Entscheidung
I ZB 3/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/16 vom 6. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskos- ten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskos- tenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt. II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kosten- ansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. No- vember 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. 1. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kos- tenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrech- 1 2 3 4 - 3 - nung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kos- tenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Ur- schrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kosten- rechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10). 2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schwonke Vorinstanzen: AG Marienberg, Entscheidung vom 03.08.2015 - 4 M 1869/15 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.10.2015 - 3 T 616/15 - 5 6