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Entscheidung

VIII ZB 67/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210121BVIIIZB67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210121BVIIIZB67.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 67/20 vom 21. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2021 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2020 - Kostenrech- nung mit Kassenzeichen 780020148853 - wird, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Senatsbeschluss vom 10. November 2020 wurde die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 29. Juni 2020 (12 S 2875/19) auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 18. No- vember 2020 wurden dem Kläger nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer Eingabe vom 21. Novem- ber 2020. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und ihr mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 unter Zugrundelegung einer Festgebühr aus Nr. 1812 anstatt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Ge- richtskostengesetzes teilweise, namentlich in Höhe von 60 €, abgeholfen. Nach 1 2 3 - 3 - Vorlage an die Kostenprüfungsbeamtin wurden die Akten dem Gericht zur ab- schließenden Entscheidung vorgelegt. II. Zutreffend hat die Kostenbeamtin die Eingabe des Klägers als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof, soweit keine Abhilfe durch den Kostenbeamten erfolgt, gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzel- richter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). III. Die Erinnerung hat - soweit ihr durch die Kostenbeamtin nicht bereits abge- holfen wurde - keinen Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- ches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den Kostenansatz erhebt der Kläger nicht. Er macht lediglich sinngemäß geltend, die gerichtliche Entscheidung sei falsch, weshalb er nicht für die Gerichtskosten einzustehen habe. 4 5 6 7 - 4 - IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 11.11.2019 - 7 C 1352/18 - LG München II, Entscheidung vom 29.06.2020 - 12 S 2875/19 -