Entscheidung
VIII ZB 37/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210920BVIIIZB37
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210920BVIIIZB37.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/20 vom 21. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020123540 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 wurde die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 22. April 2020 (4 T 14/20) auf Kosten des Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Juni 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit einer als "Beschwerde" bezeich- neten Eingabe, die am 7. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. II. Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entschei- det beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der 1 2 3 - 3 - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Ver- letzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegan- gene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentschei- dung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenver- zeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht vielmehr geltend, sein Anspruch auf Ge- währung rechtlichen Gehörs sei verletzt, da "die Kostenstelle (…) einen unzu- lässigen Rechtsweg beschritten" habe, indem sie ihn anstelle der Klägerin als "Kostenträger manifestiert" habe. 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 - 7