Entscheidung
I ZB 79/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110117BIZB79
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110117BIZB79.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 79/16 vom 11. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 18. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit dem Kas- senzeichen 780016140538 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 6. Oktober 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskos- ten mit Kostenrechnung vom 18. Oktober 2016 (Kassenzeichen 780016140538) hat sich der Antragsteller mit einer als "Beschwerde" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2016 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erin- nerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. II. Die Eingabe des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bun- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzel- richter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenan- satz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegrif- 1 2 3 - 3 - fen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Antragsteller macht nicht gel- tend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN). IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Löffler Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17.02.2016 - 11 C 1002/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2016 - 88 T 30/16 und 88 T 46/16 - 4