Urteil
12 U 74/15
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1013.12U74.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2015 (Az. 4 O 323/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2015 (Az. 4 O 323/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 2004 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages in Anspruch. Ursprünglicher Versicherungsbeginn war der 1.7.2004 (Versicherungsschein Bl. 11). Dieser wurde später auf Nachtrag der Klägerin verlegt auf den 1.12.2004 (Bl. 12). Die Versicherung wurde im Antragsmodell abgeschlossen (Antrag Bl. 13 ff.). Im Versicherungsantrag vom 7.5.2004 wurde die Klägerin auch über ihr Rücktrittsrecht und über ihr Widerrufsrecht belehrt (Bl. 14). Die Klägerin zahlte auf den Vertrag bis November 2009 die Prämien ein, insgesamt 27.831 €. Sie kündigte die Lebensversicherung Anfang 2010, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete (Schreiben vom 18.2.2010, Bl. 15) und ihr den Rückkaufswert in Höhe von 21.157,60 € erstattete. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.9.2011 (Bl. 16) ließ die Klägerin „Widerspruch des Vertrages“ einlegen. Zugleich forderte sie die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der Einzahlungen und zur Rückzahlung aller Prämien zuzüglich einer Nutzung von 7 % abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes sowie zur Auszahlung des Betrages auf; die Klägerin errechnet sich eine Klageforderung in Höhe von 16.657,60 €. Daneben werden 961,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Die Klägerin hat vorgetragen, die Belehrung über ihr Rücktrittsrecht sei weder formal, noch inhaltlich ausreichend gewesen (BGH vom 17.12.2014, IV ZR 260/11). Die Belehrung sei optisch nicht ausreichend hervorgehoben. Die Jahresfrist in § 8 Abs. 5 VVG aF sei europarechtlich im Bereich der Lebensversicherung unwirksam. Der Rücktritt habe daher auch im Jahre 2011 trotz der vorangegangenen Kündigung noch wirksam erklärt werden können. Der Vertrag sei daher bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Im Übrigen bestehe ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in gleicher Höhe wegen fehlerhafter Aufklärung über das Rücktrittsrecht. Die Beklagte hat die Belehrung über das Rücktrittsrecht als inhaltlich und formal zutreffend verteidigt. Einer separaten Unterzeichnung der Rücktrittsbelehrung habe es nicht bedurft. Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen EuGH vom 19.12.2013 und BGH vom 7.5.2014 (IV ZR 76/11) betreffen nicht den hier einschlägigen § 8 Abs. 5 VVG aF, sondern § 5a VVG aF. Im Übrigen sei die Klägerin nach Treu und Glauben am Rücktritt gehindert, weil sie die Prämien über rund fünf Jahre vorbehaltlos gezahlt habe, nachdem sie ausreichend über ihre Rechte zum Widerruf und zum Rücktritt belehrt worden sei (BGH vom 16.7.2014, IV ZR 73/13). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und Nutzungen in Höhe von 7 % auf die eingezahlten Prämien bestritten. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin wegen ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.3.2015 (Bl. 122 f.) abgewiesen, weil ein Widerruf nach vorausgegangener Kündigung des Vertrages nicht mehr möglich gewesen sei. Die Rücktrittsbelehrung sei sowohl formal, als auch inhaltlich ausreichend gewesen. Deswegen bestehe auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin, welche eine darüber hinausgehende, fehlerhafte Beratung nicht dargelegt habe. Außerdem seien sämtliche Ansprüche nach Versicherungsbeginn 1.7.2004 binnen 10 Jahren absolut verjährt am 1.7.2014 und durch die Klage vom 1.9.2014 nicht mehr gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird darauf das Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Zustellung des Urteils an die Klägerin erfolgte am 11.5.2015, Bl. 133. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein am 3.6.2015, Bl. 139. Zur Berufungsbegründung vom 9.7.2015 macht die Klägerin geltend, aus der Entscheidung BGH IV ZR 76/11 folge, dass ein bereits ausgeübtes Kündigungsrecht einem späteren Widerspruch nicht entgegenstehe. Die Belehrung im Antragsformular sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben (BGH IV ZR 260/11). Erstmals wird ausgeführt, warum die Belehrung auch inhaltlich unzureichend sein soll (Bl. 168 ff.). Es fehle an einer Belehrung über die Schriftform des Rücktritts. Der Hinweis, zur Wahrung der Frist genüge die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, sei gem. BGH IV ZR 331/14 nicht ausreichend; diese, zu § 5a VVG aF ergangene Rechtsprechung sei auch auf § 8 Abs. 5 VVG aF anwendbar. Die Belehrung über den Rücktritt sei irreführend, weil sie im gleichen Textblock mit der Belehrung über den Widerruf genannt werde. Überdies fehle eine Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift des Versicherungsnehmers. Die Entscheidung des Landgerichts zur Verjährung sei verfehlt, weil diese erst mit Erklärung des Rücktritts beginne (BGH IV ZR 103/15). Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 9.7.2015 verwiesen. Die Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des am 27.3.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 4 O 323/14 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.657,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt das Ergebnis des angefochtenen Urteils unter dem Aspekt einer formal und inhaltlich ausreichenden Belehrung der Versicherungsnehmerin. Die Belehrung sei drucktechnisch besonders deutlich durch Fettdruck und Rahmen hervorgehoben, stehe unmittelbar vor der Unterschrift der Versicherungsnehmerin und könne daher bei der Unterschrift nicht übersehen worden sein. Das Erfordernis einer gesonderten Unterschrift unter der Belehrung bestehe nach der Rechtsprechung nicht. Eine schriftliche Rücktrittserklärung war nach § 8 Abs. 5 VVG aF gesetzlich nicht vorgesehen, anders als beim Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG aF. Weitergehende als die gesetzlichen Anforderungen habe die Belehrung nicht erfüllen müssen. Die Hinweise der Klägerin auf die Entscheidungen BGH IV ZR 329/14 und BGH IV ZR 331/14 beträfen § 5a VVG aF (Policenmodell) und gingen daher an der Sache vorbei. Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen seien die Klage und die Berufung wegen der pauschal mit 7 % vorgetragenen Erträge nicht schlüssig (BGH IV ZR 384/14). Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 9.10.2015 verwiesen. II. 1. Zulässigkeit Das Rechtsmittel ist unbedenklich zulässig, insbesondere formgerecht und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig ausreichend begründet worden. Die Klägerin ist durch die Abweisung der Klage mit 17.618,88 € beschwert. 2. Begründetheit Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen, weil das Landgericht zu Recht erkannt hat, dass die Belehrung formal und inhaltlich ausreichend ist und der Rücktritt bzw. der Widerspruch daher gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Klägerin kann nicht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 erste Alternative, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien um Nutzungsersatz verlangen. Denn sie hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. 3. Belehrung bei Vertragsschluss a) Die Erklärung vom 12.9.2011 („Widerspruch des Vertrages“) lässt sowohl die Auslegung zu, die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen wollen, als auch eine Deutung als Rücktritt. Dies hat Konsequenzen sowohl für die Tatbestandsvoraussetzungen einer wirksamen Beendigung des Vertrages, als auch für die Rechtsfolgenseite; der Widerruf richtet sich nach § 8 Abs. 4 VVG aF, der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG aF. Ein „Widerspruch“ war dort gesetzlich nicht vorgesehen. b) Bei der Auslegung ist die Systematik von § 8 VVG aF zu berücksichtigen, weil im Zweifel die Auslegung Vorrang hat, die die gesetzlich begründeten Rechte des Versicherten am besten wahrt. Gemäß § 8 Abs. 6 VVG aF ist das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aF vorrangig. Die Differenzierung erfolgt danach, ob dem Versicherten bei seinem Antrag alle Vertragsbestimmungen bekannt waren; anderenfalls konnte er nach § 5a VVG aF widersprechen (vgl. Prölss/Martin 27. Aufl. 2004 § 8 Rn. 39, 53). Hatte er alle Vertragsunterlagen erhalten, so blieb ihm im Falle der Lebensversicherung nur der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG aF eröffnet. Hierauf stellt die Klagebegründung vom 1.9.2014 ausdrücklich ab und verweist darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung alle Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG aF erhalten habe. Dies spricht dafür, dass sie mit dem Schreiben vom 12.9.2011 von ihrem Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG aF Gebrauch machen wollte; die dort enthaltene Aufforderung, alle geleisteten Zahlungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, lässt den Rücktrittswillen der Klägerin deutlich hervortreten. c) Formale Voraussetzung für eine dauerhafte Wirksamkeit des Vertrages ist eine deutlich hervorgehobene Belehrung der Klägerin über ihr Rücktrittsrecht. Die Belehrung muss drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie der Aufmerksamkeit eines auch nur durchschnittlichen Betrachters nicht entgehen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Belehrung (Bl. 14), weil sie durch eine besonders starke Umrandung des Textes auf der Seite zwei des Versicherungsantrages und durch eine besonders fett gedruckte Überschrift besonders auffällt. Sie hebt sich insoweit auch deutlich von den übrigen Texten auf dieser Seite ab, die teilweise auch umrandet und mit Überschriften in Fettdruck - beides allerdings deutlich schwächer - gesetzt sind. Überdies stand die Belehrung unmittelbar vor der Unterschrift und konnte bei dieser, die die Klägerin geleistet hat, nicht mehr übersehen werden (vgl. BGH IV ZR 52/12). Damit ist zugleich das formale Kriterium der Bestätigung durch Unterschrift gemäß § 8 Abs. 5 S. 3 VVG aF erfüllt. Einer gesonderten Unterschrift unter der Belehrung bedurfte es bei dieser Gestaltung des Hinweises im Versicherungsantrag nicht. d) Inhaltlich hat die Belehrung den Anforderungen zu entsprechen, die der BGH in den Entscheidungen IV ZR 310/13 und IV ZA 5/14 entwickelt hat. Das dort angerissene Problem des Beginns der Erklärungsfrist nach Erhalt der Unterlagen muss vorliegend nicht vertieft werden, weil die Klägerin den Erhalt aller Unterlagen bestätigt hat (Antragsmodell). Der Fristbeginn ist mit dem Zugang des Versicherungsscheins, bei dessen Eintreffen der Klägerin alle Verbraucherinformationen bereits vorlagen, hinreichend bezeichnet. Die Frist von 14 Tagen für die Erklärung ist ebenso angegeben wie der Adressat. § 8 Abs. 5 VVG aF erforderte keine Schriftform, so dass hierüber nicht gesondert belehrt werden musste. Zutreffend ist in der Belehrung angegeben, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung ausreicht. Ebenso enthält die Belehrung den Hinweis, dass das Recht ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. e) Der Umstand, dass die Klägerin zugleich über Rücktritt und Widerruf belehrt wurde, steht einer Wirksamkeit der Belehrung nicht entgegen, weil diese durch die Überschriften und die Absätze deutlich zwischen den unterschiedlichen Möglichkeiten einer Loslösung vom Vertrag differenziert (Senat vom 25.6.2015, 12 U 102/13) und daher für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer hinreichende Klarheit schafft. 4. Die Europarechtswidrigkeit der Befristung des Rechts zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages gem. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG aF ist unumstritten soweit Lebens-und Rentenversicherungen betroffen sind (vgl. BGH IV ZR 260/11). Demgemäß besteht ebenso wie bei § 5a VVG aF das Recht zur rückwirkenden Beendigung des Vertrages auch nach fortlaufenden Prämienzahlungen grundsätzlich fort. 5. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Rücktritt jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (vgl. BGH vom 16.10.2013, IV ZR 52/12, VersR 2013,1513, Juris Rn. 24). Bei ausreichender Belehrung kann sich ein späterer Rücktritt als objektiv widersprüchlich und unter weiteren Voraussetzungen als treuwidrig erweisen (vgl. BGH vom 16.7.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014,1065 Juris Rn. 34 ff.). 6. In der rückwirkenden Auflösung des Vertrages nach jahrelanger Prämienzahlung kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, wenn schutzwürdiges Vertrauen auf der Beklagtenseite an die Durchführung des Vertrages wegen ordnungsgemäßer Belehrung und der Zahlungen des Versicherungsnehmers entstanden ist (vgl. BGH IV ZR 117/15). Eine formal und inhaltlich ausreichende Belehrung ist vorliegend wie dargelegt zu bejahen. Die Klägerin hat die Prämien zwischen Dezember 2004 bis einschließlich November 2009, also über 60 Monate hinweg gezahlt. Unter diesen Umständen musste die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass sich die Klägerin noch von dem Vertrag lösen wollte, zumal sie vor Vertragsschluss sowohl die Verbraucherinformationen vollständig erhalten hatte, als auch über ihr Widerspruchsrecht zutreffend und umfassend belehrt worden war. Die Beklagte durfte sich vielmehr darauf einrichten, dass die Klägerin an dem Vertragsverhältnis festhalten wollte. Die rückwirkende Auflösung nach jahrelanger Durchführung des Vertrages verstößt daher gegen § 242 BGB. Die Rücktrittserklärung hat nicht zu einem Rückabwicklungsverhältnis bereicherungsrechtlicher Art geführt. Der Kondiktionsanspruch ist deshalb unbegründet, weil ein Rechtsgrund für die Leistung bestand. Aufgrund der Kündigung hat die Klägerin bereits den Rückkaufswert erhalten. Weitergehende Ansprüche aus Bereicherungsrecht bestehen daher nicht. 7. Daneben bestehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil die Klägerin ordnungsgemäß über die Vertragsbedingungen und ihre Möglichkeiten zur rückwirkenden Lösung vom Vertrag belehrt worden war. Ein sonstiges Beratungsverschulden ist nicht dargelegt. 8. Auf die Beurteilung der Verjährung durch das Landgericht kommt es für die Entscheidung nicht an, weil § 242 BGB einer Durchsetzung eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruches dauerhaft und dem Grunde nach entgegensteht. Bei der Prüfung der Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruches ist jedoch davon auszugehen, dass die Verjährung nicht vor Abgabe einer Rücktrittserklärung zu laufen beginnt. 9. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, weil es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.