Entscheidung
I ZB 32/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 3 2 / 1 5 vom 3. August 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2015 durch den Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts- kosten vom 18. Mai 2015 (Kostenrechnung vom 8. Mai 2015, Kas- senzeichen 780015119903) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 7. Mai 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskos- ten mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2015 (Kassenzeichen 780015119903) hat sich der Schuldner mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. II. Die Eingabe des Schuldners vom 9. Juni 2015 ist als Erinnerung ge- gen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Ein- zelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Diese Gebühr wurde mit Wirkung vom 1. August 1 2 3 - 3 - 2013 von 50 € auf 60 € erhöht (BGBl. I, 2013, 2586, 2667). Der Kostenschuld- ner haftet sowohl als Antragsteller der Rechtsbeschwerdeinstanz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) als auch als Entscheidungsschuldner (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015, § 29 Nr. 1 GKG). IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kirchhoff Vorinstanzen: AG Philippsburg, Entscheidung vom 05.12.2014 - 1 M 787/13 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2015 - 5 T 209/14 - 4