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Beschluss

IV ZA 5/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorformulierte Klausel, die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung bei eigenständiger Vertragsauflösung ausschließt, kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sein. • Eine Kostenausgleichsvereinbarung kann trotz gesonderter Regelungen als wirtschaftliche Einheit mit dem Versicherungsvertrag behandelt werden; Widerruf des Versicherungsvertrages beendet daher auch die Kostenausgleichsvereinbarung, sofern die Belehrung dies verständlich ausweist. • Fehlerfreie Widerrufsbelehrungen nach §§ 8, 152 VVG beginnen die Widerrufsfrist erst nach Zugang der vollständigen Unterlagen; eine klare und transparente Belehrung kann eine verspätete Widerrufserklärung verhindern.
Entscheidungsgründe
Kündbarkeit und Widerrufsfolgen von Kostenausgleichsvereinbarungen (IV ZA 5/14) • Eine vorformulierte Klausel, die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung bei eigenständiger Vertragsauflösung ausschließt, kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sein. • Eine Kostenausgleichsvereinbarung kann trotz gesonderter Regelungen als wirtschaftliche Einheit mit dem Versicherungsvertrag behandelt werden; Widerruf des Versicherungsvertrages beendet daher auch die Kostenausgleichsvereinbarung, sofern die Belehrung dies verständlich ausweist. • Fehlerfreie Widerrufsbelehrungen nach §§ 8, 152 VVG beginnen die Widerrufsfrist erst nach Zugang der vollständigen Unterlagen; eine klare und transparente Belehrung kann eine verspätete Widerrufserklärung verhindern. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, forderte von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung über Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von insgesamt 6.091,01 €, zahlbar in 48 Raten à 126,90 €. Die Beklagte zahlte von März 2011 bis Februar 2012 zwölf Raten und stellte dann die Zahlungen ein; sie erklärte später Kündigung und Widerruf des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin verlangte die restlichen Forderungen aus der Vereinbarung; die Beklagte begehrte widerklagend Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Zahlung eines Großteils der verbleibenden Forderung; die Beklagte suchte prozesskostenrechtliche Hilfe für die Revision. • Anwendbare Normen und Grundsätze: §§ 8, 9, 152 VVG; § 169 VVG; § 307 BGB; § 114 ZPO für Prozesskostenhilfe. • Kündigungsrecht: Klauseln in den Bedingungen, die die Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von der Beendigung des Versicherungsvertrages stellen und Kündigung generell ausschließen, können nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessene Benachteiligungen darstellen und sind unwirksam; deshalb stand der Beklagten ein Kündigungsrecht zu und sie konnte die Vereinbarung kündigen; Zahlungsverlangen der Klägerin ab Februar 2013 ist somit unbegründet. • Widerruf und wirtschaftliche Einheit: Die Vertragsunterlagen wiesen ausdrücklich auf die wirtschaftliche Einheit von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung hin und erläuterten, dass ein wirksamer Widerruf des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet; daher führt ein wirksamer Widerruf zum Wegfall der Bindung an die Kostenausgleichsvereinbarung. • Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung: Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entsprach den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VVG, war ausreichend deutlich und inhaltlich hinreichend, sodass die Widerrufsfrist mit Zugang der vollständigen Unterlagen begann; die Belehrung war auch typografisch ausreichend wahrnehmbar. • Folgen für Prozesskostenhilfe: Nach § 114 ZPO war Prozesskostenhilfe nur teilweise zu gewähren, weil die Erfolgsaussichten der Revision nur insoweit gerechtfertigt waren, als die Klägerin für den Zeitraum ab Februar 2013 keine weiteren Raten verlangen kann; die weitergehende Widerklage auf Rückzahlung war jedoch nicht erfolgversprechend, weil der erklärte Widerruf verspätet war. • Berechnung der Streitforderung: Für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 sind bereits 1.522,80 € gezahlt; zusätzlich stand der Klägerin Anspruch auf elf Raten (März 2012 bis Januar 2013) in Höhe von 1.395,90 € zu; die von der Klägerin begehrten 3.977,34 € waren daher nur insoweit berechtigt, dass sich ein Restbetrag von 2.581,44 € (abzüglich bereits gezahlter Beträge) nicht geschuldet war. Der Beklagten wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung nur für denjenigen Teil der Revision bewilligt, der sich gegen die von der Klägerin über den Kündigungszeitpunkt hinaus geforderte Restforderung richtet; insoweit war die Klägerin wegen der Unwirksamkeit der ausschließenden Kündigungsklausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht berechtigt, Zahlungen ab Februar 2013 zu verlangen. Die Beklagte konnte die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen; dadurch entfällt die Zahlungspflicht für den Zeitraum ab Februar 2013. Die weitergehende Widerklage der Beklagten auf vollständige Abweisung der Klage und Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge war hingegen nicht hinreichend erfolgversprechend, da ihr Widerruf des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung verfristet war; deshalb wurde Prozesskostenhilfe insoweit abgelehnt. Insgesamt gewann die Klägerin in weiten Teilen, verlor aber hinsichtlich der ab Februar 2013 geltend gemachten Forderungen; der Beklagten wurde vielmehr in dem konkret bezeichneten Umfang Rechtsschutz für die Revision bewilligt.