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Entscheidung

2 StR 87/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR87.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/23 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2023 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 10. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Januar 2017 – 2 StR 509/16 (NStZ 2017, 300 f.) mit den Fest- stellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat das Landge- richt den Angeklagten nunmehr wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus- gesetzt; außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hierge- gen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 19. April 2012 begaben sich der Angeklagte, der gesondert verur- teilte B. und der Zeuge O. in der Zeit zwischen 4.35 Uhr und 5.35 Uhr zur -Tankstelle in E. , um diese zu überfallen. B. fungierte als Fahrer. Gemeinsam mit O. , der ein Messer mitführte, betrat der Angeklagte, der eine Pistole bei sich hatte, den Verkaufsraum. Dem Kassierer K. hielt O. das Messer vor das Gesicht und forderte ihn auf, Geld herauszugeben. O. begab sich mit K. hinter die Theke, während der Angeklagte, der mit der Pistole drohte, im Laden stehen blieb. K. öffnete die Kassenschublade. O. entnahm daraus 400 Euro Bargeld, ergriff drei Pakete Zigaretten und verließ mit dem Angeklagten das Tankstellengebäude. 2. Der Angeklagte hat behauptet, O. wolle ihn zu Unrecht belasten, weil damals zwischen ihm und O. „Krieg“ geherrscht habe. Das Landgericht hat die bestreitende Einlassung für nicht überzeugend erachtet. Es ist der Aussage des gesondert verfolgten Zeugen O. gefolgt, die in die Feststellungen eingeflossen ist. Dieser hat unter anderem bekundet, er habe bei dem Überfall auf die Tank- stelle einem Mann eine Handgranatenattrappe an den Kopf gehalten; deshalb sei der zu einer von ihm begangenen Serie von Taten gehörenden Überfall für ihn einprägsam gewesen. Der Angeklagte sei bei dieser Tat dabei gewesen. 2 3 4 - 4 - II. Die Revision ist begründet, weil die Beweiswürdigung rechtlich zu bean- standen ist. 1. Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts. Diesem al- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen. Seine Schluss- folgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder ge- gen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 18; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226, 236; Urteil vom 26. Januar 2023 – 3 StR 154/22 Rn. 16; Beschluss vom 29. Januar 2020 – 4 StR 434/19 Rn. 7, jew. mwN). 2. Auch nach diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaß- stab begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge O. den Geschä- digten mit einem Messer bedroht. In den Beweisgründen des Urteils hat das Landgericht ausgeführt, der Zeuge O. habe bekundet, er habe mit einer Hand- granatenattrappe gedroht. Von einer Handgranatenattrappe als Drohmittel war aber auch in der Aussage des bedrohten Zeugen K. nicht die Rede; dieser hat vielmehr von einer Drohung mit einem Messer berichtet, die das Landgericht auch festgestellt hat. 5 6 7 8 - 5 - b) Anhand der Urteilsgründe ist nicht nachzuvollziehen, ob sich die Straf- kammer des Widerspruchs zwischen den Aussagen der Zeugen O. und K. bewusst war und gegebenenfalls, wie es den Widerspruch aufgelöst hat. Weil die Abweichung im Hinblick auf das von dem Täter eingesetzte Drohmittel, das von diesem bei seiner Zeugenaussage als markante Einzelheit der Tatausführung bezeichnet wurde, einen wesentlichen Aspekt des Kerngeschehens betrifft, hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Ange- klagte – möglicherweise aufgrund einer Verwechslung – zu Unrecht belastet wurde. Krehl Eschelbach Richter am BGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 10.10.2022 - 64 KLs 701 Js 998/13-5/17 9