Entscheidung
IX ZR 81/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzuläs- sig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Inso- weit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge- richtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten 43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Be- klagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind. Gründe: Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für ver- spätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des 1 - 3 - § 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -