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Entscheidung

3 StR 149/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230125U3STR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230125U3STR149.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 149/24 vom 23. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. Januar 2025 in der Sitzung am 23. Januar 2025, an denen teilgenommen ha- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger M. H. , D. H. , L. G. und Q. G. , Amtsinspektorin - in der Verhandlung -, Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten so- wie der Nebenkläger M. H. , D. H. , L. G. und Q. G. gegen das Urteil des Oberlandesge- richts Koblenz vom 9. Oktober 2023 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesanwalts hat die Staatskasse, im Übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch tragen die im Revisions- verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Staatskasse zur Hälfte und jeder revidierende Nebenkläger zu einem Achtel. Ferner hat die Staatskasse die durch die Revisionen des Gene- ralbundesanwalts und der Nebenkläger dem Angeklagten sowie der Angeklagte die durch seine Revision den Nebenklägern ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung zu 1 - 4 - einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der General- bundesanwalt begehrt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision zu Lasten des Angeklagten eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich acht weiterer tat- einheitlicher Fälle des versuchten Mordes sowie der versuchten besonders schweren Brandstiftung und wendet sich gegen den Strafausspruch. Die Neben- kläger M. H. , D. H. , L. G. und Q. G. be- anstanden ebenfalls mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben kei- nen Erfolg. I. 1. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Im September 1991 war der damals zwanzigjährige Angeklagte in die na- tionalsozialistisch ausgerichtete Skinhead-Szene in S. integriert. Am Abend des 18. September 1991 besuchte er mit deren Anführer und einem wei- teren Gleichgesinnten eine Gaststätte. Dort hetzte der Anführer vor dem Hinter- grund von Ausschreitungen gegen Ausländer in H. gegen Ausländer und Asylbewerber und vermittelte den Eindruck, man müsse „wie im Osten“ et- was gegen das örtliche Asylbewerberheim unternehmen. Er äußerte mit Blick auf die Ereignisse in H. , „dass hier auch mal sowas passieren müsse“. Nach Verlassen der Gaststätte trennte sich der Angeklagte von den beiden an- deren und fasste nun oder bereits zuvor den Entschluss, noch in der Nacht einen Brandanschlag auf ein bestimmtes Asylbewerberheim zu verüben. Er wollte das Gebäude unbrauchbar machen und die von ihm als Ausländer verachteten Be- wohner vertreiben. Ob sie bei dem Brand Schaden an Leib oder Leben erleiden würden, war ihm egal. 2 3 - 5 - Der Angeklagte besorgte sich für die Tat einen Kanister mit mehreren Litern Benzin und begab sich zu der Unterkunft. Dort feierten im Erdgeschoss acht Personen, unter anderem die vier revidierenden Nebenkläger, einen Ge- burtstag. Zudem befanden sich 13 weitere Personen in dem Gebäude. Der An- geklagte schlich sich in das im rückwärtigen Gebäude liegende Treppenhaus. Dort goss er das mitgeführte Benzin auf die unteren Stufen der Holztreppe sowie eine dahinterliegende Wand und entzündete es. Er erkannte und nahm billigend in Kauf, dass die sich in den oberen Stockwerken aufhaltenden, vermutlich schla- fenden Bewohner in die Gefahr des Todes durch Ersticken oder Verbrennen kommen könnten oder ansonsten in ihrer körperlichen Integrität erheblich gefähr- det sein würden. Zudem war ihm bewusst und von ihm hingenommen, dass auch die sich im Erdgeschoss aufhaltenden Personen in die Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen geraten würden. Hiervon nahm er nur die in einem be- leuchteten Eckzimmer Feiernden aus, aus dem er Musik gehört hatte. Von diesen glaubte er, sie würden sich rechtzeitig vor einem Übergreifen des Brandes auf das Erdgeschoss über den unverschlossenen Haupteingang direkt neben dem Zimmer oder über das Fenster in Sicherheit bringen können, sobald sie das Feuer oder den Brand bemerkten. Zudem erkannte er die Gefahr, dass sich das nicht mehr zu kontrollierende Feuer zu einem Vollbrand ausdehnen würde und sich auf Nachbargebäude erstrecken könnte. Ferner war ihm bewusst, dass sich die Personen im Gebäude keines Angriffs auf ihr Leben versahen und daher, mit Ausnahme der Personen im Eckzimmer, in der Möglichkeit stark eingeschränkt waren, dem Brand entgegenzuwirken oder zu entkommen. Da der Angeklagte zuvor Alkohol getrunken hatte, war seine Fähigkeit, nach der fortbestehenden Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, nicht ausschließbar erheblich ver- mindert. Das Entzünden des Benzins hatte eine Verpuffung und ein Ausbreiten des Feuers innerhalb weniger Sekunden zur Folge. Der im Dachgeschoss lebende 4 5 - 6 - Y. wurde von einer Flammenwand erfasst, als er das Gebäude verlassen wollte und am obersten Treppenpodest angekommen war. Er erlitt am ganzen Körper schwerste Verbrennungen und rief zehn bis 15 Minuten laut um Hilfe. Nachdem er schließlich hatte geborgen werden können und bis zuletzt bei Bewusstsein war, erlag er wenige Stunden später im Krankenhaus seinen Ver- letzungen. Die übrigen Personen konnten sich aus dem Haus retten, teils durch Sprünge aus dem Fenster oder Nutzung der brennenden Treppe. Einige zogen sich dabei Verletzungen wie einen Beinbruch, Verbrennungen und Schnittwun- den zu oder litten weiter unter den psychischen Folgen der Tat. Im Treppenhaus brannten die Stufen, das Geländer und die Tapete. Die darunterliegende Gipsschicht platzte vom Mauerwerk. Es kam zu Verbrennungen am Dachgebälk. Insgesamt 55 Feuerwehrmänner löschten den Brand schließlich vollständig. Das Gebäude war so stark beschädigt, dass es nicht mehr bewohnt werden konnte. 2. Das Oberlandesgericht hat die Tat hinsichtlich des Getöteten als Mord in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und in Bezug auf zwölf wei- tere Hausbewohner als entsprechende tateinheitliche Versuche gewertet. Dabei hat es die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe als gegeben erachtet. Seine Feststellung, der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten habe sich nicht auf die sich im Eckzimmer auf- haltenden Personen bezogen, hat es damit begründet, dass er davon ausgegan- gen sei, die dort Anwesenden würden das Feuer zuerst bemerken und sich recht- zeitig vor einem Vollbrand des Erdgeschosses in Sicherheit bringen. Nach Wer- tung des Oberlandesgerichts erkannte der Angeklagte, dass die Personen in dem vorderen beleuchteten Zimmer noch wach waren und ihnen ein Fluchtweg durch die Haupteingangstür offenstand. 6 7 - 7 - II. Die zulässigen Revisionen sind insgesamt unbegründet. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Generalbundesanwalts hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben. a) Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende, die Strafver- folgungszuständigkeit des Bundes eröffnende besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 240 ff.). In die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Un- rechtsgehalt etwa die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bun- desrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit glei- chen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (s. BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 11). Hieran gemessen war die aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangene Tat des Angeklagten nach dem vom Oberlandesgericht dargelegten Kontext geeignet, gerade bei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Aus- ländern ein Klima der Angst vor willkürlichen und gewaltsamen Angriffen zu schaffen; außerdem bestand die Gefahr der Beeinflussung von Nachahmungs- tätern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, juris Rn. 19). b) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen sind belegt und tragen den Schuldspruch. aa) Die Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. 8 9 10 11 12 - 8 - (1) Die Feststellungen zu Lasten des Angeklagten sind - auch unter Be- rücksichtigung der dagegen von der Verteidigung in der Revisionshauptverhand- lung vorgebrachten Bedenken - ohne revisible Mängel. Namentlich kommt es ins- besondere nicht darauf an, dass offengeblieben ist, wo der Angeklagte sich den für die Tat verwendeten Kanister und das Benzin besorgte. (2) Soweit sich das Oberlandesgericht nicht von einem bedingten Tö- tungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die im Eckzimmer feiernden Perso- nen überzeugt hat, genügen die Urteilsgründe den zu beachtenden Anforderun- gen an die Beweiswürdigung. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich sowie nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich zumindest um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirkli- chung abfindet (Willenselement). Vor Annahme eines bedingten (Tötungs-)Vor- satzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamt- schau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Täter gewählte kon- krete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 21. September 2021 - 3 StR 38/21, juris Rn. 23). Dabei obliegt es allein dem Tatgericht, sich unter dem umfassenden Ein- druck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bil- den. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sach- 13 14 15 16 - 9 - lichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un- klar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfah- rungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anfor- derungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeu- gungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 23 mwN). Nach diesen allgemeinen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zu- reichend dargelegt, aus welchen Gründen es einen bedingten Tötungsvorsatz in Bezug auf die acht sich im Eckzimmer des Erdgeschosses befindlichen Personen - anders als bei den übrigen sich im Haus aufhaltenden Menschen - für nicht ge- geben erachtet hat. Es hat dabei in die notwendige Gesamtschau eingestellt, dass einerseits die Brandlegung auch für die Personen im Eckzimmer eine Ge- fahr darstellte, andererseits der Angeklagte erkannte, dass die sich dort Aufhal- tenden noch wach waren, sie das Feuer schnell bemerken konnten und ihnen mit der Haupteingangstür ein naheliegender Fluchtweg zur Verfügung stand (vgl. zu einzelnen Gesichtspunkten BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 300/00, StV 2003, 557, 558 mwN; vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 18; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9). Es stellt einen möglichen Schluss dar, den Vorsatz in Bezug auf die in einem Raum fei- ernden Personen anders zu bewerten als bei den übrigen, aus Sicht des Ange- klagten vermutlich schlafenden und sich in anderen Räumen aufhaltenden Per- sonen. Dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen das Feuer nicht kontrollieren konnte, steht seiner Annahme nicht entgegen, die Feiernden 17 - 10 - würden den - letztlich unkontrollierbaren - Brand rechtzeitig bemerken und sich vor ihm in Sicherheit bringen können. Das Oberlandesgericht hat in diese Wertung nicht ausdrücklich die rassis- tische Motivation des Angeklagten einbeziehen müssen, da diese vorrangig das Willenselement des Vorsatzes betrifft, die Kenntnis von naheliegenden Flucht- möglichkeiten dagegen maßgeblich das Wissenselement. Dass es dem Ange- klagten grundsätzlich egal war, ob die Hausbewohner zu Schaden kamen, steht daher hier nicht in Widerspruch zu der Schlussfolgerung, er habe damit gerech- net, dass die sich im Eckzimmer aufhaltenden Menschen sich rechtzeitig in Si- cherheit bringen; denn danach lag für ihn in Bezug auf diese Personen ein Er- folgseintritt fern. Überdies stellt es nach der konkreten Konstellation keine erörterungsbe- dürftige Lücke dar, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, etwaige Rettungsbemühungen zugunsten anderer Hausbewohner hätten eine Flucht aus dem Eckzimmer hindern können. Nach den Urteilsgründen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Angeklag- ten bei der Tat solche Erwägungen - wie gegebenenfalls bei der Rettung eines eigenen Kindes (s. BGH, Urteil vom 4. September 2024 - 6 StR 137/24, juris Rn. 8) - nahelagen und daher ausdrücklich zu erörtern gewesen wären (vgl. zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eines Retters BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322). bb) Der Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwe- rer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 211, 307 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung), 22, 23, 52 StGB ergibt sich aus den Feststellungen. Dies gilt insbesondere für die vom Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegten 18 19 20 - 11 - Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe. Zwar könnte zudem noch eine grausame Tötung gegeben sein, zumal der Getötete vom Zeitpunkt seiner erheblichen Verbrennungen bis zu sei- nem Versterben mehrere Stunden später bei Bewusstsein war (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. November 2016 - 5 StR 390/16, BGHSt 61, 302 Rn. 3, 6; Urteil vom 6. Dezember 2013 - 5 StR 281/23, juris Rn. 18 f.). Doch änderte das Hinzu- treten eines weiteren Mordmerkmals an dem Schuldspruch nichts. Soweit der Angeklagte im Übrigen durch die Tat weitere Straftatbestände verwirklichte, steht einer Ahndung die Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB) entgegen. c) Die Rechtsfolgenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Da der Angeklagte bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils be- reits 52 Jahre alt war, hat das Oberlandesgericht zutreffend erwogen, dass eine Jugendstrafe zwar grundsätzlich an einer erforderlichen erzieherischen Einwir- kung auszurichten ist, dem Erziehungsgedanken bei einem inzwischen ausge- reiften Angeklagten aber nur noch geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. März 2019 - 3 StR 452/18, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 13 Rn. 4; Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 7 ff.). Es ist - entgegen dem schriftlichen Revisionsvorbringen des Generalbun- desanwalts - nicht rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht bei Bemessung der Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alternative 2, § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG in der zur Tatzeit geltenden Fassung) nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass dieser in seiner Einlassung Sch. als Haupttäter bezeichnet hat, der die Stunden vor der Tat mit ihm gemeinsam in der Gaststätte verbrachte, seinerzeit ebenfalls der Skinhead-Szene angehörte und mit dieser später brach. 21 22 23 24 - 12 - Einem leugnenden Angeklagten darf grundsätzlich nicht angelastet wer- den, wenn er die Schuld an der Tat einem anderen zuschiebt. Erst wenn zu der Falschbelastung Umstände hinzukommen, nach denen dieses Verteidigungsver- halten Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung ist, etwa eine Verleumdung, Herabwürdigung oder Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung betrifft, ist eine strafschärfende Berücksichtigung gerechtfertigt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 7. Dezember 2021 - 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116; vom 13. März 2024 - 4 StR 442/23, juris Rn. 20 mwN). Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze herangezogen und näher dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung die Grenzen zulässigen Verteidiger- verhaltens noch nicht überschritten seien. Diese Wertung ist aufgrund der ge- troffenen Feststellungen nachvollziehbar. Die dagegen mit der Revision vorge- brachten Einwände zum Hintergrund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den vom Angeklagten als Täter Bezeichneten und zu einem Rachemotiv sind urteilsfremd. Mit Blick auf die sonstigen Umstände war das Tatgericht auch nicht verpflichtet, zu diesen von der Revision vermissten Gesichtspunkten wei- tere Ausführungen zu machen. Hierbei ist einzubeziehen, dass eine etwaige Überschreitung des zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht ohne weiteres zur Folge hätte, dass es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungs- grund handelt, den das Tatgericht zwingend strafschärfend berücksichtigen müsste (vgl. allgemein etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337; Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, 186). bb) Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Ju- gendstrafe höher bemessen hätte, wenn es als viertes Mordmerkmal eine grau- same Tatbegehung angenommen hätte; denn in der Sache hat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten herangezogen, dass Y. „qualvoll 25 26 27 - 13 - nach mehrstündigem, bei vollem Bewusstsein geführten Überlebenskampf an seinen massiven Brandverletzungen“ verstarb. 2. Aus den genannten Gründen verhelfen die von den Nebenklägern und dem Angeklagten erhobenen Sachrügen deren Revisionen ebenfalls nicht zum Erfolg. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19, juris Rn. 27 ff. mwN; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, juris Rn. 86). Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Oberlandesgericht Koblenz, 09.10.2023 - 4 StE 10/22 28 29