Beschluss
20 U 148/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0811.20U148.21.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach einem von der Klägerin erklärtem Widerruf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 06.08.2021 (Bl. 32 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Die Klägerin kann nicht die Feststellung begehren, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch den Widerruf beendet wurde. Dieser Widerruf erfolgte nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 Abs. 1 VVG nicht fristgerecht. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt der Lauf der Widerrufsfrist voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Diese Anforderungen sind - entgegen der Auffassung der Berufung - erfüllt. a) Soweit die Klägerin in erster Instanz gerügt hat, dass ihr die Unterlagen nach § 7 Abs. 2 VVG nicht (vollständig) übergeben worden seien, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung. Diese werden mit der Berufung – zu Recht – auch nicht mehr angegriffen. b) Die in zweiter Instanz von der Klägerin erstmals geltend gemachte Rüge, die Widerrufsbelehrung sei unzureichend, greift nicht durch unabhängig von der Frage, ob es sich womöglich um ein nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassendes neues Angriffsmittel handelt. Denn die Belehrung war entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung ordnungsgemäß. aa) Sie war deutlich gestaltet im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (siehe Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. 2021, § 8 Rn. 17 sowie zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, r+s 2004, 271; s. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824, juris Rn. 17). Die fett gedruckte und zusätzlich noch umrandete Belehrung in der Annahmeerklärung der Klägerin (eGA-I 156.BG) erfüllt diese Anforderungen ersichtlich. Auch das stellt die Berufung zu Recht nicht in Abrede. bb) Die Belehrung war schließlich entgegen dem Berufungsvorbringen auch hinsichtlich des Fristbeginns ordnungsgemäß. (1) Dass die Belehrung für den Fristbeginn auf den Tag abstellt, nachdem dem Versicherer die Annahmeerklärung der Klägerin zugegangen ist, macht die Belehrung nicht unwirksam. Die von der Beklagten gewählte Formulierung stellt aber in rechtlicher Hinsicht zutreffend darauf ab, dass der Tag des Zugangs für den Fristbeginn nicht mitzählt (§ 187 Abs. 1 BGB; s. zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: BGH, Beschluss vom 17. August 2015 - IV ZR 293/14, r+s 2015, 593 Rn. 12). Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang in Gang gesetzt wird und am Ende des 30. Tags nach dem Zugang endet. (2) Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Belehrung auf den Tag nach dem Zugang der Annahmeerklärung abstellt, nichts daran, dass die Frist wirksam in Lauf gesetzt wurde. (a) Nach allgemeiner Auffassung ist der Wortlaut von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VVG insoweit zu eng, als es – wie hier – um einen Vertragsschluss im sogenannten „Invitatio-Modell“ geht. Denn wenn in diesen Fällen der Versicherer die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VVG genannten Unterlagen seinem Angebot beifügt, würde die Widerrufsfrist bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung beginnen, bevor überhaupt der Versicherungsnehmer eine auf den Vertragsschluss bezogene Willenserklärung abgegeben hat. Streitig ist in diesen Fällen lediglich, ob die Widerrufsfrist abweichend vom Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bereits mit der Abgabe der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers (dafür z.B. Knops, in: Brück/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, § 8 Rn. 67; Eberhardt, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 32) oder erst mit deren Zugang beim Versicherer (dafür Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 23; wohl auch Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 8 Rn. 8: „frühestens mit Vertragsschluss“) zu laufen beginnt. Der Senat neigt der erstgenannten Auffassung zu, kann diese Frage aber hier dahinstehen lassen. Denn selbst wenn das Gesetz – abweichend von dem Wortlaut der hier in Rede stehenden Belehrung – einen Fristbeginn schon mit Abgabe der Vertragserklärung der Klägerin vorsah, war die Beklagte nicht gehindert, eine für die Klägerin günstigere (weil später beginnende) Frist vorzusehen. Durch die (unterstellte) Verlängerung der Widerrufsfrist und den Umstand, dass deren Ende von dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung noch nicht feststehenden Zugangsdatum abhing, konnte der Klägerin kein Nachteil entstehen im Vergleich zu einer Frist ab Abgabe ihrer Erklärung. Denn jedenfalls 30 Tage ab Abgabe ihrer Erklärung standen ihr ganz sicher zu. (b) Der Umstand, dass die Klägerin alleine anhand der Belehrung im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vertragserklärung noch nicht erkennen konnte, wann genau der Fristbeginn sein würde, weil der Zugang bei der Beklagten noch in der Zukunft lag, führt auch sonst nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Es ist anerkannt, dass in der Belehrung kein konkretes Datum angegeben werden muss, sondern es ausreicht, wenn die abstrakten Voraussetzungen genannt werden, unter denen die Frist beginnt (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 8 Rn. 22 m.N.). Dem ist hier Genüge getan. Denn die abstrakten Voraussetzungen, unter denen die Frist beginnen sollte – nämlich mit Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherer – waren klar und unmissverständlich bezeichnet. Genauer konnte die Beklagte die Belehrung nicht fassen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt auch für sie noch nicht feststand, wann ihr die Annahmeerklärung zugehen würde. Es mag zu diskutieren sein, ob den Versicherer in derartigen Fällen nach § 241 Abs. 2 BGB eine Nebenpflicht trifft, den Versicherungsnehmer nach dem Zugang der Annahmeerklärung über den genauen Zeitpunkt des Zugangs zu unterrichten, damit dieser Kenntnis über das genaue Fristende erlangt (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 8 Rn. 23 a.E.: Zugangsbestätigung). Dabei handelt es sich aber aus den dargelegten Gründen nicht um einen Umstand, der den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hindern würde. Allenfalls könnte der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er gerade in Folge der unterbliebenen Empfangsbestätigung einen kausalen Schaden erleidet. Dafür ist hier aber nicht das Geringste ersichtlich. c) Auf die in der Berufungsbegründung thematisierte Frage, ob Ansprüche der Klägerin im Übrigen auch verwirkt wären, kommt es deshalb nicht an. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Klägerin sämtliche im Wege der Stufenklage geltend gemachte Ansprüche nicht zustehen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst Nutzungen hat, weil sie sämtliche Zahlungen mangels eines wirksamen Widerspruchs mit Rechtsgrund erbrachte, kann sie auch nicht die auf Durchsetzung eines solchen Anspruchs gerichtete Auskunft verlangen. Da gleichzeitig feststeht, dass auch dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20 a.E.). 3. Schließlich steht der Klägerin mangels Anspruchs in der Hauptsache auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.