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Entscheidung

I ZB 45/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290817BIZB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290817BIZB45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 45/17 I ZB 46/17 vom 29. August 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2017 durch den Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts- kosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassen- zeichen 780017131989) und vom 6. Juli 2017 (Gerichtskosten- rechnung zum Kassenzeichen 780017132964) wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden des Schuldners gegen die Be- schlüsse des Landgerichts Schweinfurt - 4. Zivilkammer - vom 10. Mai 2016 (I ZB 45/17) und vom 13. Januar 2017 (I ZB 46/17) durch Beschluss vom 14. Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 19. Juli 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 20. Juni 2017 und vom 6. Juli 2017 gewandt. II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kos- tenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kos- tenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent- scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerden des Schuldners ist jeweils die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (An- lage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kirchhoff Vorinstanzen: AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 02.03.2016 - 11 M 238/16 - LG Schweinfurt, Entscheidungen vom 10.05.2016 und 13.01.2017 - 41 T 52/16 - 3 4