Entscheidung
I ZB 88/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 88/15 vom 30. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2015 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichts- kosten vom 23. Oktober 2015 (Gerichtskostenrechnung zum Kas- senzeichen 780015143590) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Be- schluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe hat sich der Antragsteller gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 23. Oktober 2015 gewandt, die "Einziehung" der Gerichtskostenrechnung bean- tragt und erklärt, Gerichtskosten lehne er ab. II. Die Eingabe des Antragstellers vom 9. November 2015 ist als Erinne- rung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätz- lich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent- scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der An- 1 2 3 - 3 - tragsteller macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des An- tragstellers ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GKG) in Höhe von 120 € angefallen. Die Einwendungen des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 und gegen diejenige Ent- scheidung des Beschwerdegerichts, gegen die sich seine unzulässige Rechts- beschwerde richtete, sind im Kostenansatzverfahren nicht berücksichtigungsfä- hig. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schwonke Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 22.12.2014 - 10 O 298/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2015 - 32 W 20/14 - 4