OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 490/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR490
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR490.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/22 vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2023 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Mainz vom 28. Juli 2022 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er geltend macht, eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft sei ihm nicht zugesandt wor- den und eine von ihm abgegebene Gegenerklärung offensichtlich unberücksich- tigt geblieben. 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. a) Ein etwaig fehlender Zugang der Gegenerklärung der Staatsanwalt- schaft, die laut Aktenlage am 21. November 2022 sowohl an den Verurteilten als auch an seine Verteidiger abgesandt worden ist, führt unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Verletzung rechtlichen Gehörs; denn der Senat hat bei sei- ner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge- hört worden ist. Die Revisionsgegenerklärung hat im Wesentlichen ausgeführt, dass An- träge der Staatsanwaltschaft und daraufhin erlassene Beschlüsse in der Revisi- 1 2 3 4 - 3 - onsbegründungsschrift nicht vollständig sowie die Verschriftungen eines Ge- sprächs nicht in der aktuellsten Version wiedergegeben worden seien. Unabhän- gig davon, dass sich die Gegenerklärung allein auf bereits in den Akten befind- liche Inhalte bezieht, sind die dort erwähnten Gesichtspunkte sowohl für den Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift als auch daran anschließend für die Entscheidung des Senats ohne Belang gewesen. Insbesondere hat der General- bundesanwalt dahinstehen lassen, ob eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit einer Fahrzeuginnenraumüberwachung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, und sich zu der Unbegründetheit der Rüge verhalten. Danach ergibt sich nicht und wird auch vom Verurteilten nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn er Kenntnis von der Gegenerklärung gehabt und dazu Ausführungen gemacht hätte (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit etwa BT-Drucks. 15/3706 S. 18; BeckOK StPO/ Wiedner, 46. Ed., § 356a Rn. 32). b) Im Übrigen hat der Senat kein zu berücksichtigendes entscheidungs- erhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat hat sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Ge- generklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durch- greifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundes- anwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Der Umstand, dass der Senat zu der Gegenerklärung der Verteidigung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, 5 6 7 - 4 - der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegen- erklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weiterge- hende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Mainz, 28.07.2022 - 1 Ks 3111 Js 16303/21