Urteil
3 O 395/10
LG Gera 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2011:0705.3O395.10.0A
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Leitsätze
§ 55 Abs. 2 S. 2 InsO ist auf Nutzungsentschädigungen nach Beendigung eines Mietverhältnisses nicht anwendbar. Hiebei handelt es sich nicht um Masseverbindlichkeiten im Sinne der Norm.(Rn.41)
Ist ein Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und deshalb grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, vergleiche BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 66/05 -.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 35 % und der Beklagte 65 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten, die der Beklagte vollständig trägt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für alle Beteiligten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 55 Abs. 2 S. 2 InsO ist auf Nutzungsentschädigungen nach Beendigung eines Mietverhältnisses nicht anwendbar. Hiebei handelt es sich nicht um Masseverbindlichkeiten im Sinne der Norm.(Rn.41) Ist ein Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und deshalb grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, vergleiche BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 66/05 -.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 35 % und der Beklagte 65 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten, die der Beklagte vollständig trägt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für alle Beteiligten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. I. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Grundstücke gemäß § 546 BGB der früheren Klägerin gegen den Beklagten ist nicht erledigt. Dieser bestand nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der früheren Klägerin und der Gemeinschuldnerin ab dem 31.12.2009 zwar, er ist jedoch nicht durch Übergabe einiger (aber unstreitig nicht sämtlicher) Schlüssel vom Beklagten an den Kläger erledigt. Denn nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten hat dieser noch einen Schlüsselsatz für die Grundstücke in Besitz und dem Kläger daher nicht den alleinigen Besitz an den Grundstücken verschafft. Der Beklagte hatte der Erledigung auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2011 widersprochen. Der Feststellungsantrag war daher abzuweisen. Der Kläger hat auch nicht hilfsweise seinen ursprünglichen Antrag auf Herausgabe aufrecht erhalten. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung für die Zeit ab der Insolvenzeröffnung am 20.01.2010 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bis zur Übergabe der Schlüssel im Juni 2010 durch ihn gegen den Beklagten gemäß § 546 a BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Anspruch wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nämlich nicht um eine Masseverbindlichkeit. § 55 Abs. 2 Satz 2 der InsO ist auf die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwendbar. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO sind vielmehr Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dies ist bei dem bereits zum 31.12.2009 beendeten Mietverhältnisses nicht der Fall. Ist das Mietverhältnis, wie hier, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, so sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und folglich grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (vgl. auch insoweit BGH, Urt. v. 21.12.2006 – AZ: IX ZR 66/05; BGH, Urt. v. 01.03.2007 - AZ: IX ZR 81/05 – jeweils zitiert nach Juris). Dieser Grundsatz ist nur für den Fall unterbrochen, dass der Insolvenzverwalter die berechtigten Eigentümer und Vermieter gezielt vom Besitz ausschließt und das gemietete Eigentum für die Masse in Anspruch nimmt. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan. Er hat weder der früheren Klägerin noch dem jetzigen Kläger gegenüber geltend gemacht, dass die Grundstücke an sich zur Insolvenzmasse gehören oder auch nur den Schein der Inanspruchnahme erzeugt. Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, dass das auf den Grundstücken vorhandenes bewegliche Vermögen der Insolvenzschuldnerin, nicht der früheren Klägerin, gehöre sondern zur Insolvenzmasse und von ihm verwertet werden könnte. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Forderung der Nutzungsentschädigung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 179, 180 InsO nicht zu. Voraussetzung dieser wäre gemäß § 181 InsO, dass der Kläger diese Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet hätte. Hierzu hat weder der Kläger noch der Beklagte Vortrag gehalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Nutzungsentschädigung zur Insolvenztabelle war daher ebenfalls zurückzuweisen. II. Die Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des in dem Antrag des Beklagten näher bezeichneten Anlagevermögens ist ebenfalls unbegründet. Hinsichtlich des Klägers gilt, dass dieser als Zwangsverwalter nicht Gegner der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sein kann, weil dieser nicht die Zwangsvollstreckung betreibt. Gegner der Drittwiderspruchsklage ist vielmehr der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger. Hierauf hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2011 hingewiesen. Insoweit ist daher die Widerklage gegen den Kläger als Partei kraft Amtes für die frühere Klägerin und Zwangsvollstreckungsschuldnerin unbegründet. Ob dem Beklagten an den in seinem Antrag genannten beweglichen Vermögensgegenständen die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der früheren Klägerin hindernde Rechte zustehen, kann daher dahinstehen. Soweit der Beklagte auch Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den aufgeführten Gegenständen verlangt, ist schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht erkennbar, dass er diesen nicht (mehr) hat. Der Beklagte und Widerkläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass er noch einen Schlüsselsatz und damit den ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, auf dem sich die heraus verlangten Gegenstände befinden, behalten hat. Einen weitergehenden Herausgabeanspruch hat er gegen den Kläger nicht. III. Hinsichtlich des Drittwiderbeklagten ist die gegen diesen erhobene Drittwiderspruchsklage in diesem Rechtsstreit unzulässig. Sie ist von dem Beklagten, ohne dass ihm ein Schriftsatz nachgelassen war, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden (allgemeine Meinung: BGH NJW – RR 92, 1085, BGH Urteil vom 19.04.2000 – AZ: XII ZR 334/97 und BGH Beschl. v. 12.05.1992 - Az.: XI ZR 251/91– jeweils zitiert nach Juris). Über die insoweit unzulässige Widerklage konnte auch ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGH a.a.O.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 12.05.2010 - Az.: L 22/10 - zum Zwangsverwalter des im Eigentum der früheren Klägerin, der W. P. M. I. GmbH & Co. KG (nachstehend WPM - I. Gmbh & Co KG oder frühere Klägerin genannt) stehenden Grundstücks Kweg in L., eingetragen im Grundbuch von W., Gemarkung W. gelegen auf den Flurstücken .... bestellt worden. Den Zwangsverwaltungsantrag hatte die Drittwiderbeklagte wegen auf dem Grundstück der früheren Klägerin lastender Grundpfandrechte für sie in Höhe von 155.000 € beantragt. Die WPM-I GmbH und Co & KG hatte zunächst gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung ihrer Grundstücke nach Kündigung des Mietvertrages zum 31.12.2009 und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.01.2010 geklagt und wurde von dem jetzigen Kläger als deren Prozessbevollmächtigter in diesem Rechtsstreit vertreten. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. P.-M. GmbH, die von der früheren Klägerin Grundstücke zum Betrieb einer Porzellan Manufaktur gemietet hatte. Die Drittwiderbeklagte, war bis zum Jahre 2007 Eigentümerin des Grundbesitzes und bis 2006 auch Betreiberin der Porzellan-Manufaktur. Etwa Mitte des Jahres 2005 entschloss sich die Drittwiderbeklagte, die Porzellan-Manufaktur und auch die Grundstücke in L. zu veräußern. Die Grundstücke und wesentlichen Bestandteile, insbesondere die Groß-Maschinen der Porzellan-Manufaktur wurden in eine eigens hierfür gegründete KG eingebracht, die WPM- I. GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft wurde mit der G. H. GmbH, der Grundpfandrechtsgläubigerin als einzige Kommanditistin gegründet. Komplementärin war die B. Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in L. Die weiteren zur Porzellan-Herstellung notwendigen Maschinen, Maschinenzubehör, Werkzeug sowie das übrige Inventar bestehend aus Transportwagen, Mutterformen und Arbeitsformen etc. sowie Büromaterial und Büromobiliar wurden von der G. H. GmbH in die W P-M Betriebs-GmbH mit Sitz in L. eingebracht. Alleingesellschafter dieser Betriebs GmbH war ebenfalls die Grundpfandrechtsgläubigerin, die G. H. GmbH. Mit notariellem Wirtschaftsgüterkaufvertrag (asset deal) des Notars H. N. vom 06.03.2006 (Urkunden-Nr. 194/2006) veräußerte die Betriebs GmbH sämtliche in der Urkunde aufgeführten Wirtschaftsgüter an die damals in Gründung befindliche Insolvenzschuldnerin Die Bestellung der Grundpfandrechte an den Grundstücken der Zwangvollstreckungsschuldnerin und früheren Klägerin für die Drittwiderbeklagte erfolgte unter dem 28.03.2007 durch Urkundenrolle des Notars N. 295/2007 vom 28.03.2007. Sie wurden am 29.5.2007 eingetragen. Der zwischen der früheren Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestehende Mietvertrag wurde mit Schreiben vom 27.12.2008 zum 31.12.2009 gekündigt. Die Grundpfandrechtsgläubigerin und Mitgesellschafterin der früheren Klägerin wurde hierüber informiert und erklärte vor Ausspruch der Kündigung die Einwilligung in die Kündigung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.01.2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Mieterin, der W.P.M. GmbH bestellt (Aktenzeichen 8 IN 682/09). Am 14.05.2010 hat der Kläger das streitgegenständliche Grundstück in Besitz genommen. Die Zwangsvollsteckungsschuldnerin und frühere Klägerin hatte zunächst durch den jetzigen Kläger als deren Prozessbevollmächtigter die Auffassung vertreten, dieser stünde gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter eine Nutzungsentschädigung gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen Mieterin zu. Danach wollte der Kläger zunächst in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter als Nebenintervenient neben der früheren Klägerin dem Rechtsstreit auf Klägerseite beitreten, hat jedoch schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2011 als Zwangsverwalter die Zahlung der Nutzungsentschädigung an sich selbst begehrt und klageerweiternd die Herausgabe der Grundstücke unter Überlassung sämtlicher Schlüssel hierzu vom Beklagten verlangt. Der Beklagte hat die Schlüssel hierfür an den Kläger bis auf einen Schlüsselsatz herausgegeben. Daraufhin hat der Kläger insoweit den Klageantrag betreffend die Herausgabe der Grundstücke für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Mietforderung ist er der Auffassung, es handele sich bei der Nutzungsentschädigung um eine Masseverbindlichkeit, die der Beklagte vorab zu befriedigen hätte. Hilfsweise sei die Forderung eine Insolvenzverbindlichkeit und der Beklagte verpflichtet, diese zur Tabelle festzustellen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hätte ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzinses von 4.800,00 € netto – monatlich – für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni sowie für 10 Tage im Januar, nämlich ab Insolvenzeröffnung am 20.01.2010 zu zahlen. Darüber hinaus habe er nach Einsetzung als Zwangsverwalter vom 12.05.2010 den Beklagten aufgefordert, die Grundstücke der früheren Klägerin an ihn herauszugeben. Dem sei der Beklagte bis zum 21.06.2010 nicht nachgekommen. Er hatte daher zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.703,23 € zzgl. 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.den Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch von W., Blatt, Grundbuchamt S., eingetragen im Grundeigentum lfd. Nr. 5 Gemarkung W. Flurstück, Gebäude- und Freifläche K-weg zu 7.690 qm, lfd. Nr. 8 Gemarkung W. Flurstück, Gebäude- und Freifläche Nähe S. Straße zu 4.275 qm, lfd. Nr. 11 Gemarkung W. Flurstück, Erholungsfläche, Wasserfläche, Nähe S. Straße zu 7.640 qm, unter Überlassung sämtlicher zum Pfandobjekt gehöriger Schlüssel an den Zwangsverwalter herauszugeben. In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2011 hat der Kläger erklärt, dass nach Abschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Beklagten von diesem Schlüssel für die Grundstücke an den Kläger herausgegeben worden seien, er als Zwangsverwalter nunmehr Zugang zu den Grundstücken hätte und damit der Herausgabeantrag (zuvor Ziffer 2.) erledigt sei. Er hat daher in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2011 hinsichtlich dieses Antrags beantragt, festzustellen, dass der Herausgabeantrag erledigt sei. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat er nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt: der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 25.703,23 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass dem Kläger bereits deswegen kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustünde, weil die Gebrauchsüberlassung durch die frühere Klägerin und Vermieterin an die Insolvenzschuldnerin, entgegen dem schriftlichen Mietvertrag zwischen den Vertragsparteien, immer unentgeltlich erfolgt sei und damit nach den Grundsätzen eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens durch Gesellschafter, § 135 InsO zu bewerten sei. Insbesondere sei die frühere Klägerin wie eine Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin zu behandeln, weil die Unternehmen jedenfalls über den früheren Geschäftsführer und Gesellschafter miteinander verflochten seien. Zur Darstellung des Beklagten des Umfanges und der Dauer der Gesellschafterstellung und Geschäftsführertätigkeit wird auf die Anlage B 12 (im Anlagenordner zur Verfahrensakte) verwiesen. Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Kläger als Zwangsverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin nicht über das auf diesen Grundstücken noch befindliche bewegliche Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin verfügen könne. Insbesondere unterfiele dies nicht dem Haftungsverband der Grundpfandrechte für die Drittwiderbeklagte, weil die Grundpfandrechte erst nach Veräußerung der beweglichen Gegenstände an die Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Er hat daher widerklagend beantragt, Die Zwangsvollstreckung des Klägers / Widerbeklagten als Zwangsverwalter in dem gemäß Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 12.05.2010, AZ: L 22/10, angeordneten Zwangsverwaltungsverfahrens (Gläubigerin G. H. GmbH / Schuldnerin W. P. I. GmbH & Co. KG) wird hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Gegenstände für unzulässig erklärt und der Widerbeklagte verurteilt, dem Beklagten den unmittelbaren Besitz an den nachfolgend bezeichneten Gegenständen zu verschaffen: Für den genaue Bezeichnung der Gegenstände wird auf die Liste im Schriftsatz des Beklagten vom 28.03.2011 (Bl. 2424-272 d.A.) Bezug genommen Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Widerklage als Drittwiderspruchsklage sich nicht gegen ihn als Zwangsverwalter, sondern gegen den Vollstreckungsgläubiger richten müsse. Der Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.05.2011 darüber hinaus die Widerklage in Form der Drittwiderspruchsklage auch gegen die Zwangsvollstreckungsgläubigerin, die G. H. GmbH gerichtet.