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Leitsatz

IX ZR 81/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 81/05 Verkündet am: 1. März 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103 a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer be- weglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausga- be der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröff- nung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- nutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 im Kosten- punkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 42.262,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2003 abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2004 wird zurück- gewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zu- rückweisung im Übrigen - das genannte Urteil dahingehend abge- ändert, dass der Beklagte Zinsen auf den Betrag von 42.262,65 Euro bereits vom 1. Mai 2003 an zu zahlen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions- verfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die A. AG (fortan: Schuldnerin) hatte bei der Klägerin Fahrzeuge ge- least und an Dritte weitervermietet. Nachdem beantragt worden war, das Insol- venzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, wurde der Beklagte am 11. Sep- tember 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Auf einer vom Beklagten veranlassten Sitzung der Geschäfts- und Fahrzeugfinanzierungsbanken am 31. Oktober 2002, an der auch ein Vertreter der Klägerin teilnahm, wurde ein "Beschluss" gefasst, nach dem die Schuldne- rin während des Eröffnungsverfahrens nur 35 % der Leasingraten zu zahlen hatte. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die für den 1. Dezember 2002 vorgesehen war, sollten die Raten "im Rahmen der Liquidität der Masse" mög- lichst im vollen Umfang gezahlt werden. Die beteiligten Gläubiger wollten eine Fortführung der Schuldnerin sowie der anderen zur A. -Gruppe gehörenden Unternehmen bis zum 28. Februar 2003 mit tragen. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Be- klagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 4. Dezember 2002 schrieb er an die Klägerin sowie an weitere Gläubiger, der Geschäftsbetrieb werde vorerst weitergeführt. Wörtlich heißt es weiter: "Die von Ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung erbrachten Lieferungen und Leistungen werden als Masseverbindlichkeiten bezahlt." 2 Im Berichtstermin am 13. Februar 2003 beschloss die Gläubigerver- sammlung, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Februar 2003 einzu- stellen. Die Klägerin hatte zuvor, am 12. Februar 2003, erklärt, sie bestehe auf vollständiger Zahlung der Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe der Fahrzeuge. Der Beklagte ließ bestehende Untermietverträge über die Fahrzeu- 3 - 4 - ge der Klägerin auslaufen. Soweit und solange Untermietverträge bestanden, zahlte er die vollen Leasingraten. 4 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin -soweit in der Revisi- onsinstanz noch von Interesse - Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Leasingentgelts für den Zeitraum vom Ende der Untermietver- träge an bis zur "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten. Das Landge- richt hat der Klage insoweit stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abge- wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.5 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch die verspätete Rückgabe der Fahrzeuge keine Masseschuld nach § 55 InsO entstanden. Der Beklagte habe nicht die Erfüllung der Leasingverträge verlangt, so dass § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht anwendbar sei. Für einen Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehle es an einer Handlung des Beklagten als Insolvenzverwalters. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass die vermieteten Fahrzeuge bis zur Beendigung der Untermietverträge bei den jeweiligen Mietern verbleiben sollten. Die verspätete Rückgabe habe auf organisatorischen Schwierigkeiten beruht, nicht auf einer „aktiven“, auf Besitzentziehung gerichteten Handlung des Beklagten. Ein An- spruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil die 6 - 5 - Masse nach Ende der Untermietverträge nicht auf Kosten der Klägerin berei- chert worden sei. II. 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsprechend § 546a BGB. 8 a) Die Vorschrift des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (BGHZ 107, 123, 128 f). 9 b) Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung eines Mietvertrages über bewegliche Sachen, den der Schuldner geschlossen hatte, ist er entspre- chend § 546 BGB von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Heraus- gabe der Mietsachen an den Vermieter verpflichtet. 10 aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ein Mietverhältnis über eine bewegliche Sache nicht. Die Vorschriften der §§ 108, 109 InsO gelten - vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO ab- gesehen - zwar nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen. Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen § 103 InsO; der Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250; 106, 236; 116, 156; 129, 336). Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leis- 11 - 6 - tung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zu- nächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90). 12 bb) In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache bedeutet das, dass der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchset- zen kann. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlas- sung der Mietsache. Ebenso wie das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers in des- sen Insolvenz erlischt (MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 177), endet auch das Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Miet- vertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO). Einer Kündigung bedarf es nicht. cc) Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 2. Dezember 2001 nicht die Erfüllung der Leasingverträge ge- wählt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die allgemeinen Bestimmun- gen über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) finden An- wendung (z.B. OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1306, 1307). Die Erklärung vom 2. Dezember 2002, die im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung er- brachten Leistungen würden als Masseverbindlichkeit behandelt, ist auf der Grundlage der vorangegangenen Vereinbarung vom 31. Oktober 2002 zu wer- ten, wonach der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 28. Februar 2003 fortgeführt werden sollte. Länger dauernde Verbindlichkeiten wollte der Beklag- te - für die Klägerin erkennbar - nicht eingehen. Also wollte er auch die Lea- singverträge nicht vollständig erfüllen, sondern die Fahrzeuge nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über das weitere Schicksal des Unternehmens der 13 - 7 - Schuldnerin nutzen, welche die Gläubigerversammlung treffen sollte. Eine Er- klärung unter Vorbehalt oder mit Einschränkungen ist grundsätzlich als Ableh- nung der Erfüllung zu behandeln (Huber in Gottwald, Insolvenzrechts- Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn. 5). Noch näher liegt im vorliegenden Fall die An- nahme, dass der Beklagte eine endgültige Entscheidung über die Erfüllung der Verträge erst nach dem Berichtstermin treffen wollte. Analog § 107 Abs. 2 InsO könnte er dazu berechtigt gewesen sein (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 107 Rn. 37 f; aA Uhlenbruck/Sinz, InsO 12. Aufl. § 108 Rn. 71). Jedenfalls hat er nicht zum Ausdruck gebracht, die Leasingverträge auch über den Berichtster- min hinaus erfüllen zu wollen. Auch später hat er keine entsprechenden Erklä- rungen abgegeben. Damit blieb es bei seiner Herausgabepflicht analog § 546 BGB. c) Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. 14 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Vorschrift des § 546a BGB keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Miet- sache bereits dann im Sinne von § 546a BGB (= § 570 BGB a.F.) "vorenthal- ten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (z.B. BGHZ 90, 145, 148; BGH, Urt. v. 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 f; v. 28. Februar 1996 – XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; vgl. auch Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 546a Rn. 4; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546a Rn. 4). 15 - 8 - bb) Für den hier in Frage stehenden Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten war die Klägerin nicht damit einverstanden, dass ihr der Besitz der Fahrzeuge vor- enthalten wurde. Der "Beschluss" der Gläubiger vom 31. Oktober 2002 und die Erklärungen des Beklagten gemäß Schreiben vom 2. Dezember 2002 ändern daran nichts. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bezog sich die Zu- stimmung der Gläubiger - auch der Klägerin - zur weiteren Nutzung der Fahr- zeuge durch ihn nur auf die Dauer der Untermietverträge, also den Zeitraum, in dem sie Erträge brachten und der Beklagte die Leasingraten zahlte. 16 Jedenfalls vom Ende der Untermietverträge an galten etwaige Abspra- chen der Parteien nicht mehr. Der Beklagte hatte angekündigt, für nicht genutz- te Fahrzeuge keine Leasingraten mehr zu zahlen; die Klägerin ihrerseits hatte klargestellt, auf Zahlung bis zur Rückgabe zu bestehen. Weitergehende Verein- barungen haben die Parteien auch am 13. Februar 2002 nicht getroffen. 17 cc) Ein Verschulden des Mieters wird für den Anspruch aus § 546a BGB gerade nicht vorausgesetzt. Eine gewisse Ausnahme hat der Bundesgerichts- hof nur für den gewerblichen Zwischenmieter anerkannt (Urt. v. 28. Februar 1996, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat die Fahrzeuge nicht deshalb verspätet zurückgegeben, weil die Untermieter die Herausgabe verweigert hätten. Er hat sich vielmehr auf "organisatorische Schwierigkeiten" berufen, die für die Anwendung des § 546a BGB jedoch nicht von Bedeutung sind. 18 d) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch aus § 546a BGB wird entsprechend den Bestimmungen des voran- gegangenen Vertrages fällig (BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/92, 19 - 9 - NJW 1974, 556; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 557 Rn. 16; Staudin- ger/Rolfs, BGB [Bearb. 2003] § 546a Rn. 39; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546a Rn. 7). Die Leasingraten waren nach dem nicht bestrittenen Vor- trag der Klägerin jeweils am 5. und 20. eines Monats zu zahlen. Das letzte Fahrzeug ist im Laufe des Monats April 2003 zurückgegeben worden; die Ent- schädigungsansprüche hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge waren vor dem 1. Mai 2003 - dem Tag, von dem an die Klägerin Zinsen verlangt - jeweils datumsmä- ßig bestimmt fällig geworden. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nebst Zinsen um eine Masseverbindlich- keit, die im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter durchge- setzt werden kann. 20 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 38, 44; BGH, Urt. v. 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, 1875 f; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341) stellen An- sprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB (= § 557 BGB a. F.) aus einem schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendeten Miet- verhältnis grundsätzlich auch insoweit nur Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) dar, als sie erst nach der Eröffnung fällig werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Verfahrens für die Masse in Anspruch nimmt. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 21 Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall eines Mietverhältnis- ses über bewegliche Sachen, hinsichtlich dessen der Verwalter es bei den kraft 22 - 10 - Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen belässt. Die gegenseitigen Leistungspflich- ten sind nicht mehr durchsetzbar. Damit ist der Mieter zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet, ohne dass der Vermieter kündigen oder das Ende der Mietzeit abwarten müsste. 23 b) Der Beklagte hat die Fahrzeuge der Klägerin nach Eröffnung des In- solvenzverfahrens für die Masse in (mittelbaren) Besitz genommen, indem er sie den Untermietern beließ und die Mieten zur Masse zog. aa) Für die Entstehung einer Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO oder einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, wo es jeweils um die Inanspruchnahme der Gegenleistung aus einem Dauerschuld- verhältnis für die Masse geht, hat der Bundesgerichtshof ausreichen lassen, dass der (vorläufige) Verwalter die Gegenleistung nutzt, obwohl er dies pflicht- gemäß hätte verhindern können (BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 21. De- zember 2006, aaO). Um das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zu verhin- dern, muss der (vorläufige) Verwalter in diesen Fällen den Vermieter von des- sen Überlassungspflicht "freistellen", indem er ihm die weitere Nutzung der Mietsache anbietet. Ist die Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes wegen ei- ner fortdauernden Unter- oder Weitervermietung nicht möglich, so ist die Über- gabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Dazu gehört auch das Recht, den Untermietzins einzuziehen (BGHZ 154, 358, 366). 24 bb) Im vorliegenden Fall wäre der Beklagte rechtlich nicht gehindert ge- wesen, die geleasten Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu- rückzugeben. Er hätte es auch im Verhältnis zu den Untermietern bei den durch die Eröffnung eingetretenen Rechtsfolgen belassen (§ 103 Abs. 1 InsO) und die Fahrzeuge gegenüber der Klägerin freigeben können. Die Untermieter hätten 25 - 11 - das Besitzrecht aus ihren Verträgen dann nicht mehr durchsetzen können; die Klägerin hätte die Fahrzeuge zurückerhalten. Wäre es dann zu Verzögerungen gekommen, hätte die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546a BGB gehabt. Es hätte sich um einen Insolvenzanspruch gehandelt (§ 38 InsO). Der Beklagte hat jedoch an den Untermietverträgen festgehalten und die Mieten zur Masse gezogen. Damit hat er die von der Klägerin geleasten Fahr- zeuge für die Masse in Gebrauch genommen. Der Anspruch aus § 546a BGB wurde so zu einem Masseanspruch. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Aus- laufen der Untermietverträge. Der Beklagte konnte die Inanspruchnahme der Fahrzeuge für die Masse nur durch deren "Freigabe" beenden, was er schließ- lich auch getan hat. Der Klageanspruch bezieht sich jedoch gerade auf den Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverlet- zung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbe- rufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, 26 - 12 - dass Zinsen auf die Nutzungsentschädigung bereits vom 1. Mai 2003 an ver- langt werden können. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -