Entscheidung
1 StR 187/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123B1STR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123B1STR187.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 187/23 vom 15. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2023 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 20. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. Oktober 2023. Sie ist unbegrün- det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Verteidigung – auch der Schriftsatz vom 18. Septem- ber 2023 – lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor und sind sowohl hin- sichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses als auch bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge und bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebote- nen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Se- nat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keine Ge- hörsverletzung. 1 2 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Begründung des Beschlusses vom 20. September 2023 nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision einge- gangen ist, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungs- rechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvor- bringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 6). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20 3 4