Entscheidung
1 StR 83/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150623B1STR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150623B1STR83.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/20 vom 15. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Auf die Revision der Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 20. April 2023 die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt, soweit er sich auf die für die V. mbH angemeldete Vorsteuer bezog. Die weitergehende Revision der Verurteilten hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die Verur- teilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 19. Mai 2023. 2. Soweit die Verurteilte geltend macht, der Senat sei für eine verfahrens- beendende Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig; § 356a StPO ermöglicht nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20 Rn. 8 und vom 20. November 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 3). 3. Die Rüge hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der 1 2 3 - 3 - aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidi- gung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Aus dem Umstand, dass der Senat nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revi- sion verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge er- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbrin- gens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 6). Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Neuruppin, LG, 18.07.2019 - 430 Js 42663/09 13 KLs 23/14 4