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Urteil

6 U 193/10 (Kart)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 23 Abs. 2 VBLS ist als Klausel der Satzung der VBL AGB-rechtlich prüfbar und unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. • § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung von 2001 ist in mehreren Punkten wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (u.a. Gleichstellung verfallbarer und unverfallbarer Anwartschaften, sofortige Einmalzahlungspflicht, pauschaler Fehlbetragszuschlag). • Die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung führt zu einer Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist; ein ersatzloser Wegfall wäre unbillig. • Die VBL ist kein Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne für die hier streitigen Finanzierungsregelungen; kartellrechtliche Ansprüche (§ 33 GWB) der Beklagten greifen nicht. • Die Beklagte hat einen Teil ihrer Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet und kann Rückforderung nebst angemessener Verzinsung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen; die Widerklage auf Schadensersatz wegen Verwendung unwirksamer AGB ist begründet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit und Folgen der Gegenwertklausel § 23 Abs.2 VBLS bei Ausscheiden von Beteiligten • § 23 Abs. 2 VBLS ist als Klausel der Satzung der VBL AGB-rechtlich prüfbar und unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. • § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung von 2001 ist in mehreren Punkten wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (u.a. Gleichstellung verfallbarer und unverfallbarer Anwartschaften, sofortige Einmalzahlungspflicht, pauschaler Fehlbetragszuschlag). • Die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung führt zu einer Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist; ein ersatzloser Wegfall wäre unbillig. • Die VBL ist kein Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne für die hier streitigen Finanzierungsregelungen; kartellrechtliche Ansprüche (§ 33 GWB) der Beklagten greifen nicht. • Die Beklagte hat einen Teil ihrer Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet und kann Rückforderung nebst angemessener Verzinsung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen; die Widerklage auf Schadensersatz wegen Verwendung unwirksamer AGB ist begründet. Die VBL (Klägerin) verlangt von der Beklagten nach deren Kündigung der Beteiligung zum 31.12.2003 die Nachzahlung eines nach Satzung berechneten Gegenwerts; die Beklagte leistete einen Abschlag von 15.000.000 EUR und später weitere Zahlungen. Die VBL setzte dann einen versicherungsmathematisch ermittelten Gegenwert fest und klagte auf Zahlung des Restbetrags. Die Beklagte wehrt sich gegen die Klage, erhebt Widerklage auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge, auf Verzinsung und auf Schadensersatz und rügt die Unwirksamkeit von Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit und Ausgestaltung der Gegenwertregelung sowie sich daraus ergebende Zahlungs- und Verzinsungsansprüche. Die Parteien berufen sich auf bisherige Satzungsfassungen (1967, 1995, 2001) und auf tarifvertragliche Bezüge. Das Landgericht wies die Klage ab; die VBL legte Berufung ein, die Beklagte Anschlussberufung und umfangreiche Widerklageanträge. • Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle: Die VBLS-Regelung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen; § 23 Abs.2 VBLS unterliegt daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, weil die konkrete Satzungsbestimmung keine bloße Umsetzung einer tarifvertraglichen Grundentscheidung ist und der ATV keine entsprechende, mit §23 übereinstimmende Regelung enthält. • Bereichsausnahme und Tarifautonomie: Eine pauschale Ausnahme der AGB-Kontrolle für die gesamte Satzung ist nicht gegeben; nur einzelne Satzungsbestimmungen, die unmittelbar Umsetzung tarifvertraglicher Entscheidungen sind, können in eingeschränktem Umfang kontrollfrei sein. § 23 Abs.2 VBLS regelt primär den Interessenkonflikt zwischen Arbeitgebern und fällt nicht unter die Bereichsausnahme. • Unwirksamkeitspunkte der Fassung 2001: a) Verfallbare Anwartschaften dürfen nicht wie unverfallbare voll in den Gegenwert einbezogen werden, weil dies eine unangemessene Benachteiligung der ausscheidenden Beteiligten darstellt. b) Die Pflicht zur sofortigen Einmalzahlung des Gegenwerts benachteiligt, weil sie Liquiditäts- und Bewertungsrisiken einseitig auf den Ausscheidenden verlagert; alternative Sicherungs- oder Erstattungsmodelle wären denkbar. c) Der pauschale 10%-Zuschlag zur Deckung von Fehlbeträgen berücksichtigt nur Nachteile für die VBL, lässt Umkehrfälle unberücksichtigt und ist angesichts der Ausgestaltungsspielräume der VBL unangemessen hoch. • Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: Die Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertklausel führt zu einer Regelungslücke; diese ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei eine ersatzlose Streichung unzulässig wäre, weil sie zu einer einseitigen Belastung der verbleibenden Beteiligten führen würde. Die VBL kann eine neue, angemessene Regelung treffen, die gegebenenfalls rückwirkend gelten kann. • Kartellrechtliche Vorfrage: Die VBL ist für die hier in Rede stehenden Finanzierungsregelungen kein Unternehmen i.S. des Kartellrechts; daher sind kartellrechtliche Haftungsgrundlagen (§§ 19,33 GWB) nicht anwendbar. • Rückforderungs- und Verzinsungsanspruch: Wegen der Unwirksamkeit des Anspruchs bestand für die Beklagte keine Rechtsgrundlage für geleistete Zahlungen; nach § 812 BGB sind diese zurückzuerstatten. Die Beklagte hat zudem laut § 818 BGB Anspruch auf Nutzungszufluss; insoweit sind Verzinsungssätze der tatsächlich erwirtschafteten Erträge (Jahresdurchschnitte 2004–2010: konkret belegt zwischen 3,3 % und 4,3 %) maßgeblich; für Zeiträume ab Rechtshängigkeit gelten die gesetzlichen Zinsen. • Schadensersatz wegen unwirksamer AGB: Die VBL hat die unwirksame Klausel verwendet und trifft ein Verschulden; daraus folgt nach der Rechtsprechung des BGH eine Verpflichtung zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden der Beklagten. • Prozessuale Zulässigkeit der Widerklage: Teile der Widerklage sind unzulässig wegen einer zuvor getroffenen Prozessvereinbarung; jedoch sind Ansprüche auf Rückzahlung, Verzinsung und Feststellung von Ersatzpflichten insoweit zulässig und zum Teil begründet. Die Klage der VBL wird abgewiesen; die VBL hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts auf der Grundlage der bisherigen Fassung von § 23 Abs. 2 VBLS. Die Widerklage der Beklagten ist in Teilen begründet: Die Beklagte kann die von ihr geleisteten Zahlungen (u. a. 15.000.000 EUR und weitere Zahlungen sowie Gutachterkosten) wegen Leistungsgrundlosigkeit zurückverlangen; für die Rückerstattung stehen der Beklagten Nutzungsansprüche zu, die anhand der von der VBL dargelegten und nicht bestrittenen Durchschnittserträge der Jahre 2004–2010 (jeweils konkret 3,3–4,3 %; konkret belegte Jahreswerte) zu verzinsen sind; für Zeiträume ab Rechtshängigkeit gelten die gesetzlichen Zinsen. Weiterhin ist festzustellen und entschieden, dass die VBL der Beklagten den durch die Geltendmachung der auf der unwirksamen Klausel beruhenden Gegenwertforderung entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen muss; eine kartellrechtliche Haftung der VBL kommt nicht in Betracht. Die Parteien können die Folgen der Unwirksamkeit der Satzungsregelung durch eine angemessene neue Regelung beheben; ein ersatzloser Wegfall der Gegenwertregel wäre unbillig. Die einzelnen Zahlungs- und Kostenfolgen sind im Tenor des Urteils näher geregelt; die Revision wurde zugelassen.