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Entscheidung

1 StR 460/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520B1STR460
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520B1STR460.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 460/19 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Februar 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. April 2019 durch Beschluss vom 30. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Hö- he von 2.717 Euro gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Verurteilte beanstandet im Wesentlichen, dass dem Senat der Weg zu einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere, zumindest ergän- zende Begründung verwehrt gewesen sei, weil der Generalbundesanwalt meh- rere Rügen nicht sachgerecht geprüft, jedenfalls aber in seiner Antragsschrift nicht sachgerecht begründet habe. Er benennt dabei ausdrücklich die auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB hinsichtlich einer möglichen Dro- genabhängigkeit des Verurteilten bezogene Revisionsrüge, die Rüge der Ver- letzung von § 261 StPO hinsichtlich der von der Durchsuchung der Ehewoh- nung des Verurteilten gefertigten Lichtbilder und die Beanstandung, in der Be- 1 2 - 3 - weiswürdigung zur Einlassung des Verurteilten könnten nicht bestehende Er- fahrungssätze verwendet worden sein. 2. Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berück- sichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergan- gen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Verteidigung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts der Auffassung ist, das Landgericht könnte im Rahmen der Beweiswürdigung nicht bestehende Erfahrungssätze herange- zogen haben. Die Schlussfolgerung der Verteidigung, bei dem bei der Durchsu- chung aufgefundenen Kulturbeutel habe es sich um den Schminkbeutel der Ehefrau gehandelt, und den Umstand, dass der Angeklagte sich eingelassen hatte, das im Rahmen der Durchsuchung in seiner Wohnung gefundene Bar- geld seien Einnahmen aus seinem Döner-Imbiss, die er seiner Ehefrau für Ein- käufe, Mietzahlungen und zur Begleichung von Rechnungen gegeben habe (UA S. 12), hat der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen und in seine Erwägun- gen einbezogen. Schließlich hat der Senat auch nicht aus dem Blick verloren, dass die im Rahmen der Aufklärungsrüge zu einer möglichen Drogenabhängig- keit des Verurteilten vorgelegte Auskunft des Anstaltsarztes erst nach der Ver- urteilung gegenüber der Verteidigung erfolgt ist. 3 - 4 - Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Generalbundesanwalt hat sich mit den in den Revisionsbegrün- dungsschriften enthaltenen Einzelbeanstandungen im Rahmen einer elfseitigen Antragsschrift auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Revision – abgesehen von der fehlenden Anordnung der gesamtschuldneri- schen Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen – als unbegrün- det zu verwerfen sei. Bei den Verfahrensrügen hat der Generalbundesanwalt selbst dann, wenn er zur Unzulässigkeit der jeweiligen Rüge (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) gelangt ist, noch hilfsweise ausgeführt, aus welchen Gründen er die Rü- ge jedenfalls für unbegründet hält. Dies genügt den Begründungsanforderungen an einen Antrag des Generalbundesanwalts, der dem Revisionsgericht eine Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO eröffnet (vgl. Schmitt in Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 349 Rn. 13). Bei seiner Entscheidung hat der Senat sowohl die Revisionsbegrün- dungsschriften als auch die Gegenerklärungen der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN). Der Umstand, dass der Senat weder zu den Einzelbegründungen des General- bundesanwalts noch zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abwei- chenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihren Gegenerklärungen Stel- lung genommen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Verteidigung 4 5 6 - 5 - nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen der Verteidiger in den Revisionsbegründungschriften und Gegenerklärungen offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundes- anwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 und vom 28. Juni 2016 – 3 StR 17/15 Rn. 3, wistra 2016, 452; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 14; Wiedner in BeckOK-StPO, Stand 1. Januar 2020, § 349 Rn. 45; jeweils mwN). Eine weitergehende Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an- greifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14). - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Freiburg, LG, 08.04.2019 - 330 Js 33600/18 3 KLs 35/18 7