsersatz; das Berufungsgericht gab ihm unter Abzug des Risikoanteils von 410 € teilweise statt. Die Beklagte führte Verfristung, Verwirkung und Entreicherung sowie Verjährung geltend. Gegen das Berufungsurteil richtete sich die Revision der Beklagten; der BGH hob insoweit auf, dass Fondsverluste abzuziehen seien, und wies die Sache zurück an das Berufungsgericht zur weiteren Entscheidung. • Widerspruchsbelehrung: Die Belehrung nach § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. war nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben; dadurch wurde die 14-tägige Frist nicht wirksam in Gang gesetzt und der Widerspruch des Klägers war rechtzeitig. Wegen unionsrechtlicher Vorgaben ist § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. richtlinienkonform so auszulegen, dass im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien bei unterlassener oder unzureichender Belehrung ein Fortbestand des Widerspruchsrechts besteht. • Verwirkung/Verfristung: Ein Verwirkungseinwand der Beklagten scheitert, weil das Umstandsmoment (schutzwürdiges Vertrauen) nicht gegeben ist, da die Beklagte selbst die unzureichende Belehrung verursacht hat. • Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB): Mit wirksamem Widerspruch entstand ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Prämien; dabei ist der während der Leistungszeit erlangte Versicherungsschutz als Wertersatz zu berücksichtigen, weshalb der Risikoanteil (hier 410 €) abzuziehen ist. • Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) und Fondsverluste: Abschluss- und Verwaltungskostenanteile begründen keine Entreicherung mit der Folge der Minderung durch Verluste; anders als das Berufungsgericht ist der BGH jedoch der Auffassung, dass Fondsverluste, die aus den vereinbarungsgemäß zur Anlage bestimmten Sparanteilen entstanden sind, adäquat-kausal mit den Prämienzahlungen zusammenhängen und daher bereicherungsmindernd zu berücksichtigen sind. • Verjährung (§§ 195,199 BGB): Der bereicherungsrechtliche Anspruch entsteht erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts; die regelmäßige Verjährungsfrist begann daher nicht vor der Widerspruchserklärung 2013 und ist innerhalb der Frist geltend gemacht worden. • Nutzungsanspruch (§ 818 Abs.1 BGB): Nutzungen sind nur in tatsächlicher Höhe herauszugeben; der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Nutzungen, pauschale Zinssatzbehauptungen genügen nicht. Abschluss- und Verwaltungskostenanteile begründen keine Vermutung gezogener Nutzungen, und bei fondsgebundenen Verträgen sind Gewinne aus dem Fondsguthaben als tatsächlich gezogene Nutzungen maßgeblich. Der Revision der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als es Fondsverluste nicht in Abzug gebracht hat; die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Höhe der abzuziehenden Fondsverluste an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision des Klägers ist zurückgewiesen. Insgesamt steht dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf die geleisteten Prämien zu, vermindert um den Wert des faktisch genossenen Versicherungsschutzes (Risikoanteil) und um die realisierten Fondsverluste aus den vereinbarungsgemäß angelegten Sparanteilen; Abschluss- und Verwaltungskostenanteile sind dagegen nicht als Nutzungen in Abzug zu bringen. Außerdem bestehen die erstattungsrechtlichen Ansprüche nicht als allgemeiner Nutzungsanspruch in der vom Kläger behaupteten Höhe, weil er die tatsächlichen Nutzungen nicht substantiiert dargelegt hat.