Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 26 O 463/21 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu seiner fondsgebundenen Rentenversicherung W. mit der Versicherungsschein-Nr. N01 Auskunft über den ungezillmerten Rückkaufswert (ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten) einschließlich der Überschussanteile zu erteilen. Der weitergehende Auskunftsantrag (Antrag zu 1) wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten. Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P., die Richterin am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Oberlandesgericht X. für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 26 O 463/21 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu seiner fondsgebundenen Rentenversicherung W. mit der Versicherungsschein-Nr. N01 Auskunft über den ungezillmerten Rückkaufswert (ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten) einschließlich der Überschussanteile zu erteilen. Der weitergehende Auskunftsantrag (Antrag zu 1) wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten. Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung ist zulässig, aber – soweit über diese zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden ist – nur teilweise begründet. a. Mit dem auf der ersten Stufe seiner Stufenklage erhobenen Antrag zu 1) begehrt der Kläger nunmehr die Erteilung von Auskunft zu seinem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag W. mit der Versicherungsschein-Nr. N01 (a) über den ungezillmerten Vertragsstand (ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten) einschließlich der Überschussanteile sowie (b) über die Höhe der auf diesen Vertrag angefallenen Verwaltungs-/Managementkosten. Soweit der Kläger damit seinen ursprünglichen Auskunftsantrag mit Schriftsatz vom 14.04.2023 an die durch den Senat unter dem 09.03.2023 erteilten Hinweise angepasst hat, liegt hierin eine nach Maßgabe von § 533 ZPO auch in der Berufung zulässige Klageerweiterung. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen unterliegt er der Zurückweisung. aa. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kann dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15– zitiert nach juris). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Versicherungsnehmer benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Kläger kann damit die Erteilung von Auskünften insoweit verlangen, als er diese zur Bezifferung seines Anspruchs nach wirksam erfolgtem Widerruf benötigt. (1) Der im Streit stehende fondsgebundene Rentenversicherungsvertrag ist im September 2008 abgeschlossen worden, so dass das VVG in der Fassung vom 23.11.2007 (im Folgenden: VVG 2008) Anwendung findet. Der von dem Kläger unter dem 04.11.2020 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erklärte Widerruf war wirksam. Insbesondere ist dieser fristgerecht erklärt worden. Nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 VVG 2008 kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 VVG 2008 zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG 2008 sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs in Textform zugegangen sind. (a) Vorliegend ist die Widerrufsfrist gar nicht erst in Gang gesetzt worden, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung, die sich auf Seite 4 des Versicherungsscheins (Anlage K1, Bl. 13 ff. LGA) befindet, den Anforderungen schon in formeller Hinsicht nicht genügt. (aa) Die formelle Wirksamkeit der Belehrung ist von dem Kläger zwar erstinstanzlich nicht beanstandet worden. Im Rahmen der Berufungsbegründung wird sogar ausdrücklich betont, dass die Rügen des Klägers allein die inhaltliche Abfassung der Belehrung betreffen würden. Da es sich bei der Frage der Wirksamkeit der Belehrung um eine Rechtsfrage handelt, ist diese durch den Senat gleichwohl auf der Grundlage des Vortrags der Parteien und der zu den Akten gereichten Unterlagen unter allen Gesichtspunkten und damit auch in formeller Hinsicht zu prüfen. (bb) Welche Anforderungen an eine hinreichend deutliche Gestaltung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 2008 zu stellen sind, ist umstritten. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 2008 weicht zwar mit der Wendung der hinreichend deutlichen Gestaltung von der in § 5a VVG a.F. zu findenden Formulierung der „drucktechnisch deutlichen“ Form ab. Nach Auffassung des Senats kann allerdings im Hinblick auf die insoweit anzulegenden Maßstäbe – anders als die Beklagte meint - im Ergebnis nichts anderes als im Hinblick auf die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. gelten (vgl. zu den Anforderungen auch Brand in: BeckOK VVG, 16. Edition, Stand 02.05.2022, § 8 Rn. 30 m.w.N.; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 8 Rn. 17; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 8 Rn. 11; eine Hervorhebung entsprechend § 5a VVG a.F. erfordernd wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2022, Az. 20 U 5/22 - juris). Dementsprechend führt auch der BGH (Urteil vom 28.06.2017, Az. IV ZR 440/14 – juris-Rz. 29) zu § 8 VVG 2008 aus, dass nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Widerrufsbelehrung inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäß war. Denn dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im VVG 2008 und den Regelungen zum Widerrufsrecht hinter den auch insoweit den Versicherungsnehmer schützenden Vorschriften des § 5a VVG a.F. hätte zurückbleiben wollen, liegt fern. Bei einem Vertragslösungsrecht muss, wie der BGH (Urteil vom 28.09.2016, Az. IV ZR 41/14) zur Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. ausgeführt hat, sichergestellt sein, dass die Form der Belehrung dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Zu § 355 BGB a.F., der Vorlage für § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 2008 gewesen ist (BT-Drucks. 16/3945 S. 61) und der für den Beginn des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen wortgleich eine „deutlich gestaltete“ Belehrung voraussetzte, hat der BGH (Urteil vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08 – juris-Rz. 24) im Übrigen ausdrücklich ausgeführt, dass dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein müsse, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen müsse. Diesen Anforderungen sei bereits dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebe (BGH, a.a.O.). Die abweichenden Auffassungen etwa des OLG Brandenburg (Urteil vom 02.06.2017, Az. 11 U 118/16; Beschluss vom 20.08.2018, Az. 11 U 57/18) und des OLG Zweibrücken (Urteil vom 18.05.2022, Az. 1 U 4/22), die meinen, eine deutlich gestaltete Belehrung erfordere keine drucktechnische Hervorhebung gegenüber anderen Textteilen, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu teilen. Unter Zugrundelegung dessen ist auch unter § 8 VVG 2008 eine ausreichende Lesbarkeit und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift erforderlich. Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift, Fettdruck, Einrücken oder Einrahmen) aus dem übrigen Text hervorheben, damit sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (zu § 5a VVG a.F. z.B. BGH, Urt. v. 20.01.2004, IV ZR 58/03 – juris-Rz. 18; Urt. v. 14.10.2015, IV ZR 388/13 – juris-Rz. 11). Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings auch unter Zugrundelegung der Gegenansicht nichts anderes. Denn die hier im Streit stehende Belehrung geht in den Vertragsunterlagen unter und reicht damit unabhängig davon nicht aus, ob eine drucktechnische Hervorhebung oder eine deutliche Gestaltung verlangt wird. Die Platzierung der Widerrufsbelehrung für sich genommen ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf diese aufmerksam zu machen. Zwar findet sich die Belehrung in dem als „Versicherungsschein“ bezeichneten Konvolut (Anlage K1, Bl. 13 ff. LGA). Allerdings ist sie nicht in den eigentlichen Hauptteil des Versicherungsscheins – also in den Teil vor den Unterschriften der für die Beklagte handelnden Personen – integriert. Sie findet sich vielmehr im Anschluss in einer Art Anhang zu diesem. Wichtige Informationen erwartet der Versicherungsnehmer aber in der Regel in dem Versicherungsschein selbst oder im Policenbegleitschreiben. Dass das Policenbegleitschreiben einen Hinweis auf die Widerrufsbelehrung enthält, reicht im vorliegenden Fall nicht aus. In dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben (Anlage K1, Bl. 11 f. GA) heißt es zwar auf Seite 2: „Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Nähere Einzelheiten zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie auf dem Blatt "Wichtige Hinweise" des beigefügten Versicherungsscheins.“ Losgelöst von allen sonstigen sich stellenden Fragen geht der entsprechende Hinweis jedoch schon für sich genommen im sonstigen Text des Policenbegleitschreibens unter. Fettgedruckt ist nur der zweite Satz. Der Hinweis selbst unterscheidet sich im Übrigen nicht vom sonstigen Text des Begleitschreibens. Platziert ist der Hinweis – abgesehen von der Hervorhebung des zweiten Satzes – eher versteckt hinter einer Werbung für das Konzept der Beklagten bzw. des Finanzdienstleisters und vor einer Ermahnung, den Versicherungsschein sorgfältig aufzubewahren, und damit inmitten von Informationen, die der Versicherungsnehmer häufig eher „überfliegen“ wird. Hinzu kommt, dass in dem Begleitschreiben in Fettdruck nicht nur auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. Bereits auf Seite 1 des Policenbegleitschreibens wird vielmehr wie folgt hingewiesen: „Wird die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist Ihr Versicherungsschutz gefährdet. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die weiteren Informationen auf dem Blatt "Wichtige Hinweise" des beigefügten Versicherungsscheins.“ Dass auch hier auf die „Wichtigen Hinweise“ verwiesen wird, genügt nicht. Denn dass in diesen Hinweisen auch das Widerrufsrecht enthalten ist, ist für den Versicherungsnehmer jedenfalls aus diesem Hinweis nicht ersichtlich. Die Widerrufsbelehrung selber ist dann im Vergleich zu den sonstigen Informationen im Versicherungsschein samt Anhang trotz der teilweise erfolgten Verwendung von Fettdruck und Unterstreichungen in keiner Weise so gestaltet, dass sie die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf sich zieht. Sie ist vielmehr unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ als Fließtext ausgestaltet, der im Übrigen neben der Widerrufsbelehrung auch gleich gestaltete Hinweise zum Zahlungsverzug bei der Erstprämie und zum vorläufigen Versicherungsschutz beinhaltet. Bei Fettdruck und Unterstreichungen handelt es sich damit um keinerlei Gestaltungsmittel, die nicht auch im sonstigen Text des Versicherungsscheins umfangreich enthalten sind. Auch die Überschrift „Wichtige Hinweise“, ist nicht so gestaltet, dass sie eine besondere Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers erweckt. Im Gegenteil springen insbesondere die Informationen im Versicherungsschein zu den Versicherungsdaten ins Auge, weil diese zusätzlich eine Eckumrandung erfahren haben. Im Übrigen genügt die Widerrufsbelehrung auch deshalb nicht den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, weil nur die Überschrift und der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck und Unterstreichung drucktechnisch hervorgehoben sind. Auch die folgenden Sätze, die nicht drucktechnisch deutlich gestaltet sind, enthalten aber notwendige Informationen über den Beginn der Widerrufsfrist und dazu, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Da diese Hinweise nicht hervorgehoben sind, besteht im besonderen Maße die Gefahr, dass sie überlesen werden, weil der Versicherungsnehmer sein Augenmerk nur auf das Fettgedruckte richtet (z.B. zu § 5a VVG a.F. ausdrücklich BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 174/14, juris-Rz. 12; ebenso Senatsurteil vom 11.04.2014, 20 U 70/13, juris). Dem steht der zum VVG 2008 ergangene Beschluss des BGH vom 14.05.2014 (Az. IV ZA 5/14 – juris-Rz. 17), wonach Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zwingend hervorgehoben sein müssen, nicht entgegen. In der Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass ein Versicherungsnehmer, der in hervorgehobener Weise über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (was im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall gewesen ist), auch die sodann nicht hervorgehobenen Ausführungen im Fließtext zu den Widerrufsfolgen lesen wird. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung leidet auch nicht bloß unter einem geringfügigen Belehrungsfehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21 – juris-Rz. 14 ff.), durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen würde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, denn es ist gerade nicht auszuschließen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der formellen Fehlerhaftigkeit wesentliche Teile der Belehrung gar nicht zur Kenntnis genommen hat. (b) Stellt sich die Widerrufsbelehrung nach alledem als bereits formell unzureichend dar, so kann offen bleiben, ob diese den gesetzlichen Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht genügt. (2) Umstände, die die Erklärung des Widerrufs noch im Jahre 2020 als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten insoweit angeführten Aspekte betreffen sämtlich die Ausübung eingeräumter Rechte und Erfüllung von Pflichten im Rahmen der normalen Vertragsdurchführung, was nicht geeignet ist, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, der Versicherungsnehmer werde sich auch in Kenntnis eines weiterbestehenden Vertragslösungsrechtes von dem streitgegenständlichen Vertrag nicht lösen wollen. bb. Auskunft kann der Kläger indes nur in dem ausgeurteilten Umfang verlangen. Der Inhalt des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB hängt davon ab, welche Auskünfte der Versicherungsnehmer zur Bezifferung seines Zahlungsantrags benötigt. Dies wiederum bemisst sich nach den Rechtsfolgen des Widerrufs. (1) Die Rechtsfolgen bestimmen sich im vorliegenden Fall nach §§ 9, 152 VVG 2008. § 9 S. 1 VVG 2008 a.F. bestimmt, dass der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und dieser zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, nur die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Prämien zu erstatten hat. Für den Fall, dass der in S. 1 genannte Hinweis unterblieben ist, bestimmt § 9 S. 2 VVG 2008, dass der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten hat. Für die Lebensversicherung trifft § 152 VVG eine ergänzende Regelung: Nach § 152 Abs. 2 S. 2 VVG hat der Versicherer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung (also dann, wenn wie hier § 9 Satz 2 VVG Anwendung findet), den Rückkaufswert – hier zu verstehen als ungezillmertes Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (Senatsurteile vom 04.12.2020, Az. 20 U 103/20, juris-Rz. 31 und vom 13.01.2023, Az. 20 U 75/22; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018, Az. 7 U 107/18 – VersR 2019, 742, Rz. 52; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019, Az. 12 U 141/17 – VersR 2019, 865, Rz. 40) – einschließlich der Überschussanteile zu zahlen, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist. Die von §§ 9, 152 VVG 2008 vorausgesetzte Zustimmung hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich erteilt. Die Vereinbarung vorläufigen Versicherungsschutzes steht dem nicht gleich. Die Zustimmung kann jedoch nach h.M., die auch der des Senats entspricht, auch konkludent erfolgen(OLG Jena, Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 U 307/20 – juris-Rz. 46; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 9 Rn. 15 mit Darstellung der Gegenansicht; Eberhardt in: MünchKomm VVG, 3. Auflage 2022, § 9 Rn. 21). Dies kann je nach Einzelfall etwa anzunehmen sein, wenn die Parteien einen Versicherungsbeginn vereinbaren, der einen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist vorsieht (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865; OLG Jena, Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 U 307/20 – juris-Rz. 47). So liegt der Fall hier. Denn der Antrag datiert auf den 11.09.2008 (Anlage BLD1, Bl. 57 ff. LGA), Versicherungsbeginn sollte aber ausweislich des Antragsformulars bereits der 01.10.2008 sein. Selbst wenn die Beklagte den Antrag noch am gleichen Tag angenommen hätte, wäre das 30-tägige Widerrufsrecht daher am 01.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen. (2) Dem kann der Kläger nicht – wie er dies erstinstanzlich getan hat (Bl. 146 f. LGA) – entgegenhalten, die durch § 9 VVG 2008 bestimmte Begrenzung des Prämienerstattungsanspruchs auf das erste Jahr des Versicherungsschutzes verstoße gegen Unionsrecht. Richtig ist zwar, dass die Regelung im Bereich der Fernabsatzgeschäfte gegen Art. 7 Abs. 1, 3, 4 FernAbsRL II verstößt (vgl. hierzu Armbrüster in: Prölss/Martin, aaO, § 9 Rn. 33 ff.) . Konsequenzen für solche Lebensversicherungsverträge, die nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden sind, ergeben sich hieraus aber nicht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2015, Az. 9 U 116/14, Anlage B 18, Bl. 137 ff. d.A.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019, Az. 12 U 141/19; vgl. auch Senatsurteil vom 04.12.2020, Az. 20 U 103/20). Auch aus dem Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (Az. C-355/18 – C-357/18 und C-479/18, Bl. 205 ff. d.A.) folgt nichts Abweichendes. Denn eine Gleichstellung der Rechtsfolgen von Widerruf und Kündigung, die dem Widerruf seine praktische Wirksamkeit nehmen würde, liegt im Bereich der Lebensversicherungsverträge nicht vor. Aus § 152 VVG ergibt sich nämlich - siehe oben - die Verpflichtung des Versicherers zur Herausgabe gerade des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten. Damit benötigt der Kläger zur Bezifferung seiner in Betracht kommenden Ansprüche nur Auskunft über den ungezillmerten Rückkaufswert – vom Kläger bezeichnet als Vertragsstand - ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und die Höhe der Überschussanteile. Eine Kenntnis der Höhe der auf den Vertrag angefallenen Verwaltungs-/Managementkosten benötigt er dagegen nicht und kann eine entsprechende Auskunft damit auch nicht nach § 242 BGB beanspruchen. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere stellt sich die Frage der an eine deutliche Gestaltung zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich dar. 3 . Erst wenn dieses Teilurteil rechtskräftig geworden ist, darf über die nächste Stufe verhandelt und entschieden werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, den nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte stellen kann.