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Entscheidung

6 StR 589/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR589
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR589.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 589/23 vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1., 3.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. zu 2.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 13. September 2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und Y. wird das vorbezeichnete Urteil ‒ unter Erstreckung auf den Mitangeklag- ten H. ‒ a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe der Beihilfe zum schweren Woh- nungseinbruchdiebstahl schuldig sind, b) unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen auf- gehoben aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall II.3 der Urteilsgründe, bb) in den Gesamtstrafaussprüchen sowie cc) in den jeweiligen Einziehungsaussprüchen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten M. und Y. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. und Y. werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Wohnungs- einbruchdiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es wegen schweren Wohnungsein- bruchdiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und ein durch einbezogenen Strafbefehl angeordnetes Fahrverbot aufrechterhalten. Ferner hat es den Angeklagten H. wegen schweren Wohnungseinbruchdieb- stahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen sämtliche Angeklagte hat das Landgericht überdies Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. I. Die Revision des Angeklagten H. ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die rechtzeitig durch seine Verteidigerin eingelegte Revision ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet. 1. Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen einer Verlet- zung des materiellen Rechts angefochten wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begeh- 1 2 3 - 4 - ren auf Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus dem Zusam- menhang des Vorbringens ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Au- gust 1991 – 3 StR 296/91, NStZ 1991, 597; vom 17. Januar 1992 – 3 StR 475/91, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96). Das bloße Ersuchen, das angegriffene Urteil „auf rechtliche Feh- ler hin“ zu überprüfen, stellt demgegenüber keine auslegungsfähige Revisions- begründung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – 3 StR 49/22, NStZ-RR 2022, 208, 209). 2. Ein nach den vorgenannten Maßstäben konkretisiertes Begehren kann dem Verteidigerschriftsatz auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnommen werden. Die Rechtsmittelschrift enthält lediglich die Erklärung, dass „um Über- prüfung des Urteils […] auf rechtliche Fehler hin im Rahmen der Revision er- sucht“ wird. Dem ist nicht zweifelsfrei eine eindeutige Prozesserklärung dahin zu entnehmen, dass die Sachrüge erhoben werden soll. Auch einen Antrag enthält der Verteidigerschriftsatz nicht. II. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten M. und Y. haben – unter Erstreckung auf den Mitange- klagten H. (§ 357 Satz 1 StPO) – in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führen zur Änderung des Schuld- spruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe (nachstehend 1.), zur Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafen (nachstehend 2.) und der Einziehungsentscheidungen (nachstehend 3.). Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 6 - 5 - a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: aa) Die Angeklagten M. , Y. und H. spähten am Abend des 23. Oktober 2020 das Wohnhaus des Zeugen G. aus, in das später einge- brochen werden sollte. In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2020 brachen unbekannte Täter in das Haus ein, entwendeten Gegenstände im Wert von 158 Euro und verursachten einen erheblichen Sachschaden. Ob die Ange- klagten M. , Y. und H. daran beteiligt waren, vermochte die Strafkam- mer nicht festzustellen. bb) Das Landgericht hat die Tat als gemeinschaftlich begangenen schwe- ren Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet (§ 244 Abs. 4, § 25 Abs. 2 StGB). Da- bei hat es abgestellt auf ihr Tatinteresse und die von den Angeklagten in der „Vortatphase durch das Auskundschaften des Hauses und das Einklemmen des Nagels“ erbrachten „wesentlichen Tatbeiträge“. b) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Wohnungsein- bruchdiebstahls nicht. aa) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtli- che Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen ei- genen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines ande- ren Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatge- richt aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch 7 8 9 10 11 - 6 - vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96). bb) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Annahme (mit-)täter- schaftlichen Handelns durchgreifenden Bedenken. Dies gilt selbst dann, wenn dem Tatgericht ein revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurtei- lungsspielraum zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 – 1 StR 169/84, NStZ 1984, 413; Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 72; offengelassen von BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ- RR 2023, 315, 316; vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226, 243). Ein solcher wäre hier jedenfalls überschritten. Die Urteilsgründe belegen weder eine Tatherrschaft der Angeklagten noch ihren Willen hierzu. Die gebotene Gesamt- betrachtung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt allein die Wertung zu, dass die Angeklagten als Gehilfen handelten. Sie selbst haben an der Wegnahme nicht unmittelbar mitgewirkt. Ihre Tatbeiträge beschränkten sich lediglich auf das Auskundschaften und damit auf unterstützende Tätigkeiten, die in erheblichem zeitlichen Abstand zur Tat erbracht worden waren (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschluss vom 9. Feb- ruar 2016 – 3 StR 538/15, StV 2019, 104). Schließlich belegen die Urteilsgründe kein wesentliches eigenes Tatinteresse der Angeklagten; denn das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass sie an der Tatbeute beteiligt werden sollten. cc) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Fest- stellungen getroffen werden können, die die Annahme von Mittäterschaft tragen könnten. Er ändert deshalb die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und erstreckt diese Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten H. . Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagten 12 13 - 7 - gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten ver- teidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung im Fall II.3 der Urteilsgründe führt zur Auf- hebung der betreffenden Einzelstrafen für die Angeklagten M. , Y. und H. . Dies entzieht den jeweiligen Gesamtstrafen die Grundlage. Die zugehöri- gen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem zugrundeliegen- den Wertungsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich. Damit entfällt hin- sichtlich des Angeklagten Y. auch die Entscheidung über die Aufrechterhal- tung des mit Strafbefehl vom 28. Juli 2022 verhängten Fahrverbots (§ 44 StGB), die auch für sich genommen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand gehalten hätte. Die Urteilsgründe belegen, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB insoweit nicht vorlagen. Denn das Fahrverbot war spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls – hier am 16. August 2022 – wirksam geworden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB) und damit vor Urteilsverkün- dung im Sinne des § 55 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB bereits abgelaufen. 3. Die Einziehungsentscheidungen betreffend die Angeklagten M. und Y. halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung insgesamt nicht stand. Die Urteilsausführungen zur Begründung der angeordneten Einziehung des Wer- tes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB leiden unter durch- greifenden Darstellungsmängeln. a) Das angefochtene Urteil enthält bereits keine Feststellungen dazu, dass die beiden Angeklagten aus der Tat II.3 der Urteilsgründe etwas erlangt haben. aa) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas er- langt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der 14 15 16 17 - 8 - Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitver- fügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 6/24, NStZ-RR 2024, 139; vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22, Rn. 3). Mittäterschaft für sich betrachtet belegt keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 29 f. mwN). bb) Nach den Feststellungen waren die Angeklagten an der Wegnahme- handlung nicht beteiligt. Dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eigene Verfü- gungsgewalt über das Stehlgut erhielten, ist nicht festgestellt. Solches lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. b) Ferner hat das Landgericht den Wert der im Fall II.1 der Urteilsgründe durch den Angeklagten M. erlangten Taterträge fehlerhaft berechnet. Es hat selbst darauf hingewiesen, dass Schmuckstücke in nicht unerheblichen Umfang an den Eigentümer zurückgelangt sind. Ein Abzug in Höhe des entsprechenden Wertes ist indes unterblieben. c) Hinsichtlich des Angeklagten Y. hat die Einziehungsentscheidung auch deshalb keinen Bestand, weil die Voraussetzungen einer einheitlichen Ein- ziehungsentscheidung (§ 55 Abs. 2 StGB) nicht belegt sind. Zwar ist das Land- gericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine einheitliche Einziehungsent- scheidung zu treffen ist, sofern in einem gesamtstrafenfähigen Urteil – wie hier – der Wert von Taterträgen eingezogen wurde und auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. Februar 2022 – 6 StR 597/21, Rn. 8; vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20, Rn. 2). Ferner hat es in den Blick genommen, dass die Einbezie- hung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen – trotz des auf die Aufrecht- erhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 18 19 20 - 9 - Abs. 2 StGB – durch die Addition der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung geschieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21, Rn. 6; vom 1. August 2019 ‒ 4 StR 477/18, Rn. 17 f.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die frühere Einziehungsanordnung bereits vollstreckt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 3 StR 497/22, Rn. 2; vom 9. März 2022 – 1 StR 498/21; vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352/23, Rn. 6). Fest- stellungen zum Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Hanno- ver vom 14. April 2022 enthalten die Urteilsgründe aber nicht, sodass eine revi- sionsgerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung nicht möglich ist. d) Der Senat hebt die für die Angeklagten M. und Y. getroffenen Einziehungsentscheidungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine je- weils in sich stimmige Entscheidung zu ermöglichen; die Aufhebung betreffend Fall II.3 der Urteilsgründe ist gemäß § 357 StPO auf den insoweit als Gesamt- schuldner haftenden Mitangeklagten H. zu erstrecken. Die zugehörigen Fest- stellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StGB). Ergänzungen sind möglich, soweit diese den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – der Einziehungsbetrag im Fall II.1 der Urteilsgründe um den Wert des Tresors, den die Angeklagten nach dessen Abtransport aufbrachen und zerstört zurückließen, zu reduzieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 StR 26/19). Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 13.09.2023 - 31 KLs 6813 Js 72400/20 (1/23) 21