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Entscheidung

3 StR 441/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120821B3STR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120821B3STR441.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/20 vom 12. August 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 2021 einstimmig beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesge- richts München vom 11. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte W. des Weiteren die den nachfolgend genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen: …. Schäfer Paul Berg Anstötz Kreicker Vorinstanz: München, OLG, 11.07.2018 - 6 St 3/12 2 StE 8/12-2