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Entscheidung

4 StR 446/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191224B4STR446
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191224B4STR446.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/24 vom 19. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 19. Dezember 2024 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 19. Juni 2024 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat das Geschehen auf dem Parkplatz des Einkaufs- markts in beiden Sachverhaltsalternativen – entweder die Angeklagte O. oder die Angeklagte H. steuerte das Fluchtfahrzeug – für die jeweils andere Angeklagte rechtsfehlerfrei als (schweren) gefährlichen Eingriff in den Straßen- verkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in mittäterschaftlicher Be- gehungsweise gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23 Rn. 8 mwN). Auch diejenige Angeklagte, die das Fahrzeug nicht eigen- händig lenkte, ist vorliegend als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzu- sehen mit der Folge der Zurechnung fremder Tatbeiträge. Denn nach den ge- troffenen und tragfähig belegten Feststellungen hatte die Mitfahrerin ein ebenso erhebliches Interesse an dem Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin - 3 - selbst, namentlich um mit der Beute aus dem zuvor gemeinsam begangenen La- dendiebstahl zu entkommen und sich ihrer Identifizierung als Täterin zu entzie- hen. Ferner leistete die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag, in- dem sie ihre Komplizin aufforderte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht ver- sperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Wil- len dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 269/23 Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN). Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus ermöglichte sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwid- rigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte. Ohne diesen konnte das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden. Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist wegen Krankheit an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 19.06.2024 ‒ (515 KLs) 235 Js 1261/23 (21/23)