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Urteil

4 AZR 488/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer korrigierenden Rückgruppierung richtet sich die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen höheren Eingruppierung und für die Richtigkeit der neuen niedrigeren Eingruppierung grundsätzlich nach dem Arbeitgeber. • Ändern sich die tariflich zu bewertenden Anforderungen einer Arbeitsaufgabe so, dass sich die Gesamtbewertung punktmäßig vermindert und damit eine niedrigere Entgeltgruppe angezeigt ist, ist tariflich eine Vertragsänderung (Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung) erforderlich, wenn die dauerhafte Ausübung der niedriger bewerteten Tätigkeit über sechs Monate hinaus erfolgt (§2 Nr.6 TV ERA NRW). • Die tariflichen Besitzstandsvorschriften der TV EGS regeln Sonderfolgen bei Entgeltverringerung, setzen aber die Herabgruppierung bzw. Entgeltverringerung als Tatbestandsvoraussetzung voraus und ändern nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Rückgruppierung nach §2 Nr.6 TV ERA NRW. • Wenn in der Berufungsinstanz nicht festgestellt ist, ob es sich um dieselbe Tätigkeit, eine geänderte Tätigkeit oder um eine korrigierende Rückgruppierung handelt, muss das Berufungsgericht neue Feststellungen treffen; der Senat kann die Entscheidung nicht selbst treffen. • Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, weil das Berufungsgericht die Darlegungslast und die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zutreffend geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Rückgruppierung: Darlegungslast und Feststellungspflichten bei Eingruppierungsänderungen • Bei einer korrigierenden Rückgruppierung richtet sich die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen höheren Eingruppierung und für die Richtigkeit der neuen niedrigeren Eingruppierung grundsätzlich nach dem Arbeitgeber. • Ändern sich die tariflich zu bewertenden Anforderungen einer Arbeitsaufgabe so, dass sich die Gesamtbewertung punktmäßig vermindert und damit eine niedrigere Entgeltgruppe angezeigt ist, ist tariflich eine Vertragsänderung (Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung) erforderlich, wenn die dauerhafte Ausübung der niedriger bewerteten Tätigkeit über sechs Monate hinaus erfolgt (§2 Nr.6 TV ERA NRW). • Die tariflichen Besitzstandsvorschriften der TV EGS regeln Sonderfolgen bei Entgeltverringerung, setzen aber die Herabgruppierung bzw. Entgeltverringerung als Tatbestandsvoraussetzung voraus und ändern nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Rückgruppierung nach §2 Nr.6 TV ERA NRW. • Wenn in der Berufungsinstanz nicht festgestellt ist, ob es sich um dieselbe Tätigkeit, eine geänderte Tätigkeit oder um eine korrigierende Rückgruppierung handelt, muss das Berufungsgericht neue Feststellungen treffen; der Senat kann die Entscheidung nicht selbst treffen. • Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, weil das Berufungsgericht die Darlegungslast und die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zutreffend geprüft hat. Der Kläger, seit 2004 als Werkzeugmacher bei der Beklagten tätig, arbeitete im Betriebsbereich MOT4 und war für Wareneingang und -ausgang zuständig. Bis Juli 2010 war er nach Entgeltgruppe 10 TV ERA NRW vergütet; die Aufgabenbeschreibung von November 2010 entsprach dieser Eingruppierung. Nach Betriebsumstrukturierungen und Einführung neuer Systeme teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Tätigkeit werde neu bewertet und ab Juni 2016 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Der Kläger focht dies an und begehrte Feststellung der weiter zutreffenden Eingruppierung in EG 10. Er rügte insbesondere eine zu niedrige Bewertung des Merkmals „Kooperation“. Das Arbeitsgericht gab der Klage teils statt; das Landesarbeitsgericht wies sie ab und ging von einer berechtigten korrigierenden Rückgruppierung aus. Der Kläger legte Revision ein; das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. • Revisionsbegründung: Das Landesarbeitsgericht hat die Darlegungslast fehlgeleitet, indem es dem Kläger die umfassende Darlegungspflicht auferlegte, obwohl die Beklagte eine korrigierende Rückgruppierung geltend machte. • Tarifrechtliche Grundlagen: Grundlage der Eingruppierung ist die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe nach §2 und §3 TV ERA NRW; das Punktbewertungsverfahren (Anlage 1a) bestimmt die Bewertung der Merkmale Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Führung. • Darlegungslasten: Wenn der Arbeitgeber eine frühere (höherwertige) Eingruppierung als fehlerhaft erkennt und korrigierend rückgruppiert, trifft ihn die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der früheren Eingruppierung und die tatsächlichen Voraussetzungen der jetzigen niedrigeren Bewertung. • Unterschied zu Neueingruppierung: Wird dem Arbeitnehmer eine tatsächlich veränderte (niedriger bewertete) Tätigkeit zugewiesen, setzt eine dauerhafte Herabstufung über sechs Monate eine Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung voraus (§2 Nr.6 TV ERA NRW). • Rechtliche Wirkung der TV EGS: Die TV EGS enthalten Besitzstandsschutz für Fälle der Entgeltverringerung, setzen aber die Herabgruppierung/Entgeltverringerung als Tatbestandsvoraussetzung voraus und regeln Sonderfolgen (Weiterzahlung des Entgelts für bestimmte Zeiträume). Sie begründen keine eigenständige Befugnis zur Rückgruppierung ohne Beachtung von §2 Nr.6 TV ERA NRW. • Fehlende Feststellungen: Das Landesarbeitsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob seit November 2010 dieselbe tariflich zu bewertende Tätigkeit vorliegt, ob eine neue Tätigkeit zugewiesen wurde oder ob die Rückgruppierung korrigierend wegen einer fehlerhaften ursprünglichen Bewertung erfolgt ist. • Verfahrensfolge: Mangels entscheidungsreifer Feststellungen ist die Sache gemäß §563 Abs.1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst klärt, welche Konstellation vorliegt und gegebenenfalls die Beklagte ihrer Darlegungslast nachkommen kann. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.05.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass bei einer behaupteten korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitgeber die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der früheren Eingruppierung und für die Richtigkeit der neuen, niedrigeren Bewertung trägt. Ferner hat das BAG betont, dass eine dauerhafte Herabgruppierung wegen veränderter Anforderungen die tariflich vorgesehene Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfordert, wenn die niedrigere Tätigkeit länger als sechs Monate ausgeübt wird. Da das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob eine neue Tätigkeit vorliegt, ob eine Vertragsänderung erfolgt ist oder ob vielmehr eine korrigierende Rückgruppierung vorliegt, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht muss nun fehlende Tatsachenfeststellungen nachholen und gegebenenfalls der Beklagten Gelegenheit geben, ihre Darlegungslast zu erfüllen; erst danach ist über die materielle Berechtigung der Eingruppierungsänderung endgültig zu entscheiden.