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Beschluss

19 U 81/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1207.19U81.15.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 06.11.2015 hingewiesen worden. A. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt: „Zu Recht hat das Landgericht der Klage lediglich i.H.v. 3.401,00 EUR nebst Zinsen teilweise stattgegeben. Zunächst wird auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Berufungsbegründung sowie die -erwiderung geben lediglich Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen: Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein höherer Betrag als der von dem Landgericht zugesprochene zu, insbesondere nicht aus der Regelung zu Ziff. 3.2 S. 5, 7 des Leasingvertrags der Parteien. Diese lautet wie folgt: „… Verbleiben die LO oder Teile davon beim LN über das aus welchen Gründen auch immer eingetretene Ende des Vertrages hinaus, so hat der LN pro Kalendertag 9,90 EUR + Mwst. insgesamt pauschal an den LG zu leisten. … Zur Auslösung der Leistungspflicht genügt die Vorenthaltung des LO gegenüber dem LG, sei es aktiv z.B. durch Zurückhaltung, oder auch passiv durch Nichtabgabe des LO. …“ Soweit die vorgenannte Klausel, bei der es sich offenbar um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt, eine von der gesetzlichen Regelung in § 546a BGB abweichende Höhe der für die Dauer der ausstehenden Rückgabe der Autoanhänger zu leistenden Nutzungsentschädigung vorsieht, ist sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Entsprechend der Regelung in § 546a Abs. 1 BGB, die grundsätzlich auf Leasingverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vergleiche BGH, Urteile vom 22.03.1989, VIII ZR 155/88; 13.04.2005, VIII ZR 377/03; 01.06.2005, VIII ZR 234/04, 01.03.2007, IX ZR 81/05; jeweils zitiert nach juris), kann der Leasinggeber für die Dauer der Vorenthaltung des Leasingobjekts als Entschädigung das vereinbarte Entgelt oder die Miete verlangen, die bei vergleichbaren Sachen ortsüblich ist. Zwar ist nach § 546a BGB die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich können die Parteien auch eine andere Höhe vereinbaren (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 546a Rn. 11). Dennoch ist die Klägerin nicht aus Ziff. 3.2 S. 5 des Leasingvertrags berechtigt, pro Kalendertag 9,90 EUR (= 297 EUR pro Monat) als Nutzungsentschädigung statt der gemäß Ziff. 1.3 S. 1 des Leasingvertrags vorgesehenen Miethöhe von 179 EUR monatlich zu verlangen. Wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, dass die Nutzungsentschädigung höher als die vereinbarte bzw. ortsübliche Miete liegen soll, dann verstößt das gegen den Grundgedanken des § 546a BGB und ist deshalb unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vergleiche zum Mietverhältnis: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2011, 2 U 135/10; Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 546a Rn. 108; jeweils zitiert nach beck-online). Denn § 546a Abs. 1 BGB will dem Vermieter bzw. Leasinggeber den Vorteil einer einfach durchsetzbaren, verschuldenslosen Mindestentschädigung nur in bestimmter Höhe gewähren und ihn ansonsten auf verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche verweisen (vergleiche Streyl in Schmidt-Futterer, a.a.O.). Zudem wird mit der Klausel zu Ziff. 3.2 S. 5 des Leasingvertrags von dem Grundgedanken in § 309 Nr. 5b BGB abgewichen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen des Verwenders unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Im Verhältnis zwischen Unternehmern ist § 309 Nr. 5 BGB gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 BGB grundsätzlich anzuwenden, auch wenn eine ausdrückliche Gestattung des Nachweises eines wesentlich niedrigeren Schadens nicht erforderlich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 20.03.2003, I ZR 225/00; Schäfer in Ulmer Brandner Hensen, AGB-Recht, 11. Auflage 2011, § 309 Rn. 32). Der Nachweis darf dem Unternehmer gegenüber nicht ausgeschlossen sein (vergleiche BGH, a.a.O.). Das ist hier indes der Fall. Der in Ziff. 3.2 S. 5 des Leasingvertrags vorgesehene, gegenüber der Miete deutlich erhöhte Betrag wird „pauschal“ als „Entgelt“ verlangt. Bereits durch diese Wortwahl wird der Beklagten als Leasingnehmerin der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten. Dass im vorliegenden Fall die gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB zu nehmende angemessene Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche gegen die Anwendung des vorgenannten Klauselverbots sprechen könnte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich. Bei etwaiger Abnutzung der Leasingobjekte, die nicht hinreichend durch die Weiterzahlung des Mietzinses als Nutzungsentschädigung kompensiert wird, steht der Klägerin entsprechend § 546a Abs. 2 BGB die Geltendmachung eines weiteren Schadens offen. Einen solchen hat sie jedoch bisher nicht konkret dargelegt. Ob und in welcher Höhe es der Beklagten möglich war, durch die weitere Nutzung der Autoanhänger einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, und sie diese auch wahrgenommen hat, ist hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 987 Abs. 1 BGB (insbesondere Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Anhänger) nicht von Belang. Die Klägerin kann einen weitergehenden Zahlungsanspruch auch nicht auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe (§§ 399 ff. BGB) stützen. Denn eine solche ist offenbar in Ziff. 3.2 S. 5 des Leasingvertrags nicht vorgesehen. Auch wenn die ausdrückliche Bezeichnung als Vertragsstrafe grundsätzlich nicht als erforderlich angesehen wird (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 339 Rn. 11), kann die vorgenannte Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlauts „Entgelt“ nicht im Sinne einer Vertragsstrafe ausgelegt werden, §§ 133, 157 BGB. Denn maßgebend ist bei der gebotenen normativen Auslegung die objektive Erklärungsbedeutung, nicht der empirische Wille des Erklärenden (vergleiche Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 9). Die Beklagte hatte die Regelung zu Ziff. 3.2 S. 5 des Leasingvertrags nicht als Vertragsstrafe zu verstehen. Es spricht sogar einiges dagegen, dass die Klägerin selbst der Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bedeutung einer Vertragsstrafe beigemessen hat, zumal sie ihre Forderung erstinstanzlich auf „fällige Gelder … bei Nichtrückgabe“ (Schriftsatz vom 21.01.2015, S. 3, Bl. 39 GA) gestützt hat und im Rahmen der Berufungsbegründung (S. 2, Bl. 102 GA) u.a. von der „Vereinbarung eines abweichenden Entgelts“ spricht. Im Übrigen ist nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien von der Rücknahme der Autoanhänger ohne Vorbehalt der Geltendmachung einer etwaigen Vertragsstrafe auszugehen, so dass die Klägerin gemäß § 341 Abs. 3 BGB darauf ihren Zahlungsanspruch ohnehin nicht mehr stützen könnte.“ B. An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Die Klägerin hat von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht. C. Die Anschlussberufung der Beklagten verliert nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat auch die durch die Anschlussberufung verursachten Kosten zu tragen. Denn bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21.09.2012, 19 U 77/12) auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.06.2011, 6 U 278/10; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011, 7 U 40/10; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.05.2012, 1 U 102/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012, 6 U 844/12; OLG München, Beschluss vom 19.11.2013, 14 U 1510/13; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011, 17 U 101/10; OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008, 2 U 13/08; KG, Beschluss vom 20.10.2013, 26a U 98/13; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand: 01.01.2015, § 524 Rn. 34; a. A., d.h. für Quotelung: OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2012, 5 U 256/11; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2002, 2 U 110/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2003, 13 U 31/03; OLG München, Beschluss vom 11.04.2014, 23 U 4499/13; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 524 Rn. 20; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 524 Rn. 62). Gründe, hiervon im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 5.643 EUR (Berufung: 2.242 EUR; Anschlussberufung: 3.401 EUR)