Entscheidung
2 StR 52/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100523B2STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100523B2STR52.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/23 vom 10. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2023 die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 2022 entspre- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einem selbst verfassten, beim Bundesgerichtshof am 20. April 2023 eingegangenen Schreiben, mit dem er vorträgt, die Revisionsbegründung sei „einfach ignoriert“ worden, der Senat habe sich damit nicht auseinandergesetzt. 2. Das Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu behandeln. Der Rechtsbehelf bleibt indes ohne Erfolg. a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der auf- 1 2 3 4 - 3 - grund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Ur- teils berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungs- beschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15; BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 08.09.2022 - 324 KLs 13/22 - 970 Js 45/21 5