Entscheidung
6 StR 458/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524U6STR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524U6STR458.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 458/23 vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt M. , Rechtsanwalt R. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Hof vom 8. Mai 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 1. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die auf die Freisprüche zu den Fällen VIII.1 bis 3 der Urteilsgründe wirksam beschränkte und vom Generalbun- desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Mit den zugelassenen Anklagen vom 19. Oktober 2022 und 23. Ja- nuar 2023 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten insoweit zur Last, in drei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben, davon 1 2 - 4 - in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte habe mit anderen den Kauf und die Über- nahme von Marihuana und Haschisch vereinbart, um diese dann gewinnbringend weiter zu verkaufen. Entsprechend der Abrede seien dem Angeklagten in drei Fällen Betäubungsmittel per Post an von ihm benannte Adressen in Dresden übersandt worden. In zwei Fällen habe es sich um Meldeadressen des Angeklag- ten gehandelt. Vor der Auslieferung seien die Sendungen (449,58 und 596,12 Gramm Marihuana sowie 92,76 Gramm Haschisch) bei Zollkontrollen auf- gefunden und sichergestellt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten we- gen dieser Vorwürfe aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. Die Freisprüche haben keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Land- gerichts begegnet in diesen Fällen – auch eingedenk des eingeschränkten revi- sionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – 6 StR 441/21, NStZ-RR 2022, 252; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896, 2897) – durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. 1. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Gericht überspannte An- forderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. So hat es zur Begründung der Freisprüche darauf hingewiesen, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte Besteller der an ihn adressier- ten Cannabislieferungen gewesen sei, damit habe Handel treiben oder einen et- waigen Handel durch Dritte durch Zurverfügungstellung seiner Adresse habe un- terstützen wollen. Die Verurteilung des Angeklagten sei „nicht möglich gewesen“, weil die Strafkammer „nicht restlos ausschließen“ könne und es auch nicht „völlig 3 4 - 5 - abwegig“ sei, dass ein Freund oder ein unbekannter Dritter die Personalien des Angeklagten ohne dessen Wissen ausgenutzt hätte. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2022 – 6 StR 243/22, NStZ-RR 2023, 59, 60; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 8 mwN). Schlussfolgerungen müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2023 – 4 StR 234/22, NJW 2023, 2291, 2292; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 12 mwN). 2. Die den Freisprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft und weist damit einen weiteren revisionsrechtlich relevanten Rechts- fehler auf (vgl. BGH aaO). Ungeachtet dessen, ob für eine Dritttäterschaft über- haupt reale Anknüpfungspunkte vorlagen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Feb- ruar 2022 – 2 StR 399/21, NStZ-RR 2022, 146, 147 f.; vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15, Rn. 8 ff.), erschließt sich nicht, wie Dritte – ohne Wissen und ohne jedes Zutun des Angeklagten – in den Besitz der Postsendungen mit dem Can- nabis hätten gelangen können. Die Urteilsgründe verhalten sich dazu nicht. 3. Das Urteil lässt ferner die erforderliche Gesamtwürdigung des Beweis- stoffs vermissen. Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Erst sie entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, 5 6 7 - 6 - dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Dabei müssen die Indizien zueinander in Bezug gesetzt und gegenei- nander abgewogen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2022 – 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214; vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188, 2189; KK-StPO/Tiemann aaO Rn. 79). Eine solche Gesamtwürdigung der zahlreichen Indizien lässt sich den Ur- teilsgründen nicht entnehmen. Vielmehr beschränkt sich das Landgericht auf die floskelhafte Formulierung, dass die „Indizien in ihrer Gesamtheit“ zwar für die Tä- terschaft des Angeklagten sprächen, eine Tatbegehung durch einen Dritten aber nicht ausgeschlossen werden könne. 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechts- fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Ange- klagten gewonnen hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Sollte das neue Tatgericht sich davon überzeugen können, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, wird es die durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Än- derung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) veränderte Rechtslage zu beachten haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24). Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hof, 08.05.2023 - 1 KLs 4230 Js 8107/22 hinzuverbunden: 1 KLs 4230 Js 937/23 8 9