Beschluss
4 U 154/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0123.4U154.23.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 94/23, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 16. Februar 2024 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf € 22.512,95 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 94/23, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 16. Februar 2024 schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf € 22.512,95 festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin begehrt die Zwischenfeststellung, dem Zustandekommen eines Rentenversicherungsvertrages wirksam widersprochen zu haben, sowie im Wege der Stufenklage zur Ermöglichung der Bezifferung eines vermeintlich bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs die Erteilung verschiedener Auskünfte und die Versicherung der Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt. 1. Mit dem von ihr am 1. Mai 2010 unterzeichneten Formular (Bl. 51 ff. Anlagen BV) beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung. Das Antragsformular beinhaltete folgende, von der Klägerin mit gesonderter Unterschrift unterzeichnete Erklärung (vgl. Bl. 51 Anlagen BV): Unter „B. Kundeninformation (§§ 7 VVG, 1 und 2 VVG-InfoV)“ im „Vertragsvorschlag A. Riesterrente, Fondsgebundene Rentenversicherung“ heißt es unter I.12 unter der Überschrift „Zustandekommen des Vertrages/Beginn des Versicherungsschutzes“ wörtlich (Bl. 12 Anlagen BV): Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2010 (Bl. 90 f. Anlagen KV) den von ihr an diesem Tag ausgefertigten Versicherungsschein, Vertragsnummer 001. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf der zweiten Seite folgenden Hinweis (vgl. Bl. 91 Anlagen KV): Auf der Vorderseite des dritten Blattes des insgesamt dreiblättrigen Versicherungsscheins wurde die Klägerin wie folgt, die Seite füllend, über das Widerrufsrecht belehrt (Bl. 96 Anlagen KV): Die Beklagte bediente sich bei der Formulierung und Gestaltung der Belehrung der erst durch das Änderungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 am 10. Juni 2010 als Anlage zum VVG eingeführten Musterwiderrufsbelehrung. 2. Mit von ihr am 29. Januar 2021 unterzeichnetem Schreiben (Bl. 98 Anlagen KV) widersprach die Klägerin dem Zustandekommen des Vertrages, dies mit der Begründung, nicht (korrekt) über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und abzüglich der Kosten für den seit Vertragsbeginn genossenen Versicherungsschutz zurückzuzahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Bl. 100 Anlagen KV) sowie nachfolgend mit Schreiben vom 17. Mai 2021 (Bl. 105 Anlagen KV) zurück. Die Klägerin hat behauptet, von der Beklagten einen Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen, nicht aber sämtliche notwendigen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. erhalten zu haben. So fehle etwa die Information zur Antragsbindungsfrist, § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV, ebenso wie die Information zu den in der Prämie einkalkulierten Kosten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV. Der bloß allgemeine Hinweis der Beklagten auf Bl. 4 der als Anlagenkonvolut DB 2 eingereichten Versicherungsunterlagen, dass Kosten entstünden, die der Höhe nach schon in der Prämie enthalten seien, sei nicht geeignet den Versicherungsnehmer in ausreichender Weise vor Augen zu führen, welche Kosten in seiner Prämie enthalten seien. Auch habe die Beklagte sie nicht darüber informiert, nach welchen Grundsätzen die Überschussermittlung und -beteiligung erfolge. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustande-kommen des Vertrags mit der Nummer 001 zwischen ihr und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ihr bezüglich des unter 1. genannten Versiche-rungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag, der für ihn angelegt wurde) die von ihm gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) geflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher dieser Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt -, konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Prämienerhalts eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an sie alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.375,88 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zwischenfeststellungsklage sei bereits unzulässig. Ungeachtet dessen sei die Klage im Gesamten unbegründet. Der Widerruf sei verfristet. Die im Versicherungsschein befindliche Widerrufsbelehrung sei inhaltlich und formal ordnungsgemäß. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Mit am 18. September 2023 verkündetem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zwischenfeststellungsklage dürfte bereits unzulässig sein. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Der von der Klägerin erklärte „Widerspruch“ sei verfristet gewesen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufrist gemäß § 8 Abs. 1 VVG a.F. seien bereits im Jahre 2010 erfüllt gewesen. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung im Einzelnen dargelegt, welche Unterlagen die Klägerin wann erhalten habe. Diesem Vortrag sei die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten, sodass der Vortrag der Beklagten als zugestanden gelte, § 138 Abs. 3 ZPO. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Sie habe den Gesetzesinhalt zutreffend wiedergegeben und sei auch ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen. Die Beklagte habe angegeben, ein vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichtes Muster verwendet zu haben. Die Angabe einer Antragsbindungsfrist sei entbehrlich gewesen, da die Beklagte auf eine solche verzichtet habe. In der Folge seien auch die auf die Bezifferung einer Nutzungsherausgabe gerichteten Auskunftsansprüche unbegründet. Gegen das ihr am 21. September 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 2023 hat die Klägerin mit am 5. Oktober 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 17. Januar 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Die Klägerin wendet ein, das Landgericht Düsseldorf verkenne, dass die Zwischenfeststellungsklage im Kontext der Stufenklage zulässig sei und die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung aufgrund einzelner Fehler keine Frist für den Widerspruch habe in Gang setzen können. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. ausreichend hervorgehoben. Die Beklagte habe sich bei der Gestaltung der Belehrung keiner Stilmittel bedient, die nicht auch im übrigen Vertragstext aufgefunden werden könnten. So befänden sich im gesamten Dokument Passagen, die durch kastenförmige Umrandungen hervorgehoben würden. Die Belehrung werde auch erst auf Seite 4 des Versicherungsscheins erteilt. Auf den vorherigen Seiten werde eine identische Gestaltung verwendet. Die Belehrung springe somit im Gesamtkontext der Unterlagen nicht ins Auge und erfülle nicht die formellen Anforderungen. Auch seien ihr nicht alle erforderlichen Informationen erteilt worden; so fehle die Information über die Antragsbindungsfrist, § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV. Die Klägerin beantragt, das am 18. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 94/23, zu ändern und entsprechend der erstinstanzlichen Anträge neu zu fassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2023 genommen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umständen des Falles ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Der von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgte Zwischenfeststellungsantragt ist unzulässig; im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die mit dem Berufungsantrag zu 1) aufrecht erhaltene Zwischenfeststellungsklage ist unzulässig, wie den Klägervertretern bereits aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Senats bekannt sein dürfte. Ein Antrag im Wortsinne festzustellen, dass dem Zustandekommen des Vertrages wirksam widersprochen worden ist, ist mangels Angabe der maßgeblichen Widerspruchserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 7. November 2017, Az. XI ZR 369/16, zitiert nach juris, Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. XI ZR 590/16, zitiert nach juris, Rdnr. 15) und als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020, Az. XI ZR 47/18, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 467/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. XI ZR 457/16, zitiert nach juris, Rdnr. 18; Urteil vom 7. November 2017, Az. XI ZR 369/16, zitiert nach juris, Rdnr. 4; Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. XI ZR 590/16, zitiert nach juris Rdnr. 15). 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Stufenklage auf der ersten Stufe zutreffend als insgesamt unbegründet abgewiesen. a) Zwar darf das Gericht im Falle einer Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt jedoch dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 62/09, zitiert nach juris, Rdnr. 24; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. August 2022, Az. 17 U 2/22, zitiert nach juris, Rdnr. 43). Dies ist hier der Fall. b) Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015, Az. IV ZR 213/14, zitiert nach juris, Rdnr. 26). Der Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzung die von der Klägerin hier begehrte Auskunft dienen soll, besteht aber ersichtlich nicht. Wie die Klägerin eingangs ihrer Klageschrift hat vortragen lassen, verfolgt sie „Ansprüche nach erklärtem Widerspruch auf Rückabwicklung gemäß den §§ 812, 818 BGB und macht Rückzahlungsansprüche in Bezug auf die eingezahlten Beiträge zuzüglich Nutzungen“ geltend (vgl. Bl. 7 LGA); sie meint, der von ihr im Einzelnen benannten Informationen zu bedürfen, um die von ihr beanspruchten Nutzungen berechnen zu können. Doch hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf bereicherungs-rechtliche Rückabwicklung des streitgegenständlichen Rentenversicherungs-vertrages und auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Denn das Recht der Klägerin, sich vom Vertrag zu lösen, richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2010 geltenden Recht, nämlich nach § 8 VVG in der Fassung vom 25. Juni 2009, geltend in der Zeit vom 17. Dezember 2009 bis zum 10. Juni 2010. Demzufolge konnte die Klägerin ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen in Textform gegenüber der Beklagten widerrufen, § 8 Abs. 1 VVG a.F. in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VVG. Von diesem Recht hat die Klägerin nicht fristgemäß Gebrauch gemacht. aa) Der Senat lässt dahinstehen, ob nicht bereits die ersichtliche Falschbezeichnung des Vertragslösungsrechts im von der Klägerin am 29. Januar 2021 unterzeichneten Schreiben ebenso wie im anwaltlich verfassten Schreiben der Klägerin vom 14. Mai 2021 (Bl. 101 ff. Anlagen KV) - Widerspruch - der Wirksamkeit des Widerrufs nach § 8 Abs. 1 VVG a.F. entgegen steht (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 5. August 2022, Az. 5 U 15/22, zitiert nach juris, Rdnr. 35); immerhin macht die Klägerin noch mit der Berufungsbegründung geltend, nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein (vgl. Bl. 54 f. OLGA). bb) Jedenfalls war der mit von der Klägerin am 29. Januar 2021 unterzeichnetem Schreiben erklärte „Widerspruch“ im Sinne von § 8 Abs. 1 VVG a.F. in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VVG verfristet. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. begann die dreißigtägige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen - Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und eine den Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG entsprechende Widerrufsbelehrung - dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Die Widerrufsfrist begann hier mit Zugang des der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2010 übersandten, an diesem Tag ausgefertigten Versicherungsscheins und der in ihm enthaltenen Widerrufsbelehrung. In diesem Zeitpunkt lagen der Klägerin - wie nachfolgend ausgeführt werden wird - alle erforderlichen Unterlagen vor. Im Zeitpunkt des Zugangs des von der Klägerin im Schreiben vom 14. Januar 2021 erklärten „Widerspruchs“ war die mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 14. Mai 2010 in Gang gesetzte dreißigtägige Widerrufsfrist lange abgelaufen. (1) Den am 14. Mai 2010 ausgefertigten dreiblättrigen Versicherungsschein hat die Klägerin unstreitig erhalten. In ihm war auf der Vorderseite des dritten Blattes eine Widerrufsbelehrung enthalten, die formal und inhaltlich den Anforderungen von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F, § 152 VVG entsprach. (1.1) Die Belehrung war im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. „deutlich gestaltet“. Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergeht, sondern so deutlich hervorgehoben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2022, Az. 5 U 15/22, zitiert nach juris, Rdnr. 40; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2021, Az. 20 U 148/21, zitiert nach juris, Rdnr. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2015, Az. IV ZA 5/14, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht. Sie befindet sich auf der Vorderseite des dritten und letzten Blattes des dreiblättrigen Versicherungsscheins unter der durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Überschrift „Wichtige Hinweise“ und der nachfolgenden, durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Widerrufsrecht“ an erster Stelle der wichtigen Hinweise, also an der Stelle, an der die Widerrufsbelehrung im Policenbegleitschreiben angekündigt worden ist. Der seitenfüllende Belehrungstext ist mit einer rechteckigen Linienführung umrandet. Die durch ihre Positionierung ebenso wie durch ihre optische Gestaltung bewirkte Hervorhebung entspricht die Belehrung den Anforderungen an eine deutlich gestaltete Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG. (1.2) Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, bediente sie sich bei der Formulierung und Gestaltung der Belehrung der erst durch das Änderungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 kurze Zeit nach Abschluss des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, nämlich am 10. Juni 2010 als Anlage zum VVG eingeführten Musterwiderrufsbelehrung. (2) Auch die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG hat die Klägerin erhalten, nämlich im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Antragsformulars. Die Versicherungsbedingungen ebenso wie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sind Bestandteil des Vertragsvorschlags A. Riesterrente (Bl. 2 ff. Anlagen BV), dessen Erhalt die Klägerin auf der zweiten Seite des Antragsformulars mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat. Ein solches - wie hier - gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis, das gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB auch in allgemeinen Vertragsbedingungen zulässig ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2015, Az. 2 U 80/15, zitiert nach juris, Rdnr. 49; OLG Köln, Urteil vom 28. August 2015, Az. 20 U 88/15, zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2014, Az. 14 U 109/13, zitiert nach juris, Rdnr. 55), begründet ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der Unterlagen (zu den Wirkungen eines Empfangsbekenntnisses allgemein BGH, Urteil vom 28. September 1987, Az. II ZR 35/87, zitiert nach juris, Rdnr. 11 f.; vgl. Senatsurteil vom 28. August 2020, Az. 4 U 124/18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2019, Az. 20 U 165/19, zitiert nach juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 24. Oktober 2014, Az. 20 U 73/14, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Die der Klägerin erteilten weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sind auch vollständig. Mit der Berufung beanstandet die Klägerin ausschließlich weiterhin, dies unter Beschränkung auf die wortwörtliche Wiederholung des Textbausteins aus der Klageschrift und ohne jede Befassung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, die Information zur Antragsbindungsfrist, § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV, als fehlend. Indes hat die Beklagte die Klägerin in der dieser überlassenen „Kundeninformation (§§ 7 VVG, 1 und 2 VVG-InfoV)“, dort unter I.12 davon in Kenntnis gesetzt, dass sie auf eine Frist, während der die Klägerin an ihre Vertragserklärung gebunden ist, verzichtet. Die Klägerin ist also darüber informiert worden, dass sie nicht an ihren Antrag gebunden ist. Dass es sich insoweit um eine Abweichung von der gesetzlichen Antragsbindungsfrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB handelt, ist unschädlich. Denn vertraglich vereinbarte Abweichungen von § 147 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich zulässig und unterliegen, sofern Gegenstand Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nur in Fällen der Festlegung einer unangemessenen Länge oder fehlender Bestimmtheit dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB. 3. Nach alldem ist die Berufung ersichtlich unbegründet. III. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV Nr. 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009, Az. 6 W 88/09, BeckRS 2009, 27558; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2010, Az. 24 U 160/09, BeckRS 2010, 22026, und Hinweisbeschluss vom 6. März 2013, Az. 24 U 204/12, BeckRS 2013, 13412). … … …