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Entscheidung

1 StR 466/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622B1STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290622B1STR466.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/21 vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Juni 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2022 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 1. Juni 2021 mit Beschluss vom 6. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO) vom 3. Juni 2022. 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Beschluss vom 6. April 2022 den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der Senat den Rechtsansich- ten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision insoweit nicht näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vor- bringen des Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Be- schlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 1 2 - 3 - – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Be- schluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Raum Fischer Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20 3