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Entscheidung

4 StR 575/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:181120B4STR575
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:181120B4STR575.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 575/19 vom 18. November 2020 in der Strafsache gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2020 einstimmig beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. Oktober 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 10. September 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Mai 2019 nach Teileinstellung des Verfahrens und Schuldspruchkorrektur gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss erhoben. Die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegrün- det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. September 2020 weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbrin- gen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, in- soweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 224). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Halle, LG, 14.05.2019 ‒ 903 Js 17896/10 13 KLs 11/18 3