Leitsatz
IX ZR 218/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/11 Verkündet am: 7. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 47, 95 Abs. 1 Satz 3, § 103 Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstücks- käufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grund- stück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungs- schadens des Verkäufers. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218/11 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2011 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 83.360 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. mbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 17. Januar 2006 von der Beklagten ein Grundstück zu einem Preis von 103.360 €. Zu ihren Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Am 7. August 2006 zahlte die Schuldnerin einen Be- trag von 83.360 € an die Beklagte. Sie bebaute das Grundstück. 1 - 3 - Am 17. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Am 20. August 2008 erklärte der Kläger die Ablehnung der Erfüllung des Kaufver- trages. Die Beklagte verkaufte das zwischenzeitlich geteilte Grundstück ander- weitig. Gegen Zahlung von insgesamt 24.650 € bewilligte der Kläger die Lö- schung der Auflassungsvormerkungen. Der Kläger verlangt Rückzahlung der von der Schuldnerin angezahlten 83.360 € sowie Ersatz der durch die Bebauung bewirkten Werterhöhung des Grundstücks abzüglich bereits erhaltener Zahlungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte, die sich auf Scha- densersatzansprüche beruft, antragsgemäß verurteilt. Wegen des Betrages von 83.360 € nebst Zinsen hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte will insoweit die Zurückweisung der Berufung des Klägers errei- chen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat - soweit nach der Teilzulassung noch von Inte- resse - ausgeführt: Nach Ablehnung der Erfüllung des beiderseits nicht voll- ständig erfüllten Grundstückskaufvertrages könne der klagende Insolvenzver- walter den von der Schuldnerin teilweise gezahlten Kaufpreis zurückverlangen, weil sein Interesse an der noch ausstehenden Leistung der Beklagten entfallen sei. Soweit der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül- lung zustehe, stelle dieser kein Gegenrecht dar, sondern sei zur Tabelle anzu- melden. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des vor der Eröffnung teilweise entrichteten Kaufprei- ses dem Grunde nach bejaht. a) Die Abwicklung des Kaufvertrages richtet sich nach § 103 InsO. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Grundstückskaufver- trag von keiner Vertragspartei vollständig erfüllt worden. Weder hatte die Schuldnerin den Kaufpreis vollständig gezahlt (§ 433 Abs. 2 BGB), noch hatte die Beklagte der Schuldnerin das Eigentum an dem verkauften Grundstück ver- schafft (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall steht dem Insolvenz- verwalter das in § 103 InsO geregelte Wahlrecht zu. Er kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen 5 6 7 8 - 5 - (§ 103 Abs. 1 InsO), oder er kann die Erfüllung des Vertrages ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Lehnt der Verwalter - wie hier - die Erfüllung ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in welcher er sich bei der Eröffnung des Insol- venzverfahrens befand (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; MünchKomm-InsO/Kreft, 2. Aufl., § 103 Rn. 15). Der Vertrags- partner des Schuldners kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sieht er hiervon ab, bleibt ihm der - während der Dauer des Insolvenz- verfahrens nicht durchsetzbare - Erfüllungsanspruch erhalten; er kann ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als solchen gegen den Schuldner geltend machen. b) Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Erfüllungsab- lehnung des Verwalters lösen danach in aller Regel einen Anspruch auf Rück- zahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung erbrachten Teilleistungen aus (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 96). Ein Rückzah- lungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Vertrag mit der Ablehnung der Erfüllung in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03, NZI 2007, 404 Rn. 15). Ob der Kläger, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Anzahlung wegen fehlenden Interesses an der noch ausstehenden Leistung der Beklagten zurückverlangen kann, ist ebenfalls zweifelhaft. Einen Rückzahlungsanspruch wegen Wegfalls des Interesses des Verwalters an der Durchführung des beiderseits nicht voll- ständig erfüllten Vertrages hat der Senat lediglich im Sonderfall der beiderseits teilbaren Leistungen der Vertragsparteien erwogen, um dem Verwalter die Er- füllungsablehnung auch des insolvenzrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandelnden vollständig erfüllten Vertragsteils zu ermöglichen (vgl. BGH, Ur- 9 - 6 - teil vom 27. Mai 2003, aaO S. 96 f; vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, NZI 2001, 85 ff zur Rechtslage nach der KO; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 95 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 34 mit Fn. 105; Jaeger/ Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rn. 82; zweifelnd Uhlenbruck/ Wegener, InsO, 13. Aufl., § 103 Rn. 186). Der Grundstückskaufvertrag vom 17. Januar 2006 hatte jedoch keine teilbaren Leistungen in diesem Sinne zum Gegenstand. Das verkaufte Grundstück ist zwar später geteilt und die Teil- grundstücke sind einzeln weiterverkauft worden. Die Anzahlung von 83.360 € lässt sich jedoch nicht einem der später entstandenen Teilgrundstücke zuord- nen; sie bezog sich auf das Grundstück insgesamt, für das ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden war. c) Der Kläger kann jedoch deshalb dem Grunde nach die Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises verlangen, weil die Beklagte ihrerseits den Kauf- gegenstand nach § 47 InsO ausgesondert hat. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Beklagte Eigentümerin der durch die Teilung des verkauften Grundstücks entstandenen Teilgrundstücke (fortan nur: Grundstück). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 985 BGB der Anspruch auf Übereignung gemäß § 433 Abs. 1 BGB entgegen (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens änderte daran zunächst nichts. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einem Erlö- schen der beiderseitigen Ansprüche aus einem beiderseits nicht vollständig er- füllten gegenseitigen Vertrag. Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leis- tung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich vor- läufig, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Verwalters, ihre Durch- setzbarkeit (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 10 - 7 - 359; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 96; vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 Rn. 22; vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NZI 2007, 335 Rn. 11). Lehnt der Verwalter die Erfüllung des Vertrages ab, kann der Eigentümer aussondern (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 47 Rn. 46; Münch- Komm-InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 72; MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Huber, aaO, § 103 Rn. 177; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 103 Rn. 183 f; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 20.31; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NZI 2007, 335 Rn. 12). Von die- sem Recht hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Sie hat die Löschung der zu- gunsten der Schuldnerin eingetragenen Vormerkung verlangt und das Grund- stück anderweitig veräußert. d) Sondert der Verkäufer in der Insolvenz des Käufers die Kaufsache aufgrund des bei ihm verbliebenen Eigentums aus, kann der Verwalter seiner- seits die Rückgewähr der bereits erbrachten Teilleistungen des Schuldners ver- langen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 72; Huber, NZI 2004, 57, 62). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Verwalters auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung jedoch mit dem Anspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO zu verrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379, 382; vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, NZI 2001, 85, 86; MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 35; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rn. 81; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 36 Rn. 21; Häsemeyer, aaO, Rn. 20.25; G. Fischer, NZI 2001, 281, 283; Huber, NZI 2004, 57, 62; Tintelnot, KTS 2004, 339, 344; Piegsa, RNotZ 2010, 433, 439; aA MünchKomm-InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 72). Ob die Voraussetzungen des 11 12 - 8 - § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO erfüllt sind oder nicht, ist nicht von Belang (Münch- Komm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 35). Gegenseitige Ansprüche aus dem näm- lichen Vertragsverhältnis bedürfen keiner Aufrechnung; sie sind Rechnungspos- ten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs (so im Ergebnis - mit unterschiedli- cher rechtlicher Begründung - BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379, 380; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO, § 95 Rn. 17; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2002, § 95 Rn. 29; vgl. auch Jaeger/Windel, InsO, § 95 Rn. 28, 26). Dieser aus der synallagmatischen Verbundenheit der Ansprü- che (§§ 320 ff BGB) folgende Grundsatz gilt - vom hier nicht einschlägigen Sonderfall der Teilbarkeit der beiderseitigen Leistungen mit der möglichen Fol- ge einer Vertragsspaltung einmal abgesehen - auch nach der Erfüllungsableh- nung fort (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03, NZI 2007, 404 Rn. 15; aA wohl HmbKomm-InsO/Jacoby, 4. Aufl., § 95 Rn. 17). Der Kläger kann den Kaufpreis daher nur insoweit zurückverlangen, als dieser den Nichter- füllungsschaden der Beklagten übersteigt. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger unter Berücksichtigung der synallagmatischen Gegenansprüche der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung zusteht. Darlegungs- und 13 - 9 - beweispflichtig für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Beklagte. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 20.04.2011 - 1 O 1029/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2011 - 8 U 97/11 -