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Beschluss

20 U 77/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0918.20U77.23.00
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Leitsätze

1. Es genügt den inhaltlichen Anforderungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG in der vom Anfang 2008 bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung, wenn die Widerrufsbelehrung auf Zugang der „weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG“ abstellt und auch im Übrigen ordnungsgemäß ist. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier – dem die Widerrufsbelehrung enthaltenen Versicherungsschein die „Verbraucherinformation“ beigefügt war, in welcher es direkt zu Beginn und in Fettdruck unübersehbar heißt, dass „in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt“ die „Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)“ enthalten waren. Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, Rn. 2, 9; Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditlinie.

2. Die fehlende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, macht eine Widerrufsbelehrung (gemäß § 8 VVG in der vom Anfang 2008 bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung) nicht fehlerhaft, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat und deshalb aufgrund des vorrangigen § 9 Satz 1 VVG Nutzungsersatz überhaupt nicht geschuldet ist.

3. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerrufs (vorsorglich unter II 2 b).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (22 O 86/22) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 95.000 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es genügt den inhaltlichen Anforderungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG in der vom Anfang 2008 bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung, wenn die Widerrufsbelehrung auf Zugang der „weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG“ abstellt und auch im Übrigen ordnungsgemäß ist. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier – dem die Widerrufsbelehrung enthaltenen Versicherungsschein die „Verbraucherinformation“ beigefügt war, in welcher es direkt zu Beginn und in Fettdruck unübersehbar heißt, dass „in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt“ die „Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)“ enthalten waren. Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, Rn. 2, 9; Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditlinie. 2. Die fehlende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, macht eine Widerrufsbelehrung (gemäß § 8 VVG in der vom Anfang 2008 bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung) nicht fehlerhaft, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat und deshalb aufgrund des vorrangigen § 9 Satz 1 VVG Nutzungsersatz überhaupt nicht geschuldet ist. 3. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerrufs (vorsorglich unter II 2 b). Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (22 O 86/22) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufungsstreitwert: 95.000 € Gründe: I. Der Kläger verlangt nach Widerruf seiner auf Abschluss eines mit Wirkung zum 01.12.2009 geschlossenen Basisrentenvertrags gerichteten Willenserklärung im Wege der Stufenklage dessen Rückabwicklung. Der klägerische Antrag vom 30.10.2009 (Bl. 93 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz [nachfolgend: eGA-I bzw. eGA-II für jene der zweiten Instanz]) enthält auf Seite drei unter der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Schlusserklärung des Antragstellers“ folgende Einverständniserklärung: „Einverständniserklärung zum Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist – Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen nach § 3 der AIIgemeinen Bedingungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, mit der Folge, dass der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten hat.“ Mit Schreiben vom 25.11.2009 übermittelte der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein vom gleichen Tag und belehrte diesen dort über sein Widerrufsrecht – in Fettdruck – wie folgt: "Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformation nach § 7 Absatz (2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die P. Lebensversicherung a.G., L.-straße N01, N02 P.. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussbeteiligung nach § 169 VVG. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs." Mit dem Versicherungsschein erhielt der Kläger weitere Vertragsunterlagen, wie sie im Einzelnen auf S. 4 der Klageerwiderung aufgelistet sind (Bl. 83 eGA-I). Beigefügt waren unter anderem die „Verbraucherinformation (VN03)“, dort heißt es im ersten Absatz in Fettdruck: „Die Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sind in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt enthalten.“ Mit Schreiben vom 17.03.2021 (Bl. 58 eGA-I) erklärte der Kläger den „Widerspruch“ gegen das Zustandekommen des Vertrages. Seine in erster Stufe auf Auskunft betreffend den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile sowie über die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten, in zweiter Stufe auf Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und in dritter Stufe – unbeziffert – auf Zahlung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage hat das Landgericht wegen Verfristung des Widerrufs abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung der Urteils wird auf dieses Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 32 ff. eGA-II). Der Kläger beantragt mit seiner Berufung: 1. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Rückkaufswert im Sinne von § 169 Abs. 3 VVG einschließlich der Überschussanteile zum 17.März 2021 sowie über die Höhe der bis zum 17. März 2021 angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten zum Versicherungsvertrag Nr. N04 zu erteilen; 2. die Beklagte wird verurteilt, die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Antrag zu 1. erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag, der sich aus der gemäß Antrag zu 1. erteilten Auskunft errechnet, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.293,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 24.08.2023 (Bl. 54 ff. eGA-II) mitgeteilt, dass er die Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.09.2023 Stellung genommen. Auch darauf wird Bezug genommen. II. 1. Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. a) Mit seinem Hinweisbeschluss vom 24.08.2023 hat der Senat ausgeführt: „Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch zu. Steht fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20 a.E.). So liegt es hier. Bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2021 war die Widerrufsfrist abgelaufen. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2008 bis 16.12.2009 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Die Belehrung, deren deutliche Gestaltung die Berufung – zu Recht – nicht in Zweifel zieht, genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. 1. Die Widerrufsbelehrung informierte den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, und so auch den Kläger, zunächst hinreichend klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. a) Nach der Widerrufsbelehrung beginnt die Frist am Tag, „nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformation nach § 7 Absatz (2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und diese Belehrung in Textform zugegangen sind.“ Diese Belehrung gibt die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VVG a.F. zutreffend wieder, wonach die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem – neben einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung – „der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2“ VVG zugegangen sind. In der dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrung werden „der Versicherungsschein“ und „die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ ausdrücklich genannt. Der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung – anders als das Gesetz – die „weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1“ VVG nicht erwähnt, ist unschädlich, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 a.F. insoweit lediglich (nochmals) die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ als mitteilungsbedürftige Unterlagen hervorhob und im Übrigen auf „die in einer Rechtsverordnung nach [§ 7] Absatz 2 [VVG] bestimmten Informationen“ abstellte, auf die der Beklagte in seiner Belehrung auch gesondert hingewiesen hatte. b) Dass der Beklagte die nach § 7 Absatz 2 VVG a.F. mitzuteilenden Informationen nicht näher bezeichnete, insbesondere nicht im Einzelnen die nach der VVG-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.07.2008 und dem 06.08.2014 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) mitzuteilenden Informationen auflistete, ist unschädlich. aa) Zunächst hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Widerrufsbelehrung als „inhaltlich nicht zu beanstanden“ gebilligt, nach der – dort gleichfalls ohne weitere Aufschlüsselung – der Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung der „weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG“ abhängig gemacht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18 –, juris Rn. 2, 9). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass dem die Widerrufsbelehrung enthaltenen Versicherungsschein die „Verbraucherinformation“ beigefügt war, in der es direkt zu Beginn und in Fettdruck unübersehbar heißt, dass „in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt“ die „Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)“ enthalten waren. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, selbst ein solcher, der nur flüchtig die Begleitinformationen zur Kenntnis genommen hat, wurde deshalb verlässlich darüber informiert, von der Beklagten sämtliche nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 VVG fristauslösenden Informationen erhalten zu haben. Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer letztlich nur durch einen Abgleich mit der genannten Verordnung hätte feststellen können, ob die dem Versicherungsschein beigefügten Unterlagen tatsächlich alle „Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)“ enthielten, ändert hieran nichts. Der Versicherer war nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht gehalten, gleichsam den Inhalt der Verordnung in der Belehrung wiederzugeben. So bürdete auch das später in Kraft getretene Muster insoweit das Subsumtionsrisiko dem Versicherungsnehmer auf, weil es die „nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung“ (siehe Muster zu § 8 Abs. 5 Satz 1 in der vom 11.06.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung) erforderlichen Informationen nicht näher aufschlüsselte. Insofern hat die Beklagte sogar weitergehend als nach dem späteren Muster geboten unterrichtet. bb) Diese Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur sog. „Kaskadenverweisung“, welche die Widerrufsinformation nach der Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (2008/48/EG) zum Gegenstand hat und in diesem Zusammenhang den in einer solchen Information enthaltenen Verweis auf eine nationale Vorschrift betrifft, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist (vgl. EuGH, ZIP 2020, 663 Rn. 44 ff. - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 15 f.). Es ist – anders wohl das Landgericht Köln in einem Urteil vom 16. November 2021 (12 O 190/21 –, juris Rn. 29 ff.) – zunächst zu beachten, dass diese zur vollharmonisierenden Verbraucherkreditrichtlinie ergangen ist. Im Bereich der Lebensversicherungen können, wie der EuGH festgestellt hat, hingegen die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Lösungsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, im Einzelnen regeln, solange die praktische Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien gewahrt bleibt. Insoweit ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die praktische Wirksamkeit des Lösungsrechts und der Mitteilungspflicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 –, juris Rn. 18 f. unter Hinweis auf EuGH, Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f.; Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. N01, 123 und EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.). Der Bundesgerichtshof hat – wie ausgeführt – eine vergleichbare Rücktrittsbelehrung als „nicht zu beanstanden“ gebilligt (siehe nochmals BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18 –, juris Rn. 2, 9). Die praktische Wirksamkeit des Lösungsrechts und der Mitteilungspflicht ist gewahrt. Eine überlange, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer überfordernde Belehrung ist nach dem damaligen Rechtsstand weder geboten noch sinnvoll gewesen. cc) Selbst wenn sich aber die Rechtsprechung des EuGH zum „Kaskadenverweis“ dem Grunde nach auf den Bereich der Lebensversicherungen übertragen ließe und nunmehr der vorzitierten Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung wie der hiesigen der Boden entzogen wäre, bliebe hiervon die Ordnungsgemäßheit der hier vorliegenden Widerrufsbelehrung unberührt. Denn der Entscheidung des EuGH zum „Kaskadenverweis“ lag die Feststellung des Vorlagegerichts zu Grunde, dass die notwendigen Informationen „als solche nicht in dem in Rede stehenden Vertrag enthalten“ waren und sich der Verbraucher, um diese herauszufinden, „daher mit einer Vielzahl nationaler Bestimmungen […], die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten“ waren, zu beschäftigen hatte (siehe EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris Rn. 42). Hier liegt es anders, weil die Fundstellen der durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 und Abs. 2 VVG in Bezug genommenen Informationen in der der Widerrufsbelehrung beiliegenden „Verbraucherinformation“ näher bezeichnet wurden. 2. Auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVGG a.F. erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs ist ordnungsgemäß (a), jedenfalls könnte sich der Kläger nach § 242 BGB nicht auf einen unterstellten Belehrungsmangel berufen (b). Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung führt zu keiner anderen Beurteilung (c). a) Die Widerrufsbelehrung ist auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ordnungsgemäß. aa) Die fehlende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, macht eine Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier der Fall – einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat und deshalb aufgrund des vorrangigen § 9 Satz 1 VVG Nutzungsersatz überhaupt nicht geschuldet ist. Dies hat der Senat bereits – wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist – eingehend begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 – 20 U 5/22, juris Rn. 15 f.). Auch der Bundesgerichtshof hat eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis auf Nutzungsherausgabe vorsah, in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer einem Vertragsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hatte, als „inhaltlich nicht zu beanstanden“ gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18 –, juris Rn. 1, 2, 9). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher auch der erkennende Senat folgt, die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung grundsätzlich abstrakt zu beurteilen. Deshalb ist es für die Frage nach der Ordnungsgemäßheit der Belehrung beispielsweise ohne Belang, ob der Versicherungsnehmer etwa zufällig von einem Umstand, über den er nicht belehrt wurde, anderweitig ohnehin Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130, zu § 5a VVG a.F.), oder wie sich der Sachverhalt nach Erhalt der Belehrung im konkreten Fall entwickelt. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht, dass ein Schweigen der Belehrung zu einem Punkt, welcher eine für den Versicherungsnehmer offensichtlich nicht einschlägige Fallkonstellation betrifft, zu einem sog. "ewigen Widerrufsrecht" führt. Vielmehr ändert diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts daran, dass eine "Unvollständigkeit" der Belehrung dann unschädlich ist, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorliegt, zutreffend umschreibt (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 8 Rn. 34). Hiermit korrespondierend hat der Bundesgerichtshof sogar einen gänzlich fehlenden Hinweis auf die gesetzlichen Widerrufsfolgen für unschädlich halten, weil sich die Parteien im dortigen Streitfall – wirksam – auf abweichende Rechtsfolgen geeinigt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14 –, juris Rn. 16). Auf dieser Linie liegt es ferner, wenn der BGH in anderem Zusammenhang ausführt, dass es auf die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung nicht ankommt, die einen „anderen, strukturell nicht vergleichbaren Vertragstyp“ betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 – IV ZR 372/15 –, juris Rn. 19 zu § 19 VVG). bb) So liegt es auch hier; diese Wertungen sind auf den Streitfall jedenfalls ohne Weiteres zu übertragen. Bereits mit seinem Antrag vom 30.10.200 [ 9 ] hatte sich der Kläger mit einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden erklärt. Als die Beklagte den Kläger mit dem Versicherungsschein vom 25.11.2009 über sein Widerrufsrecht belehrte, war deshalb für die Parteien klar ersichtlich, dass Nutzungsersatz nicht geschuldet sein würde. Vor diesem Hintergrund ist unerfindlich, weshalb der Kläger über eine Rechtsfolge belehrt werden musste, die seinen Fall schlechterdings nicht betraf (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 18 U 33/22 –, juris Rn. 63). Wie eine Belehrung zu beurteilen wäre, die nur zufällig im konkreten Einzelfall richtig ist (BGH, Urteil vom 15.07.2015 IV ZR 386/13, juris, ebenfalls zu § 5a VVG a.F.: Belehrung über Frist von 1 Monat statt – richtig – 30 Tage; Zugang zufällig in einem Monat mit 30 Tagen), kann dahingestellt bleiben. Nach Auffassung des Senats wäre auch in einem solchen Fall zumindest die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausnutzung einer bloß formalen Rechtsposition zu beachten (dazu sogleich). Jedenfalls aber liegt der Streitfall anders: Vorliegend war schon bei Absendung der Belehrung klar und stand fest, dass die Fallkonstellation, in welcher Nutzungsersatz geschuldet sein könnte, nicht vorliegt. b) Selbst wenn insoweit – wie nicht – eine Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung vorläge, handelte der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er hierauf gestützt den Widerruf erklärt. Denn die Ausübung eines Lösungsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – IV ZR 32/20 –, juris Rn. 17). Ebenso liegt es hier, weil ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers, über eine ihn nicht betreffende Fallkonstellation belehrt zu werden, nicht besteht. c) Die vom Kläger zitierten Entscheidungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung, weil sie sich mit den vorstehenden Erwägungen nicht auseinandersetzen. aa) Bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019 – 12 U 141/17 –, juris Rn. 61) fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im dort zu entscheidenden Fall Nutzungsersatz geschuldet war. Zudem argumentiert das OLG Karlsruhe bei der Anwendung der gesetzlichen Belehrungsanforderungen auch – wohl indiziell – mit der mangelnden Musterkonformität der Belehrung (anders die Interpretation des OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 18 U 33/22 –, juris Rn. 61; siehe jedoch den Klammerzusatz in Rn. 61 der vorzitierten Entscheidung des OLG Stuttgart), wohingegen im hier zu entscheidenden Fall eine Musterbelehrung noch nicht existierte. Hinzu kommt, dass sich das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2019 nicht mit der Entscheidung des BGH vom 27. März 2019 (IV ZR 132/18 –, juris Rn. 1, 2, 9 – erstmals veröffentlicht am 9. April 2019) auseinandersetzt, in der eine vergleichbare Belehrung gebilligt wurde. bb) In der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart findet zwar sowohl die vorzitierte Entscheidung des BGH als auch jene vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14) Erwähnung (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 7 U 46/21 –, juris Rn. 50, 52 ff.). Die vom OLG Stuttgart aufgeworfene (und offengelassene) Frage, ob sich der (angenommene) Belehrungsmangel konkret auswirken konnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 7 U 46/21 –, juris Rn. 51), setzt aber gerade die Feststellung eines solchen voraus. Ausdrücklich hat das OLG Stuttgart einen Belehrungsmangel aber nur „für den Fall nicht erteilter Zustimmung“ angenommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 7 U 46/21 –, juris Rn. 50), der hier aber gerade nicht vorliegt (wie auch nicht in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall: vgl. dort Rn. 51, 83 ff.). Zu der Frage, ob auch über nicht vorliegende Fallkonstellationen belehrt werden muss, finden sich beim OLG Stuttgart aber keine weitergehenden Ausführungen.“ b) An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 14.09.2023 erhobenen Einwendungen des Klägers fest, dies allerdings mit der Maßgabe, dass der klägerische Antrag richtigerweise vom 30.10.2009 datiert. aa) Soweit der Kläger auf die vorgeblich mangelnde Musterkonformität verweist, berücksichtigt er nicht, dass das gesetzliche Muster zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte und selbst bei mangelnder Musterkonformität Raum für eine ordnungsgemäße Belehrung bleibt. Im Übrigen setzt er sich nicht mit der Erwägung des Senats auseinander, dass die dem Kläger mitgeteilten Informationen über das hinausgingen, was nach dem späteren Muster geboten war, weil sie sich nicht in einem (Weiter-)Verweis auf die VVG-InfoV erschöpften, sondern die mitzuteilenden Informationen an unübersehbarer Stelle näher aufgeschlüsselt worden waren. Auch hat der Senat unter konkreter Angabe der Fundstelle belegt, dass der Bundesgerichtshof eine Belehrung, die der hiesigen im Wesentlichen entsprach, ausdrücklich als „nicht zu beanstanden“ gebilligt hat. bb) Die Entscheidung des EuGH zum sog. Kaskadenverweis führt aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführten Erwägungen – mit denen sich die Stellungnahme überwiegend nicht auseinandersetzt – nicht weiter. Der genannten Entscheidung des EuGH lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem sich der Verbraucher das Erforderliche – anders als hier – selbst aus Rechtsvorschriften erschließen musste. cc) Betreffend die Rechtsfolgenbelehrung verweist der Kläger lediglich auf die Berufungsbegründung, die im Hinweisbeschluss bereits umfassend gewürdigt worden ist. Mit dem alternativ tragenden Argument des Senats, dass ein Berufen auf einen etwaigen Belehrungsmangel jedenfalls nach § 242 BGB unbeachtlich wäre, setzt sich die Stellungnahme schon nicht auseinander. 2. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Der Senat folgt wie dargelegt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung abstrakt zu beurteilen ist. Im Übrigen ist die Beurteilung dieser Ordnungsgemäßheit, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, Sache des Tatrichters. Auch aus diesem Grunde steht die vom Kläger angeführte obergerichtliche Rechtsprechung einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.