Urteil
7 Sa 415/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0603.7Sa415.19.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer, mit der Zuarbeit zur Reha-Fachberatung befassten, Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) und der Anlage zum Tarifvertrag Entgeltordnung der deutschen Versicherung (TV-EntgO-DRV) in einem Einzelfall.(Rn.103)
2. Nach der Protokollerklärung Nr 4 zu § 2 Abs 1 der Anlage zum TV-EntgO-DRV erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Tarifvertragsparteien verstehen unter selbständigen Leistungen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und Entscheidung verlangt.(Rn.144)
3. Eine Fremdbeobachtung zur Ermittlung der ausgeübten Tätigkeit erfordert - für die eindeutige und klare Feststellung hinsichtlich des Überwiegens selbständiger Tätigkeiten - eine genügende Breite in der Erfassung des Tatsachenmaterials. Für welchen Zeitraum im Rahmen von Eingruppierungsstreitigkeiten die ausgeübte Tätigkeit zu ermitteln und zu bewerten ist, ist davon abhängig, welchen Schwankungen hinsichtlich Qualität und Quantität die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit unterliegt. Ein einzelner Tag wird hierfür nicht als ausreichend erachtet.(Rn.147)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. Oktober 2019, Az. 3 Ca 550/19, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer, mit der Zuarbeit zur Reha-Fachberatung befassten, Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) und der Anlage zum Tarifvertrag Entgeltordnung der deutschen Versicherung (TV-EntgO-DRV) in einem Einzelfall.(Rn.103) 2. Nach der Protokollerklärung Nr 4 zu § 2 Abs 1 der Anlage zum TV-EntgO-DRV erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Tarifvertragsparteien verstehen unter selbständigen Leistungen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und Entscheidung verlangt.(Rn.144) 3. Eine Fremdbeobachtung zur Ermittlung der ausgeübten Tätigkeit erfordert - für die eindeutige und klare Feststellung hinsichtlich des Überwiegens selbständiger Tätigkeiten - eine genügende Breite in der Erfassung des Tatsachenmaterials. Für welchen Zeitraum im Rahmen von Eingruppierungsstreitigkeiten die ausgeübte Tätigkeit zu ermitteln und zu bewerten ist, ist davon abhängig, welchen Schwankungen hinsichtlich Qualität und Quantität die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit unterliegt. Ein einzelner Tag wird hierfür nicht als ausreichend erachtet.(Rn.147) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. Oktober 2019, Az. 3 Ca 550/19, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. I. Die mit dem Antrag zu 1 erhobene allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 488/16 - Rn. 13; 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 11; 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 6) ist sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Entgeltgruppe als auch der Entgeltstufe zulässig (st. Rspr., sh. nur BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14 mwN). Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch hinsichtlich der begehrten Stufe. Die Beklagte hat im zweitinstanzlichen Kammertermin ausdrücklich erklärt, auch die von der Klägerin begehrte Stufe 6 zu bestreiten. II. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a des TV EntgO-DRV. Sie hat nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe erfüllt, insbesondere dass sie zu mehr als der Hälfte der Arbeitsvorgänge selbständige Leistungen erbringt. 1. Der TV-TgDRV findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung, § 1 Abs. 1 TV-TgDRV. Weiter anwendbar ist der Tarifvertrag über die Entgeltordnung der deutschen Versicherung (im Folgenden: TV EntgO-DRV). In den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) fallen, § 1 Abs. 1 TV EntgO-DRV. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach § 12 TV-TgDRV, der bestimmt: „§ 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung (TV EntgO-DRV). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Dabei ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus der Anlage, § 2 Abs. 1 TV EntgO-DRV. Die im vorliegenden Fall infrage kommenden Entgeltgruppen gemäß der Anlage zum TV EntgO-DRV lauten: „Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 5) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Kenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6) Protokollerklärungen: Nr. 1 (...) Nr. 2 Buchhaltereidienst (...) Nr. 3 (...) Nr. 4 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nr. 5 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Nr. 6 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. (...)“ 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der EG 9a verneint. Für die Eingruppierung der Klägerin ist ihre Tätigkeit und nicht die Einschätzung der Parteien maßgeblich. a) Die Klägerin hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der EG 9a entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach den Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgO-DRV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18 mwN.). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 18, jeweils mwN.). Zur Tätigkeit rechnen auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19 mwN.). Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann – auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden – nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 21 mwN.). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben – erforderlichenfalls durch die Gerichte – nicht zu ersetzen (vgl. u. a. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Acht. Erst im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt die tarifliche Bewertung. Sie bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 17 mwN.). Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der klagende Arbeitnehmer festgestellt lassen will, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten als ihm nach Auffassung des Arbeitgebers zusteht, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorzutragen, dass seine Tätigkeit die Anforderungen eines höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllt, wenn er eine bestimmte Tätigkeit ausübt und nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet wird (st. Rspr., BAG 11. Juli 2018 – 4 AZR 488/17 – Rn. 21 mwN.). So hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vornehmen kann. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird. b) Die Darlegungen der Klägerin setzen das Gericht bereits nicht in die Lage, die maßgeblichen Arbeitsvorgänge nebst Zeitanteilen zu bestimmen. Die Klägerin hat sich erstinstanzlich bei der Beschreibung der von ihr zu erbringenden Arbeitsleistungen zunächst an der Stellenbeschreibung vom 4. Mai 2006 orientiert, diese jedoch modifiziert. Hinsichtlich der Zeitanteile hat sie sich auf die Fremdbeobachtung vom 11. Oktober 2018 durch den Beobachter A.S. bezogen, die weder mit den Zeitanteilen der Stellenbeschreibung vom 4. Mai 2006 noch mit der Dienstpostenbeschreibung Stand 1. Juli 2014 übereinstimmt. Zweitinstanzlich hat sich die Klägerin auf die Dienstpostenbeschreibung Stand 1. Juli 2014 gestützt, aber wiederum zugleich die Fremdbeobachtung vom 11. Oktober 2018 für die ermittelten Zeitanteile für zutreffend und ausreichend erachtet sowie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in Schriftsatz vom 12. September 2019 (Vortrag zu dem Zeitanteil für den Arbeitsvorgang 1 von 48% gemäß der Fremdbeobachtung) sowie auf den Seiten 2, 3 und 4 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2019 (Vortrag zu den Tätigkeiten im Hinblick auf die drei verschiedenen Bewilligungsbescheide: 08-34 Bescheide, 21-er Bescheide und 09-er Bescheide) bezogen. Dieser Vortrag der Klägerin ist in sich widersprüchlich. Die Kammer kann die Arbeitsvorgänge nebst Zeitanteilen auch nicht aufgrund der vorgelegten Dienstpostenbeschreibung Stand 1. Juli 2014 bestimmen. Diese Stellenbeschreibung gibt nach dem Vortrag der Klägerin die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten nicht ausreichend wieder. Die Klägerin hat diese nicht als allein zutreffend dargestellt, insbesondere nicht im Hinblick auf die Zeitanteile der zu erledigenden Aufgaben. Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung allein daher nicht als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung in Betracht. Genauso wenig erschließen sich die Zeitanteile der einzelnen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit. Auch ist nicht erkennbar, bei welchen Tätigkeiten es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu welchen Arbeitsvorgängen handelt (beispielsweise im Hinblick auf die Sekretariatsaufgaben/allgemeine Büroaufgaben wie Termine und Rücksprachen planen, bearbeiten und kontrollieren wie auch im Hinblick auf interne Servicefunktionen). So nennt die Klägerin im Rahmen der Bearbeitung der drei verschiedenen Bescheide, die sie dem Aufgabenbereich 1 „LTA-Beratung im Innendienst durchführen“ zuordnet, beispielsweise bei den 08er-Bescheiden auch Platzreservierungen für Testungen, Reha-Vorbereitungslehrgänge und Umschulungen. Weiter lassen sich dem Vortrag der Klägerin keine ausreichenden Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitsvorgang Nr. 2 der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014 („LTA-Bereitschaftserklärung – Bewilligung bearbeiten“) selbständige Leistungen beinhaltet. Nach der Protokollerklärung Nr. 4 erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Unter selbständigen Leistungen verstehen die Tarifvertragsparteien eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entscheidung verlangt (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 31 mwN.; BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - Rn. 42, zitiert nach juris). Das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - Rn. 52, zitiert nach juris; 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - Rn. 107, zitiert nach juris). Kennzeichnend hierfür können – ohne Bindung an die verwaltungsrechtlichen Fachbegriffe – wie auch immer geartete Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses sein (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 31 mwN.). Vom Angestellten erwartet werden Abwägungsprozesse; er muss unterschiedliche Informationen verknüpfen, gegeneinander abmessen und zu einer Entschließung kommen (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 31; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - Rn. 52, zitiert nach juris; 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - Rn. 107, zitiert nach juris, jeweils mwN.). Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - Rn. 107, zitiert nach juris). Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es allerdings, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 31 mwN.). Die Klägerin hätte Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass und inwiefern für sie ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, inwieweit Abwägungsprozesse verlangt werden, in welchem Umfang von ihr also eine eigene geistige Initiative gefordert ist. Sie hat nicht dargelegt, inwieweit sie ein Ergebnis - die Bereitschaftserklärung - selbst erarbeitet und hierbei eine eigene geistige Initiative entwickelt. Hierzu hat sie lediglich angegeben, sie bereite den Eingliederungszuschuss ohne Anweisung und ohne Anleitung vor. Die Bereitschaftserklärung führe sie ohne Anweisung und ohne Anleitung durch. Dieser Vortrag setzt die Kammer nicht in die Lage zu beurteilen, welche Überlegungen die Klägerin anstellen muss und ob sowie ggfs. welche alternative Vorgehensweisen ihr zur Verfügung stehen. Auch kann die Kammer dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, welche Fachkenntnisse sie hierbei einsetzen muss. c) Die Kammer kann bei ihrer Prüfung auch nicht die Fremdbeobachtung - den chronologischen Tagesbericht vom 11. Oktober 2018 zugrunde legen. Die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin ist im vorliegenden Fall für einen längeren Zeitraum als für einen Tag zu ermitteln. Voraussetzung für eindeutige und klare Feststellungen hinsichtlich des Überwiegens selbständiger Tätigkeiten ist eine genügende Breite in der Erfassung des Tatsachenmaterials. Für welchen Zeitraum im Rahmen von Eingruppierungsstreitigkeiten die ausgeübte Tätigkeit zu ermitteln und zu bewerten ist, ist davon abhängig, welchen Schwankungen hinsichtlich Qualität und Quantität die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit unterliegt. Bei einfachen Tätigkeiten reicht eine Zeitspanne von einem Monat aus, bei schwierigeren werden im Allgemeinen mindestens sechs Monate zugrunde zu legen sein (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 458/64 - Rn. 13, zitiert nach juris: wenn die Tätigkeit des Beschäftigten in ihrem Schwierigkeitsgrad Schwankungen unterliegt). Der zugrunde zu legende Zeitraum muss angemessen sein (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - Rn. 5, zitiert nach juris: sechs Monate ausreichend betreffend den Arbeitsvorgang Leitstellentätigkeit). Die Tätigkeit der Klägerin unterliegt Schwankungen hinsichtlich Qualität und Quantität. Die Klägerin führt gerade nicht täglich dieselben Tätigkeiten aus, die ständig in gleichem Umfang und Schwierigkeitsgrad wiederkehren. Das ergibt sich aus der Stellenbeschreibung Stand: 4. Mai 2006, der Dienstpostenbeschreibung, Stand: 1. Juli 2014 sowie der Fremdbeobachtung. Der Tagesablauf und damit die von der Klägerin erledigten Aufgaben hängen davon ab, was tagesaktuell anfällt. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin beispielsweise Post bearbeitet oder Akten aus der Wiedervorlage zieht und sich hieraus ergebende Aufgaben erledigt. Ebenfalls bestimmen eingehende Telefonanrufe sowie Anfragen von Kollegen das, was am Arbeitstag zu erledigen ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass kaum jemals zwei Arbeitstage gleich ablaufen werden. Deutlich wird dies auch in der Fremdbeobachtung vom 11. Oktober 2018. Diese kann bereits deshalb nicht repräsentativ für die Tätigkeiten der Klägerin sein, weil an diesem Tag bei einem Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr zunächst weder der Postkorb noch das Telefon bis circa 10.00 Uhr funktionierte. Eingehende Post und Telefonanrufe bestimmen jedoch zum einen Großteil die Arbeitsabläufe der Klägerin. Dies wird deutlich in den Aufschreibungen ab 10.00 Uhr als die Funktionsfähigkeit des Telefons wieder hergestellt war. Zuvor hat die Klägerin am 11. Oktober 2018 Tätigkeiten ausgeführt, die ohne Telefon durchführbar waren, so das Abhängen von Akten (7.24 bis 7.31 Uhr), Raussuchen von Akten (7.32 bis 7.35 Uhr), Post abheften/Akten abhängen (7.36 – 7.40 Uhr), Wiedervorlagetermine (7.41 bis 7.50 Uhr), Akte holen (7.51 bis 7.53 Uhr), doppelte Akte zusammenführen (7.55 bis 8.14 Uhr mit Unterbrechung), eine Beratung (8.12 bis 8.40 Uhr) und Besprechungen mit Frau W. (8.41 bis 8.43 sowie 9.22 bis 9.58 Uhr). Auch der Gegenstand der zweiten Besprechung mit Frau W.: „bespricht gestrigen Sprechtag“, zeigt, dass gerade nicht jeder Arbeitstag der Klägerin gleich abläuft. Auch die in der Stellenbeschreibung Stand: 4. Mai 2006, der Dienstpostenbeschreibung, Stand: 1. Juli 2014 sowie der Fremdbeobachtung angegebenen sich stark unterscheidenden Zeitanteile zeigen, dass die Darlegung von Tatsachenmaterial in einem weit über einen Tag hinausgehenden Zeitraum zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge und ihrer Zeitanteile erforderlich ist. 3. Auch aus der allgemeinen Einschätzung im Sitzungsprotokoll der Reha-Fachberatung vom 24. Oktober 2016 ergibt sich nicht, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren ist. Das Sitzungsprotokoll enthält weder die Zusage einer bestimmten Eingruppierung noch verändert sie die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess. a) Das Sitzungsprotokoll der Dienstbesprechung der Reha-Fachberater vom 24. Oktober 2016 in der Dienststelle C-Stadt enthält ebenso wenig eine Zusage einer bestimmten Eingruppierung der Teamleiter, Reha-Fachberater und Zuarbeiter wie konkret der Klägerin. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten im Hinblick auf die Angaben in der Sitzung ist nicht ersichtlich. Nicht erkennbar ist auch, ob die Äußerungen von einer vertretungsberechtigten Person der Beklagten autorisiert war. Dass das Sitzungsprotokoll keine Zusage enthält, ergibt sich weiter daraus, dass ausweislich des Protokolls Herr B. Ausführungen „zur kursorischen Wertigkeit“ gemacht hat. Es handelt sich um einen Teil der „Vorstellung Abschlussbericht PBE“. Gegenstand der Ausführungen unter TOP 2 war nicht die korrekte Eingruppierung der einzelnen Mitarbeiter, sondern die Ermittlung des erforderlichen Personals. Aus TOP 3 „Diskussion Abschlussbericht PBE“ lässt sich ebenfalls entnehmen, dass es sich bei den Angaben „zur kursorischen Wertigkeit“ noch nicht um eine gefundene endgültige Beurteilung handelt, sondern lediglich um eine Diskussionsgrundlage. So heißt es unter TOP 3: „Wertigkeit der Zuarbeitertätigkeiten diskutiert. Jedes Reha-Team ist aufgefordert hierzu bis 15.11.16 Vorschläge dem Teamleiter Herrn M. zu unterbreiten“. Auch in der Ergebnispräsentation wird deutlich, dass eigentlicher Gegenstand der Prüfungen die „Personalbedarfsermittlung im Fachbereich 3.3.1“ war. So werden auf der Folie „Kursorische Prüfung der Wertigkeit (1)“ zunächst die bei dieser Prüfung berücksichtigen Schritte dargestellt und sodann angefügt: „Detailliertere Aussagen sind einer analytischen Stellenbewertung bzw. der Neuorganisation ,Beratungsdienste‘ (Dez. 3.2) vorbehalten“. Die Ausführungen beziehen sich auch nicht auf die konkrete Stelle der Klägerin, sondern allgemein auf diejenige der Zuarbeiter. b) Durch die Ausführungen der Ergebnispräsentation ist ebenfalls keine Veränderung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eingetreten. Die Grundsätze einer korrigierenden Rückgruppierung sind nicht anzuwenden. Eine solche korrigierende Rückgruppierung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit ausübt und der Arbeitgeber, der ihn nach einer – zunächst – für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung diese Entgeltgruppe jedoch für fehlerhaft zu hoch hält. Dann kann der Arbeitgeber eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der „neuen“ niedrigeren Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit ist in diesem Fall der Arbeitgeber darlegungsbelastet (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 488/17 - Rn. 22). Durch die Ergebnispräsentation des Mitarbeiters B. hat die Beklagte – wie dargelegt – jedoch keine Eingruppierung der Klägerin vorgenommen, die nunmehr nach unten korrigiert werden soll. Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach dem TV-TgDRV. Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Juni 1993 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einem Entgelt zunächst gemäß Entgeltgruppe 6 Stufe 6 beschäftigt. Sie ist seit dem 17. September 2001 beschäftigt in der “Zuarbeit“ für die Reha-Fachberatung K.. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, Bereich Deutsche Rentenversicherung (im Folgenden: TV-TgDRV), Anwendung. In der Dienstpostenbeschreibung vom 4. Mai 2006 der Stelle „Zuarbeiterin in der Rehabilitationsfachberatung/Servicestelle für Rehabilitation“ werden folgende Arbeitsvorgänge angeführt: Nr. Arbeitsvorgang Zeitanteil (in %) 1 Erteilen von Auskünften im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowohl telefonisch als auch schriftlicher Art Erteilen telefonischer und schriftlicher Auskünfte an Arbeitgeber bezüglich Eingliederungshilfeersuchen 20 % 2 Aufnahme von Anträgen aus den Bereichen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Aufnahme von Widersprüchen und Antragsaufnahme auf Verlängerung der EGZ-Bescheide Aufnahme von Anträgen auf Fahrkosten 5 % 3 Fertigen von Feststellungsbögen zur weiteren Bearbeitung durch die Reha-FachberaterInnen Dateneingabe zur Anschriftenänderung, Änderung der Bankverbindung, Änderung der Krankenkasse im AKIT Bereinigung der im Verfahren aufgetretenen Fehler und Hinweise im AKIT Erfassen von Folgeanträgen Eingabe und Freigabe der Daten zur Bewilligung eines EGZ-Bescheides dem Grunde nach Erfassen von geführten Telefongesprächen und Auskünften 15 % 4 Fertigen von Bescheiden wegen berufsbegleitenden Maßnahmen und Trainingsmaßnahmen Fertigen von Mitteilungen hinsichtlich Maßnahmeverlängerungen Abbruchschreiben Anhörungsschreiben Gegenstandsbescheiden Umsetzungsschreiben hinsichtlich Internat/Pendler Ablehnungsbescheiden 15 % 5 Reha-Akte anlegen, Kopien fertigen, Deckblatt erstellen Vergabe der Beratungstermine und Erstellung der Sprechtagslisten für Reha-FachberaterInn Einladungsschreiben fertigen Termine setzen und überwachen Schreiben an Bevollmächtigten erstellen Ärztliche Unterlagen anfordern Anfrageschreiben an Krankenkasse (ggfs. Beschäftigungsaufnahme, Arbeitslosigkeit) 20 % 6 Erstellen relevanter Listen zur Überwachung der aktuellen Akteneingänge Erstellen relevanter Listen zur Überwachung der aktuellen Eingänge und Ablauf der EGZ-Bescheide Pflege der Statistiklisten 10 % 7 Registraturtätigkeiten: - Postsuche - Expedier- und Sortiertätigkeiten - Bedienung der Telefaxgeräte - Zusammenführung der Akten - Vorakte, Rentenakte und Gutachtenheft beiziehen - Statistische (Um-) Erfassung/ Erledigung 10 % 8 Ausführen sonstiger Aufgaben nach Weisung der Reha-FachberaterIn 5 % Wegen des Inhalts der Stellenbeschreibung, Stand: 4. Mai 2006, wird im Übrigen auf Bl. 71 ff. d. A. Bezug genommen. Die Dienstpostenbeschreibung der Beklagten vom 1. Juli 2014 sieht unter „4. Aufgaben“ Folgendes vor: Nr. Aufgaben (aus GPM) Zeitanteil (in %) 1 LTA Beratung im Innendienst durchführen - Beratung vorbereiten - Auskünfte telefonisch, persönlich, schriftlich erteilen - Beratung nachbereiten 25 2 LTA-Bereitschaftserklärung – Bewilligung bearbeiten - Eingliederungszuschuss (vgl. kleine Bereitschaftserklärung) vorbereiten - Bereitschaftserklärung ausführen 10 3 LTA-Maßnahmen (AP/BF/RVL...) bearbeiten - Bewilligung vorbereiten - Tatbestände wie Beginn / Ende / Unterbrechung usw. bearbeiten - Abschlussarbeiten 15 4 Sekretariatsaufgaben / allgemeine Büroaufgaben - Termine planen, bearbeiten und kontrollieren - Rücksprachen planen, bearbeiten und kontrollieren - Statistiken und Listen bearbeiten - Besucher/Gäste betreuen 35 5 Interne Servicefunktion - Akten anfordern und anlegen - Post bearbeiten / versenden - Akte zu- und weiterleiten - Akten auf WV legen / aus WV ziehen - Anschriften bearbeiten (unabhängig von konkreter Fallbearbeitung) - Kontenpflege betreiben (insbes. Fehlerbereinigung) 15 SUMME 100 Wegen des Inhalts dieser Dienstpostenbeschreibung wird ergänzend auf Bl. 68 ff. d. A. Bezug genommen. Im Sitzungsprotokoll der Reha-Fachberatung vom 24. Oktober 2016 heißt es unter „TOP 2: Vorstellung Abschlussbericht PBE“, zweiter Unterpunkt (Bl. 37 d. A.): „Ausführungen zur kursorischen Prüfung der Wertigkeit durch Herrn B.: Ergebnispräsentation der Wertigkeit je nach Dienstpostentyps bei RFB Teamleiter: bisherige Wertigkeit bleibt Reha-Fachberater: bisherige Wertigkeit bleibt Zuarbeiter: neue Wertigkeit aufgrund PBE bisher EG 6 TV-TgDRV jetzt Bearbeiter EG 9a TV-TgDRV“ In der Ergebnispräsentation ist ausgeführt: „Kursorische Prüfung der Wertigkeit (1) > Die kursorische Prüfung der Wertigkeit berücksichtigt folgende Schritte - Auswertung des GPM / der PBE - Bildung von Arbeitsvorgängen (vgl. § 12 TgDRV) - Stellenbewertung nach derzeitigen Eingruppierungsvorschriften - Prüfung aller Arbeitsvorgänge analog der Tätigkeitsmerkmale / Heraushebungen - Vorschläge zur Aufbau- und Ablauforganisation > Detailliertere Aussagen sind in einer analytischen Stellenbewertung bzw. der Neuorganisation „Beratungsdienste“ (Dez. 3.2) vorbehalten Kursorischen Prüfung der Wertigkeit - hier: Ergebnis (2) Dienstpostentyp Tätigkeitsmerkmal Bisherige Wertigkeit Wertigkeit aufgrund des PBE- Ergebnisses Teamleiter Heraushebung durch das Maß der Verantwortung aus der EG 11 EG 12 TV-TgDRV EG 12 TV-TgDRV Reha-Fachberater Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und der Bedeutung aus der EG 9c EG 11 TV-TgDRV EG 11 TV-TgDRV Zuarbeiter vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen EG 6 TV-TgDrV EG 9a TV-TgDRV (Bearbeiter) (...)“. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 2. August 2016 einen Antrag auf eine Höhergruppierung rückwirkend zum 1. Januar 2015. Am 11. Oktober 2018 erfolgte eine Fremdbeobachtung der Stelle der Klägerin. Wegen des Inhalts des angefertigten handschriftlichen chronologischen Tagesberichts wird auf Bl. 45 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 2. April 2019 bereit, die Klägerin in die Entgeltgruppe EG 8 TV-TgDRV (Stufe 5, zuletzt 3.370,30 € brutto monatlich) einzugruppieren, und lehnte eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9a ab. Einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a verfolgt die Klägerin mit ihrer am 21. Mai 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 29. Mai 2019 zugestellten Klage weiter. Die Klägerin war der Ansicht, das vom Arbeitgeber erstellte Aufgabenportfolio entspreche in der zeitlichen Gewichtung nicht dem tatsächlichen Arbeitsanfall und ihren tatsächlichen Aufgaben. Der in der Stellenbeschreibung vom 4. Mai 2006 genannte Zeitanteil der Arbeiten entspreche nicht dem realen Zeitanteil, den sie dafür verwende, auch fielen noch zusätzliche Aufgaben an, die nicht in der Stellenbeschreibung aufgeführt seien. Der Zeitanteil der Arbeiten, die sie mit selbständigen Tätigkeiten verbringe, betrage mehr als die Hälfte. Unter Zugrundelegung der Stellenbeschreibung Stand: 4. Mai 2006 habe sie folgende Arbeitsvorgänge ausgeführt: Arbeitsvorgang Nummer 1: Erteilen von Auskünften im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), sowohl telefonisch als auch schriftlicher Art an Versicherte (Vers), Arbeitgeber (AG) und Einrichtungen; Erteilen telefonischer und schriftlicher Auskünfte an AG, Vers und Einrichtungen bzgl. Eingliederungshilfeersuchen; persönliche Kundenvorsprache mit Beantwortung konkreter Anfragen und Anliegen; Auskünfte im Rahmen zur beruflichen Bildung, Gründungszuschuss, Praktikum, Umzugskostenbeihilfe, Mobilitätshilfen, Integrationsfachdienste (IFD), Arbeitsausführung, Zuschüsse für Arbeitshilfen, Ausbildung/Umschulung, Werkstatt für behinderte Menschen, Ablehnungen; selbständige Ermittlungen und Arztvorlagen bei Tätigkeitsbeschreibungen, die im Vorfeld verschickt wurden - bei Rückkehr der Akte Versendung der Formulare G0300/G0301 oder Ablehnungsschreiben mit ärztlicher Begründung; Einfordern von Berichten bei Bildungsträgern und ggf. Gespräche mit Bildungsträgern und Vers, bspw., wenn ein Abbruch der Maßnahme anstehe; Informationen über konkrete Vorgehensweise an Vers/AG/Bildungsträger, ggf. Erteilung von Zwischennachrichten; Erledigung von jeglichen Ad-hoc-Anfragen der Kolleginnen und Kollegen der AUB- Stelle zu LTA, Vorgehensweisen und Möglichkeiten; weitergehende Informationen in eigener Zuständigkeit ggf. direkt mit Vers oder nach Terminvereinbarung bei der Zuarbeiterin oder Rehafachberatung (RFB); Erledigung von Reha-Servicestellen-Angelegenheiten." Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs sei zwischen drei verschiedenen Bewilligungsbescheiden zu unterscheiden: 08-er Bescheiden (Bescheiden dem Grunde nach, das heiße die Beklagte erkläre sich dem Grunde nach für zuständig), 21-er Bescheiden (Bescheiden über Hilfen am Arbeitsplatz, die beispielsweise ergingen, sofern Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber des Versicherten bezahlt würden, zum Beispiel wenn ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt oder gefunden würde) und 09-er Bescheiden (Bescheiden über Leistung in einer Werkstatt für behinderte Menschen). Bezüglich der 08-Bescheide riefen die Versicherten bei ihr an und teilten mit, dass ein Bescheid vorliege. Meist hätten die Versicherten bereits konkrete Vorstellungen, was sie in Zukunft tun wollten (Umschulung, Weiterbildung). Da die Vorlaufzeit für Termine bei Reha-Beratern circa acht Wochen betrage, werde im Vorfeld bereits alles durch sie in die Wege geleitet, zum Beispiel Platzreservierungen für Testungen, Reha-Vorbereitungslehrgänge und Umschulungen. Diese Maßnahmen würden von ihr passend zum Beratungstermin vorgenommen. Sodann würden die Versicherten darüber informiert, welche Unterlagen sie benötigten. Sofern bei den Versicherten noch keine konkrete Vorstellung vorliege oder sie sich noch im Krankenstand befänden, werde nach dem Telefonat mit den Versicherten ein Bescheid über Hilfen am Arbeitsplatz von ihr erteilt oder sie lade den Versicherten zum Beratungstermin ein. Hinsichtlich der 21-er Bescheide über Hilfen am Arbeitsplatz riefen die Versicherten bei ihr an, teilten mit, dass der Bescheid vorliege und erkundigten sich nach der weiteren Vorgehensweise. Daraufhin erfolge eine Aufklärung durch sie, welche Möglichkeiten mit dem vorliegenden Bescheid bestünden und was von der Beklagten an Hilfen übernommen werden könne. Hier bestünden unterschiedliche Möglichkeiten: Sei ein Arbeitsplatz beim Versicherten vorhanden, könne der Arbeitgeber den Versicherten auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umsetzen. Sodann könne die Beklagte den Eingliederungszuschuss für sechs Monate in Höhe von 50 % des sozialversicherungspflichtigen Entgelts übernehmen. Weiterhin sei an eine Beteiligung oder Kostenübernahme für notwendige Schulungen und Weiterbildungen, um den Platz auszufüllen, zu denken. Die hierfür notwendige Grundlage „Tätigkeitsbeschreibung“ werde dem Versicherten oder dem Arbeitgeber zugeschickt und bei Rücklauf dem ärztlichen Dienst zur Entscheidung vorgelegt, ob der Arbeitsplatz leidensgerecht sei oder nicht. Je nach Rücklauf erfolge dann von ihr die Mitteilung an den Versicherten. Sofern ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorliege, würden die Antragsunterlagen für den Eingliederungszuschuss mit Anschreiben und Angebot von 50 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens an den Versicherten weitergeleitet. Sofern ein nicht leidensgerechter Arbeitsplatz vorliege, erstelle sie ein Anschreiben an den Versicherten und teile mit, aus welchen Gründen kein Eingliederungszuschuss gezahlt werden könne. Sei bei dem Versicherten hingegen kein Arbeitsplatz vorhanden, so erfolge eine Beratung durch sie, dass und wie beispielsweise ein Reintegrationsseminar absolviert werden oder eine Integrationsfachdienstbetreuung erfolgen könne. Je nach Erkrankung und Wunsch des Versicherten werde dieser dann zu verschiedenen Maßnahmeträgern geschickt, mit der Bitte ein Abklärungsgespräch zu führen. Sie kündige sodann den Versicherten im Vorfeld bei den verschiedenen Maßnahmeträgern an und bitte um Übersendung eines Berichts. Hierbei überwache sie, ob der Versicherte die Träger aufsuche und ob die Berichte eingingen. Bei Eingang der Berichte und Mitteilung, dass der Versicherte an der Maßnahme teilnehmen wolle, erfolge die Vorlage an den Reha-Fachberater, dass hier ein Bewilligungsbescheid erstellt werden könne. Im Vorfeld habe sie bereits Lebenslauf, Nachweise über berufliche und schulische Werdegänge ermittelt. Bei Bewilligung einer Maßnahme werde diese von ihr überwacht. Sie sei Ansprechpartnerin bei Schwierigkeiten mit dem Maßnahmeträger oder auch dem Versicherten. Wolle sich der Versicherte selbständig machen, so erfolge schriftlich oder mündlich eine Information ihrerseits an den Versicherten über selbständige Tätigkeit und einen etwaigen Gründungszuschuss. Diesem würden sodann passende Unterlagen zugeschickt. Der Versicherte werde durch sie über die Vorgehensweise aufgeklärt und bezüglich etwaiger anfallender Kosten (zum Beispiel für fachkundige Stellen) beraten. Sobald der Versicherte die angeforderten Unterlagen vorlege, erfolge eine Vorlage an dessen Arzt und dann ein entsprechendes Schreiben an den Versicherten. Daraufhin werde die Maßnahme ihrerseits entweder abgelehnt oder es erfolge die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen. Eine weitere Möglichkeit für Versicherte bestehe darin, ein Praktikum zu machen. Hier belehre sie die Versicherten über die Voraussetzungen. Hierzu werde selbständig alles von ihr in die Wege geleitet. Sofern ein passender Praktikumsplatz vorliege, könne der Versicherte ein Praktikum absolvieren. Die Bescheiderteilung werde durch sie veranlasst. Sofern die Tätigkeit unpassend sei, erfolge keine Kostenübernahme. Auch hier übersende sie die entsprechende Mitteilung an den Versicherten. Häufig erkundige der Versicherte sich auch nach der Kostenübernahme für Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen. Insofern informiere sie den Versicherten bezüglich notwendiger Nachweise und Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten. Sobald die Unterlagen dann in K. oder bei ihr vorlägen, und sie darüber entschieden habe, dass die Voraussetzungen einer Kostenübernahme vorlägen, erfolge die Weiterleitung an die Sachbearbeitung C-Stadt mit der Bitte um Anweisung bzw. Erledigung der Zahlung. Sollte der Versicherte wegen Arbeitsaufnahme umziehen, informiere sie ihn über die eine Umzugskostenbeihilfe und die notwendigen Voraussetzungen. Sollten diese vorliegen, bitte sie um die Vorlage des Arbeitsvertrages, des Mietvertrages und zwei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen. Sodann erfolge die entsprechende Weiterleitung der Unterlagen an den Reha-Fachberater. Habe der Versicherte eine von der Beklagten bewilligte Tätigkeit aufgenommen und benötige Fahrtkostenbeihilfe, so informiere Sie ihn darüber und gebe Hilfestellung bei der Beantragung. Zudem müsse sie Ad-hoc-Anfragen von Versicherten beantworten, die Kollegen zu ihr schickten. Sollte eine persönliche Beratung durch die Rehafachberatung notwendig sein, werde entweder ein Termin bei ihr oder beim zuständigen Reha-Berater vergeben. Weiterhin erledige sie Anfragen und Mitteilungen von Maßnahmeträgern beispielsweise wegen fehlender Unterlagen, bedenklichem Krankheitsstand des Versicherten oder anstehendem Abbruch der Maßnahme. In diesen Fällen werde der Versicherte von ihr angehört und nach dem 42. Krankheitstag das Abbruchschreiben gefertigt. Bei im Vorfeld abzusehender längerer Krankheit höre sie den Versicherten schriftlich oder telefonisch an, ebenso erfolgten Anhörungen bei disziplinarischen Vergehen. Die mitbeteiligten Stellen würden von ihr ebenfalls informiert. Im Rahmen der 09-er Bescheide fertige sie ein Anschreiben an den Versicherten oder dessen Betreuer. Hier erfolge regelmäßig die Nachfrage, ob bereits Probearbeitstage absolviert worden seien, ob schon eine Werkstatt benannt werden könne o. Ä. Sodann obliege es ihr, den Eingang des Teilhabeplans zu überwachen, die Unterlagen an die überörtlichen Sozialhilfeträger zu versenden, den Aufnahmetermin mit der Werkstatt abzustimmen, sofern die Unterlagen vollständig seien. Auch hier habe sie die Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls Anhörungen vorzunehmen oder auch Abbruchbescheide zu verfügen. Arbeitsvorgang Nr. 2; Aufnahme von Anträgen / Unterstützung beim Ausfüllen des Antrages aus den Bereichen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben persönlich und telefonisch; Aufnahme von Widersprüchen und Antragsaufnahme der EGZ-Bescheide persönlich, telefonisch oder schriftlich; Aufnahme von Anträgen auf Fahrtkosten. Arbeitsvorgang Nummer 3: Fertigung von Feststellungsbögen zur weiteren Bearbeitung durch die Reha- Fachberaterin und -Fachberater; Dateneingabe zu Anschriftenänderungen, Änderung der Bankverbindung, Änderung der Krankenkasse im Datenverarbeitungssystem (AKIT), Bereinigung der im Verfahren aufgetretenen Fehler und Hinweise im AKIT, Erfassen von Folgeanträgen; Prüfung, Eingabe und Freigabe der Daten zur Bewilligung eines Eingliederungszuschuss-Bescheides (EGZ) dem Grunde nach, selbständig, Aufhebung von Bescheiden dem Grunde nach mit EGZ-Bescheiden und Überwachung, Erfassen und Erledigen von geführten Telefongesprächen und erteilten Auskünften. Arbeitsvorgang Nummer 4: Fertigen von Bescheiden wegen berufsbegleitender Maßnahmen und Trainingsmaßnahmen; Fertigen von Mitteilungen hinsichtlich Maßnahmeverlängerungen; Abbruchschreiben; Anhörungsschreiben (auch eigenständiges Fertigen, wenn durch vorhergehende Gespräche Anlass besteht); Gegenstandsbescheide, Umsetzungsschreiben hinsichtlich Internat /Pendler; Ablehnungsbescheide. Arbeitsvorgang Nummer 5: Anlegen von Reha-Akten, Fertigen von Kopien, Erstellen der Deckblätter, Prüfung der Akten auf Vollständigkeit; Entscheiden über weiteres Vorgehen; Vergabe von Beratungsterminen, Erstellung der Sprechtagslisten für Reha-Fachberaterin und -Fachberater, Fertigen von Einladungsschreiben; Setzen und Überwachen von Terminen, je nach Vorgang eigenständige Weiterbearbeitung; Erstellen von Anschreiben an Bevollmächtigte und Kontaktpflege; Anfordern von ärztlichen Unterlagen; Anfrageschreiben an Krankenkassen (ggf. Beschäftigungsaufnahme, Arbeitslosigkeit); statistische Erfassung von Widerspruchs- und Ablehnungsbescheiden, Anfordern von Akten, Ausdrucken, Anlegen, Versenden, Postbearbeitung von Ein- und Ausgangspost, Sichten von E-Mails und Faxen, selbständiges Bearbeiten ohne Vorlage bei der oder dem Rehaberaterin oder -berater; Planen, Bearbeiten und Kontrollieren von Rücksprachen. Dabei seien das Anfordern, die Versendung von Akten und Unterlagen sowie vor allem die Überprüfung von eingereichten Unterlagen und Akten auf Vollständigkeit selbständige Leistungen. Natürlich könne sie auch, sofern Unterlagen nicht vollständig seien, keine Zuständigkeit vorliege oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur möglichen Antragsbewilligung nicht vorlägen, die Unterlagen an den Reha-Fachberater weiterleiten und somit ihre Arbeit gemäß der neuen Dienstpostenbeschreibung ausführen. Dies sollte jedoch nicht gewünscht sein. Selbstverständlich würden von ihr auch Abwägungsprozesse verlangt. Es würden unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen, um dann entscheiden zu können, wie mit Anfragen und Anträgen von Versicherten weiter verfahren werden müsse. Auch beurteile sie regelmäßig bzw. wäge ab, ob in dringenden Fällen eine sofortige Vorlage an die Reha-Fachberater bzw. Sachbearbeitung in C-Stadt erfolge oder ob eine spätere Wiedervorlage verfügt werde. Arbeitsvorgang Nrn. 6 - 8: Wie Stellenbeschreibung vom 3. Mai 2006. Es ergäben sich folgende, abweichende Zeitanteile: Arbeitsvorgang Nr. 1 30 %, Arbeitsvorgang Nr. 2 10 %, Arbeitsvorgang Nr. 3 15 %, Arbeitsvorgang Nr. 4 10 %, Arbeitsvorgang Nr. 5 15 %, Arbeitsvorgang Nr. 6 5 %, Arbeitsvorgang Nr. 7 10 % und Arbeitsvorgang Nr. 8 5 %. Die organisatorische Neustrukturierung, die angeblich zur Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juni 2014 geführt habe, habe nichts an der Art ihrer Arbeit, die sie seit 2008 leiste, geändert. Auch habe sie die „neue“ Beschreibung ihres Dienstpostens vom 1. Juli 2014 erst mit der Klageerwiderung erhalten. Bei den handschriftlichen Aufzeichnungen der Fremdbeobachtungen, seien die des Arbeitsvorgangs Nummer 1 mit 218 Tagesminuten beziffert, was in etwa 48 % ihrer täglichen Arbeitszeit ausmache. Bei all diesen Punkten läge eine selbständige Leistung vor. Bei allen Arbeitsschritten leiste sie eine Gedankenarbeit, für die die vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene Erschließung erforderten. Sie habe nach Rücksprache mit dem Versicherten eigene Abwägungsprozesse vorzunehmen. Dazu müsse sie unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Der Arbeitsvorgang Nummer 2 habe bei der Fremdbeobachtung einen Anteil von 3 Minuten, dies entspräche 0,66 % der täglichen Arbeitszeit. Auf den Arbeitsvorgang Nummer 3 seien laut Fremdbeobachtung 41 Minuten pro Tag, was einem Zeitanteil von 9,03 % entspreche, entfallen. Im Rahmen von Punkt. 5 der Stellenbeschreibung prüfe sie sämtliche Akten auf Vollständigkeit und treffe eine eigene Entscheidung über das weitere Vorgehen. Hier liege eine selbständige Leistung vor, die im Rahmen der Fremdbeobachtung mit einem Zeitanteil von 33 Minuten, was einer Prozentzahl von 7,26 entspräche, ermittelt worden sei. Bei Punkt 7 der Stellenbeschreibung falle beispielsweise ganz normale Post an, die einfach in die Akte abgehängt werde. Der Großteil werde aber explizit zusortiert und ihrerseits sei zu entscheiden, ob die Angelegenheit von ihr selbst weiterbearbeitet werde oder ob eine Vorlage beim Reha-Fachberater erfolgen müsse. Sie entscheide im Rahmen der Wiedervorlagen, ob weitere Anschreiben zu tätigen seien oder ob Arztvorlagen zu erfolgen hätten. Der von der Fremdbeobachtung ermittelte Zeitanteil betrage hier ca. 54 Minuten, was einem Zeitanteil von 11,89 % entspreche, wovon gut die Hälfte auch eine selbständige Leistung erfordere. Die Aufzeichnungen aus der Fremdbeobachtung spiegelten ihren normalen Tagesablauf wieder. Die Fremdbeobachtung sei gerade durchgeführt worden, um die richtige Eingruppierung zu bestimmen. Aus dem Sitzungsprotokoll der Reha-Fachberatung vom 24. Oktober 2016 gehe klar hervor, dass die Beklagte selbst die Wertigkeit der Zuarbeiter in die Entgeltgruppe 9a TV-TgDRV einordne. Die strikte Trennung der ausübenden Tätigkeiten der Zuarbeiter vom Tätigkeitsfeld der Reha-Fachberater sei gar nicht möglich. Das Team, in dem sie arbeite, bestehe aus zwei Reha-Fachberatern und ihr als Zuarbeiterin. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie rückwirkend zum 1. Juli 2014 in die Entgeltgruppe EG 9a TV-TgDRV, Stufe 6, einzugruppieren und nachzuvergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die auszuübende Tätigkeit ergebe sich im Fall der Klägerin aus der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014. Sämtliche von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten, die nicht in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführt seien, seien daher hinsichtlich der Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin nicht relevant. Es fielen zeitlich nicht zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe EG 9a TV-TgDRV erfüllten, da die Klägerin im Rahmen ihrer ausübenden Tätigkeit keine selbständigen Leistungen im Umfang von mindestens 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit zu erbringen habe. Die Unterlagen zur durchgeführten Fremdbeobachtung am 10. Oktober 2010 könnten nicht als Grundlage für die Bewertung der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin dienen. Ein Zeitraum von einem Tag sei nicht angemessen, um die Arbeitsvorgänge, die ausübenden Tätigkeiten und die Zeitanteile zu ermitteln. Bei den Unterlagen zur Beobachtung handele es sich lediglich um eine Momentaufnahme. Sie könne daher keine Grundlage für die Bewertung der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin bilden. Auch im Hinblick darauf, dass diesem Tagesbericht vom 10. Oktober 2018 im Hinblick auf Arbeitsvorgang Nummer 1 auch der Hinweis entnommen werden könne, dass die Qualität der erteilten Auskünfte von erteilten Standardinformationen bis zu qualifizierten Einzelauskünften reiche, könnten die von der Klägerin zugrunde gelegten Zeitanteile nicht berücksichtigt werden. Auch stimmten die ermittelten Zeitanteile nicht mit den Anteilen überein, die die Klägerin in ihrer Klageschrift angeführt habe. Auch das Sitzungsprotokoll der Reha-Fachberatung spiele für die Frage der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin keine Rolle. Zum einen sei lediglich eine kursorische Prüfung der Wertigkeit der Dienstposten der Zuarbeiter vorgenommen worden. Zum anderen ergebe sich aus der Ergebnispräsentation, dass es sich bei den dargelegten Aspekten lediglich um einen Entscheidungsvorschlag gehandelt habe. Auf der Grundlage der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014 habe die Klägerin im Rahmen der Arbeitsvorgänge Nummer 1 (25 %) und Nummer 3 (15 %) selbständige Leistungen zu erbringen. Dieser Anteil an selbständigen Leistungen betrage damit mehr als 1/3, aber weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin. Im Bereich der Reha-Fachberatung müssten die ausübenden Tätigkeiten der Zuarbeiter strikt vom Tätigkeitsfeld der Reha-Fachberater getrennt werden. Die grundsätzliche Abgrenzung der Tätigkeiten sei dadurch geprägt, dass die Zuarbeiter den Versicherten Auskünfte über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erteilten und die Reha-Fachberater die Versicherten berieten und über die Bewilligung von Maßnahmen entschieden. Im besonderen Fall der Klägerin seien jedoch hinsichtlich des Verfahrens zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewisse begrenzte Spielräume eingeräumt worden. Der erforderliche Zeitanteil des Arbeitsvorgangs Nr. 1 der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014 betrage lediglich 25 %. Hinsichtlich der 08-er Bescheide erteile die Klägerin im Laufe des Verfahrens sowohl Standardauskünfte als auch Informationen von qualifizierterer Art, um die Versicherten über die gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen aufzuklären. Hierzu müsse sie sämtliche Maßnahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kennen und zueinander in Beziehung setzen. Sie handele jedoch nach Rücksprache und auf Anweisung des Reha-Fachberaters. Dies treffe beispielsweise für die Platzreservierungen für Arbeitserprobungen zu. Über die Bewilligung, die Ablehnung und den Abbruch von Maßnahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheide der Reha-Fachberater. Die Klägerin entwerfe den dazugehörigen Bescheid nach Rücksprache mit dem Reha-Fachberater. Sie unterstützte die Reha-Fachberater bei der Umsetzung der Entscheidung. Die teilweise auch von der Klägerin vereinbarten Besprechungstermine nähmen ausschließlich die Reha-Fachberater war. Diese Ausführungen gölten auch hinsichtlich der 21-er Bescheide. Die Reha-Fachberater seien für die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen und die Kostenübernahme für Schulungen und Weiterbildungen zuständig. Teilweise erteile die Klägerin Auskünfte, welche grundsätzlichen Handlungsoptionen nach dem Gesetz bestünden. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die Versicherten ohne Terminvereinbarung bei der Reha-Fachberatung vorstellig würden. Die Durchführung der Maßnahme werde von der Klägerin rudimentär überwacht. Sie entwerfe erforderliche Schreiben und Bescheide, fordere die notwendigen Unterlagen an und übersende Informationsmaterialien an die Versicherten. Über die Ablehnung oder den Abbruch von Maßnahmen entscheide ausschließlich der Reha-Fachberater. Hinsichtlich der Bewilligung von Praktika entwerfe sie auf Anweisung der Reha-Fachberater den Bescheid. Dieser entscheide über den Antrag sowie die Kostenübernahme. Erfolge keine Kostenübernahme für das Praktikum, entwerfe die Klägerin das entsprechende Schreiben und lege dieses zur Unterzeichnung dem Reha-Fachberater vor. Anschließend übersende sie es an den Versicherten. Über die Übernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und Bewerbungskosten werde bereits im Grundbescheid durch den Reha-Fachberater entschieden. Lediglich die Höhe der Fahrtkosten sei im Weiteren noch unklar. Um die Kilometerangaben nachvollziehen zu können, fordere die Klägerin den Versicherten auf, die Anzahl der Tage und die gefahrenen Kilometer mitzuteilen. Der Klägerin sei zuzustimmen, dass sie hinsichtlich der Thematiken der Umzugskosten- und Fahrtkostenbeihilfe Auskünfte erteile und Ad-hoc-Anfragen aus der Auskunfts- und Beratungsstelle über die zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten erteile. Die vereinbarten Beratungstermine nähmen ausschließlich die Reha-Fachberater war. Anhörungen erfolgten ebenfalls nur nach Rücksprache mit dem Reha-Fachberater. Für die 09-er Bescheide gelte Entsprechendes. Für diesen Arbeitsvorgang Nummer 1 sei (nur) aufgrund der Erbringung von qualifizierten Auskünften der Zeitanteil von 25 % als Ausübung von selbständigen Leistungen anzuerkennen. Im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 2 der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014 erbringe die Klägerin keine selbständigen Leistungen. Sie bereitete von den Reha-Fachberatern getroffenen Entscheidungen lediglich auf. Der Arbeitsvorgang Nr. 3 der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014 erfordere die Erbringung selbständiger Leistungen. Dieser Arbeitsvorgang umfasse einen Zeitanteil 15 %. Über die Erteilung und Aufhebung von Bescheiden entscheide der Reha-Fachberater. Es müsse auch bestritten werden, dass die Klägerin die Verlängerung von Eingliederungszusagen und Hilfen am Arbeitsplatz im Rahmen der eigenständigen Erteilung von Bescheiden erledige. Diesbezüglich verfüge die Klägerin über keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Jedoch sei auch insoweit anzuerkennen, dass die Klägerin zum Teil qualifizierte Auskünfte gegenüber Versicherten und Dritten erteile. Aus diesem Grund sei hinsichtlich dieses Arbeitsvorgangs die Erbringung von selbständigen Leistungen im Umfang von 15 % anerkannt. Im Rahmen der Arbeitsvorgänge Nrn. 4 und 5 der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014 erbringe die Klägerin keine selbständigen Leistungen. Die Prüfung der Akten auf Vollständigkeit stelle keine selbständige Leistung dar. Die Klägerin treffe nach Eingang der Versichertenakte keine eigene Entscheidung über das weitere Vorgehen. Dieses sei entsprechend dem Inhalt der Bescheide vorbestimmt und festgelegt. Im Falle eines 08er-Bescheides vereinbare der Zuarbeiter mit dem Versicherten einen Termin beim Reha-Fachberater. Liege ein 21er-Bescheid vor, vereinbare der Zuarbeiter zunächst keinen Termin. Stattdessen warte er ab, bis sich der Versicherte bei der Reha-Fachberatung melde. Diese Tätigkeiten stellten ebenfalls keine selbständigen Leistungen dar. Dies treffe auch für die Prüfungen der Klägerin über die Zuordnung von Poststücken zu. Hierbei handele es sich um einfachste Subsumtionstätigkeiten, die keine gesteigerte Gedankenarbeit voraussetzten. Dies treffe auch auf die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Bearbeitung von Wiedervorlagen zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, die Klage sei zulässig. Es handele sich, auch wenn die Formulierung „verurteilt“ im Antrag verwendet werde, im Grunde um eine allgemein als zulässig erachtete Eingruppierungsfeststellungsklage. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Klägerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass ihre Arbeit insgesamt mehr als die Hälfte selbständige Tätigkeiten umfasse. Weder in der Dienstpostenbeschreibung von 2006 noch in der Dienstpostenbeschreibung von 2014 seien der Klägerin mehr als die Hälfte selbständige Tätigkeiten zugewiesen. Die Zuweisung der Tätigkeiten in der Dienstpostenbeschreibung sei jedoch nicht fest, sondern unterliege Schwankungen. Sie sei damit nicht vollkommen irrelevant. Wenn der Klägerin in einer Dienstpostenbeschreibung etwa mehr als die Hälfte selbständige Arbeit zugewiesen werde, habe sie auch Anspruch auf eine solche Beschäftigung, damit auch automatisch auf die Eingruppierung nach diesen Vorgaben. Wenn es, wie hier streitig, nicht so sei, dann könne allein die Zuweisung von Arbeitszeitanteilen, die weniger als 50 % seien, nicht dazu führen, dass bei tatsächlicher höherwertiger Arbeit die Eingruppierung der Klägerin sich nicht nach der tatsächlichen Arbeit richte. Das könne nur dann der Fall sein, wenn die Klägerin der Beklagtenseite quasi ihre höherwertige selbständige Tätigkeit aufdränge. Aus der „kursorischen“ Bewertung in den Personalbedarfsermittlungen ergebe sich nicht, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren wäre. Ein Anspruch könne sich hieraus nicht ergeben. Es sei nicht erkennbar, dass aus dem Protokoll ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers gegenüber den betreffenden Zuarbeitern gegeben sei. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift und in späteren Schriftsätzen sei unterschiedlich. Damit widerspreche sie auch ihrer eigenen Argumentation, dass die Arbeitsaufteilung immer gleich sei und zwar so wie es am Tag der Fremdbeobachtung der Fall gewesen sei. Eine Aufzeichnung von einem Tage sei zu wenig, um hierauf ein Eingruppierungsverlangen zu stützen. Auch sei am fraglichen Tag bis 10:00 Uhr die Telefonanlage defekt gewesen. Es könne damit nicht so sein, dass die Arbeitsaufteilung an anderen Tagen genauso sein müsse. Auch die Erteilung von einfachen oder schwierigen Auskünften müsse in ihren Zeitanteilen nicht immer gleich sein. Dieser Sachvortrag sei einem von der Klägerin angebotenen Beweis nicht zugänglich. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 5. November 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21. November 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit am 9. Dezember 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 28. Januar 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff., 146 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, es sei sachgerecht, die neuere Dienstpostenbeschreibung mit Stand vom 1. Juli 2014 bei der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge heranzuziehen. Es sei unstreitig, dass die Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 3 selbständige Leistungen beinhalteten und erforderten. Somit stehe fest, dass sie auf jeden Fall in der Entgeltgruppe 8 richtig eingruppiert sei, weil der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs Nr. 1 25 % ihrer Arbeitszeit und der Zeitanteil für den Arbeitsvorgang Nr. 3 15 %, also insgesamt bereits 40 % betrage. Es lägen auch überwiegend selbständige Tätigkeiten vor, da auch der Arbeitsvorgang Nr. 2 selbständige Leistungen erfordere. Dieser sehe einen Zeitanteil von 10 % vor und beinhalte die Vorbereitung des Eingliederungszuschusses und die Ausführung der Bereitschaftserklärung. Sie bereite den Eingliederungszuschuss ohne Anweisung und ohne Anleitung vor. Die Bereitschaftserklärung führe sie ohne Anweisung und ohne Anleitung durch. Sie ist der Ansicht, dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle unterliege, beseitige nicht die Selbständigkeit. Durch die „kursorische“ Bewertung in den Personalbedarfsermittlungen habe sich die Beklagte als Verwaltung dahingehend gebunden, sich bei der vorzunehmenden Eingruppierung an die kursorische Bewertung zu halten und nach diesen Grundsätzen die Eingruppierung vorzunehmen. Dieser komme ein besonderes Gewicht zu, insofern bestehe ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers, der dahin zu verstehen sei, dass die Beklagte nach der Bewertung die Eingruppierung umsetzen werde. Ihrem Anspruch stehe nicht entgegen, dass sie in den ursprünglichen und späteren Schriftsätzen unterschiedlich vorgetragen habe. Die neueren Schriftsätze enthielten lediglich eine Konkretisierung bzw. eine Korrektur. Die Aufzeichnung von einem Tag sei auch nicht zu wenig. Wenn es sich bei diesem Tag um einen typischen Tag handele, könne diese Aufzeichnung ausreichend sein. Für die tarifrechtlich Bewertung sei ein längerer Zeitraum mit Erfassung der Arbeiten der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlich. Die Funktionen und die Bewertung stünden fest. Es seien ihr keine neuen Aufgaben übertragen worden. Somit könnten aufgrund der Aufzeichnungen an dem einen Tag die Arbeitsabläufe und die einzusetzenden Leistungen auch für die Zukunft und für die Vergangenheit mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden. Der Zeitraum von einem Tag sei angemessen. Wenn das Vordergericht darauf abstelle, dass am besagten Tag die Telefonanlage bis 10.00 Uhr defekt gewesen sei, so verkenne es, dass die Beratungen im Arbeitsvorgang Nr. 1 unstreitig selbständige Tätigkeiten beinhalteten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach dem Grad der Selbständigkeit und dem zeitlichen Umfang der Selbständigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. Oktober 2019 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend zum 1. Juli 2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9a TV–TgDRV, Stufe 6 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 30. Dezember 2019 sowie des Schriftsatzes vom 26. Februar 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff., 153 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Klägerin habe nicht in ausreichendem Umfang dargelegt und bewiesen, dass sie im Rahmen der auszuübenden Tätigkeit selbständige Leistungen von mindestens 50 % erbringe. Die Dienstpostenbeschreibung beinhalte nur eine Aufgabenbeschreibung und habe keine gutachterliche Stellungnahme einer Dienstpostenbewertung zum Inhalt. Die Klägerin lege eine verkürzte Definition der selbständigen Leistungen zugrunde. Der Arbeitsvorgang Nr. 2 erfordere nicht das Erbringen von selbständigen Leistungen. Die Mitarbeiter des Dezernates Rehabilitation der Leistungsabteilung fertigten zunächst Bescheide über LTA-Maßnahmen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) dem Grund nach. Danach sei der Versicherte gehalten, sich an die für ihn zuständige Reha-Fachberatung zu wenden. Die Versicherten meldeten sich bei dieser zumeist telefonisch. Dieses Telefonat führe der Versicherte in der Regel zunächst mit dem Zuarbeiter. Dabei erkundige sich der Versicherte häufig, welche Maßnahmen im Hinblick auf LTA grundsätzlich bewilligt werden könnten und welche weiteren Schritte der Versicherte beachten müsse bzw. welche Unterlagen er noch einreichen müsse. Anschließend würden die Versicherten von den Reha-Fachberatern zu der Frage beraten, welche konkrete Leistung Ihrem Fall passend und zielführend sei. Danach entscheide der Reha-Fachberater, welche konkrete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Versicherten bewilligt werde. Der Zuarbeiter fertige lediglich den Bescheid aus. Eine eigene Entscheidung treffe er nicht. Auch bezögen sich die Tätigkeiten, die dem Arbeitsvorgang Nummer 2 zugeordnet würden, auf ein geringes und somit überschaubares Spektrum an LTA-Maßnahmen. Hinsichtlich der „kursorischen“ Bewertung im Rahmen der Personalbedarfsermittlung sei sowohl dem Sitzungsprotokoll als auch der Ergebnispräsentation zu entnehmen, dass lediglich Entscheidungsvorschläge dargelegt worden seien. Hieraus ergebe sich, dass kein Rechtsbindungswille der Beklagten bestanden habe, die Eingruppierung künftig umzusetzen. Die Fremdbeobachtung vom 10. Oktober 2018 bilde nicht den typischen Arbeitsalltag Klägerin ab. Insbesondere die Tätigkeiten zur Beratung und Schulung von Alltagsbegleitern, zum Austausch mit den Mitarbeitern der Auskunfts- und Beratungsstelle sowie zum Austausch mit dem Hausmeister wegen einer Evakuierungsübung würden von der Klägerin im Rahmen eines typischen Arbeitsalltags nicht erbracht. Ebenfalls sei von Relevanz, dass an diesem Tag für drei Stunden die Telefonanlage ausgefallen sei. Außerdem habe die Klägerin die Tätigkeiten, die im Rahmen der Fremdbeobachtung identifiziert worden seien, nicht den Arbeitsvorgängen der Dienstpostenbeschreibung vom 1. Juli 2014, sondern denjenigen der Dienstpostenbeschreibung vom 4. Mai 2006 zugeordnet. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2020 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.