Entscheidung
4 StR 188/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR188.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188/24 vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2024 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. August 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2024 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Hier- gegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge, mit der er – unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wei- terer Maßnahmen – geltend macht, dass der Beschluss ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in anderen Rechten aus dem Grundgesetz und der „EU- Charta“ verletze. 2. Die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, weshalb das Wiedereinsetzungsge- such gegenstandslos ist. a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und sämtliches Vorbringen zur Begründung seines Rechtsmittels erwogen. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 15. Juli 2024, welcher erst am 31. Juli 2024 – nachdem der die Revision verwerfende Senatsbeschluss bereits in den Ge- 1 2 3 - 3 - schäftsgang gegeben war – bei dem Senat einging, enthält lediglich Wiederho- lungen der schon in der Revisionsbegründung vorgebrachten rechtlichen Argu- mentation, die daher der Sache nach bereits Gegenstand der Senatsberatung war. Ein Gehörsverstoß lässt sich auch nicht aus der Art und Weise der Bera- tung des Senats über das Rechtsmittel (vgl. zur Beratung auf Grundlage eines mündlichen Berichterstattervortrags BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86, juris Rn. 4) oder daraus herleiten, dass der Beschluss vom 30. Juli 2024, mit dem das Rechtsmittel verworfen worden ist, keine nähere Begründung ent- hält; eine solche ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 und vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 2 StR 230/22). b) Auch im Übrigen zeigt die Anhörungsrüge keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf. Sie erschöpft sich vielmehr weitgehend in (wiederho- lendem) Vortrag zur Begründung der vom Senat bereits beschiedenen Revision des Verurteilten. 3. Die geltend gemachten weiteren Verfassungs- und Rechtsverstöße sind im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbe- achtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20 Rn. 8 mwN). Dasselbe gilt für die beantragte „Beiordnung“ oder Stellungnahme des Autors eines (näher bezeichneten) wissenschaftlichen Werks und Maßnahmen des Senats bezüglich des Vollzugs der Untersuchungshaft, für die es überdies 4 5 6 - 4 - an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch eine „Vorlagepflicht nach Art. 100 GG“ bestand hier nicht. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 18.03.2024 - 4 KLs 6010 Js 20708/23