OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 5/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

19Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht.(Rn.24) 2. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.(Rn.36)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 164/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.678,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht.(Rn.24) 2. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.(Rn.36) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 164/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.678,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Mietzins aus der Vermietung von drei Industriezelten in den Monaten August, September und Oktober 2015. Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma E. L. GmbH in N. (HRB 100409), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. April 2015 - 112 IN 11/15 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Bl. 51 GA). Über das Vermögen der ebenfalls in N. ansässigen weiteren Firma Spedition E. GmbH (HRB 13265) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2016 - 107 IN 61/15 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt ...pp. zum Insolvenzverwalter ernannt. In drei „Auftragsbestätigungen“ vom 23. Oktober 2009 (Bl. 7 GA), vom 17. August 2010 (Bl. 10 GA) und vom 15. Oktober 2010 (Bl. 13 GA), die jeweils an die Firma Spedition E. GmbH gerichtet waren, hatte die Klägerin dieser jeweils unter Bezugnahme auf eine entsprechende „telefonische Bestellung“ die Anmietung von je einem „Industriezelt ALUFLEX“ bestätigt. Als Mietdauer waren in den beiden ersten Fällen jeweils „mindestens 60 Monate“, im dritten Fall „mindestens 48 Monate“ vereinbart, wobei jeweils eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende vorgesehen war. Der vereinbarte monatliche Mietzins belief sich für die drei Verträge auf insgesamt 3.226,09 Euro (Bl. 5 GA). Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 21. Juni 2013, das unter dem Briefkopf der Firma „Spedition E. GmbH“ erteilt wurde und das im Namen der Firma „E. L. GmbH“ unterzeichnet ist, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass „wir ab dem 1. Juli 2013 unter E. L. GmbH firmieren“ (Bl. 64 GA). Weiter heißt es: „Alle allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen etc. bleiben weiterhin unverändert gültig, ebenso alle bekannten Anschriften und Kontaktdaten. Bitte beachten Sie zukünftig bei der Rechnungserteilung unsere neue Firmierung“. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. L. GmbH bat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 um Mitteilung bis zum 10. Juni 2015, „ob die vorgenannten Industriezelte bis auf weiteres von Ihnen genutzt werden und Sie in diesem Fall die Mieten weiter bzw. Nutzungsentschädigungen in der vertraglich ausgewiesenen Höhe bezahlen werden“. Weiter heißt es: „Anderenfalls sehen wir uns bei entsprechendem Mietrückstand gezwungen, den Mietvertrag zu kündigen“ (Bl. 17 GA). Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 antwortete die Beklagte, dass „im vorliegenden Insolvenzverfahren eine Auffanglösung zum 1. Mai 2015 angedacht“ gewesen sei, diese jedoch „erst voraussichtlich zum 1. Juli 2015 greifen“ werde. Weiter heißt es: „Bis dahin ist und bleibt die Unterzeichnerin als Insolvenzverwalterin für die Verträge verantwortlich. Ab 1. Juli 2015 soll sodann die Auffanggesellschaft in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen eintreten. Bislang dürften keine Rückstände im Rahmen des Insolvenzverfahrens (ab dem 23.02.2015) bestehen“ (Bl. 18 GA). Die der Beklagten erteilten Rechnungen der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 31. Juli 2015 wurden bezahlt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 überließ die Klägerin der Beklagten die Rechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Hinweis, dass die Verträge von der Beklagten fortgeführt und nicht gekündigt worden seien und dass die Spedition E. GmbH eine Übernahme der Verträge bestritten habe (Bl. 58 GA). Die Beklagte wurde unter Fristsetzung auf den 3. November 2015 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte wies das Ansinnen mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 zurück, weil sie das Unternehmen bis einschließlich 31. Juli 2015 fortgeführt habe und daher nur bis einschließlich 31. Juli 2015 in der Verpflichtung stehe; im Übrigen handele es sich um reine Insolvenzforderungen, die auch nicht Gegenstand des Asset-Deal-Vertrages mit der Spedition E. GmbH gewesen seien. Eine Kündigung sei nicht ausgesprochen worden, da sie ausdrücklich angezeigt habe, in welchem Zeitraum sie in die Verträge eintrete. Der Form halber werde der Vertrag aber „gerne schriftlich (...) zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt. Auch könne zugesagt werden, dass Ihre Zelte nunmehr seit Ende Juli 2015 „in keinster Weise mehr genutzt“ würden (Bl. 20f. GA). Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2015 gesetzte weitere Zahlungsfrist verstrich fruchtlos. Die Klägerin hat behauptet, die drei Mietverträge hätten zuletzt mit der Insolvenzschuldnerin bestanden, nachdem die in den Auftragsbestätigungen jeweils genannte „Spedition E. GmbH“ ab dem 1. Juli 2013 unter „E. L. GmbH“ firmiert habe. Die Beklagte habe als Insolvenzverwalterin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2015 die Erfüllung der Verträge gemäß § 103 InsO gewählt und erst mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2015 die Verträge gekündigt, so dass diese zumindest bis dahin unverändert fortbestanden hätten. Die Beklagte hat sich für nicht passivlegitimiert gehalten, weil Vertragspartner die - personenverschiedene - Spedition E. GmbH und nicht die Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Die Verträge seien nicht nach § 103 InsO, sondern nach §§ 108, 109 InsO zu beurteilen. Das Schreiben vom 2. Juni 2015 sei als Ausübung eines Sonderkündigungsrechts auszulegen. Es beinhalte weder einen Eintritt in bestehende Verträge im Sinne des § 103 InsO noch die Erklärung, für Verträge der Klägerin mit der Spedition E. GmbH einstehen zu wollen. Allenfalls sei durch das Verhalten der Parteien konkludent ein neuer Vertrag zustande gekommen, der im Zweifel ohne Einhaltung einer Frist kündbar sei. Für die Dauer der Nutzung der Zelte durch die Insolvenzschuldnerin sei das entsprechende Nutzungsentgelt gezahlt worden. Die im Rahmen des „Asset-Deals“ erfolgte Veräußerung von Teilen des Umlaufvermögens an die Spedition E. GmbH habe die streitgegenständlichen Verträge nicht betroffen, nachdem diese ausweislich der Auftragsbestätigungen nicht mit der Insolvenzschuldnerin, sondern der Spedition E. GmbH abgeschlossen worden seien, weshalb sich die Spedition E. GmbH geweigert habe, die von der Klägerin geforderten Mieten zu zahlen. Mit dem am 23. Dezember 2016 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.678,27 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien aufgrund des Schriftwechsels vom 28. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 ein neuer Mietvertrag über drei Industriezelte zum monatlichen Mietzins von 3.226,09 Euro zustande gekommen sei. Das auf die Anfrage der Klägerin übersandte Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015 sei aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers als Angebot auf den Neuabschluss der Mietverträge auszulegen, welches von der Klägerin konkludent angenommen worden sei. Diese Verträge hätten auch im streitgegenständlichen Zeitraum fortbestanden. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie hält das Auslegungsergebnis des Landgerichts für fehlerhaft. Ausweislich des Schriftwechsels vom 28. Mai/2. Juni 2015 seien beide Parteien irrig davon ausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin Mietvertragspartei sei. Vor diesem Hintergrund könne der Erklärung der Beklagten nicht der Wille auf einen Neuabschluss beigemessen werden. Dem stehe auch entgegen, dass tatsächlich rechtswirksame Verträge mit der Spedition E. GmbH bestanden hätten. Ihre Erklärung, für die Verträge verantwortlich zu sein, bedeute nur, die bis 1. Juli 2015 anfallenden Nutzungsentgelte zahlen zu wollen. Ohne dass ein Vertrag existiere, habe die Beklagte auch danach Zahlungen auf die Schuld eines Dritten geleistet. Die Beklagte beantragt (Bl. 125 GA), das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (Bl. 142 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der von der Beklagten eingewandte Irrtum sei unbeachtlich, weil eine Anfechtung nicht unverzüglich erklärt worden sei. Dass die Zelte zum Zeitpunkt der maßgeblichen Korrespondenz möglicherweise an die Spedition E. GmbH vermietet gewesen seien, hindere nicht das Zustandekommen eines weiteren Mietverhältnisses. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juni 2013 (Bl. 64 GA) - unstreitig - die Verträge auf die Insolvenzschuldnerin umgestellt und dieser auch die entsprechenden Rechnungen erteilt habe, die - unstreitig - bis zur Insolvenz auch von dort aus beglichen worden seien (Bl. 144 GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 6. Dezember 2016 (Bl. 80 f. GA) und des Senats vom 20. Dezember 2017 (Bl. 150 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung. Die Beklagte ist von Rechts wegen gehalten, den im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Mietzins für die Überlassung von drei Industriezelten in unstreitiger Höhe von 9.678,27 Euro an die Klägerin zu bezahlen, weil sie die drei streitgegenständlichen Mietverträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzschuldnerin als Mieterin unterhalten wurden, fortgeführt bzw. trotz deren etwaiger Beendigung die Zelte nicht an die Klägerin herausgegeben hat. 1. Der Auffassung des Landgerichts, bereits durch den Schriftwechsel der Parteien vom 28. Mai/2. Juni 2015 sei zwischen diesen ein - eigenständiges - Mietverhältnis über die drei Industriezelte nach Maßgabe der früheren Vertragsbedingungen zustande gekommen, vermag sich der Senat allerdings nicht anzuschließen. Die Berufung rügt insoweit zu Recht, dass den wechselseitigen Erklärungen der Parteien auch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kein auf den Neuabschluss eines Vertrages gerichteter Wille zu entnehmen ist. Weder das Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2015, noch das daraufhin ergangene Antwortschreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015 enthalten vom - insoweit maßgeblichen (s. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30) - Empfängerhorizont aus gesehen ein auf den Abschluss drei neuer Mietverträge gerichtetes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB: a) Das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2015, dem die drei Auftragsbestätigungen beigefügt waren, konnte diese nicht als Angebot auf den Abschluss entsprechender Mietverträge verstehen. Davon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Schon aus dem - in erster Linie maßgeblichen - Wortlaut dieses Schreibens folgt, dass die Klägerin selbst zu diesem Zeitpunkt davon ausging, gültige Mietverträge mit der Insolvenzschuldnerin zu unterhalten, über deren Schicksal nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sie von der Beklagten Auskunft erbat. Eine Erklärung dieses Inhaltes ist kein Angebot auf den Abschluss eines oder mehrerer neuer Verträge, das die Beklagte hätte annehmen können. Auch die außerhalb der Erklärung liegenden weiteren Umstände gebieten insoweit keine andere Betrachtung, die darauf hindeuten könnten. b) Ebenso wenig konnte die Klägerin aber auch die auf ihre Anfrage hin erhaltene Antwort gemäß Schreiben vom 2. Juni 2015 als Angebot auf den Abschluss eines oder mehrerer neuer Mietverträge ansehen. Die in diesem Schreiben - wörtlich - enthaltene Erklärung, bis dahin „bleibe die Unterzeichnerin als Insolvenzverwalterin für die Verträge verantwortlich“ und später solle „sodann die Auffanggesellschaft in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen eintreten“, war aus der Sicht der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt vom Bestehen vertraglicher Beziehungen mit der Insolvenzschuldnerin ausging, erkennbar dahin zu verstehen, dass die Beklagte sich - nur - zum weiteren Schicksal bestehender Verträge im Rahmen der Insolvenz äußerte. Allein darauf war die Anfrage der Klägerin gerichtet; hierauf hatte sie sich eine Antwort der Beklagten erbeten, die ihr auch erkennbar erteilt wurde. Weitergehende rechtsgeschäftliche Erklärungen wollte die Beklagte dagegen - auch aus Sicht der Klägerin - nicht abgeben. Für die Annahme des Landgerichts, in dem Schreiben liege ein Angebot auf den Abschluss von drei neuen Verträgen über die Anmietung von Industriezelten, das die Klägerin durch Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten - konkludent - angenommen habe, bietet dieser Sachverhalt deshalb keine ausreichende Grundlage. 2. Jedoch bestanden zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mietverträge nach Maßgabe der drei von der Klägerin vorgelegten, gegenüber der Spedition E. GmbH erteilten Auftragsbestätigungen: a) Unstreitig wurden die drei Mietverträge mit dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Auftragsbestätigungen (Bl. 7 ff. GA) abgeschlossen. Vertragspartei war auf Mieterseite danach - zunächst - die in den Auftragsbestätigungen jeweils genannte Firma Spedition E. GmbH, die ausweislich des Handelsregisters, das der Senat eingesehen hat, dort unter HRB 13265 seit dem 3. November 2003 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen ist. Der für die mietweise Überlassung der drei Zelte vereinbarte Mietzins betrug nach unwidersprochener Darlegung der Klägerin zuletzt monatlich 3.226,09 Euro. b) Die Insolvenzschuldnerin, E. L. GmbH, ist in der Folge, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, anstelle der Spedition E. GmbH als Mieterin in die drei Mietverträge eingetreten. Sie hat diese durch Vereinbarung mit der Spedition E. GmbH mit Zustimmung der Klägerin übernommen. aa) Nach allgemeiner Meinung ist die Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083). Wird ein Mieterwechsel in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen, bedarf es der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083; Saarl. OLG, Urteil vom 19. März 2014 - 2 U 16/13, Grundeigentum 2014, 1271). bb) So verhält es sich auch hier. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens vom 21. Juni 2013 wurde zwischen der früheren Vertragspartnerin der Klägerin - der Spedition E. GmbH - und der späteren Insolvenzschuldnerin - der E. L. GmbH - eine Übernahme des Mietverhältnisses vereinbart, welcher die Klägerin konkludent zugestimmt hat: (1) Auf der Grundlage des sich dem Senat darbietenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Vertragspartei der Klägerin - Spedition E. GmbH - mit der späteren Insolvenzschuldnerin - E. L. GmbH - eine Übernahme der aus den drei Mietverträgen resultierenden Mieterstellung durch Letztere vereinbart hat. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 21. Juni 2013, in dem die E. L. GmbH als neue Schuldnerin unter Verwendung des Briefkopfes der Spedition E. GmbH der Klägerin mitgeteilt hat, dass ihr Vertragspartner zum 1. Juli 2013 unter E. L. GmbH „firmiere“. Dieser Mitteilung lag der von beiden Gesellschaften geäußerte Wille zugrunde, die Mieterstellung von der bisherigen Vertragspartnerin der Klägerin auf die spätere Insolvenzschuldnerin zu übertragen. Dass der gegenüber der Klägerin verwendete Ausdruck einer schlichten „Umfirmierung“ nicht zutraf, weil es sich bei beiden Gesellschaften in Wahrheit um voneinander verschiedene Rechtspersonen handelte, ist unschädlich. Die auf Seiten der beiden Gesellschaften - ersichtlich - gewollte Fortführung der Verträge durch die E. L. GmbH bedingte zwangsläufig einen Wechsel der Vertragspartner auf Mieterseite. Dieser wirkliche übereinstimmende Wille (§ 133 BGB) der beiden Gesellschaften, die ausweislich des Handelsregisters seinerzeit über eine z.T. personenidentische Geschäftsführung verfügten, ist bei der Auslegung ihrer Vereinbarung maßgeblich, und die nach außen hin gebrauchte Falschbezeichnung schadet insoweit nicht (falsa demonstratio non nocet, vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247; Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658; RG, Urteil vom 8. Juni 1920 - II 549/19, RGZ 99, 147, 148 - „Haakjöringsköd“). Unbeschadet des Umstandes, dass der Klägerin das wahre Ausmaß der Veränderungen nicht deutlich gemacht worden ist, geht aus dem Schreiben vom 21. Juni 2013 eindeutig hervor, dass zwischen alter und neuer Mieterin eine Übernahme der Mieterstellung von der bisherigen Vertragspartnerin - Spedition E. GmbH - auf die zuvor neu gegründete E. L. GmbH als neuer Vertragspartnerin vereinbart worden ist. (2) Auch die auf Seiten der Klägerin erforderliche Genehmigung zur Schuldübernahme durch die spätere Insolvenzschuldnerin liegt vor. (a) Die Klägerin hat nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juni 2013 die Rechnungen fortan wunschgemäß zulasten der späteren Insolvenzschuldnerin erteilt, die diese seitdem auch bezahlt hat. Diesen Umstand hat die Klägerin erstmals zweitinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt. Er ist jedoch von der Beklagten nicht bestritten worden und daher - unbeschadet der Bestimmung des § 531 ZPO - im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138). Dieses Verhalten der Klägerin ist aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als Genehmigung (§§ 182, 184 BGB) der Vertragsübernahme anzusehen. Dafür bedurfte es keiner ausdrücklichen Erklärung, weil die Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169). (b) Dass sich die Klägerin hierbei - möglicherweise - über die rechtliche Bedeutung ihres Verhaltens nicht im Klaren war, weil sie nach der missverständlichen Mitteilung aus dem Schreiben vom 21. Juni 2013 nicht von einem Parteiwechsel, sondern von einer „neuen Firmierung“ ihres Vertragspartners ausging, berührt die Wirksamkeit der Genehmigung nicht (so auch OLG Dresden, OLG-NL 2002, 122). (aa) Da die Zustimmung (§ 182 BGB) als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung den allgemeinen Normen für Rechtsgeschäfte unterliegt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - XII ZR 6/96, BGHZ 137, 255), kommt es für ihre Wirksamkeit nicht darauf an, ob die Klägerin hierbei den Willen oder auch nur das Bewusstsein hatte, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben; vielmehr genügt es, dass die Klägerin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Erklärung oder ihr Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324; Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169). Diese Grundsätze sind zunächst anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei denen der Geschäftsgegner vor den nachteiligen Folgen des fehlenden Erklärungsbewusstseins des Handelnden geschützt werden sollte; sie sind darauf aber nicht beschränkt: Liegt in dem schlüssigen Verhalten auch ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung, kommt es nicht darauf an, welche der Vertragsparteien sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169). (bb) Im Streitfall hätte die Klägerin als im geschäftlichen Verkehr erfahrener Vollkaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aus der Mitteilung vom 21. Juni 2013 erkennen können, dass jenseits des verwendeten Wortlautes auf Beklagtenseite zwei personenverschiedene Gesellschaften tätig waren, die eine Übernahme der Mietverträge auf die spätere Insolvenzschuldnerin vereinbart hatten. Die missverständliche Darstellung des Schreibens bot aus ihrer Sicht Anlass zur Rückfrage oder einer - durch Einsichtnahme in das Handelsregister unschwer möglichen - Überprüfung. Die beiden auf Mieterseite tätigen Vertragspartner der Klägerin, die um ihre Personenverschiedenheit und das daraus resultierende Zustimmungserfordernis zum Mieterwechsel wussten, konnten die Reaktion der Klägerin auf ihr Schreiben ihrerseits nur als Zustimmung zu dieser Vorgehensweise verstehen. Die demnach wirksame - allenfalls gemäß §§ 119 ff. BGB anfechtbare, hier jedoch nicht angefochtene, vgl. OLG Dresden, OLG-NL 2002, 122 - Genehmigung der Vertragsübernahme durch die spätere Insolvenzschuldnerin hat daher bewirkt, dass diese - und nicht die in den Auftragsbestätigungen genannte ursprüngliche Mieterin - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vertragspartei des Mietvertrages über die drei Hallenzelte gewesen ist. 3. Die Beklagte, die gemäß § 103 Abs. 1 InsO die weitere Erfüllung der Verträge verlangt hat, ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins auch für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu entrichten. a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Mietverhältnis über eine bewegliche Sache nicht beendet. Die Vorschriften der §§ 108, 109 InsO gelten - vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO abgesehen - nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594). Sie finden daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier keine Anwendung. Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen vielmehr dem § 103 InsO; der Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Dabei führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche. Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594; Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369). b) Im Streitfall hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 2015 die Erfüllung der Mietverträge gewählt. aa) Gemäß § 103 InsO kann der Verwalter die Erfüllung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren geschlossen, beidseits nicht vollständig erfüllten Vertrages verlangen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Er ist nicht berechtigt, den Vertrag inhaltlich zu ändern. Es gibt grundsätzlich keine den ursprünglichen Vertrag modifizierende oder nur einzelne Ansprüche oder Rechte betreffende Erfüllungswahl (BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05, BGHZ 169, 43). Ein Erfüllungsverlangen unter Vorbehalten wird deshalb häufig als Ablehnung der Erfüllung anzusehen sein (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - IX ZR 36/87, BGHZ 103, 250, 253 zu § 17 KO). Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; die allgemeinen Bestimmungen über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) finden Anwendung (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594). bb) Hier hat die Beklagte der Klägerin in dem Schreiben mitgeteilt, dass „im vorliegenden Insolvenzverfahren eine Auffanglösung zum 1. Mai 2015 angedacht“ sei, diese jedoch „erst voraussichtlich zum 1. Juli 2015 greifen“ werde und dass sie „bis dahin ... als Insolvenzverwalterin für die Verträge verantwortlich“ bleibe (Bl. 18 GA). Diese Erklärung ist vom - auch insoweit maßgeblichen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12, MDR 2014, 685 - objektiven Empfängerhorizont als Erfüllungswahl im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO anzusehen. Sie erfolgte auf die Anfrage der Klägerin vom 28. Mai 2015, in der diese ausdrücklich um Mitteilung gebeten hatte, „ob die vorgenannten Industriezelte bis auf weiteres von Ihnen genutzt werden und Sie in diesem Fall die Mieten weiter bzw. Nutzungsentschädigungen in der vertraglich ausgewiesenen Höhe bezahlen werden“, und in der für den Fall des Mietrückstandes die Kündigung angedroht worden war (Bl. 17 GA). Darin lag eine Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, ihr Wahlrecht auszuüben (vgl. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Beklagte, die der Insolvenzschuldnerin - erkennbar - die weitere Nutzungsmöglichkeit der Zelte erhalten wollte, konnte diese von ihr beabsichtigte Rechtsfolge jedoch nur durch eine unveränderte Fortsetzung der drei Mietverträge erreichen. Dementsprechend waren ihre Ausführungen aus dem vorgenannten Schreiben zu verstehen. Diese Erfüllungswahl war auch weder erkennbar eingeschränkt oder mit einem Vorbehalt versehen, noch lag in dieser Mitteilung zugleich eine Kündigung der Verträge. Dem bloßen Hinweis auf die „voraussichtlich“ zum 1. Juli 2015 greifende Auffanglösung lag aus Sicht der Klägerin nicht der Wille der Beklagten zugrunde, die Verträge, für die sie „bis dahin verantwortlich“ zeichnen wollte, von vornherein nur mit dieser Maßgabe fortzuführen oder zu diesem Termin zu kündigen. Hiergegen spricht schon, dass das genaue Datum der beabsichtigten Auffanglösung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, was aus dem Schreiben selbst ersichtlich ist, so dass deshalb hier nur die Fortsetzung der Verträge auf unbestimmte Zeit der Insolvenzschuldnerin eine gesicherte weitere Verwendung der Mietgegenstände eröffnete. c) Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der weiteren Vertragserfüllung durch die Beklagte bewirkt, dass diese die Verträge im Grundsatz so hinzunehmen hat, wie sie bei Verfahrenseröffnung bestanden (Jacoby, in: Jaeger, Insolvenzordnung 1. Aufl., § 103 Rn. 299). Der Insolvenzverwalter, der noch ausstehende Leistungen nach Verfahrenseröffnung für die Masse vereinnahmen will, muss insoweit die Gegenleistung aus der Masse erbringen, wozu er aufgrund der Erfüllungswahl nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO befugt ist (Breitenbücher, in: Graf-Schlicker, InsO, § 103 Rn. 22; Kreft, in: MünchKomm-InsO 3. Aufl., § 103 Rn. 39; Marotzke in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar 8. Aufl., § 103 Rn. 105). Die Erfüllungswahl bewirkt für die unter § 103 InsO fallenden gegenseitigen Verträge rechtlich das Gleiche wie die gesetzliche Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die dort geregelten Miet-, Pacht- und Dienstverträge (Kreft, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 103 Rn. 39; vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 − IX ZR 10/11, NJW-RR 2012, 182). Danach hat die Beklagte hier den Mietzins in vereinbarter Höhe während der Dauer der drei Mietverträge zu entrichten. Diese bestanden bis auf weiteres und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum von August bis Oktober 2015 fort, weil eine Beendigung der Verträge durch Kündigung hier - soweit ersichtlich - erstmals mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ausgesprochen wurde. 4. Die Vergütungspflicht der Beklagten bestünde im geltend gemachten Umfange allerdings auch, soweit man das Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015 nicht als Erfüllungsverlangen, sondern als Ablehnung (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) auslegen wollte. Für diesen Fall stünde der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe des vereinbarten Mietzinses als Nutzungsvergütung gemäß § 546a BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594). a) Da die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters ihre Durchsetzbarkeit verlieren, bedeutet dies in der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache, dass der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen kann. In gleicher Weise endet auch das Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO), ohne dass es hierzu einer Kündigung bedürfte (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594). Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete - als Masseverbindlichkeit - verlangen (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594; Saarl. OLG, Urteil vom 9. März 2006 - 8 U 119/05 - 37, OLGR 2006, 574). b) Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die klägerische Forderung hier begründet. Die Beklagte hat nämlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die drei streitgegenständlichen Hallenzelte nicht an die Klägerin herausgegeben. Vielmehr wurden diese zunächst - jedenfalls bis Ende Juli 2015 - von der Insolvenzschuldnerin sogar weiter genutzt, wie die Beklagte selbst einräumt. Für ein „Vorenthalten“ im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB ist es jedoch ausreichend, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und ein Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594, m.w.N.). Dabei hat der Vermieter nur zu beweisen, dass das Mietverhältnis beendet ist; dagegen ist es Sache des Mieters, darzulegen und nachzuweisen, dass er die Sache nicht besitzt und er sie dem Vermieter auch nicht durch Gebrauchsüberlassung an Dritte vorenthält (vgl. KG Berlin, MDR 2010, 1375; Bieber, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 546a Rn. 17; Lützenkirchen in: Erman, BGB 15. Aufl., § 546a Rn. 15; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Aufl., § 546a BGB Rn. 106). Im Streitfall folgt aus dem Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2015, dass diese lediglich dazu bereit war, der Beklagten die weitere Nutzung der drei Industriezelte zu ermöglichen, wenn dafür im Gegenzug die vereinbarte Miete bzw. Nutzungsentschädigung gezahlt würde (Bl. 17 GA). Soweit die Beklagte mangels Erfüllungswahl die drei Mietverträge nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortgeführt hat, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass die Zelte vor Ablauf des Monats Oktober 2015 an die Klägerin herausgegeben worden sind, so dass sie auch in diesem Fall eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu zahlen hätte. 4. Gegen die Verurteilung in die vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB) zugesprochenen Nebenforderungen - Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten - erinnert die Berufung nichts. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war dem bezifferten Antrag entsprechend festzusetzen.